Ich denke, dass man das, was ihr hinsichtlich der Verschlankung des Beamtenapparats schreibt, Knecht und Julian (und zwischenzeitlich mehrere Weitere, de ich nun nicht einzeln beim Namen nenne), nicht so sehen muss, aber so sehen kann. Da in den Ländern insbesonde Lehrkräfte einen hohen Anteil an der Beamtenschaft haben, stellt sich für uns hier also durchaus die Frage, ob Lehrkräfte eigentlich verbeamtet werden müssen, sodass auch diesbezüglich die Sicht Karlsruhes auf diese Sachfrage von Bedeutung ist. Hierbe ist mal wieder insbesondere auf die Streikverbotsentscheidung vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html = BVerfGE 148, 296, abzustellen (I.), um dann die Folgen abzuwägen, sofern der Beamtenapparat tatsächlich verschlankt werden kann (II.). Beides kann hier nur angerissen werden, weil ein umfassendere Betrachtung den Rahmen sprengen müsste
I. Zum Verhältnis von Beamtenstatus und TarifbeschäftigungArt. 33 Abs. 4 GG und Art. 33 Abs. 5 GG formulieren gemeinsam die sog. institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums in der Bundesrepublik. Sie stellen also klar, dass es die Instititution Berufsbeamtentum als Regelfall des öffentlichen Diensts gibt. Denn dem Berufsbeamtentum ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe als Regelfall zu übertragen, da in der öffentlichen Verwaltung ausschließlich Berufsbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Als Folge des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (Art. 33 Abs. 5 GG).
Entsprechend finden wir die Parallelität des Berufsbeamtentums als Regelfall des Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst (der nur deshalb öffentlicher
Dienst heißen kann); darüber hinaus sind weitere Beschäftigungsverhältnisse möglich, die jedoch nicht der Regelfall sind. Dabei hebt Karlsruhe in der genannten Entscheidung aber hervor, dass der Regelfall heute tatsächlich den deutlich geringeren Anteil der in der öffentlichen Verwaltung Beschäftigten darstellt:
"Schon in rechtstatsächlicher Hinsicht stellen Beamtinnen und Beamte, die gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, im Vergleich zu Angestellten aber den geringeren Teil des Personals des zweispurig organisierten öffentlichen Dienstes in Deutschland dar. Zum 30. Juni 2016 befanden sich von knapp 4,7 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst nur etwa 1,7 Millionen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis (vgl. Statistisches Bundesamt [Destatis], Personal des öffentlichen Dienstes, abrufbar unter:
https://www.destatis.de)." (Rn. 187)
Damit fanden wir 2016 nur ein gutes Drittel aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (36,2 %), während knapp zwei Drittel Angestellte waren (63,8 %). Rechtstatsächlich stellt der Regelfall also weitgehend eher die Ausnahme dar. Eine weitere Verschlankung des Beamtenapparats wäre ggf. also möglich, sollte aber sicherlich ab einem bestimmten quantitativ Verhältnis erklärungsbedürftig sein. Das dürfte eventuell insbesondere dann der Fall sein, wenn Lehrkräfte nicht mehr verbeamtet werden würden; denn ihre Zahl stellt in der öffentlichen Verwaltung der Länder - insbesondere, aber nicht nur in den westdeutschen Ländern - ein gehörigen Anteil der Beamtenschaft. Sofern also Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zukünftig nicht mehr weit überwiegend verbeamtet werden würden, sollte das zukünftig beträchlich zur Verschlankung des Beamtenapparats beitragen, müsste aber zugleich das gerade genannte quantitative Verhältnis mit jedem weiteren Jahr noch einmal zunehmend deutlich zugunsten der Angestellten verschieben - zunehmend deutlich deshalb, weil eine Neueinstellung von Lehrkräften weit überwiegend oder ausschließlich im Angestelltenverhältnis am Bestandsschutz der heute verbeamteten Lehrkräfte nichts änderte, sodass wir zunächst weiterhin eine hohe Zahl an verbeamtete Lehrkräfte vorfänden, die mit jedem Jahr allerdings dann wegen der Pensionierung verbeamteter und Neueinstellung angestellter Lehrkräfte geringer werden würde.
Darüber hinaus hat Karlsruhe in der genannten Entscheidung erneut klargestellt, dass Lehrkräfte in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, weshalb Art. 33 Abs. 4 GG einer Beschäftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis nicht entgegensteht, die in Deutschland – abhängig von dem betroffenen Land – in unterschiedlicher Intensität auch praktiziert wird (Rn. 188). Allerdings führt der Senat ebenso aus, dass die Dienstherrn zur Begründung des Streikverbots ausgeführt haben, dass jenes zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines funktionierenden Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG)
notwendig sei und so der Aufrechterhaltung der Ordnung diene; das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte verfolge ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK (Rn. 178; Hervorhebung durch ST.).
Damit haben sie hervorgehoben, dass ein Streikverbot von verbeamteten Lehrkräften notwendig sei, um den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und ein funktionierendes Schulwesen zu gewährleisten, und also der Aufrechterhaltung der Ordnung diene. Es dürfte ihnen so nun aber auf der anderen Seite kaum möglich sein, ab einem bestimmten Zeitpunkt weitgehend keine bis gar keine Lehrkräfte mehr zu verbeamten, da angestellte Lehrkräfte über ein Streikrecht verfügen, womit als Folge der gerade skizzierten Argumentation ab einem bestimmten Zeitpunkt offensichtlich der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag und ein funktionierendes Schulwesen nicht mehr so ohne Weiteres zu gewährleisten sein dürften, der wegen der durch den Bestandschutz vorhandenen verbeamteten Lehrkräfte zwar erst in der Zukunft liegen sollte; allerdings sollte eine entsprechende Maßnahme sich als nicht nachhaltig erweisen und damit ggf. der nachwachsenden Generation ein zunehmend größer werdendes Problem überlassen, was nach der neueren bundesverfassungsrichtlichen Rechtsprechung zur Klimapolitik mit einiger Wahrscheinlichkeit so nicht verfassungskonform vollzogen werden könnte.
Denn hier führt der Senat aus, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Art. 20a GG im Sinne praktischer Konkordanz keinen unbedingten Vorrang vor anderen Verfassungsgütern haben (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html = BVerfGE 157, 30, Ls. 2a), dass aber die dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht einschließt, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (Ls. 2b). Im Sinne praktischer Konkordanz dürfen wir darauf schließen, dass das ebenso hinsichtlich Art. 7 Abs. 1 GG gelten sollte, wenn auch ggf. nicht identisch, aber in Anbetracht der Relevanz des Grundrechts auf Bildung - sowohl hinsichtlich der individuellen Relevanz als auch für das Gemeinwesen als Ganzes - doch zumindest dem Grundsatz nach.
Dabei führt der genannte Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK aus, dass das hohe Gut der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung rechtmäßig eingeschränkt werden kann (
https://dejure.org/gesetze/MRK/11.html). Entsprechend würde nun im Sinne der gerade genannten Argumentation der Dienstherrn die Berufung auf Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK die von mir zuvor skizzierte Problematik offensichtlich noch vergrößern. Denn der Senat hat nun im Sinne jener Argumentation ebenso festgehalten:
"In die nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung mit den Rechten und Freiheiten anderer ist zudem einzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers zu I. und der Beschwerdeführerinnen zu II. bis IV. [allesamt verbeamtete Lehrkräfte; ST.] das Streikverbot dem Recht auf Bildung und damit dem Schutz eines in Art. 2 ZP 1 EMRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen verankerten Menschenrechts dient (vgl. Pollin, Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer, 2015, S. 262 ff., 283 ff.; Greiner, DÖV 2013, S. 623 <627>)." (Rn. 182)
Da nun also die Dienstherrn aus den genannten Gründen den Fortbestand eines Streikverbots für verbeamtete Lehrkräfte gefordert und das unter anderem mit der Gewährleistung des Grundrechts auf Bildung begründet haben, hat der Senat im gerade ausgeführten Zitat gefolgert, dass dieses Streikverbot dem Recht auf Bildung und damit dem Schutz eines in Art. 2 ZP 1 EMRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen verankerten Menschenrechts dient. Damit aber müssten die Dienstherrn heute als Folge ihrer dargelegten Argumentation mit einer neuen Einstellungspraxis über kurz oder lang eine im europäischen Kontext menschenrechts- und auf dem Boden der Bundesrepublik grundrechtsverletztende Politik vollziehen, die sich so dann ebenfalls sachlich kaum rechtfertigen lassen dürfte. Denn wenn das Streikverbot von verbeamteten Lehrkräften notwendig sei, um den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und ein funktionierendes Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG aufrechterhalten zu können, dann kann die Lösung zur Garantie des Grundsrechts auf Bildung nicht darin liegen, ab zukünftig vor allem oder ausschließlich Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis einzustellen, die über ein Streikrecht verfügen. In diesem Sinne hat der Senat nun hinsichtlich
verbeamteter Lehrkräfte fesrtgehalten: "Nach Auffassung des Senats sind beamtete Lehrerinnen und Lehrer als Angehörige der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK anzusehen" (Rn. 187).
Der langen Rede kurzer Sinn: Den Dienstherrn wird es auch zukünftig gestattet sein, Lehrkräfte nicht ausschließlich als Beamte einzustellen. Sie dürften sich dabei aber veranlasst sehen, im Sinne der eigenen Argumentation aus der Vergangenheit ab einem bestimmten Verhältnis von nicht mehr weitgehend regelmäßig im Beamtenverhältnis neu eingestellten Lehrkräfte zu begründen, wie sie so damit zukünftig das Recht auf Bildung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wollten - eine regelmäßig weit überwiegende bis ausschließlich Übernahme vom Lehrkräften im Angestelltenverhältnis dürfte also über kurz oder lang seit spätestens 2018 auf Dauer kaum mehr begründbar sein, denke ich. Unabhängig von der genannten Karlsruher Entscheidung hat insbesondere Sachsen, das zuvor Lehrkräfte ausschließlich im Angestelltenverhältnis eingestellt hatte, bereits in deren Vorfeld am 9. März 2018 beschlossen, dass zum Januar 2019 neu einzustellende Lehrkräfte mit vollständiger Ausbildung verbeamtet werden können.
II. Was wären die Folgen einer Verschlankung des Beamtenapparats?Wie bereits ausgeführt, stellt sich im Verhältnis von Berufsbeamten und Angestellten der Beamtenapparat im öffentlichen Dienst heute bereits als recht verschlankt dar, und zwar das nur umso mehr, als dass ja wie gezeigt das Dienst- und Treueverhältnis verfassungsrechtlich der Regelfall, das Angestelltenverhältnis hingegen die Ausnahme sein muss. Wie gerade gezeigt, findet dabei die quantitative Begrenzung der Beamtenverhältnisse für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei, aber sicherlich auch in der Justiz hinsichtlich von Richtern und Staatsanwälten ihre verfassungsrechtliche Einschränkung, da hier hoheitliche Aufgaben zu vollziehen sind. Polizeiangestellte kann es geben. jedoch nur in einem Rahmen, der hier nicht weiter ausgeführt werden braucht. Allerdings - wie gerade am Beispiel von Lehrkräften gezeigt - sollte ein zukünftiger Verzicht auf die Verbeamtung in der Staatsverwaltung selbst dann nicht so ohne Weiteres und in allen Segmenten des öffentlchen Diensts möglich sein, auch wenn davon auszugehen wäre, dass hier keine hoheitliche Aufgaben vollzogen werden würden. Denn sofern der Dienstherr zukünftig in Segmenten der öffentlichen Verwaltung weit überwiegend oder ausschließlich nur noch Angestellte einstellen würde, hätte er damit zu gewährleisten, dass so weiterhin der Grundrechtsschutz der Staatsbürger gesichert werden kann, so wie ich das gerade am Beispiel des Rechts auf Bildung anhand der genannten Rechtsprechung exemplifiziert habe. Von der Bestallung von Beamten dürfte auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung wie bspw. in Teilen des Gesundheitswesen nicht so ohne Weiteres vollständig oder in großen Teolen abgesehen werden können, vermute ich. Auch der Gesundheitsschutz ist mit Art. 2 Abs. 2 GG gewichtiger Teil des Grundrechtskatalogs.
Darüber hinaus müsste - selbst wenn es gelingen würde, das genannte quantitative Verhältnis von Beamten und Angestellten in einem verfassungskonformen Rahmen noch einmal deutlich zugunsten der Angestellten zu verschieben - nichtsdestotrotz sichergestellt werden, dass die amtsangemessene Alimentation allen Beamten gewährt werden muss, und zwar unabhängig von ihrer Zahl. Als Folge werden die Dienstherrn über kurz oder lang in allen Rechtskreisen die Grundgehaltssätze signifikant zu erhöhen haben. Diese Erhöhung wird bspw. in Sachsen geringer ausfallen müssen als in Bayern oder dem Bund. Sie wird aber über kurz oder lang kommen: "Über kurz oder lang" wird dabei als Zeitangabe auch davon abhängen, wie die angekündigten Entscheidungen über die Berliner Pilotverfahren begründet werden werden und in welchem Zeitrahmen nun über die mittlerweile über 60 Normenkontrollverfahren aus zwölf Bundesländern entschieden werden wird. Karlsruhe wird sich dabei als Folge der Stellungnahme, die der Berichterstatter in der Entscheidung der der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - Vz 3/23 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8, abgegeben hat, veranlasst sehen, ein deutlich höheres Tempo an den Tag zu legen, als das seit dem Mai 2020 geschehen ist. Denn alles ander ließe sich sachlich zunehmend schwieriger bis irgendwann gar nicht mehr sachlich rechtfertigen, um also den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Unabhängig also von der Anzahl von Beamten, denen am Ende allesamt wieder eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten ist und die - die Anzahl - in nächster Zeit kaum signifikant geringer werden dürfte (ab 2026 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter, ausgehend vom ersten Jahrgang und dann über die Jahre hochwachsend, zu gewährleisten sein, was zu einer beständig steigenden Zahl an Lehrkräften führen wird, die bekanntlich in den Ländern einen großen Anteil der Beamtenschaft ausmachen), werden also die Beamtengehälter und darin die Grundgehaltssätze signifikant steigen, was mehr oder minder zwangsläufig dazu führen dürfte, dass ebenso die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst nach und nach angehoben werden muss, um hier nun nicht nur konkurrzenfähig zu bleiben oder wieder zu werden, sondern auch, dem berechtigten Gerechtigkeitsempfinden der deutlichen Mehrzahl der im öffentlichen Dienst Beschäftigten nachzukommen.
Darüber hinaus - das ist meine Meinung, die ich hier nur als Schlagwort anfüge, um den Beitrag nicht noch länger zu machen - wird das Schlagwort der Digitalisierung regelmäßig ins Feld geführt, um so sowohl Effizenzgewinne und eine geringere Anzahl an Personal im öffentlichen Dienst prognostizieren zu können. Faktisch betrachte ich diese Verlautbarungen allerdings eben weitgehend nur als Schlagwörter, auf die sich politisch alle Beteiligten einigen können, und zwar deshalb, weil sie als Schlagwörter im Ungefähren bleiben können, sich schön anhören und in der Bevölkerung kaum auf Gegenstimmen stoßen. Eine tatsächlich entsprechende Wirkung kann ich jedoch weiterhin seit Jahr und Tag nicht erkennen, auch keine konkreten Schritte, die mit Ausnahme des allgemeinen Umbaus auf Glasfaserkabel, der allerdings eben ein allgemeines Phänomen ist, von dem auch die öffentliche Verwaltung wird profitieren können, der aber nicht vorrangig für sie gemacht wird, irgendwie darauf hindeuten könnten, dass uns eine solche Digitalisierung tatsächlich alsbald umfassend ins Haus stände.
Ergo: Der öffentliche Dienst, der personell auf absehbare Zeit nicht in größeren Teilen verschlankt werden kann, sondern tendenziell eher noch anwachsen dürfte in Anbetracht von gleichfalls weiterhin in hoher Zahl unbesetzten Stellen, wird zukünftig deutlich teurer werden und das auch müssen, um in Anbetracht des demographischen Wandels konkurrenzfähig zu bleiben oder wohl zunehmend: es wieder zu werden. Alle anderen Träumereien von Dienstherrn und öffentlichen Arbeitgebern werden sich nicht bewahrheiten, sondern sich allenfalls noch solange im Schlaf der Vernunft halten können, bis wir wieder hinsichtlich des Alimentationsprinzips einen effektiven Rdchtsschutz vorfinden werden, der diesen Namen verdient. Dafür wird es nun langsam Zeit und in dieser Pflicht sieht sich das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung, und zwar nach den Erfahrungen allein der letzten rund zwei bis drei Jahren nur umso mehr.