Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8358187 times)

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18255 am: 10.09.2025 11:28 »
und damit das wieder zur Entfaltung kommt, muss ich wahrscheinlich wieder zig Jahre/Jahrzehnte klagen, damit dies rückwirkend gilt

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18256 am: 10.09.2025 11:30 »
Ich lege auch jährlich Widerspruch ein. Besser haben und nicht brauchen als andersrum.

Das BMI hat aber mittlerweile den Hinweis sogar auf der Homepage stehen. Wird wahrscheinlich schwierig sich da rausreden zu wollen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18257 am: 10.09.2025 12:02 »
Beim BVA steht ähnliches und die Adressaten dort sind Beamte - keine anderen Behörden. Zur Not Screenshot der Seite. Da soll sich dann noch jemand herausreden wollen. Ansonsten teile ich die Ansicht: besser 1 Widerspruch zu viel als einer zu wenig.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18258 am: 10.09.2025 12:29 »
Unabhängig davon darf man den statistischen Zweck der Einlegung eines Widerspruchs nicht unterschätzen. Sollte es eine Anfrage geben, ist es immer besser, wenn 100.000 Widersprüche vorliegen und nicht 1.000.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18259 am: 10.09.2025 13:23 »
[...]In der Situation kann man dann auch auf die Ausführungen des VG Hamburg Bezug nehmen. Sprich, Verletzung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes aufgrund des besonderen Treueverhältnisses.

[...]

Es geht nur darum, sich einen Ruck zu geben und auch für die Altjahre die Widersprüche nachzuholen.
Dabei dann Bezugnahme auf die Beschlüsse, je nachdem ob nur 4K oder zusätzlich ab 3. Kind.

Und, wird sind bereits in 2025 (!), unbedingt auch den Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie Ruhendstellung einfordern!


In meinem Widerspruch für 2024 habe ich bereits mit Swens Hilfe die Wiedereinsetzung mit eingebaut. Ich werde es diesmal aber wiederholt vornehmen, rein prophylaktisch.

Nun würde ich zusätzlich gerne die Sache mit dem 3. Kind in den Widerspruch mit einfließen lassen, weil das ja bis 2017 zurückreicht und ich zufällig kurz vorher das dritte Kind in 2016 bekommen hatte.

Könnten die Findigen hier noch einen weiteren Textbaustein basteln, um auch das Thema abgedeckt zu haben?

Wegen dem Hamburger Urteil, auf welches man Bezug nehmen kann, hätte ich auch noch ein Frage. Hoffentlich verwechsel ich da jetzt nicht etwas. Swen hatte aber letztens irgendwo in einem anderen Beitrag etwas geschrieben, dass ein Verweis auf andere Urteile (die einen anderen Dienstherren betreffen) schwer zu berücksichtigen seien. Ich finde es leider auf die Schnelle nicht.


GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18260 am: 10.09.2025 14:26 »
2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.

Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?
« Last Edit: 10.09.2025 14:35 von GoodBye »

Killerdackel12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18261 am: 10.09.2025 14:41 »
Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018

GoodBye

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« Antwort #18262 am: 10.09.2025 14:50 »
Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018

Daraus kann man wohl leider nur schwer etwas konstruieren.

"Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre es ungerechtfertigt, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit von Besoldungsempfängern die Beschreitung des Rechtsweges zu beschreiten."

JoHu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18263 am: 10.09.2025 14:54 »
Moin in die Runde......

ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.

Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18264 am: 10.09.2025 15:01 »
Moin in die Runde......

ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.

Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!

Du wirst nicht über die haushaltsjahrnahe Geltendmachung hinwegkommen für 2017 bis 2020. Das Schreiben aus 2018 empfiehlt lediglich den Umgang mit eingelegten Widersprüchen.

Wenn ich mir das akutelle Urteil des VG Hamburg anschaue, sind für den Verzicht oder Auschluss dieser von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten kann ich mir den erheblichen Begründungsaufwand nicht erklären, den das Gericht in den Urteilsgründen betrieben hat.

Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18265 am: 10.09.2025 15:10 »
2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.

Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?

Ich habe im Oktober einen Widerspruch aufgrund des Entwurfs BBVAnG vom 20.08.2024 für die Jahre 2017-2020 eingelegt. Der Widerspruch wurde ruhend gestellt, aber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Meinst Du es ergibt sich hieraus für mich eine Chance, die Gelder auch rückwirkend bis 2017 zu erhalten? Ist das dann ein statthafter Rechtsbehelf, der damals als Grundlage genommen werden sollte?
« Last Edit: 10.09.2025 15:21 von elDuderino »

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18266 am: 10.09.2025 15:26 »
Beginn der Frist für den Widerspruch an sich ist i.m.A. immer der Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Die haushaltsnahe Geltendmachung kann, sofern man nachweisen kann, was schwer aber nicht unmöglich ist, dass man erst zu Tag X von dem vermeintlichen Unrecht erfahren hat und man es auch nicht hätte eher Erkennen können, logischerweise auch erst dann in Kausalverkettung zusammen mit dem Widerspruch erfolgen.
Mittlerweile ist das Thema so komplex, dass es dem DH schwer fallen dürfte nachzuweisen, dass du es hättest erkennen müssen.

Somit würde ich in diesem Jahr Widerspruch für 2025 einlegen und dann implementiert oder separat einen Widerspruch ab XXXXXX (Dein Datum) mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, samt Begründung, wie sie hier in diesem Threath zu finden sind einreichen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18267 am: 10.09.2025 15:28 »
Bei der haushaltsjahrnahen Geltendmachung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die ein Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Man darf das nicht mit einer Einrede verwechseln.

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791

Bitte einfach mal die Leitsätze anschauen.

Wie diesem aktuellen Urteil zu entnehmen ist, besteht nur ein enger Rahmen für eine Nichtanwendung dieser Ausschlussfrist. Es besteht die Möglichkeit, dass du im Falle eines Gerichtsverfahrens mit dieser Voraussetzung scheitern wirst.

Nichtsdestrotz, warum nicht Einspruch einlegen. Vielleicht wird sogar ohne weitere Prüfung abgeholfen, wenn es in der Masse untergeht.

« Last Edit: 10.09.2025 15:35 von GoodBye »

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18268 am: 10.09.2025 15:42 »

Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

Hallo, gibt es irgendwo eine Muster-Vorlage für einen solchen Widerspruch?

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18269 am: 10.09.2025 15:57 »
Widerspruch gegen die insgesamt nicht amtsangemessene Besoldung und Alimentation im Kalenderjahr XXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

meine mir im Kalenderjahr XXXX gewährten Bezüge in der Besoldungsgruppe A …… entsprechen nicht dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Als Folge ist die mir XXXX gewährte Gesamthöhe meiner [Besoldung/Versorgung] nicht amtsangemessen. Die mir im Kalenderjahr XXXX insgesamt gewährte Besoldung/Versorgung reicht nicht aus, um mir [nachfolgende drei Worte, falls Familie vorhanden, einfügen] und meiner Familie einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, weshalb ich mich/wir uns in unserer Lebensführung unverhältnismäßig einschränken müssen.

Ich lege daher fristgerecht

Widerspruch

gegen die mir im Kalenderjahr XXXX insgesamt gewährte Höhe meiner Besoldung ein. Dieser Widerspruch dient auch der Hemmung einer Verjährung meiner [nachfolgende Alternative auswählen] Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche.

Damit verbunden beantrage ich unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten festzustellen, dass meine Alimentation im Jahr XXXX verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.

Hilfsweise ist nämlich zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinander stehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit nunmehr 4 Jahren seit Erlaß des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.

Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerläßlich. Durch das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ist ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, dem ich jedoch nun mit Erkenntniserlangung (siehe den dritten und den letzten Absatz der Begründung) kein Vertrauen mehr schenke. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.

Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.

Im Weiteren rege ich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung sowie ebenso an, meinen Widerspruch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu bescheiden. Für eine Eingangsbestätigung dieses Schreibens wäre ich Ihnen verbunden.

Begründung:

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Gemäß § 14 Abs. 1 BBesG und § 70 Abs. 1. BeamtVG sind die Besoldung und Versorgung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen.

Gemäß RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ist es zwar nicht nötig eine haushaltsnahe Geltendmachung anzuzeigen, jedoch stelle ich auch nach dem letzten Entwurf des BBVAngG vom 20. August 2024, welcher zwar in der 118. Sitzung am 6. November 2024 ohne Aussprache durch das Kabinett beschlossen worden ist, heute fest, dass weder in der letzten noch in dieser Legislaturperiode bislang ein verfassungskonformer Zustand herbeigeführt worden ist und dass es nach der nun vertretenen Auffassung maßgeblicher Gewerkschaften und Verbände offensichtlich auch nicht das Ziel sein soll, ihn herzustellen (vgl. ihre Stellungnahmen zum BBVAngG, nicht zuletzt die des Deutschen Richterbundes, unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html). Als Folge ist mein Vertrauen in die betreffenden Entscheidungen meines Dienstherrn heute nachhaltig erschüttert.

Denn nicht umsonst führen die genannten Stellungnahmen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation aus, was sowohl für die Besoldung als auch die Versorgung gilt. Insbesondere wird es als sehr zweifelhaft betrachtet, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau in allen Fällen das Mindestabstandsgebot wahrt und nicht zuletzt als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen noch die Wertigkeit des Amtes abbildet. Nicht umsonst geht der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung auf der Seite 58 davon aus, dass sich das Mindestabstandsgebot bis in die Besoldungsgruppe A 11 hinein als unmittelbar verletzt zeigt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/D3/BBVAngG_Kabinettvorlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Auch deshalb beantrage ich unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind so nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a. = BVerfGE 139, 64, BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 = BVerfGE 155, 1, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In dieser aktuellen Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). Die Einführung des Bürgergeldes mit der zum Jahresbeginn 2023 vorgenommenen Basisfortschreibung um 4,54 % und eine ergänzende Fortschreibung um 6,9 % 2024 hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit noch verstärkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % zum April 2021 und 1,8 % zum April 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern wurden lediglich Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise in Gesamthöhe von 2.560,- EUR gewährt. 2024 ist bislang die zum März um 200,- € erhöhte Grundbesoldung sodann um 5,3 % erhöht worden. Ein auf dieser Basis vorgenommener Vergleich zeigt signifikante reale Kaufkraftverluste, was zur Verschärfung der genannten verfassungsrechtlichen Bedenken der Gewerkschaften und Verbände führt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht seit 2015 deutlich hervorgehoben hat, dass ein möglicher Rückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist (vgl. nur BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 117>; 155, 1 <71 f. Rn. 169 ff.>). Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen der geburtenstarken Jahrgänge bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen und einem gesellschaftlich erheblich zunehmenden Fachkräftemangel offensichtlich noch verschärfen.

Wenngleich die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Abs. 5 GG) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung Widerspruch gegen die im Jahr XXXX insgesamt gewährte Besoldung einzulegen, was mit dem Antrag verbunden ist, unter Verweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz unter allen denkbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen Haushaltsjahre ab 2021 verzichtet.

Den Vertrauenstatbestand muss ich heute auf Grundlage der oben genannten Gründe als erschüttert betrachten. Nicht umsonst wird sowohl in dem RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, als auch in dem vom BMI verfassten Referentenentwurf vom 16.01.2023, dem ebenfalls vom BMI fortgeschriebenen Entwurf vom 20.08.2024 und dem Regierungsentwurf (Kabinettsentwurf vom 06.11.2024) eingestanden, dass derzeit weiterhin kein verfassungskonformer Zustand vorherrscht. Mit den Gewerkschaften und Verbänden muss ich aktuell die Sorge teilen, dass sich in dem Versuch jenen verfassungskonformen Zustand zu erreichen, indem man de facto weitgehend nur kosmetische Veränderungen plant, nicht der Zweck zeigt, zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation zu schreiten, sondern dass wiederkehrend nur vor allem fiskalisch motivierte Entscheidungen geplant werden, die für sich betrachtet offenbaren, dass es vielmehr um eine möglichst kostengünstige Lösung geht, obgleich indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>).

Mit freundlichen Grüßen