Wieso sollte er das nicht bereits getan haben?
Hier am Beispiel Nachzahlung
Es bedarf nur wenige Formulierungsänderungen (ohne Verweisprüfung zitierter Beschlüsse) eines Textbausteins eines bereits ergangenen Beschlusses und ein paar dahinterliegende offensichtlich verrenkende Begründungen und schon geht scheinbar die neue amtsangemessene Alimentationszuweisung in die nächste Rechtswegdoppeldekade:
„4. Die Gesetzgeber sind nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung der Alimentation zu schaffen.
244
a) Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 108 m.w.N.>; 158, 282 <383 Rn. 250>). Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und -wirtschaft kann es aber gebieten, von der Verpflichtung zu einer rückwirkenden Neuregelung abzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <422>; 87, 153 <178 ff.>; 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 145, 171 <229 Rn. 162>; 158, 282 <384 Rn. 251>), es sei denn, der Gesetzgeber durfte sich wegen von Anfang an bestehender verfassungsrechtlicher Unsicherheiten auf seine Finanz- und Haushaltsplanung nicht verlassen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>).
245
b) Die Verpflichtung der Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung würde zu erheblichen haushaltswirtschaftlichen Unsicherheiten führen. Zum einen steht den Gesetzgebern der Weg zu einer Neugestaltung der Alimentation im Rahmen eines schlüssigen Alimentationskonzepts offen, so dass deren Auswirkung auf Zusammensetzung und Höhe der Alimentation noch nicht absehbar ist. Zum anderen steht auch der Gesichtspunkt einer verlässlichen, in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung und -wirtschaft einer solchen Verpflichtung entgegen. Müssten für die Dienstleistung von Beamten/Richtern in einer Vielzahl von Fällen für einen langen Zeitraum Nachzahlungen geleistet werden, so würde in bereits abgeschlossene Perioden des Haushaltsvollzugs erheblich eingegriffen, und zwar zulasten künftiger Haushalte.
246
Gründe, weshalb sich die Gesetzgeber nicht auf ihre Alimentation betreffende Finanz-, Ausgaben- und Haushaltsplanung hätten verlassen dürfen (vgl. BVerfGE 145, 171 <229 Rn. 162>), sind angesichts der Regelungen ergangener Beschlüsse des Zweiten Senats jedenfalls nicht offensichtlich. Zudem war die Verfassungsrechtslage in Bezug auf die nunmehr formulierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Erstellung eines in seiner Gesamtheit schlüssigen Alimentationskonzepts und den daraus folgenden Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers noch nicht hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 120, 125 <167 f.>).“
(nochmals obige Absätze zitieren nicht wortgetreu einen ergangenen Beschluss)
Man kann dazu die Meinung haben, dass das BVerfG unüberwindbar gefangen sei in bereits vielfach zitierter vorangegangener Entscheidungseinzelsätze und der angeblich eindeutig ableitbaren Rechtsfolgen, es aber nicht als unumstößliche beschriebenen Fakt hier titulieren.
Gibt es dazu inhaltlich etwas zu sagen, anstatt übergriffig und sachfremd den Gemütszustand des Posters festzulegen, um ihn zu verunglimpfen? Das dazu noch der Startschuss für andere Forumsteilnehmer ist zur Körperverletzung aufzurufen?
(auf einen mir gegebenen Hinweises eines unbekannten Moderators, dass er kognitive oder dahinterliegende Schwächen hat Hervorhebungen, Betonungen, Strukturierung durch Fettdruck oder Unterstreichung zu erkennen, bleibt es an euch den Text als Suchspiel der Veränderungen zu verstehen.)