Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7191477 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18255 am: 10.09.2025 11:25 »
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.

Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.

Ich gehe allerdings weiterhin davon aus, dass es nicht auszuschließen sein sollte, dass man sich im BMI dereinst durchaus darauf zurückziehen wollte, dass es sich bei dem Rundschreiben ausschließlich um eine interne Empfehlung gehandelt habe, die als solche ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vollzogen worden sei, sodass hier kein Verwaltungsakt vorgelegen habe. Diese ggf. erwartbare Argumentationskette habe ich hier ja in der Vergangenheit bereits häufiger und umfassender dargelegt, weshalb ich sie nicht noch einmal wiederholen muss.

Wenn man bedenkt, welchen Aufwand das VG Hamburg in einem - wenn ich das richtig sehe - insgesamt wohl als eindeutiger ansehbaren Fall betreibt bzw. betreiben muss, um die betreffenden Klagen als zulässig zu betrachten, sollte sich das BMI ggf. dereinst nicht unbemüßigt zu fühlen brauchen, sich auf den Standpunkt des letzten Absatzes zurückziehen zu wollen, um das vor dem Gericht entsprechend so darzulegen.

Das war (und ist) ein zentraler Grund, wieso ich regelmäßig ausgeführt habe, dass man sich m.E. nicht allein auf das Rundschreiben, sondern nur auf einen statthaften Rechtsbehelf verlassen sollte.

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18256 am: 10.09.2025 11:28 »
und damit das wieder zur Entfaltung kommt, muss ich wahrscheinlich wieder zig Jahre/Jahrzehnte klagen, damit dies rückwirkend gilt

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18257 am: 10.09.2025 11:30 »
Ich lege auch jährlich Widerspruch ein. Besser haben und nicht brauchen als andersrum.

Das BMI hat aber mittlerweile den Hinweis sogar auf der Homepage stehen. Wird wahrscheinlich schwierig sich da rausreden zu wollen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18258 am: 10.09.2025 12:02 »
Beim BVA steht ähnliches und die Adressaten dort sind Beamte - keine anderen Behörden. Zur Not Screenshot der Seite. Da soll sich dann noch jemand herausreden wollen. Ansonsten teile ich die Ansicht: besser 1 Widerspruch zu viel als einer zu wenig.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18259 am: 10.09.2025 12:29 »
Unabhängig davon darf man den statistischen Zweck der Einlegung eines Widerspruchs nicht unterschätzen. Sollte es eine Anfrage geben, ist es immer besser, wenn 100.000 Widersprüche vorliegen und nicht 1.000.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18260 am: 10.09.2025 13:23 »
[...]In der Situation kann man dann auch auf die Ausführungen des VG Hamburg Bezug nehmen. Sprich, Verletzung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes aufgrund des besonderen Treueverhältnisses.

[...]

Es geht nur darum, sich einen Ruck zu geben und auch für die Altjahre die Widersprüche nachzuholen.
Dabei dann Bezugnahme auf die Beschlüsse, je nachdem ob nur 4K oder zusätzlich ab 3. Kind.

Und, wird sind bereits in 2025 (!), unbedingt auch den Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie Ruhendstellung einfordern!


In meinem Widerspruch für 2024 habe ich bereits mit Swens Hilfe die Wiedereinsetzung mit eingebaut. Ich werde es diesmal aber wiederholt vornehmen, rein prophylaktisch.

Nun würde ich zusätzlich gerne die Sache mit dem 3. Kind in den Widerspruch mit einfließen lassen, weil das ja bis 2017 zurückreicht und ich zufällig kurz vorher das dritte Kind in 2016 bekommen hatte.

Könnten die Findigen hier noch einen weiteren Textbaustein basteln, um auch das Thema abgedeckt zu haben?

Wegen dem Hamburger Urteil, auf welches man Bezug nehmen kann, hätte ich auch noch ein Frage. Hoffentlich verwechsel ich da jetzt nicht etwas. Swen hatte aber letztens irgendwo in einem anderen Beitrag etwas geschrieben, dass ein Verweis auf andere Urteile (die einen anderen Dienstherren betreffen) schwer zu berücksichtigen seien. Ich finde es leider auf die Schnelle nicht.


GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18261 am: 10.09.2025 14:26 »
2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.

Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?
« Last Edit: 10.09.2025 14:35 von GoodBye »

Killerdackel12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18262 am: 10.09.2025 14:41 »
Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018

GoodBye

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« Antwort #18263 am: 10.09.2025 14:50 »
Hier ist das Rundschreiben vom 01.02.2018

Daraus kann man wohl leider nur schwer etwas konstruieren.

"Aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre es ungerechtfertigt, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit von Besoldungsempfängern die Beschreitung des Rechtsweges zu beschreiten."

JoHu

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18264 am: 10.09.2025 14:54 »
Moin in die Runde......

ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.

Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18265 am: 10.09.2025 15:01 »
Moin in die Runde......

ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.

Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!

Du wirst nicht über die haushaltsjahrnahe Geltendmachung hinwegkommen für 2017 bis 2020. Das Schreiben aus 2018 empfiehlt lediglich den Umgang mit eingelegten Widersprüchen.

Wenn ich mir das akutelle Urteil des VG Hamburg anschaue, sind für den Verzicht oder Auschluss dieser von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten kann ich mir den erheblichen Begründungsaufwand nicht erklären, den das Gericht in den Urteilsgründen betrieben hat.

Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18266 am: 10.09.2025 15:10 »
2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.

Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?

Ich habe im Oktober einen Widerspruch aufgrund des Entwurfs BBVAnG vom 20.08.2024 für die Jahre 2017-2020 eingelegt. Der Widerspruch wurde ruhend gestellt, aber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Meinst Du es ergibt sich hieraus für mich eine Chance, die Gelder auch rückwirkend bis 2017 zu erhalten? Ist das dann ein statthafter Rechtsbehelf, der damals als Grundlage genommen werden sollte?
« Last Edit: 10.09.2025 15:21 von elDuderino »

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18267 am: 10.09.2025 15:26 »
Beginn der Frist für den Widerspruch an sich ist i.m.A. immer der Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Die haushaltsnahe Geltendmachung kann, sofern man nachweisen kann, was schwer aber nicht unmöglich ist, dass man erst zu Tag X von dem vermeintlichen Unrecht erfahren hat und man es auch nicht hätte eher Erkennen können, logischerweise auch erst dann in Kausalverkettung zusammen mit dem Widerspruch erfolgen.
Mittlerweile ist das Thema so komplex, dass es dem DH schwer fallen dürfte nachzuweisen, dass du es hättest erkennen müssen.

Somit würde ich in diesem Jahr Widerspruch für 2025 einlegen und dann implementiert oder separat einen Widerspruch ab XXXXXX (Dein Datum) mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, samt Begründung, wie sie hier in diesem Threath zu finden sind einreichen.

GoodBye

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« Antwort #18268 am: 10.09.2025 15:28 »
Bei der haushaltsjahrnahen Geltendmachung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die ein Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Man darf das nicht mit einer Einrede verwechseln.

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791

Bitte einfach mal die Leitsätze anschauen.

Wie diesem aktuellen Urteil zu entnehmen ist, besteht nur ein enger Rahmen für eine Nichtanwendung dieser Ausschlussfrist. Es besteht die Möglichkeit, dass du im Falle eines Gerichtsverfahrens mit dieser Voraussetzung scheitern wirst.

Nichtsdestrotz, warum nicht Einspruch einlegen. Vielleicht wird sogar ohne weitere Prüfung abgeholfen, wenn es in der Masse untergeht.

« Last Edit: 10.09.2025 15:35 von GoodBye »

Knarfe1000

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« Antwort #18269 am: 10.09.2025 15:42 »

Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

Hallo, gibt es irgendwo eine Muster-Vorlage für einen solchen Widerspruch?