Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8338462 times)

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19845 am: 26.10.2025 07:11 »
Hier wurde doch groß und breit von einigen erklärt das es nur Nachzahlungen für die jenigen gibt die auch immer fleißig jedes Jahr Widerspruch eingelegt haben.
Also verteilen sich doch die 1.2 Mrd Euro nur auf eine Handvoll Beamte und damit sollte es dann ja für die „Widersprüchler“ eine sehr ordentliche Nachzahlungen geben.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19846 am: 26.10.2025 08:50 »
Hier wurde doch groß und breit von einigen erklärt das es nur Nachzahlungen für die jenigen gibt die auch immer fleißig jedes Jahr Widerspruch eingelegt haben.
Also verteilen sich doch die 1.2 Mrd Euro nur auf eine Handvoll Beamte und damit sollte es dann ja für die „Widersprüchler“ eine sehr ordentliche Nachzahlungen geben.

Dein Sarkasmus ist mittlerweile langweilig. Du willst uns absichtlich missverstehen. Keiner hat behauptet, dass es nur für Widersprüchler Nachzahlungen geben wird. Mit dem neuen Entwurf wird es Nachzahlungen (insbesondere für Beamte mit 3+ Kindern) geben. Der Dienstherr wird behaupten, dass eine amtsangemessene Besoldung wieder hergestellt wurde (was aber sehr wahrscheinlich nicht der Fall sein wird). Und dann haben ggf. nur die Personen, die einen Widerspruch eingelegt haben, weiterhin die Möglichkeit, gegen den Dienstherrn vorzugehen. Schau dir bitte an, was in der Vergangenheit auf Landesebene passiert ist. Für die Personen, die keinen WS eingelegt haben, gab es nur Nachzahlungen im Rahmen des "Reperaturgesetzes". Nur die Personen, die WS/Klage eingereicht haben, haben später höhere Nachzahlungen erhalten. Wahrscheinlich ist dir dies alles bekannt...ich versteh nicht, warum du hier nur rumstänkern willst...

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19847 am: 26.10.2025 08:56 »
Meine Vermutung: Erhöhung der Grundbesoldung um 3% bzw. 2,8%. Der FamZ für das 1. und 2. Kind wird um jeweils ca. 50€ angehoben umd ab dem 3. Kind gibt es ca. 900€. Hinzu kommt das fiktive Partnereinkommen i.H.v. 20.000€ (Brutto).  :o

Falls es so kommen sollte:

Warum hätte man dann (ohne Not bzw. "freiwillig") im Vorfeld von einem gestärkten Leistungsprinzip sowie einer erhöhten Attraktivität des Bundes für die Beschäftigten und die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung geschwafelt..?

Naja, tatsächlich arbeiten die meisten Familien heute nach dem Leistungsprinzip. Die meisten Mütter gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach. DAS ist mehr Leistung als die meisten kinderlosen im h.D erbringen. Die Berücksichtigung eines Partnereinkommens ist mehr als logisch. Alles eine Frage der Perspektive wie  man was linguistisch verkaufen kann  :D

Beamtenbock

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19848 am: 26.10.2025 09:29 »
Ich denke, dass es im Bund so läuft wie in Baden-Württemberg:

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19849 am: 26.10.2025 09:33 »
Dann machen alle eben Dienst nach Vorschrift und der Bund wird zum lokalen Ort der Lowperformer.

Die Menschen wissen schon, wie sie ihren effektiven Stundensatz wieder zurückbekommen. Dass wir mit dieser Sparpolitik kein effektives Handeln des Staates fördern, lernt der Student in der dritten Vorlesung im Personalmanagement.

Leider schwindet mein Vertrauen im BVerfG langsam, dass dieser dem Familienzuschlag einen ordentlichen Riegel vorschiebt.

Beamtenbock

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19850 am: 26.10.2025 09:39 »
Im Bund wird in etwa so beschieden werden wie in BW.
Mehr Geld für das dritte Kind und für Kinder der unteren Gehaltsgruppen. Der Bescheid wird alle weiteren Forderungen ablehnen.
Deshalb gehe ich von der Veröffentlichung des Entscheids des BVerfG von Mitte Dezember aus. Dann ist die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen und die Ansprüche aus dem kommenden Urteil verwirkt.

Mein Eiderspruch gegen den negativen Bescheid auf aA wurde jetzt abgelehnt. Ich kann meine Ansprüche nur noch durch eine Klage am Verwaltungsgericht wahren.
Ich denke, dass es also kein Zufall ist, dass Berlin genau zu diesem Zeitpunkt entschieden hat. Mal schauen, ob sie es organisatorisch hinbekommen die Bescheide unverzüglich zu versenden.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19851 am: 26.10.2025 09:53 »
Naja, tatsächlich arbeiten die meisten Familien heute nach dem Leistungsprinzip. Die meisten Mütter gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach. DAS ist mehr Leistung als die meisten kinderlosen im h.D erbringen.

Nope.

Das Leistungsprinzip hat NICHTS mit irgendwelchen familiären Leistungen zu tun, sondern zählt zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (siehe z.B. in 2 BvR 883/14, Randnummer 69). Es besagt unter anderem, dass "in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden" und dass sich diese Wertigkeit der Ämter "in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss" (alles nicht meine Worte, sondern die des BVerfG, siehe beispielhaft in 2 BvR 883/14, Randnummern 73 und 75).

Somit ist es aus meiner Sicht zunächst einmal sehr erfreulich, dass sich Herr Merz und seine Ministerriege in ihrem Anfang Oktober verabschiedeten Kabinettsbeschluss ausdrücklich und wortwörtlich zu dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe bekannt haben.

Wie sie allerdings die versprochene Stärkung des Leistungsprinzips mit der kolportierten Brotkrumen-Summe von 1,2 Mrd. Euro erreichen wollen, ist mir nach wie vor ein absolutes Rätsel..

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19852 am: 26.10.2025 10:08 »
Naja, tatsächlich arbeiten die meisten Familien heute nach dem Leistungsprinzip. Die meisten Mütter gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach. DAS ist mehr Leistung als die meisten kinderlosen im h.D erbringen.

Nope.

Das Leistungsprinzip hat NICHTS mit irgendwelchen familiären Leistungen zu tun, sondern zählt zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (siehe z.B. in 2 BvR 883/14, Randnummer 69). Es besagt unter anderem, dass "in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden" und dass sich diese Wertigkeit der Ämter "in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss" (alles nicht meine Worte, sondern die des BVerfG, siehe beispielhaft in 2 BvR 883/14, Randnummern 73 und 75).

Somit ist es aus meiner Sicht zunächst einmal sehr erfreulich, dass sich Herr Merz und seine Ministerriege in ihrem Anfang Oktober verabschiedeten Kabinettsbeschluss ausdrücklich und wortwörtlich zu dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe bekannt haben.

Wie sie allerdings die versprochene Stärkung des Leistungsprinzips mit der kolportierten Brotkrumen-Summe von 1,2 Mrd. Euro erreichen wollen, ist mir nach wie vor ein absolutes Rätsel..
Die Stärkung des Leistungsprinzips könnte auch einfach nur bedeuten, dass man die BLV ändert und besonders leistungsstarken Beamten den Aufstieg in den gD/hD erleichtert. Von Spitzenbesoldung lese ich nämlich leider in der Regierungs-Agenda nichts, das Wort hat nur der DBB in den Mund genommen.

BVerfGBeliever

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« Antwort #19853 am: 26.10.2025 10:20 »
Von Spitzenbesoldung lese ich nämlich leider in der Regierungs-Agenda nichts, das Wort hat nur der DBB in den Mund genommen.

Ich lese in der Agenda, dass der Bund "für die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung attraktiver" werden soll. Und ob sich eine potenzielle Nachwuchskraft mit 50 Euro mehr für ein (mutmaßlich noch längst nicht vorhandenes) drittes Kind locken lässt, wage ich dann doch zu bezweifeln.

Und auch die Spitzenbesoldungs-Aussage hat sich der DBB ja nicht aus den Fingern gesaugt, sondern von Herrn Dobrindt übernommen (hoffe ich zumindest mal).

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19854 am: 26.10.2025 10:44 »

Die Stärkung des Leistungsprinzips könnte auch einfach nur bedeuten, dass man die BLV ändert und besonders leistungsstarken Beamten den Aufstieg in den gD/hD erleichtert. Von Spitzenbesoldung lese ich nämlich leider in der Regierungs-Agenda nichts, das Wort hat nur der DBB in den Mund genommen.

Also die Hoffnung, über die novellierte BLV würde ein sinnvolles Korrektiv in dem von Dir genannten Kontext geschaffen, kann ich schon mal entkräften. In dem Entwurf, der derzeit kursiert und den ich letzte Woche las, war davon keine Rede. Im Gegenteil, der § 27 BLV, über dessen Sinnhaftigkeit man allerdings auch geteilter Meinung sein kann, wird ersatzlos gestrichen. Statt dessen soll es zukünftig die Möglichkeit der Teilnahme an  „fachspezifischen Qualifikationen“ geben, um vom m. D. in den g. D. bzw. von dort in den h. D. aufsteigen zu können.

Nautiker1970

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« Antwort #19855 am: 26.10.2025 10:46 »

Die Stärkung des Leistungsprinzips könnte auch einfach nur bedeuten, dass man die BLV ändert und besonders leistungsstarken Beamten den Aufstieg in den gD/hD erleichtert. Von Spitzenbesoldung lese ich nämlich leider in der Regierungs-Agenda nichts, das Wort hat nur der DBB in den Mund genommen.

Also die Hoffnung, über die novellierte BLV würde ein sinnvolles Korrektiv in dem von Dir genannten Kontext geschaffen, kann ich schon mal entkräften. In dem Entwurf, der derzeit kursiert und den ich letzte Woche las, war davon keine Rede. Im Gegenteil, der § 27 BLV, über dessen Sinnhaftigkeit man allerdings auch geteilter Meinung sein kann, wird ersatzlos gestrichen. Statt dessen soll es zukünftig die Möglichkeit der Teilnahme an  „fachspezifischen Qualifikationen“ geben, um vom m. D. in den g. D. bzw. von dort in den h. D. aufsteigen zu können. Dass dieser Weg eine „Erleichterung“ des Aufstiegs bedeutet, habe ich aus dem Entwurf eher nicht herausgelesen.

Rollo83

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« Antwort #19856 am: 26.10.2025 10:54 »
Hier wurde doch groß und breit von einigen erklärt das es nur Nachzahlungen für die jenigen gibt die auch immer fleißig jedes Jahr Widerspruch eingelegt haben.
Also verteilen sich doch die 1.2 Mrd Euro nur auf eine Handvoll Beamte und damit sollte es dann ja für die „Widersprüchler“ eine sehr ordentliche Nachzahlungen geben.

Dein Sarkasmus ist mittlerweile langweilig. Du willst uns absichtlich missverstehen. Keiner hat behauptet, dass es nur für Widersprüchler Nachzahlungen geben wird. Mit dem neuen Entwurf wird es Nachzahlungen (insbesondere für Beamte mit 3+ Kindern) geben. Der Dienstherr wird behaupten, dass eine amtsangemessene Besoldung wieder hergestellt wurde (was aber sehr wahrscheinlich nicht der Fall sein wird). Und dann haben ggf. nur die Personen, die einen Widerspruch eingelegt haben, weiterhin die Möglichkeit, gegen den Dienstherrn vorzugehen. Schau dir bitte an, was in der Vergangenheit auf Landesebene passiert ist. Für die Personen, die keinen WS eingelegt haben, gab es nur Nachzahlungen im Rahmen des "Reperaturgesetzes". Nur die Personen, die WS/Klage eingereicht haben, haben später höhere Nachzahlungen erhalten. Wahrscheinlich ist dir dies alles bekannt...ich versteh nicht, warum du hier nur rumstänkern willst...

Das was du hier schreibst wurdet nicht ein einziges mal so erwähnt.
Es hiess immer nur das diejenigen eine Nachzahlung bekommen die auch Widerspruch eingelegt haben. Punkt.
Das ist auch kein Sarkasmus von mir sondern Fakt, ich kann gerne mal die Nachrichten von verschiedenen usern raus suchen die genau das geschrieben haben.
Nachzahlung NUR wer Widerspruch eingereicht hat, der Rest geht leer aus.

Faunus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19857 am: 26.10.2025 10:55 »
... Statt dessen soll es zukünftig die Möglichkeit der Teilnahme an  „fachspezifischen Qualifikationen“ geben, um vom m. D. in den g. D. bzw. von dort in den h. D. aufsteigen zu können.


Wenn der AG die hauptsächlichen Kosten/überwiegende Freistellung übernimmt ist es das, was ich schon seit Ewigkeiten mir für den TB-Bereich wünsche (Wünschen darf man sich ja) und wenn der AG da etwas großzügiger bei der Auslegung "fachspezifischer" Qualifikationen sein könnte und es nicht von irgendwelchen "Bewertungen" des Beamten abhängig macht, sondern jeder Beamte das Recht hat... (mit Kostenübernahme bei nicht Erreichen oder so ähnlich, damit es nicht zu "spasseshalber" verkommt...)
Ich fände es richtig gut!

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19858 am: 26.10.2025 10:56 »
Eine Steigerung der Attraktivität hat ja zwangsläufig nicht unmittelbar etwas mit monetären Auswüchsen zu tun. Weitere Öffnungen für gleichwertige Studiengänge, durchlässigere Laufbahnen, mehr Erfahrungsstufen, und und und. Das kann alles sein. Der DBB kann auch immer nur in zwei Richtungen auslegen: mahnend in die Eine und Optimistisch in die andere Richtung. Sonst laufen die Mitglieder weg.

Es kann alles kommen und alles passieren. Im BMI selbst ist kaum bekannt woran die zuständigen Referate genau arbeiten. Selbst die Gerüchteküche hält sich sehr zurück. Die Zeiten als der Flurfunk als geeignetes Transportmittel für Informationen waren sind zumindest wohl in Moabit und Graurheindorf nicht mehr zutreffend. Ich selbst bin nicht beim BMI. Aber man trifft sich beim Mittag in der Liegenschaft. Man unterhält sich. Und alle zucken mit den Schultern. Nur in einer Sache ist man sich absolut sicher.
Egel was kommen wird. Es wird keine Aa sein, die unzweifelhaft ist. Und die Gerichte werden sich noch weitere Jahre damit befassen müssen.


Stempelritter

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« Antwort #19859 am: 26.10.2025 10:59 »
Die meisten Mütter gehen einer Vollzeitbeschäftigung nach.

Falsch, das Gegenteil ist der Fall:

Zitat
Erwerbstätige Mütter mit minderjährigen Kindern arbeiteten 2023 überwiegend in Teilzeit. 71,3 % der erwerbstätigen Mütter mit Kindern unter 18 Jahren übten eine Teilzeittätigkeit aus. Demgegenüber arbeiteten 28,7 % von ihnen in Vollzeit.

Quelle: https://www.it.nrw/nrw-knapp-zwei-drittel-der-muetter-mit-minderjaehrigen-kindern-im-haushalt-waren-2023-erwerbstaetig