Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7241491 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18315 am: 11.09.2025 20:19 »
In dem von mir zitierten Absatz steht alles drin. Und ich erwarte lediglich eine Klarstellung.

Alleinverdiener bezieht sich nach meiner Lesart allein auf die Bemessung der Grundbesoldung! Alles weitere regeln Zuschläge.

Dies wiederum ist beschränkt durch Prinzipien wie Leistungsprinzip und Binnenabstandsgebot.

Das heißt für mich, Ausgangspunkt bleibt weiterhin die 4K Familie bis der Gesetzgeber etwas anderes mit hinreichender Begründung zu Papier bringt. Alleinverdiener oder Zweiverdiener hat lediglich Auswirkungen auf die Struktur von Zuschlägen, jedoch nicht auf den Mindestabstand.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18316 am: 11.09.2025 21:24 »
Allgemeine Frage zum Widerspruch: Ist das BVA verpflichtet mir eine Übersicht über die bisher eingelegten Widersprüche zu übermitteln? Diese würde ich mit dem Widerspruch für 2025 anfordern. Habe 2022 das erste Mal für ab 2021 jährlich Widerspruch eingelegt.

Homer1990

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18317 am: 11.09.2025 21:31 »
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-kandidatin-emmenegger

Dort heißt es

"Kaufhold soll (ebenfalls im Zweiten Senat) auf Richter Ulrich Maidowski folgen, der ab 1. Oktober aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand gehen will."

Also doch noch eine Entscheidung im September, Veröffentlichung also potentiell im Oktober?

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18318 am: 11.09.2025 21:49 »
Also doch noch eine Entscheidung im September, Veröffentlichung also potentiell im Oktober?

Es gibt keine Garantie, dass Maidowski seine Verfahren in diesem Monat noch zu einem Abschluss bringt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18319 am: 11.09.2025 23:08 »
Noch sind die drei Kandidaten nicht gewählt und insbesondere ist Sigrid Emmenegger auch noch nicht vom Wahlausschuss als Kandidatin betrachtet worden. Es steht also in den Sternen, ob am Ende die Umbildung beider Senate in absehbarer Zeit vollzogen wird. In Anbetracht ihrer allgemeinen Expertise und genauso wegen ihrer Expertise als ehemalige Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Dezernat von Andreas Voßkuhle wäre sie offensichtlich eine hervorragende Wahl. Wenn LTO sie im verlinkten Beitrag - wenig glücklich formuliert und an den Tatsachen vorbei, also grundlos und unsachlich (was dort eher selten vorkommt) - zur "Expertin für Hochspannungsmasten" macht, dann wird das ihrem Horizont nicht ansatzweise gerecht. Denn sie hat schon in ihrer Dissertation nachgewiesen, dass sie "Mehr als gutes Handwerk", aber eben auch genauso das ausgezeichnet beherrscht. Insbesondere die Verbindung zu den Nachbarwissenschaften, die sie in der Betrachtung des historischen Felds gesucht hat, zeigt, dass hier jemand nicht nur als "Expertin für Hochspannungsmasten" in der Lage ist, von einer höheren Warte aus das Thema zu überblicken, sondern das sie auch auf dem Boden der Tatsachen einen weiten Horizont hat: https://rg.lhlt.mpg.de/index.php/rg/article/view/1723/1701

Der Zweite Senat wird seine Planungen so abgestimmt haben, dass die Entscheidungen spätestens direkt vor dem Ausscheiden von Ulrich Maidowski gefällt sein werden. Ich bin dabei im Sommer letzten Jahr davon ausgegangen, dass die Entscheidungen, wenn es sehr gut laufen sollte, im zweiten, und wenn es nicht ganz schlecht laufen sollte, im dritten Quartal gefällt werden würden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit nicht völlig gering sein dürfte, dass es nicht ganz schlecht laufen sollte. Der von LTO genannte, anvisierte Termin des Ausscheidens des BVR Maidowski stützt diese These. Sollte Ulrich Maidowski zum 1. Oktober aus dem Amt scheiden, wissen wir, dass die Entscheidung bis spätestens zu jenem Termin gefallen sein wird. Denn alles andere ließe sich sachlich kaum rechtfertigen, wie ich das ja vor ein paar Tagen begründet habe. Auch deshalb, weil der Zweite Senat das Entscheidungsdatum unabhängig von den politischen Wahlentwicklungen festgelegt haben wird, wird es nicht mehr unendlich lange dauern, bis die Entscheidungen öffentlich vorliegen. Es geht jetzt offensichtlich noch um einige Wochen, aber nicht mehr um einige Monate, bis die Begründung öffentlich sein wird.

Foxtrott

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18320 am: 11.09.2025 23:15 »
Gänsehaut.

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18321 am: 12.09.2025 00:07 »
Das kann ich bestätigen. Höchstens 20 % der Kollegen und Kolleginnen haben überhaupt schon mal was von der offenkundig seit Jahren verfassungswidrigen Alimentation gehört. Noch weniger beschäftigen sich wirklich intensiv mit dem Thema (10 % vielleicht).

Das liegt für hiesigen Bereich mit Sicherheit auch an der extrem schlechten Rolle der Gewerkschaften. Das letzte Infoschreiben ist schon fast drei Jahre her. Und das hatte sogar inhaltliche Fehler und zudem kaum konkrete Hinweise, was man als betroffener Beamter tun kann und sollte. Man hat den Eindruck, dass die Gewerkschaften das als "heißes Eisen" ansehen und nicht groß aktiv werden wollen. Dabei sehe ich das als Kernauftrag der Gewerkschaften an. Sehr enttäuschend!

Volle Zustimmung. Und nur noch mal kurz zur Erinnerung, worüber wir eigentlich reden (wie auch schon von @PolareuD erwähnt):
 
1.) Der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie lag letztes Jahr bei bis zu 3.860 € (Regelbedarf 1.850 €, Unterkunftskosten 1.550 €, Heizkosten 240 €, Bildung/Teilhabe 80 €, Sozialtarife 140 €).
2.) Daraus ergab sich für eine vierköpfige Beamtenfamilie aufgrund des Mindestabstandsgebots eine entsprechende Netto-Mindestalimentation von rund 4.440 €.
3.) Abzüglich 500 € Kindergeld und zuzüglich 660 € PKV-Kosten entsprach dies einer äquivalenten Netto-Besoldung von rund 4.600 €.
4.) Nach Addition der zu zahlenden Steuern kam man somit auf ein Brutto-Besoldungsäquivalent von gut 5.200 €.

Mit anderen Worten: Ein verheirateter A3/1-Beamter mit zwei Kindern hätte letztes Jahr eigentlich eine Bruttobesoldung von mindestens 5.200 € bekommen müssen. Stattdessen waren es jedoch nur rund 3.200 € (2.700 € Grundgehalt plus 18,3% Familienzuschläge). Also ein Fehlbetrag von 2.000 €! Und das jeden Monat!!
 

Schaut man genauer auf das Verhältnis zwischen Zuschlägen und Grundgehalt, lässt sich Folgendes konstatieren:
- Unter Beibehaltung des bisherigen Quotienten (18,3%) hätten sich die genannten 5.200 € aus knapp 4.400 € Grundgehalt und gut 800 € Zuschlägen zusammengesetzt.
- Hätte man dem Gesetzgeber zugestanden, den Quotienten auf 30% (!) zu erhöhen, wären es rund 4.000 € Grundgehalt und 1.200 € Zuschläge gewesen.
- Ein noch höherer Quotient würde der Vorgabe des BVerfG widersprechen, dass die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus dem Grundgehalt erfolgt sowie die Ämterwertigkeit (als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) verletzen.
 

Fazit: Statt bei 2.700 € hätte die A3/1-Grundbesoldung bei mindestens 4.000 € liegen müssen. Und aufgrund des Binnenabstandsgebots (ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums) hätten natürlich auch alle anderen Besoldungsgruppen entsprechend höher vergütet werden müssen.

Somit finde ich es ebenfalls skandalös, wie sich (mit wenigen zaghaften Ausnahmen) "unsere" Gewerkschaften diesbezüglich in den letzten Jahren geäußert und positioniert haben..

Ernst gemeinte Frage, glaubst du denn wirklich das dann mit der aA bei allen Beamten die Dienstbezüge um mehrere 1.000€ pro Monat erhöht werden? Das muss ja dann zwingend passieren wenn ich deinen Ausführungen folge, alleine schon wegen dem Abstandsgebot.
Keiner der noch bei Verstand ist glaubt das. Auch wenn sicher wieder die üblichen Verdächtigen aufheulen werden, die die fette Nachzahlung gedanklich schon verbucht haben: wir werden eine Kombination sehen aus (vielleicht auch nicht alles davon aber das sind alles Optionen): Absenkung Berechnungsgrundlage Bürgergeld (oder wie auch immer das künftig heißen mag); Einführung ortsgebundener Zuschläge; Erhöhung kinderbezogener Zuschläge, moderate(!) Erhöhung der Bezüge; Streichung von unteren Besoldungsgruppen, Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens. Hier reden sich ein paar Leute ausdauernd ein, dass es bald fetteste Kohle für durchschnittliche Beamte gibt. Das wird nie passieren, schon gleich zwei Mal nicht, weil das Verfassungsgericht schon immer Wege gefunden hat, mit seinen Entscheidungen die politische Großwetterlage nicht zu sehr zu stören. In der derzeitigen Situation ist die Chance auf eine deutliche Erhöhung der Beamtenbezüge gleich null, viel eher stehen Beamte (ich als Beamter sage sogar nicht ganz zu unrecht) in der Kritik, weil wir einfach viel zu teuer sind auf das gesamte Leben gerechnet. Jetzt, wo es wirtschaftlich bergab wäre das auch einfach absurd.

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18322 am: 12.09.2025 06:09 »
absurd für einige Millionen unwissende. Nicht absourd, wenn man die lächerlichen Erhöhungen seit 2020 anschaut und die massive Inflation zuzüglich der deutlich gestiegenen Wohnkosten.

Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es wieder kreative Berechnungen der Dienstherrem gibt ( jeder Beamte und Beamtin hat ein Herz und Nieren, dieses liesse sich als Geldwerter vorteil im eine Berechnung einbringen, ebenso Einkünfte für verpflichtende Blut oder Samenspenden. Wahlhelfertätigkeiten werden dann auch als Einkommen angerechnet). Täglich wird eine WC und Wasserpauschale erhoben so dass wieder Geld zurückfliesst.

man wird wieder klagen müssen will ich damit sagen.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18323 am: 12.09.2025 06:18 »
Das kann ich bestätigen. Höchstens 20 % der Kollegen und Kolleginnen haben überhaupt schon mal was von der offenkundig seit Jahren verfassungswidrigen Alimentation gehört. Noch weniger beschäftigen sich wirklich intensiv mit dem Thema (10 % vielleicht).

Das liegt für hiesigen Bereich mit Sicherheit auch an der extrem schlechten Rolle der Gewerkschaften. Das letzte Infoschreiben ist schon fast drei Jahre her. Und das hatte sogar inhaltliche Fehler und zudem kaum konkrete Hinweise, was man als betroffener Beamter tun kann und sollte. Man hat den Eindruck, dass die Gewerkschaften das als "heißes Eisen" ansehen und nicht groß aktiv werden wollen. Dabei sehe ich das als Kernauftrag der Gewerkschaften an. Sehr enttäuschend!

Volle Zustimmung. Und nur noch mal kurz zur Erinnerung, worüber wir eigentlich reden (wie auch schon von @PolareuD erwähnt):
 
1.) Der Grundsicherungsbedarf einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie lag letztes Jahr bei bis zu 3.860 € (Regelbedarf 1.850 €, Unterkunftskosten 1.550 €, Heizkosten 240 €, Bildung/Teilhabe 80 €, Sozialtarife 140 €).
2.) Daraus ergab sich für eine vierköpfige Beamtenfamilie aufgrund des Mindestabstandsgebots eine entsprechende Netto-Mindestalimentation von rund 4.440 €.
3.) Abzüglich 500 € Kindergeld und zuzüglich 660 € PKV-Kosten entsprach dies einer äquivalenten Netto-Besoldung von rund 4.600 €.
4.) Nach Addition der zu zahlenden Steuern kam man somit auf ein Brutto-Besoldungsäquivalent von gut 5.200 €.

Mit anderen Worten: Ein verheirateter A3/1-Beamter mit zwei Kindern hätte letztes Jahr eigentlich eine Bruttobesoldung von mindestens 5.200 € bekommen müssen. Stattdessen waren es jedoch nur rund 3.200 € (2.700 € Grundgehalt plus 18,3% Familienzuschläge). Also ein Fehlbetrag von 2.000 €! Und das jeden Monat!!
 

Schaut man genauer auf das Verhältnis zwischen Zuschlägen und Grundgehalt, lässt sich Folgendes konstatieren:
- Unter Beibehaltung des bisherigen Quotienten (18,3%) hätten sich die genannten 5.200 € aus knapp 4.400 € Grundgehalt und gut 800 € Zuschlägen zusammengesetzt.
- Hätte man dem Gesetzgeber zugestanden, den Quotienten auf 30% (!) zu erhöhen, wären es rund 4.000 € Grundgehalt und 1.200 € Zuschläge gewesen.
- Ein noch höherer Quotient würde der Vorgabe des BVerfG widersprechen, dass die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus dem Grundgehalt erfolgt sowie die Ämterwertigkeit (als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) verletzen.
 

Fazit: Statt bei 2.700 € hätte die A3/1-Grundbesoldung bei mindestens 4.000 € liegen müssen. Und aufgrund des Binnenabstandsgebots (ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums) hätten natürlich auch alle anderen Besoldungsgruppen entsprechend höher vergütet werden müssen.

Somit finde ich es ebenfalls skandalös, wie sich (mit wenigen zaghaften Ausnahmen) "unsere" Gewerkschaften diesbezüglich in den letzten Jahren geäußert und positioniert haben..

Ernst gemeinte Frage, glaubst du denn wirklich das dann mit der aA bei allen Beamten die Dienstbezüge um mehrere 1.000€ pro Monat erhöht werden? Das muss ja dann zwingend passieren wenn ich deinen Ausführungen folge, alleine schon wegen dem Abstandsgebot.
Keiner der noch bei Verstand ist glaubt das. Auch wenn sicher wieder die üblichen Verdächtigen aufheulen werden, die die fette Nachzahlung gedanklich schon verbucht haben: wir werden eine Kombination sehen aus (vielleicht auch nicht alles davon aber das sind alles Optionen): Absenkung Berechnungsgrundlage Bürgergeld (oder wie auch immer das künftig heißen mag); Einführung ortsgebundener Zuschläge; Erhöhung kinderbezogener Zuschläge, moderate(!) Erhöhung der Bezüge; Streichung von unteren Besoldungsgruppen, Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens. Hier reden sich ein paar Leute ausdauernd ein, dass es bald fetteste Kohle für durchschnittliche Beamte gibt. Das wird nie passieren, schon gleich zwei Mal nicht, weil das Verfassungsgericht schon immer Wege gefunden hat, mit seinen Entscheidungen die politische Großwetterlage nicht zu sehr zu stören. In der derzeitigen Situation ist die Chance auf eine deutliche Erhöhung der Beamtenbezüge gleich null, viel eher stehen Beamte (ich als Beamter sage sogar nicht ganz zu unrecht) in der Kritik, weil wir einfach viel zu teuer sind auf das gesamte Leben gerechnet. Jetzt, wo es wirtschaftlich bergab wäre das auch einfach absurd.

Sehe ich ähnlich, würde sogar so weit gehen das ein KINDERLOSER Beamter keinen einzigen Cent mehr bekommen wird außer die 3%/2,8% die jetzt sowieso an stehen.
Es mag sein das irgendwelche Kinderzuschläge deutlich erhöht werden, aber eins ist für mich jetzt schon klar und zwar das die „neue“ dann kommende aA ziemlich sicher auch nicht aA sein wird.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18324 am: 12.09.2025 06:33 »
Keiner der noch bei Verstand ist glaubt das. Auch wenn sicher wieder die üblichen Verdächtigen aufheulen werden, die die fette Nachzahlung gedanklich schon verbucht haben: wir werden eine Kombination sehen aus (vielleicht auch nicht alles davon aber das sind alles Optionen): Absenkung Berechnungsgrundlage Bürgergeld (oder wie auch immer das künftig heißen mag); Einführung ortsgebundener Zuschläge; Erhöhung kinderbezogener Zuschläge, moderate(!) Erhöhung der Bezüge; Streichung von unteren Besoldungsgruppen, Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens. Hier reden sich ein paar Leute ausdauernd ein, dass es bald fetteste Kohle für durchschnittliche Beamte gibt. Das wird nie passieren, schon gleich zwei Mal nicht, weil das Verfassungsgericht schon immer Wege gefunden hat, mit seinen Entscheidungen die politische Großwetterlage nicht zu sehr zu stören. In der derzeitigen Situation ist die Chance auf eine deutliche Erhöhung der Beamtenbezüge gleich null, viel eher stehen Beamte (ich als Beamter sage sogar nicht ganz zu unrecht) in der Kritik, weil wir einfach viel zu teuer sind auf das gesamte Leben gerechnet. Jetzt, wo es wirtschaftlich bergab wäre das auch einfach absurd.

Ich erwarte aktuell weder eine „fette“ Anhebung der Besoldung noch eine „fette“ Nachzahlung, aber die Aussicht darauf stellt meine intrinsische Motivation dar die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation zu verklagen.  ;)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18325 am: 12.09.2025 07:12 »
Der Zweite Senat - davon müssen wir ausgehen, da das der Regelfall ist - wird aus seiner für das Rechtsgebiet vorliegenden Dogmatik heraus die jeweiligen Vorlagen betrachten und so dieses Rechtsgebiet weiterhin rechtskräftig mit prägen, indem er an der konkreten Vorlage darlegt, was dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidunsspielraums möglich ist und was nicht. Das hat er - um zwei weitere Beispiele zu nennen - im Rahmen seiner Entscheidung Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze und auch in seiner Entscheidung über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 getan. Im ersten Fall ist so die mittelbare Möglichkeit der Parteien - unmittelbar durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren - in einem nicht unerheblichen Maße eingeschränkt worden, diese Obergrenze nach oben hin ohne Weiteres auszudehnen, im zweiten Fall war die Entscheidung so weitgehend und für die damalige Ampelregierung so empfindlich, dass sie am Ende insbesondere an deren Konsequenzen zerbrochen ist. Insofern ist die Sicht auf die Dinge, das Bundesverfassungsgericht habe die Motivation, "mit seinen Entscheidungen die politische Großwetterlage nicht zu sehr zu stören", eher einseitig und spiegelt nicht das gesamte Spektrum der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wider. Es gibt Entscheidungen, die weniger stark in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgeber eingreifen, und es gibt Entscheidungen, die das nicht getan haben. Ursache dafür ist insbesondere die bis dahin für das Rechtsgebiet entwickelte Dogmatik, aus der sich beide Senate nicht so ohne Weiteres befreien können und das in der Regel auch kaum wollen.

Mit der konkretisierten Grenze zur Unteralimentation hat der Senat bereits recht stark in den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingegriffen, ebenso mit dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, mit der Konkretisierung der besonderen Begründungspflichten, insgesamt mit dem neueren "Pflichtenheft", wie es seit 2015 vorliegt. Es wird sich nun zeigen, ob er diesen Weg weiterbeschreitet, wovon auszugehen sein dürfte, da die tatsächlichen Verhältnisse und der neuere Rechtsprechungswandel kaum eine andere Entscheidung zulassen sollten, die darüber hinaus im Berliner Fall erneut eine maßgebliche Pilotentscheidung sein soll.

Von den Regelungskontexten

"(a) Absenkung Berechnungsgrundlage Bürgergeld (oder wie auch immer das künftig heißen mag); (b) Einführung ortsgebundener Zuschläge; (c) Erhöhung kinderbezogener Zuschläge, (d) moderate(!) Erhöhung der Bezüge; (e) Streichung von unteren Besoldungsgruppen, (f) Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens"

sind die Möglichkeiten (a) und (f) dem Besoldungsgesetzgeber verboten; anderes kann der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht weiterhin nicht entnommen werden. Zu (b) gibt es bereits eine vollständig ausgeführte Rechtsprechung, sodass dieser Teil des Besoldungsrechts, der keiner des Alimentationsprinzips ist, ausgeurteilt ist. Die bayerische und nordrhein-westfälische ist nicht mit dieser Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Die Alternative (c) ist in den meisten Rechtskreisen bereits vollzogen worden und sollte sich weit überwiegend sachlich nicht vor der bisherigen Senats rechtfertigen lassen, insbesondere weil wir uns auch hier außerhalb des Alimentationsprinzips befinden. Ebenso ist bereits die Alternative (e) bereits ausnahmslos seit 2008 so vollzogen worden, was dem Besoldungsgesetzgeber gestattet ist, solange er die damit einhergehende Stauchung der Besoldungsstaffelung hinreichend beachtet, die insbesondere bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht ausgeklammert werden kann. Auch das lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnehmen. Die entsprechende Rechtsprechung dürfte die meisten Besoldungsgesetzgeber alsbald vor einige Probleme stellen.

Der Senat müsste nun erhebliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen, womit er nicht nur seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht erheblich verbiegen müsste, wollte er nun so handeln wie zitiert.

Wieso sollte er das tun?

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18326 am: 12.09.2025 09:53 »
Wieso sollte er das nicht bereits getan haben?

Hier am Beispiel Nachzahlung

Es bedarf  nur wenige Formulierungsänderungen (ohne Verweisprüfung zitierter Beschlüsse) eines Textbausteins eines bereits ergangenen Beschlusses und ein paar dahinterliegende offensichtlich verrenkende Begründungen und schon geht scheinbar die neue amtsangemessene Alimentationszuweisung  in die nächste Rechtswegdoppeldekade:

„4. Die Gesetzgeber sind nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung der Alimentation zu schaffen.
244
a) Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 108 m.w.N.>; 158, 282 <383 Rn. 250>). Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der Verpflichtung zu einer rückwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 145, 171 <229 Rn. 162>; 158, 282 <384 Rn. 251>), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>).
245
b) Die Verpflichtung der Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung würde zu erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten führen. Zum einen steht den Gesetzgebern der Weg zu einer Neugestaltung der Alimentation im Rahmen eines schlüssigen Alimentationskonzepts offen, so dass deren Auswirkung auf Zusammensetzung und Höhe der Alimentation noch nicht absehbar ist. Zum anderen steht auch der Gesichtspunkt einer verlässlichen, in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung und -wirtschaft einer solchen Verpflichtung entgegen. Müssten für die Dienstleistung von Beamten/Richtern in einer Vielzahl von Fällen für einen langen Zeitraum Nachzahlungen geleistet werden, so würde in bereits abgeschlossene Perioden des Haushaltsvollzugs erheblich eingegriffen, und zwar zulasten künftiger Haushalte.
246
Gründe, weshalb sich die Gesetzgeber nicht auf ihre Alimentation betreffende Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung hätten verlassen dürfen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>), sind angesichts der Regelungen ergangener Beschlüsse des Zweiten Senats jedenfalls nicht offensichtlich. Zudem war die Verfassungsrechtslage in Bezug auf die nunmehr formulierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Erstellung eines in seiner Gesamtheit schlüssigen Alimentationskonzepts und den daraus folgenden Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers noch nicht hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 120, 125 <167 f.>).“
(nochmals obige Absätze zitieren nicht wortgetreu einen ergangenen Beschluss)

Man kann dazu die Meinung haben, dass das BVerfG unüberwindbar gefangen sei in bereits vielfach zitierter vorangegangener Entscheidungseinzelsätze und der angeblich eindeutig ableitbaren  Rechtsfolgen, es aber nicht als unumstößliche beschriebenen Fakt hier titulieren.

Gibt es dazu inhaltlich etwas zu sagen, anstatt übergriffig und sachfremd den Gemütszustand des Posters festzulegen, um ihn zu verunglimpfen? Das dazu noch der Startschuss für andere Forumsteilnehmer ist zur Körperverletzung aufzurufen?

(auf einen mir gegebenen Hinweises eines unbekannten Moderators, dass er kognitive oder dahinterliegende Schwächen hat Hervorhebungen, Betonungen, Strukturierung durch Fettdruck oder Unterstreichung zu erkennen, bleibt es an euch den Text als Suchspiel der Veränderungen zu verstehen.)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18327 am: 12.09.2025 10:30 »
Zitat von: BVerfG
Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der Verpflichtung zu einer rückwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 145, 171 <229 Rn. 162>; 158, 282 <384 Rn. 251>), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>) [Hervorhebung nicht im Original].

Das könnte dann ja das nächste Spielfeld für "verspätete" Kläger werden, welche von eventuellen zukünftigen Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Sind Besoldungsgesetzgeber, welche sich bewusst von der Rechtsprechung des BVerfG entfernen und teilweise sogar im Gesetzgebungsverfahren gegen dessen vergangene Beschlüsse argumentieren noch "schutzwürdig" im Sinne des obigen Zitats?

Spätestens die ablehenden Stellungnahmen der wissenschaftlichen Dienste einiger Landtage dürften hier eine entscheidende Rolle spielen. Was soll denn noch mehr begründete Unsicherheiten im Sinne der obigen Rechtsprechung auslösen? Bedarf es hierfür sonst bereits eines Unvereinbarkeitsbeschlusses gegen eine wortgleiche Regelung eines anderen Gesetzgebers?

Mir fehlt immer mehr die Fantasie wie der Senat aus der ganzen Nummer rauskommen will, ohne entweder alle Haushalte zu sprengen oder seine eigene Autorität schwer beschädigt zu sehen. Ich habe schlicht immer mehr den Eindruck, dass das gesamte Beamten (wie auch das Sozial-)recht stets auf der Annahme beruhte, dass die Berechtigten nicht alle ihre jeweiligen Rechte tatsächlich wahrnehmen würden.

Zitat von: Nikolaus Blohme in Spiegel Online https://www.spiegel.de/politik/deutschland/sozialstaat-der-wahre-kulturkampf-um-den-deutschen-sozialstaat-kolumne-a-c33320ab-18cd-492e-90a7-f44f0bee2599
Zudem wurde die »Kommission zur Sozialstaatsreform« berufen. Ihr Ziel sind »Kosteneinsparungen zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Staatsfinanzen«, aber ebenso, das »soziale Schutzniveau« zu bewahren und, wie es selbstentlarvend heißt: »einen verständlichen Sozialstaat … zu schaffen«. Allein: Je »verständlicher« der Wust von 500 Sozialleistungen geriete, umso mehr Menschen würden wohl ihre verbrieften Ansprüche anmelden, wovor sie bislang kapitulieren. Explodieren demnächst die Ausgaben zum Beispiel beim Kinderzuschlag, dann nicht, weil es plötzlich mehr (arme) Kinder gibt. Sondern, weil mehr Anträge auch zustande kommen.

Klappt nur bei den Beamten jetzt "leider" wohl nicht mehr, weil die Besoldunsgesetzgeber nach der Reföderalisierung des Besoldungsrechts den Bogen überspannt haben. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsprechung des BVerfG ganz anders ausgesehen hätte, wenn damals nicht so rabiat gekürzt worden wäre. Das wäre im Ergebnis wohl immer noch billiger als die entandene und entstehende Rechtslage, welche sich nun am Horizont abzeichnet.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18328 am: 12.09.2025 10:39 »
Alte Weisheit.

"Je später man reagiert, desto größer der Knall ...."

https://youtube.com/shorts/06qupB__7bc?feature=shared

SwenTanortsch

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« Antwort #18329 am: 12.09.2025 10:52 »
Zitat von: BVerfG
Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der Verpflichtung zu einer rückwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 145, 171 <229 Rn. 162>; 158, 282 <384 Rn. 251>), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>) [Hervorhebung nicht im Original].

Das könnte dann ja das nächste Spielfeld für "verspätete" Kläger werden, welche von eventuellen zukünftigen Nachzahlungen ausgeschlossen werden. Sind Besoldungsgesetzgeber, welche sich bewusst von der Rechtsprechung des BVerfG entfernen und teilweise sogar im Gesetzgebungsverfahren gegen dessen vergangene Beschlüsse argumentieren noch "schutzwürdig" im Sinne des obigen Zitats?

Spätestens die ablehenden Stellungnahmen der wissenschaftlichen Dienste einiger Landtage dürften hier eine entscheidende Rolle spielen. Was soll denn noch mehr begründete Unsicherheiten im Sinne der obigen Rechtsprechung auslösen? Bedarf es hierfür sonst bereits eines Unvereinbarkeitsbeschlusses gegen eine wortgleiche Regelung eines anderen Gesetzgebers?

Mir fehlt immer mehr die Fantasie wie der Senat aus der ganzen Nummer rauskommen will, ohne entweder alle Haushalte zu sprengen oder seine eigene Autorität schwer beschädigt zu sehen. Ich habe schlicht immer mehr den Eindruck, dass das gesamte Beamten (wie auch das Sozial-)recht stets auf der Annahme beruhte, dass die Berechtigten nicht alle ihre jeweiligen Rechte tatsächlich wahrnehmen würden.

Zitat von: Nikolaus Blohme in Spiegel Online https://www.spiegel.de/politik/deutschland/sozialstaat-der-wahre-kulturkampf-um-den-deutschen-sozialstaat-kolumne-a-c33320ab-18cd-492e-90a7-f44f0bee2599
Zudem wurde die »Kommission zur Sozialstaatsreform« berufen. Ihr Ziel sind »Kosteneinsparungen zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Staatsfinanzen«, aber ebenso, das »soziale Schutzniveau« zu bewahren und, wie es selbstentlarvend heißt: »einen verständlichen Sozialstaat … zu schaffen«. Allein: Je »verständlicher« der Wust von 500 Sozialleistungen geriete, umso mehr Menschen würden wohl ihre verbrieften Ansprüche anmelden, wovor sie bislang kapitulieren. Explodieren demnächst die Ausgaben zum Beispiel beim Kinderzuschlag, dann nicht, weil es plötzlich mehr (arme) Kinder gibt. Sondern, weil mehr Anträge auch zustande kommen.

Klappt nur bei den Beamten jetzt "leider" wohl nicht mehr, weil die Besoldunsgesetzgeber nach der Reföderalisierung des Besoldungsrechts den Bogen überspannt haben. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsprechung des BVerfG ganz anders ausgesehen hätte, wenn damals nicht so rabiat gekürzt worden wäre. Das wäre im Ergebnis wohl immer noch billiger als die entandene und entstehende Rechtslage, welche sich nun am Horizont abzeichnet.

Die Probleme der Besoldungsgesetzgeber sind die Probleme der Besoldungsgesetzgeber und nicht die des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus sind die Probleme der Besoldungsgesetzgeber die Probleme der Besoldungsgesetzgeber, die sie selbst geschaffen haben, denn ohne ihre entsprechende Tätigkeit würde es die Probleme nicht geben.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Probleme nicht. Es wird in den angekündigten Normenkontrollverfahren die Vorlagen der Fachgerichte prüfen, weil das die ihm verfassungsrechtlich auferlegte Pflicht ist. Danach werden die Besoldungsgesetzgeber noch einmal genauer Bescheid wissen, bis wohin der ihnen verfassungsrechtlich gegebene weite Gestaltungsspielraum reicht und ab wann er wo wie verfassungsrechtlich begrenzt ist. Das wird sie dabei kaum überraschen können, weil sie ja schon heute auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wissen, was sie dürfen und was nicht. Insofern sind auch diesbezüglich heute keine größeren sachlichen Probleme zu erkennen, die aktuell nicht schon lange bekannt wären.

Wenn sich darüber hinaus die erwartbaren Klarstellungen des Bundesverfassungsgerichts danach als Problem für die Besoldungsgesetzgeber darstellen sollten, bliebe das weiterhin ihr Problem, weil sie es ja selbst produziert haben. Entsprechend war auch die Entscheidung über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 nicht das Problem des Bundesverfassungsgerichts. Wenn es sich danach als Problem für die Akteure dargestellt hat, die es beschlossen und die es zuvor vorbereitet haben, dann ist das weiterhin ihr Problem gewesen. Denn das Bundesverfassungsgericht wird auch weiterhin Recht sprechen. Dass die Wahl zum 21. Bundestag dahingegen nicht in zweieinhalb Wochen stattfindet und dass der 20. Bundestag heute keine Probleme mehr hat, ist ebenfalls nicht das Problem des Bundesverfassungsgerichts. Der 21. Deutche Bundestag hatte seit knapp einem halben Jahr Zeit, auch besoldungsrechtlich zu handeln, wenn er das gewollt hätte. Es hat ihn daran keiner gehindert, auch wenn mittlerweile rund ein Achtel der aktuellen Legislaturperiode um ist.