Wie gesagt, Kollegen, lest die S. 43 ff. (nicht: 42 ff), durchdringt, was Udo Di Fabio dort schreibt und was er - wie ich finde - sehr klar aufbereitet hat, sodass es auch für jene verständlich ist, die sich nicht Tag und Nacht mit dem Thema "Partnereinkommen" beschäftigen (
https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748952299.pdf). In Kurzform reicht allein diese Passage:
"Das nordrhein-westfälische Gesetz verändert diesen Zusammenhang.
Die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens in die Bemessungs‐
grundlage für die Mindestbesoldung macht dessen Einkommen recht‐
lich zum Bestandteil der Alimentation. Es steht außer Frage, dass bei
einer Nichtberücksichtigung des Partnereinkommens in Höhe von jähr‐
lich 6.456,– Euro wenigstens dieser Betrag vom Dienstherrn für untere
Besoldungsgruppen zusätzlich aufgewendet werden müsste, um die verfas‐
sungsmäßige Mindestbesoldung zu erreichen. Der Beamte ist also für sich
betrachtet unteralimentiert, weil er die Schwelle zur Mindestalimentation
allein durch das Partnereinkommen erreicht. Die Existenz und die Höhe
dieses Partnereinkommens ist dem Beamten jedoch vollkommen entzogen.
Die Entscheidung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit liegt beim Partner,
sie kann vom Beamten – auch wenn es eheliche Unterhaltspflichten gibt –
nicht erzwungen werden.
Die eheliche Unterhaltspflicht, auf die die Gesetzbegründungen anderer
Länder ausdrücklich als Rechtfertigung für die Heranziehung des Partner‐
einkommens eingehen, trägt nicht. Das Argument ist zirkulär. Ehegatten
und Lebenspartner sind als Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einan‐
der Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist aber nur,
wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Der Beam‐
te, dessen Jahresnettoeinkommen durch das Partnereinkommen gesteigert
werden soll, ist aber geradezu der Idealtyp des sich selbst unterhaltenden
Bürgers. Der Beamte hat nämlich den zitierten Anspruch aus dem Alimen‐
tationsprinzip, der ihm
und seiner Familie ein auskömmliches Leben garan‐
tiert. Vollends ins Leere geht das Unterhaltsargument bei einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft in Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB; § 7 LPartG), die
darauf angelegt ist, die Vermögen der Partner voneinander zu trennen. [Fn.]
Der Alimentationsanspruch kann nicht durch den Verweis auf die Unter‐
haltspflicht des Ehegatten fiskalisch heruntergerechnet werden."
(S. 44 f.; Hervorhebungen wie im Original)
Haltet das den Abgeordneten in eurem Wahlkreis vor Augen. Das wird zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts an dem ändern, was in den Worten der Staatssekretärin aus Bayern, die also hinsichtlich des Einbezugs des Partnereinkommens in die Bemessung der Alimentation weiß, wovon sie spricht, anklingt. Aber wenn es kein Gegenwind vonseiten des Souveräns gibt, gibt's auch keine Veranlassung für die politischen Verantwortungsträger, darüber nachzudenken, welche möglichen Konsequenzen ihr Handeln für sie und ihre Partei haben kann.
@ clarion
Die Verfassungswidrigkeit dieser Art der Besoldung ist bereits eindeutig festgestellt. Udo Di Fabios klare Deduktion aus der einfachgesetzlichen Rechtslage ist bereits für sich betrachtet eindeutig - darüber hinaus kann man den Beweis der Verfassungswidrigkeit auch aus Verfassungsgütern heraus führen, den der Senat entsprechend so bereits in der Vergangenheit geführt hat - und dieser Beweis ist nicht weniger eindeutig.
Da der Senat seine eigene Rechtsprechung aus der Vergangenheit kennt, dürfen wir annehmen, dass er sich dazu in den angekündigten Entscheidungen äußern wird. Da es zwischenzeitlich erste Vorlagen zum Partnereinkommen aus Rheinland-Pfalz und Hamburg gibt und eine aktuelle Entscheidung des VG Greifswald, die noch nicht veröffentlicht ist und streckenweise auch eine etwas eigenwillige Beweisführung unterhält, aber ebenfalls - wenn ich das richtig sehe - eine entsprechende Betrachtung ermöglicht, liegen mittlerweile Vorlagen aus mindestens zwei, ggf. aus mitttlerweile drei Rechtskreisen vor - und spätestens an ihnen wird sich der evident sachwidrige Gehalt der Betrachtung des Partnereinkommens bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation brechen, da spätestens dort dann die hier zu betrachtenden Verfassungsgüter vom Senat in den Blick genommen werden können (wenn auch die entprechenden Verfassungsgüter leider in den jeweiligen Vorlagen eher kaum betrachtet werden). Das wird der Senat in den angekündigten Entscheidungen vorbereiten, und zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut in einem Obiter Dictum, wenn nicht sogar unmittelbar in den aktuellen Entscheidungen selbst. Alles andere wäre in einem hohen Maße verwunderlich.