Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7025037 times)

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18045 am: 01.09.2025 13:02 »
Erlaubt mir mal eine Frage:

Eine der Regierungsparteien fotdert derzeit einen ziemlichen Umbau des Sozialstaates. Begrenzen wir uns hier mal auf das Bürgergeld,
Gab es da nicht letztes Jahr, oder zumindest in den letzten 2 Jahren, ein Urteil des BVerfG, das die Regierung dazu "nötigte" das Bürgergeld immens zu erhöhen? Das hatte doch was mit dem Existenzminimum zu tun? Also eine Art Untergrenze, unter der das Bürgergeld nicht fallen darf. Ich vergleiche es jetzt mal "ketzerisch" mit der uns zu gewährenden Mindestalimentation ohne darauf näher einzugehen.

Da das Bürgergeld letztlich an einem Existenzminimum festgemacht wird, kann doch der Staat hier gar nichts sparen, also ich meine betragsmäßig, oder? Im Gegenteil, da die Preise steigen, wird der Betrag des Existenzminimums auch steigen müssen. Somit wird fraglich sein, wie die Bas die geplanten Nullrunden beim Bürgergeld begründet, um nicht unter das Existenzminimum zu fallen.
Einzig kann der Staat beim Bürgergeld sparen, beim Personenkreis, der Bürgegeld erhält, oder?

Und da bei unserer Alimentation maßgebend ist der Abstand zu Grundsicherung (Bürgergeld), haben Sparanstrengungen beim Bürgergeld keine Auswirkungen auf unsere Alimentatuon?

Der Staat kann nicht das Bürgergeld um die Hälfte kürzen (da dann nicht mehr Existenzminimum) und somit sagen, wir kürzen jetzt die Besoldung bei den Beamten, da jetzt die 115 % geringer sind......

Das Zauberwort was du suchst lautet Sanktionen. Und zwar denen gegenüber die aus Sicht der CDU nicht mitspielen. Und das zweite Zauberwort lautet Eingliederung. Nämlich in den Abreitsmarkt, hauptsache kein Geld vom Staat. Mal plakativ gesprochen,könnte man die kompletten Leistungen streichen, wenn man entsprechende Gesetze sehr streng anpasst. Ob das vor einem BVerfG Bestand hätte ist eine andere Diskussion. Aber ich denke, wir hatten bisher eine sehr lockere Auffassung und Umsetzung von  "Arbeitslosen-Sanktionen". Für mich persönlich liegt irgendwo in der Mitte die Wahrheit. Ob und was in diese Richtung überhaupt durch den Bundertag kommen würde ist wiederum auch nochmal eine andere Frage. Insofern sehe ich in der Praxis wenig Spielraum für Merz. Mit einer Afd als Partner wäre das glaube ich schnell vom Tisch, aber nicht mit grün und rot.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18046 am: 01.09.2025 13:18 »
Auch interessant wird ja werden, ob sich dann in Bayern die fiktive Anrechnung des Partnereinkommens noch halten wird.
Da wird es hoffentlich im Urteil™ eine unmissverständliche Ansage geben, ansonsten haben wir denke ich bei allen Gesetzgebern verloren.  :-\

Da in den betroffenen Normen das fiktive Partnereinkommen noch keine Rolle gespielt hat, wird in den anstehenden Entscheidungen das fiktive Partnereinkommen bestenfalls als Obiter Dictum thematisiert werden.

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18047 am: 01.09.2025 13:44 »
Erlaubt mir mal eine Frage:

Eine der Regierungsparteien fotdert derzeit einen ziemlichen Umbau des Sozialstaates. Begrenzen wir uns hier mal auf das Bürgergeld,
Gab es da nicht letztes Jahr, oder zumindest in den letzten 2 Jahren, ein Urteil des BVerfG, das die Regierung dazu "nötigte" das Bürgergeld immens zu erhöhen? Das hatte doch was mit dem Existenzminimum zu tun? Also eine Art Untergrenze, unter der das Bürgergeld nicht fallen darf. Ich vergleiche es jetzt mal "ketzerisch" mit der uns zu gewährenden Mindestalimentation ohne darauf näher einzugehen.

Da das Bürgergeld letztlich an einem Existenzminimum festgemacht wird, kann doch der Staat hier gar nichts sparen, also ich meine betragsmäßig, oder? Im Gegenteil, da die Preise steigen, wird der Betrag des Existenzminimums auch steigen müssen. Somit wird fraglich sein, wie die Bas die geplanten Nullrunden beim Bürgergeld begründet, um nicht unter das Existenzminimum zu fallen.
Einzig kann der Staat beim Bürgergeld sparen, beim Personenkreis, der Bürgegeld erhält, oder?

Und da bei unserer Alimentation maßgebend ist der Abstand zu Grundsicherung (Bürgergeld), haben Sparanstrengungen beim Bürgergeld keine Auswirkungen auf unsere Alimentatuon?

Der Staat kann nicht das Bürgergeld um die Hälfte kürzen (da dann nicht mehr Existenzminimum) und somit sagen, wir kürzen jetzt die Besoldung bei den Beamten, da jetzt die 115 % geringer sind......

Das Zauberwort was du suchst lautet Sanktionen. Und zwar denen gegenüber die aus Sicht der CDU nicht mitspielen. Und das zweite Zauberwort lautet Eingliederung. Nämlich in den Abreitsmarkt, hauptsache kein Geld vom Staat. Mal plakativ gesprochen,könnte man die kompletten Leistungen streichen, wenn man entsprechende Gesetze sehr streng anpasst. Ob das vor einem BVerfG Bestand hätte ist eine andere Diskussion. Aber ich denke, wir hatten bisher eine sehr lockere Auffassung und Umsetzung von  "Arbeitslosen-Sanktionen". Für mich persönlich liegt irgendwo in der Mitte die Wahrheit. Ob und was in diese Richtung überhaupt durch den Bundertag kommen würde ist wiederum auch nochmal eine andere Frage. Insofern sehe ich in der Praxis wenig Spielraum für Merz. Mit einer Afd als Partner wäre das glaube ich schnell vom Tisch, aber nicht mit grün und rot.

Früher einmal (als alles besser war ;) ) wurde das Gesetz so interpretiert, dass der Bedarf durch den Antragssteller nachzuweisen ist. Also gab es Sozialhilfe nur dann, wenn bei einem persönlichen Termin der Bedarf - auch durch Nachweis von Bewerbungen, Ableistung gemeinnütziger Arbeit - nachgewiesen wurde.
War der Hilfeempfänger nicht da, gabs auch keine Zahlung.

Das hatte nix mit Sanktionen zu tun; diese gabs nur (i.H.v. 30% des Regelsatzes), wenn erstmalig der Bedarf nicht vollständig nachgewiesen wurde. Z.B. keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen wurden.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18048 am: 01.09.2025 14:23 »
Erlaubt mir mal eine Frage:

Eine der Regierungsparteien fotdert derzeit einen ziemlichen Umbau des Sozialstaates. Begrenzen wir uns hier mal auf das Bürgergeld,
Gab es da nicht letztes Jahr, oder zumindest in den letzten 2 Jahren, ein Urteil des BVerfG, das die Regierung dazu "nötigte" das Bürgergeld immens zu erhöhen? Das hatte doch was mit dem Existenzminimum zu tun? Also eine Art Untergrenze, unter der das Bürgergeld nicht fallen darf. Ich vergleiche es jetzt mal "ketzerisch" mit der uns zu gewährenden Mindestalimentation ohne darauf näher einzugehen.

Da das Bürgergeld letztlich an einem Existenzminimum festgemacht wird, kann doch der Staat hier gar nichts sparen, also ich meine betragsmäßig, oder? Im Gegenteil, da die Preise steigen, wird der Betrag des Existenzminimums auch steigen müssen. Somit wird fraglich sein, wie die Bas die geplanten Nullrunden beim Bürgergeld begründet, um nicht unter das Existenzminimum zu fallen.
Einzig kann der Staat beim Bürgergeld sparen, beim Personenkreis, der Bürgegeld erhält, oder?

Und da bei unserer Alimentation maßgebend ist der Abstand zu Grundsicherung (Bürgergeld), haben Sparanstrengungen beim Bürgergeld keine Auswirkungen auf unsere Alimentatuon?

Der Staat kann nicht das Bürgergeld um die Hälfte kürzen (da dann nicht mehr Existenzminimum) und somit sagen, wir kürzen jetzt die Besoldung bei den Beamten, da jetzt die 115 % geringer sind......

Das Zauberwort was du suchst lautet Sanktionen. Und zwar denen gegenüber die aus Sicht der CDU nicht mitspielen. Und das zweite Zauberwort lautet Eingliederung. Nämlich in den Abreitsmarkt, hauptsache kein Geld vom Staat. Mal plakativ gesprochen,könnte man die kompletten Leistungen streichen, wenn man entsprechende Gesetze sehr streng anpasst. Ob das vor einem BVerfG Bestand hätte ist eine andere Diskussion. Aber ich denke, wir hatten bisher eine sehr lockere Auffassung und Umsetzung von  "Arbeitslosen-Sanktionen". Für mich persönlich liegt irgendwo in der Mitte die Wahrheit. Ob und was in diese Richtung überhaupt durch den Bundertag kommen würde ist wiederum auch nochmal eine andere Frage. Insofern sehe ich in der Praxis wenig Spielraum für Merz. Mit einer Afd als Partner wäre das glaube ich schnell vom Tisch, aber nicht mit grün und rot.

Früher einmal (als alles besser war ;) ) wurde das Gesetz so interpretiert, dass der Bedarf durch den Antragssteller nachzuweisen ist. Also gab es Sozialhilfe nur dann, wenn bei einem persönlichen Termin der Bedarf - auch durch Nachweis von Bewerbungen, Ableistung gemeinnütziger Arbeit - nachgewiesen wurde.
War der Hilfeempfänger nicht da, gabs auch keine Zahlung.

Das hatte nix mit Sanktionen zu tun; diese gabs nur (i.H.v. 30% des Regelsatzes), wenn erstmalig der Bedarf nicht vollständig nachgewiesen wurde. Z.B. keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen wurden.

Heute geht man aber, wie auch hier schon mehrfach erwähnt wurde, immer davon aus, dass es die "ärmsten" betrifft aber niemals die faulsten und die, die die besten ausreden dafür haben, eben nicht Sozialversicherungspflichtig angestellt zu werden.

Wieso auch, wenn man Bürgergeld erhalten kann und gleichzeitig Vollzeit einer Schwarzarbeit nachgehen kann.

Gestern habe ich irgendwo gelesen oder geöhrt, das ein sehr großer Teil der Arbeitsuchenden noch nie einer Arbeit nachgegangen sind. Das mag vereinzelt bestimmt bereichtigte Gründe haben, meiner Meinung nach aber in den meisten Fällen nicht.

SantaClaus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18049 am: 01.09.2025 15:09 »
Erlaubt mir mal eine Frage:

Eine der Regierungsparteien fotdert derzeit einen ziemlichen Umbau des Sozialstaates. Begrenzen wir uns hier mal auf das Bürgergeld,
Gab es da nicht letztes Jahr, oder zumindest in den letzten 2 Jahren, ein Urteil des BVerfG, das die Regierung dazu "nötigte" das Bürgergeld immens zu erhöhen? Das hatte doch was mit dem Existenzminimum zu tun? Also eine Art Untergrenze, unter der das Bürgergeld nicht fallen darf. Ich vergleiche es jetzt mal "ketzerisch" mit der uns zu gewährenden Mindestalimentation ohne darauf näher einzugehen.

Da das Bürgergeld letztlich an einem Existenzminimum festgemacht wird, kann doch der Staat hier gar nichts sparen, also ich meine betragsmäßig, oder? Im Gegenteil, da die Preise steigen, wird der Betrag des Existenzminimums auch steigen müssen. Somit wird fraglich sein, wie die Bas die geplanten Nullrunden beim Bürgergeld begründet, um nicht unter das Existenzminimum zu fallen.
Einzig kann der Staat beim Bürgergeld sparen, beim Personenkreis, der Bürgegeld erhält, oder?

Und da bei unserer Alimentation maßgebend ist der Abstand zu Grundsicherung (Bürgergeld), haben Sparanstrengungen beim Bürgergeld keine Auswirkungen auf unsere Alimentatuon?

Der Staat kann nicht das Bürgergeld um die Hälfte kürzen (da dann nicht mehr Existenzminimum) und somit sagen, wir kürzen jetzt die Besoldung bei den Beamten, da jetzt die 115 % geringer sind......

Das Zauberwort was du suchst lautet Sanktionen. Und zwar denen gegenüber die aus Sicht der CDU nicht mitspielen. Und das zweite Zauberwort lautet Eingliederung. Nämlich in den Abreitsmarkt, hauptsache kein Geld vom Staat. Mal plakativ gesprochen,könnte man die kompletten Leistungen streichen, wenn man entsprechende Gesetze sehr streng anpasst. Ob das vor einem BVerfG Bestand hätte ist eine andere Diskussion. Aber ich denke, wir hatten bisher eine sehr lockere Auffassung und Umsetzung von  "Arbeitslosen-Sanktionen". Für mich persönlich liegt irgendwo in der Mitte die Wahrheit. Ob und was in diese Richtung überhaupt durch den Bundertag kommen würde ist wiederum auch nochmal eine andere Frage. Insofern sehe ich in der Praxis wenig Spielraum für Merz. Mit einer Afd als Partner wäre das glaube ich schnell vom Tisch, aber nicht mit grün und rot.

Früher einmal (als alles besser war ;) ) wurde das Gesetz so interpretiert, dass der Bedarf durch den Antragssteller nachzuweisen ist. Also gab es Sozialhilfe nur dann, wenn bei einem persönlichen Termin der Bedarf - auch durch Nachweis von Bewerbungen, Ableistung gemeinnütziger Arbeit - nachgewiesen wurde.
War der Hilfeempfänger nicht da, gabs auch keine Zahlung.

Das hatte nix mit Sanktionen zu tun; diese gabs nur (i.H.v. 30% des Regelsatzes), wenn erstmalig der Bedarf nicht vollständig nachgewiesen wurde. Z.B. keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen wurden.

Heute geht man aber, wie auch hier schon mehrfach erwähnt wurde, immer davon aus, dass es die "ärmsten" betrifft aber niemals die faulsten und die, die die besten ausreden dafür haben, eben nicht Sozialversicherungspflichtig angestellt zu werden.

Wieso auch, wenn man Bürgergeld erhalten kann und gleichzeitig Vollzeit einer Schwarzarbeit nachgehen kann.

Gestern habe ich irgendwo gelesen oder geöhrt, das ein sehr großer Teil der Arbeitsuchenden noch nie einer Arbeit nachgegangen sind. Das mag vereinzelt bestimmt bereichtigte Gründe haben, meiner Meinung nach aber in den meisten Fällen nicht.

Häufig beschleicht mich das Gefühl, dass der Beamte neidisch auf den Sozialleistungsempfänger sein müsste, so darf dieser ja offen Faul sein und im geheimen Schwarz arbeiten. Während dem Beamten Ersteres nur durch Dienst nach Vorschrift und Letzteres gar nicht erlaubt wird. Und dafür ~180h im Monat, für 15% mehr.

Für meinen Teil wünsche ich mir eine saftige Anhebung des Bürgergeldes, damit die Unteralimentation noch viel deutlicher wird.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18050 am: 01.09.2025 15:26 »
Der Bürgergeldsatz hat sowieso nur unerheblich Einfluss auf den Abstand. Es sind die expoldierenden weiteren Kosten z.B. für Unterkunft, die schwer ins Gewicht fallen.

Ginge man davon aus, dass der Satz tatsächlich 6,00 Euro monatlich zu hoch sein sollte, hätte das einen Effekt von 6,90 Euro in Bezug auf die niedrigste Besoldungsgruppe im Eingangsamt. Ich habe übrigens auch heute noch nichts von Deflation gehört.

Die Sätze für Ehepaare und 2 Kinder sind anders, jedenfalls muss man die fehlenden 6 Euro quasi fast mal 4 rechnen, der Betrag wäre bei fehlender Erhöhung also eher Richtung 20-25 Euro im Monat.

Dagegen wird es sicherlich wieder Klagen geben. Ich habe das etwas verfolgt, die Hartz/Bürgergeldklagen waren alle ziemlich erfolglos in den letzten Jahren.

Das Problem ist hier aus meiner Sicht eher wieder, dass falls das Bürgergeld zu niedrig war, auch die Mindestalimentation vermutlich zu niedrig war. Das wird aber erst wieder Jahre später festgestellt. Bis dahin sind alle Fristen zur Geltendmachung rum.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18051 am: 01.09.2025 16:19 »
Auch wenn es arrogant klingt, will man sich, wenn man Vollzeit arbeitet, um 20-25 Euro streiten? Das ist doch selbsterniedrigend. Das ist allein Folge der Orientierung am absoluten Minimum. Und das absolute Minimum ist noch lange nicht amtsangemessen.

Möchte ich mir als jemand im h.D. Abstände zur Bürgergeldfamilie vorrechnen lassen, ganz bestimmt nicht. Und vor allem möchte ich mich nicht an der Debatte beteiligen, ob diese Menschen vielleicht zuviel bekommen, das tun sie nämlich nicht.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18052 am: 01.09.2025 16:58 »
Möchte man eher nicht, aber über mehrere Jahre addiert sich das.
Selbst nach der xten Entscheidung des BVerfG und xten Reparaturgesetz wird es weiterhin Unklarheiten geben. Mal größer, mal kleiner.

Jeder der den Zineszins kennt, weiß dass man aus kleinen Beträgen über viele Jahre bei guten Renditen sehr große Beträge erwirtschaften kann. Nur zur Kenntnisnahme.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18053 am: 01.09.2025 17:13 »
Dessen bin ich mir natürlich bewusst. Wahrscheinlich wird die Großzahl der Kollegen diese Beträge leider eher für das tägliche Leben benötigen, als diese zu investieren.

Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18054 am: 01.09.2025 20:39 »

Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

Markus F

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18055 am: 01.09.2025 23:00 »
Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

Ich meine mal was von um die 6% gelesen zu haben....

Und https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/19-2024 steht was von einer nicht zulässigen Verschmelzung, wenn der Sold 10% Abstand in 5 Jahren unterschreitet....

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18056 am: 02.09.2025 07:27 »

Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

Materiell-rechtlich unterliegt die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation dem Besoldungsgesetzgeber. Er hat dabei das Mindestabstandsgebot und damit die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation sowie das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten, wobei er diesbezüglich nicht aus den Auge verlieren darf, dass die amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht, und dass die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird, weshalb Die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Daraus folgt  für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und damit auch für sein Recht, die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen zu dürfen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält, solange er also einen sachlichen Grund ins Feld führen kann (BVerfGE 49, 260, 271 f. m.w.N.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049260.html), dass es ein solch starres Korsett, das ihr euch wünscht, materiell-rechtlich nicht geben kann.

Dahingegen gibt es ein indizielles Prüfverfahren, das also in der gerichtlichen Kontrolle zur Anwendung gelangt und das hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen besagt, dass ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation dann vorliegt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen worden sind (vgl. Rn. 45 der aktuellen Entscheidung). Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber hier materiell-rechtlich zu beachten, dass ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände besteht, dass ihm also eine "Salami-Taktik" nicht gestattet ist, dass also Gehaltskürzungen in futuro nur im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden dürfen, also eines sachlichen Grundes bedürfen, jedoch bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, weshalb sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden dürfen (BVerfGE 145, 304, 328 f., Rn. 78; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).

Das sind die an der von euch betrachteten Stelle vom Besoldungsgesetzgeber zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen der Dienstherrn sich also materiell-rechtlich verpflichtet sieht, Richtern, Staatsanwälten und Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. den LS 1 der aktuellen Entscheidung).

Illunis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18057 am: 02.09.2025 07:52 »
Auch interessant wird ja werden, ob sich dann in Bayern die fiktive Anrechnung des Partnereinkommens noch halten wird.
Da wird es hoffentlich im Urteil™ eine unmissverständliche Ansage geben, ansonsten haben wir denke ich bei allen Gesetzgebern verloren.  :-\

Da in den betroffenen Normen das fiktive Partnereinkommen noch keine Rolle gespielt hat, wird in den anstehenden Entscheidungen das fiktive Partnereinkommen bestenfalls als Obiter Dictum thematisiert werden.

Wenn die Anrechnung des Partnereinkommens nicht angesprochen wird kann man sich schon einmal auf die nächsten 10 Jahre Wartezeit ohne Besserung einstellen. Dann ist eigentlich klar was passieren wird, egal was im Urteil steht. Verdient der Imaginäre Partner halt genau so viel, dass doch alles gut ist...

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18058 am: 02.09.2025 08:38 »
Swen hat es ja sehr ausführlich erläutert.
Ich kann es noch versuchen etwas einfacher zu erläutern:

Der rangniedrigste Beamte muss so besolder werden, dass er für seine Familie mit zwei Kindern mindestens 15% mehr hat als eine Bürgergeldfamilie. Beim Vergleich wird nicht nur der Regelsatz des Bürgergeldes zugrunde gelegt, sondern auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft und sonstige geldwerte Leistungen.

Darauf aufbauend muss es dann eine Besoldungsstruktur mit Mindestabstand zwischen den einzelnen Statusämtern geben.

Die Amtsangemenheit der Alimentation bemisst sich dann daran, ob ein Beamter einen seinem Amt und seiner Bedeutung angemessenen Lebensstil führen kann. Oder platt gesagt und auf die Gefahr hin gesteinigt zu werden:
Ein Volljurist A15 mit Prädikatsexamen und der Verantwortung eines Referatsleiters muss in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag im Tennisverein bezahlen zu können und seinen Kindern Klavierunterricht finanzieren zu können.
Ein Beamter im einfachen Dienst muss in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag im Fußballverein zu bezahlen und seinen Kindern den gemeinsamen Blockflötenunterricht zu finanzieren.


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« Antwort #18059 am: 02.09.2025 08:57 »

Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

Materiell-rechtlich unterliegt die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation dem Besoldungsgesetzgeber. Er hat dabei das Mindestabstandsgebot und damit die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation sowie das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten, wobei er diesbezüglich nicht aus den Auge verlieren darf, dass die amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht, und dass die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird, weshalb Die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Daraus folgt  für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und damit auch für sein Recht, die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen zu dürfen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält, solange er also einen sachlichen Grund ins Feld führen kann (BVerfGE 49, 260, 271 f. m.w.N.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049260.html), dass es ein solch starres Korsett, das ihr euch wünscht, materiell-rechtlich nicht geben kann.

Dahingegen gibt es ein indizielles Prüfverfahren, das also in der gerichtlichen Kontrolle zur Anwendung gelangt und das hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen besagt, dass ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation dann vorliegt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen worden sind (vgl. Rn. 45 der aktuellen Entscheidung). Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber hier materiell-rechtlich zu beachten, dass ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände besteht, dass ihm also eine "Salami-Taktik" nicht gestattet ist, dass also Gehaltskürzungen in futuro nur im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden dürfen, also eines sachlichen Grundes bedürfen, jedoch bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, weshalb sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden dürfen (BVerfGE 145, 304, 328 f., Rn. 78; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).

Das sind die an der von euch betrachteten Stelle vom Besoldungsgesetzgeber zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen der Dienstherrn sich also materiell-rechtlich verpflichtet sieht, Richtern, Staatsanwälten und Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. den LS 1 der aktuellen Entscheidung).

Der materiell-rechtliche Spielraum ist m.E. enger als viele, insbesondere die Gesetzgeber, glauben. Es hält sich nur keiner daran. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Es geht nicht darum, dass das BVerfG etwas systematisch weiterentwickelt. Für jemanden, der etwas Sinn für Systematik und Formulierung hat, so schätze ich dich jedenfalls aufgrund langjähriger treuer Gefolgschaft im Forum ein, liegt alles wie ein offenes Buch vor einem.

Das Feld Mindestabstand ist jedenfalls vollständig beackert. Anderen Themen wurden noch nicht bespielt, die eigentlich zwingend eine stärkere Binnendifferenzierung nach sich ziehen würden. Und damit spiele ich auf deinen letzten Absatz an. Die Diskussion verkürzt sich auf den Mindestabstand, aber es geht auch darum, dass der Gesetzgeber entsprechende Statusämter, vielleicht heißen sie ja sogar deshalb so, in Rahmen ihrer Bedeutung in die gesellschaftliche Realität stellt.