Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.
Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?
Materiell-rechtlich unterliegt die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation dem Besoldungsgesetzgeber. Er hat dabei das Mindestabstandsgebot und damit die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation sowie das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten, wobei er diesbezüglich nicht aus den Auge verlieren darf, dass die amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht, und dass die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird, weshalb Die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).
Daraus folgt für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und damit auch für sein Recht, die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen zu dürfen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält, solange er also einen sachlichen Grund ins Feld führen kann (BVerfGE 49, 260, 271 f. m.w.N.;
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049260.html), dass es ein solch starres Korsett, das ihr euch wünscht,
materiell-rechtlich nicht geben kann.
Dahingegen gibt es ein
indizielles Prüfverfahren, das also in der gerichtlichen Kontrolle zur Anwendung gelangt und das hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen besagt, dass ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation dann vorliegt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen worden sind (vgl. Rn. 45 der aktuellen Entscheidung). Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber hier
materiell-rechtlich zu beachten, dass ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände besteht, dass ihm also eine "Salami-Taktik" nicht gestattet ist, dass also Gehaltskürzungen in futuro nur im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden dürfen, also eines sachlichen Grundes bedürfen, jedoch bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, weshalb sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden dürfen (BVerfGE 145, 304, 328 f., Rn. 78;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).
Das sind die an der von euch betrachteten Stelle vom Besoldungsgesetzgeber zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen der Dienstherrn sich also
materiell-rechtlich verpflichtet sieht, Richtern, Staatsanwälten und Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. den LS 1 der aktuellen Entscheidung).