Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8415123 times)

ThüringerTastaturTester

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20010 am: 28.10.2025 21:22 »
Siehe Link
https://www.demografie-portal.de/DE/Fakten/versorgungsempfaenger.html

Meiner Betrachtung nach profitieren ja bei einer Rückzahlung die Beamten, Richter, Soldaten(Berufssoldaten / Zeitsoldaten, sowie deren Hinterbliebene)
Was möchte ich damit sagen?
1,2 Millarden Euro eben nicht nur geteilt durch 200.000 Beamten, sondern auch die über eine Million Versorgungsbezüge Empfänger.

Beispiel Soldat XY ist 2023 aus dem aktuellen Dienst ausgeschieden: 12 Jahre Dienstzeit, A8 besoldet, 3 Kinder, befindet sich aktuell im Studium (75% Übergangsgebürnisse plus 25% Bildungszuschlag= 100% Besoldung).
Ihm stehen nach neuem Recht(Wandlungsoption) 5 Jahre lang Übergangsgebürnisse zur Verfügung (über 3600 Euro)
Dieser Soldat würde nach meinen Wissenstand auch die Rückzahlung zustehen.
Dementsprechend finde ich 1,2 Millarden Euro viel zu wenig, da der Kuchen nicht nur Weihnachtsmann sondern auch für seine kleine grünen Gehilfen und dessen Subgehilfen zustehen würde.
Hat jemand dazu andere Informationen?
[/quote]

Wie schon einmal beschrieben, sollte eine Nachzahlung kommen,(im Zeitraum von 2021-bis 2026) und dafür nur 1,2 Mrd. € angesetzt werden. Muss sich nicht wunder wenn die Zahl geringer ausfällt.
Ich kann nicht verstehen warum alle die Versorgungsbezüge Empfänger vergessen. Aber vielleicht wird ja auch was im Dezember was beschlossen zufällig genau am 18.12.2025 schön vor Weihnachten damit alle mit anderen Sachen beschäftigt sind.
"Und dann taucht er auf der EISBERG für 2026" und klar wird das aus den 1,2 Mrd. EURO werden 12 Mrd..
Ist ja nicht das erste mal das sich der BUND verrechnet.

kimonbon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20011 am: 28.10.2025 22:03 »
Ja ich habe tatsächlich auch aus einer anonymen Quelle aus dem BMI gehört, dass es definitiv mehr als die 1,2 Milliarden Euros sein werden

OnkelU

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20012 am: 28.10.2025 22:08 »
Bereits vor einigen Wochen wurde bereits von Einsparungen in Höhe von ca. 10% zur Finanzierung der aA gesprochen.
Womöglich betragen die realen Kosten demnach die Einsparung plus die 1,2 Mrd

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20013 am: 28.10.2025 22:10 »
Hallo zusammen,

ein kleiner Vorschlag

Es sollten alle Beamte usw. einmal Nachrechner, was ihnen an Sozialleistungen zusteht.
Anträge ausfüllen und ab damit, wenn ein Ablehnungen kommen eine Runde Widersprüche.
Das kostet nur etwas Zeit oder sind schon die Internetzugänge zu diesen Seiten gesperrt worden.

Bitte auch den Kollegen dabei helfen, die im Ruhestand sind.

Bei wir sind es mit A8 und 2 Kinder schon rund 600-800 € Wohngeld, nach dem für Wohngeldrechner.

Leider DDU durch einen Dienstunfall.

Warte noch auf die genaue Berechnung meiner Unfallrente.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20014 am: 28.10.2025 22:11 »
Können wir nicht schnell ne Fußball WM ausrichten? Dann geht das unter ....

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20015 am: 28.10.2025 22:16 »
Sind die Versorgungsempfänger wirklich relevant?

Es wird eine sehr moderate Anhebung der Grundbesoldung geben, gerade so, dass mit Partnereinkommen und Co. die 15% über Grundsicherung in A3/A5 oder was auch immer das niedrigste Statusamt sein wird, erfüllt werden. Darauf aufbauend bekommen alle etwas mehr und entsprechend seit 2021 nachgezahlt. Damit ist nur das für die Versorgungsempfänger relevant, da die Zulagen nicht pensionswirksam sind. Dazu hätte ich die Vermutung, dass nur die Pensionäre, die zwischen 2021 und heute in den Ruhezustand gegangen sind, etwas erhalten werden. Warum? Weil der Besoldungsgesetzgeber im Bund weder direkt zu einer höheren Grundbesoldung verpflichtet wurde, noch dieser Umstand eben dann auf die Pensionäre von Gericht bezogen wurde. Er wurde indirekt durch die Urteile gegen Berlin verpflichtet, einen Mindestabstand zur Grundsicherung bei aktiven Beamten in der untersten Besoldungsgruppe einzuhalten sowie die Zulagen für das 3. und jedes weitere Kind eines Beamten zu erhöhen. Zulagen sind ohnehin nicht pensionswirksam. Damit ist nur die Grundbesoldung relevant, und auch nur die ab 2021, weil für den Zeitraum davor eine Feststellung einer verfassungswidrigen Bemessung der Grundbesoldung und damit der Pensionsgrundlage nicht vorliegt.
Der Gesetzgeber wird sicherlich auch eine Begründung finden, warum die Umsetzung einer aA keine Auswirkungen auf die Pensionen hat.

ThüringerTastaturTester

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20016 am: 28.10.2025 22:34 »
Sind die Versorgungsempfänger wirklich relevant?

Es wird eine sehr moderate Anhebung der Grundbesoldung geben, gerade so, dass mit Partnereinkommen und Co. die 15% über Grundsicherung in A3/A5 oder was auch immer das niedrigste Statusamt sein wird, erfüllt werden. Darauf aufbauend bekommen alle etwas mehr und entsprechend seit 2021 nachgezahlt. Damit ist nur das für die Versorgungsempfänger relevant, da die Zulagen nicht pensionswirksam sind. Dazu hätte ich die Vermutung, dass nur die Pensionäre, die zwischen 2021 und heute in den Ruhezustand gegangen sind, etwas erhalten werden. Warum? Weil der Besoldungsgesetzgeber im Bund weder direkt zu einer höheren Grundbesoldung verpflichtet wurde, noch dieser Umstand eben dann auf die Pensionäre von Gericht bezogen wurde. Er wurde indirekt durch die Urteile gegen Berlin verpflichtet, einen Mindestabstand zur Grundsicherung bei aktiven Beamten in der untersten Besoldungsgruppe einzuhalten sowie die Zulagen für das 3. und jedes weitere Kind eines Beamten zu erhöhen. Zulagen sind ohnehin nicht pensionswirksam. Damit ist nur die Grundbesoldung relevant, und auch nur die ab 2021, weil für den Zeitraum davor eine Feststellung einer verfassungswidrigen Bemessung der Grundbesoldung und damit der Pensionsgrundlage nicht vorliegt.
Der Gesetzgeber wird sicherlich auch eine Begründung finden, warum die Umsetzung einer aA keine Auswirkungen auf die Pensionen hat.

Ich habe noch kontakt zu einigen aus dem Bereich Bundeswehr. Ich kann nur sagen das viele jedes Jahr mit dem Ende Ihrer Zeitverträge aus der Bundeswehr ausscheiden.

"Bundeswehr: 20.000 Soldaten scheiden jährlich aus der Truppe aus
Für die Bundeswehr ist der Weggang solcher Fachkräfte schwer. „Pro Jahr scheiden durchschnittlich rund 20.000 Soldatinnen und Soldaten aus der Truppe aus – die meisten regulär im Rahmen des erreichten Dienstzeitendes“, sagt die Bundeswehrsprecherin. Die Maßnahmen zur Personalbindung, wie es offiziell heißt, reichen für viele offensichtlich nicht – Laufbahnanstieg, Statuswechsel zum Berufssoldaten/zur Berufssoldatin oder Übergang in die Verwaltung." Artikel aus der Berliner Zeitung

Und wenn man davon ausgeht das nur 50% eine Familie haben reden wir mindestens von einer Zahl von (20.000 /2 *5 Jahre) 50.000 denen die Nachzahlung zusteht da sie zu dem Zeitpunkt ja nicht Verfassungskonform alimentiert wurden. bei einem fik. Grundgehalt von 3500€ und 5%igen Anhebung, denn es sollen ja auch Kinderlose profitieren, wären das vor Steuer eine Nachzahlung von 10.500€
« Last Edit: 28.10.2025 22:41 von ThüringerTastaturTester »

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20017 am: 28.10.2025 23:24 »
Zitat
Wie der Merkur berichtet, sollen Zöllner/innen und Bundespolizisten/innen rückwirkend für fünf Jahre von einer Besoldungsanpassung profitieren. Dabei greift die Zeitung auch die Gespräche des BDZ mit dem Bundesinnenminister auf, in denen wir seit Langem eine verfassungsgemäße und angemessene Alimentation einfordern. 💶⚖️

⏱ Der aktuelle Stand? Derzeit stimmt sich das BMI mit anderen Ressorts ab. Der Gesetzentwurf soll Mitte November im Kabinett beschlossen und anschließend im Bundestag beraten werden.

Wir werden diesen Prozess eng begleiten und uns für eine zügige, gerechte Umsetzung im Interesse der Bundesbeamtinnen und -beamten einsetzen. Es ist überfällig, dass es hier vorangeht

Quelle: BDZ auf FB

Meine Ki meint:
🏛️ Ablauf der Verbändeanhörung im Gesetzgebungsverfahren

- Referentenentwurf: Ein Ministerium erstellt zunächst einen Entwurf für ein Gesetz oder eine Verordnung.
- Verbändebeteiligung (§ 47 GGO): Dieser Entwurf wird dann an relevante Verbände, Organisationen und Fachkreise zur Stellungnahme versendet. Dies geschieht vor der Ressortabstimmung und dem Kabinettsbeschluss.
- Ressortabstimmung: Nach der Anhörung werden die Rückmeldungen geprüft und ggf. in den Entwurf eingearbeitet. Anschließend erfolgt die Abstimmung mit anderen Ministerien.
- Kabinettsbeschluss: Erst danach wird der überarbeitete Entwurf dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorgelegt.
- Parlamentarisches Verfahren: Nach dem Kabinettsbeschluss beginnt die parlamentarische Beratung im Bundestag und Bundesrat.

Wenn ich das vom BDZ richtig interpretiere befinden die sich doch schon in der Ressortabstimmung.
Also existiert doch schon ein Entwurf und die Verbände wurden schon angehört ?
« Last Edit: 28.10.2025 23:30 von Dunkelbunter »

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20018 am: 29.10.2025 07:48 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).

Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20019 am: 29.10.2025 07:59 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).


Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen. Was soll und das sagen? Halb geschwurbelt und was weiß ich? Wie soll denn bitte schön Haushaltsansätze, welche in 2027 Kassenwirksam werden sollen (laut Wirtschaftswoche) jetzt schon im Haushalt zu finden sein? Oder im Entwurf 2026? Ebenso erledigt sich dadurch Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung schon allein durch die zeitliche Differenzierung: 3,0 im Dezember 2025 als Abschlag und 2,8 im Mai 2026 als Abschlag.

Also. Die Aussage ist rund um Käse!

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20020 am: 29.10.2025 08:06 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).


Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen. Was soll und das sagen? Halb geschwurbelt und was weiß ich? Wie soll denn bitte schön Haushaltsansätze, welche in 2027 Kassenwirksam werden sollen (laut Wirtschaftswoche) jetzt schon im Haushalt zu finden sein? Oder im Entwurf 2026? Ebenso erledigt sich dadurch Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung schon allein durch die zeitliche Differenzierung: 3,0 im Dezember 2025 als Abschlag und 2,8 im Mai 2026 als Abschlag.

Also. Die Aussage ist rund um Käse!

Du hast meinen Beitrag offenbar im Vorbeiscrollen gelesen, also einmal langsam und zum Mitschreiben:

1. „Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen.“
Dann lies öfter was mit Substanz. Ich hab keine Esoterik verkauft, sondern eine Analyse, die auf genau den Quellen basiert, die du gerade ignorierst: BDZ (28.10.2025), Handelsblatt (28.10.2025), Tagesspiegel (27.10.2025) und das BVerfG (2 BvL 4/18).
Wenn du das als Blödsinn abtust, dann sag’s bitte auch den Redaktionen der genannten Blätter. Oder dem Bundesverfassungsgericht.

2. „Wie sollen Haushaltsansätze, die 2027 kassenwirksam werden, jetzt schon im Haushalt stehen?“
Sollen sie gar nicht. Genau das ist ja der Punkt. Die Maßnahme wird gestreckt, nicht gestrichen. Das nennt man Haushaltsglättung – und das ist so alt wie die Kameralistik selbst.
Niemand behauptet, die Mittel müssten jetzt im Etat 2026 auftauchen. Es geht darum, dass der Staat wieder mal auf Zeit spielt, weil das billiger ist als Ehrlichkeit. Und genau diese zeitliche Streckung ist ja schon offiziell bestätigt: BDZ schreibt’s, Handelsblatt schreibt’s, BMI-Sprecher sagt’s. Also kein „Käse“, sondern Realität mit Quellenangabe.

3. „Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung erledigt sich durch zeitliche Differenzierung.“
Ah ja. Das ist ungefähr so logisch, als würde man sagen:
„Weil Regen und Hagel nicht gleichzeitig fallen, ist es dasselbe Wetter.“
Nein – eine Tariferhöhung bleibt Tarifrecht, eine amtsangemessene Alimentation bleibt Verfassungsrecht.
Die 3,0 % und 2,8 % sind das Ergebnis der Tarifrunde mit den Gewerkschaften. Punkt.
Die aA hingegen ist die juristische Nachzahlung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Zwei völlig verschiedene Paar Schuhe – die Regierung trägt sie nur auf demselben Laufband, damit’s keiner merkt.

4. „Die Aussage ist rundum Käse.“
Dann erklär mir, warum selbst das BMI inzwischen von einer „mehrstufigen, haushaltsverträglichen Umsetzung“ spricht (RND, 29.10.2025).
Oder warum der BDZ schreibt, dass Abschläge 2025 und weitere Anpassungen 2026 folgen.
Das ist kein Gouda, das ist Regierungspraxis – handgeschnitten und vakuumverpackt.

Also, unterm Strich: Du hast mir widersprochen, aber inhaltlich alles bestätigt.
Das ist wie wenn jemand schreit „Fake News!“ und dabei aus der Originalquelle zitiert.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20021 am: 29.10.2025 08:09 »
Wurden denn nicht für 2025 und 2026 schon Gelder veranschlagt in den Haushaltsaufstellungen in Höhe von jeweils ca. 500 Millionen.
Wenn die dann ab 2027 von 1,2 Milliarden reden, sind es dann nicht schon 1 Milliarde für 2025 und 2026 zusätzlich eingeplant ?
Also 2,1 Milliarden insgesamt ?

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20022 am: 29.10.2025 08:24 »
Wurden denn nicht für 2025 und 2026 schon Gelder veranschlagt in den Haushaltsaufstellungen in Höhe von jeweils ca. 500 Millionen.
Wenn die dann ab 2027 von 1,2 Milliarden reden, sind es dann nicht schon 1 Milliarde für 2025 und 2026 zusätzlich eingeplant ?
Also 2,1 Milliarden insgesamt ?

Ich habe das auch mal gehört. Aber es ist schwer nachzuvollziehen. Zum einen werden immer Erhöhungen in den Personalkosten etatisiert (planerischer Ansatz bei Tarif- und Besoldungsrunden) zum anderen arbeitet das BMF seit drei Jahren eh verstärkt mit Personal- Verstärkungsmitteln, was die Ansätze der Einzelpläne dann reduziert und irgendwie verzerrt.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20023 am: 29.10.2025 08:27 »
Während das BMI öffentlich noch mit der Zahl von 1,2 Milliarden Euro jongliert, um eine trügerische Ruhe im Beamtenlager zu erzeugen, läuft im Hintergrund das altbekannte haushaltspolitische Ritual: runterrechnen, vermengen, verschleppen.
Diese Summe stammt nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern aus internen Vorabstimmungen zwischen BMI, BMF und Ressortkreisen, die über Presseorgane wie das Handelsblatt und den Tagesspiegel (28.10.2025) gezielt in Umlauf gebracht wurden – ein klassischer Kommunikationspuffer, kein Haushaltsansatz. In Wahrheit ist der Aufwand für eine verfassungsgemäße Umsetzung der aA – inklusive Versorgung und Übergangsgebührnissen...nach allen belastbaren Modellen ein Vielfaches davon, realistischerweise zwischen 8 und 12 Milliarden Euro (vgl. Demografie-Portal BMI, 2025).


Rechtlich ist die Ausgangslage eindeutig und nicht verhandelbar.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 4/18, Beschluss vom 04.05.2020) hat verbindlich festgestellt, dass die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 % Netto-Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss. Diese Norm ist keine politische Empfehlung, sondern eine verfassungsrechtliche Sollbruchstelle – wer darunter bleibt, verletzt Art. 33 Abs. 5 GG. Dennoch ist absehbar, dass die Bundesregierung sich auf eine formale, aber nicht materielle Umsetzung beschränken wird:
Man erfüllt die Buchstaben, nicht den Geist des Urteils. Alles, was über die Mindestkorrektur hinausgeht, wird systematisch in nicht pensionswirksame Elemente verschoben :) eine semantische Verschleierung, die den Haushalt kurzfristig entlastet, langfristig aber neue Normenkontrollen provoziert (vgl. DBB Fachkommentar 2024).

Besonders perfide ist die aktuelle Vermengung der Tarifrunde mit der aA-Umsetzung.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes (+3 % ab 01.04.2025, +2,8 % ab 01.05.2026) übernommen. Dieser Abschluss ist ein völlig eigenständiger, tarifautonomer Anspruch – nicht Teil der aA. Trotzdem wird beides nun in einem gemeinsamen Referentenentwurf zusammengeführt (vgl. BDZ Bundesleitung, Stellungnahme vom 28.10.2025).
Das ist kommunikativ genial, juristisch aber hochgradig irreführend:
Man verrechnet eine Tarifpflicht mit einer Verfassungspflicht .... und verkauft die Summe als politische Großtat.
In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck einer „Gesamtanpassung“, obwohl in Wahrheit zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen zusammengezogen werden.
Es ist fiskalische Alchemie: zwei Pflichten hinein, ein Budget hinaus.

Der zweite taktische Baustein ist die zeitliche Streckung.
Nach derzeitigem Diskussionsstand soll die Umsetzung über fünf bis sieben Haushaltsjahre verteilt werden (vgl. QUELLE ENTFERNT, nehmen wir einfach die Presseartikel Handelsblatt und BDZ).
Das ermöglicht einen doppelten Effekt: Erstens lassen sich künftige Tariferhöhungen in denselben Finanzierungstopf einbuchen, zweitens verwischt man dadurch die Trennung zwischen rückwirkender Korrektur und zukünftiger Besoldungsentwicklung.
So kann jede künftige Tarifanpassung als „Fortschreibung der aA-Maßnahme“ etikettiert werden.
Das ist nichts anderes als eine strukturierte Vermischung von Pflichten – ein fiskalischer Zinsgewinn auf Kosten derer, deren Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Haushaltsverschleppung durch semantische Überlagerung, haushaltsrechtlich um eine implizite Innenfinanzierung (vgl. BMF-Haushaltsgrundsätze § 12 BHO).

Dieses Vorgehen ist kein Ausrutscher, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters staatlicher Reaktionspolitik, das man als „institutionalisierte Subminimalität“ bezeichnen könnte.
Das gleiche Spiel ließ sich beobachten bei der Berliner Richterbesoldung (VG Berlin, Urteil 26 K 29.22 v. 04.10.2023), bei den Familienzuschlägen in NRW (DBB NRW Newsletter 2023) und schon 2015 bei der Umsetzung der Nachzahlungsurteile zur Professorenbesoldung.
Man liefert stets das rechnerisch Notwendige, nie das verfassungsrechtlich Gebotene .. und hofft, dass der Rechtsschutz müde wird.

Politisch ist das Kalkül durchsichtig:
Indem man die aA über Jahre streckt und gleichzeitig Tariferhöhungen in denselben Diskursrahmen legt, kann man die tatsächlichen Mehrkosten verschleiern und die Öffentlichkeit in einem Dauerzustand administrativer Beruhigung halten.
Der Gesetzgebungszeitpunkt ; erfahrungsgemäß kurz vor Weihnachten: tut sein Übriges.
Ein Kabinettsbeschluss am 18. Dezember, flankiert von wohltemperierten BMI-Pressemeldungen über „soziale Verantwortung und Verfassungstreue“, ist kommunikativ ideal: Die Medienlage ist dünn, die Haushaltsausschüsse sind müde, und niemand fragt nach, ob Pflicht und PR noch auseinanderzuhalten sind.

Faktisch wird so die verfassungsrechtlich gebotene Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Alimentation zur haushaltspolitischen Schönwetterübung degradiert.
Die Bundesregierung kann behaupten, sie habe „geliefert“ ....und in der statistischen Darstellung mag das sogar stimmen.
Doch hinter der Fassade aus Summen, Stufen und Schlagworten bleibt die Realität bestehen:
Der Staat finanziert seine Rechtsstaatspflicht mit der Geduld derjenigen, die sie eigentlich schützen soll.

Die amtsangemessene Alimentation war nie ein Gnadenakt, sie ist der Lackmustest für die Integrität des öffentlichen Dienstes.
Dass man sie nun als rhetorische Kulisse für Haushaltstaktik instrumentalisiert, ist ein intellektuelles Armutszeugnis.
Oder, um es haushaltsneutral zu formulieren: Die 1,2 Milliarden sind der Eiswürfel...die kalte Wahrheit kommt 2026 mit voller Masse zum Vorschein.

Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen. Was soll und das sagen? Halb geschwurbelt und was weiß ich? Wie soll denn bitte schön Haushaltsansätze, welche in 2027 Kassenwirksam werden sollen (laut Wirtschaftswoche) jetzt schon im Haushalt zu finden sein? Oder im Entwurf 2026? Ebenso erledigt sich dadurch Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung schon allein durch die zeitliche Differenzierung: 3,0 im Dezember 2025 als Abschlag und 2,8 im Mai 2026 als Abschlag.

Also. Die Aussage ist rund um Käse!

Du hast meinen Beitrag offenbar im Vorbeiscrollen gelesen, also einmal langsam und zum Mitschreiben:

1. „Lang nicht mehr so ein Blödsinn gelesen.“
Dann lies öfter was mit Substanz. Ich hab keine Esoterik verkauft, sondern eine Analyse, die auf genau den Quellen basiert, die du gerade ignorierst: BDZ (28.10.2025), Handelsblatt (28.10.2025), Tagesspiegel (27.10.2025) und das BVerfG (2 BvL 4/18).
Wenn du das als Blödsinn abtust, dann sag’s bitte auch den Redaktionen der genannten Blätter. Oder dem Bundesverfassungsgericht.

2. „Wie sollen Haushaltsansätze, die 2027 kassenwirksam werden, jetzt schon im Haushalt stehen?“
Sollen sie gar nicht. Genau das ist ja der Punkt. Die Maßnahme wird gestreckt, nicht gestrichen. Das nennt man Haushaltsglättung – und das ist so alt wie die Kameralistik selbst.
Niemand behauptet, die Mittel müssten jetzt im Etat 2026 auftauchen. Es geht darum, dass der Staat wieder mal auf Zeit spielt, weil das billiger ist als Ehrlichkeit. Und genau diese zeitliche Streckung ist ja schon offiziell bestätigt: BDZ schreibt’s, Handelsblatt schreibt’s, BMI-Sprecher sagt’s. Also kein „Käse“, sondern Realität mit Quellenangabe.

3. „Differenzierung von aA und Besoldungserhöhung erledigt sich durch zeitliche Differenzierung.“
Ah ja. Das ist ungefähr so logisch, als würde man sagen:
„Weil Regen und Hagel nicht gleichzeitig fallen, ist es dasselbe Wetter.“
Nein – eine Tariferhöhung bleibt Tarifrecht, eine amtsangemessene Alimentation bleibt Verfassungsrecht.
Die 3,0 % und 2,8 % sind das Ergebnis der Tarifrunde mit den Gewerkschaften. Punkt.
Die aA hingegen ist die juristische Nachzahlung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Zwei völlig verschiedene Paar Schuhe – die Regierung trägt sie nur auf demselben Laufband, damit’s keiner merkt.

4. „Die Aussage ist rundum Käse.“
Dann erklär mir, warum selbst das BMI inzwischen von einer „mehrstufigen, haushaltsverträglichen Umsetzung“ spricht (RND, 29.10.2025).
Oder warum der BDZ schreibt, dass Abschläge 2025 und weitere Anpassungen 2026 folgen.
Das ist kein Gouda, das ist Regierungspraxis – handgeschnitten und vakuumverpackt.

Also, unterm Strich: Du hast mir widersprochen, aber inhaltlich alles bestätigt.
Das ist wie wenn jemand schreit „Fake News!“ und dabei aus der Originalquelle zitiert.

Mag sein. Vielleicht habe ich deinen Beitrag überscrollt. Und ich entschuldige mich für die Wortwahl. Aber das ist kein politische Kalkül, sondern Haushalts und Verwaltungspraxis. Von daher verstehe ich immer noch nicht deine Intention!

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20024 am: 29.10.2025 08:32 »
Die Summen, um die es hier geht, dürften in erster Linie für den Abschlag in Erwartung eines "baldigen" neuen Gesetzes eingeplant worden sein.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/09/abschlag-tarif.html

Nach meinem Verständnis geht es bei den 1,2 MRD EUR in erster Linie um die Kosten für die 3,0 % Erhöhung rückwirkend ab 04/2025 sowie die weitere Erhöhung um 2,8 % ab 05/2026,

Der zweite Teil der Ankündigung (aA) befindet sich offenbar noch in der Ressortabstimmung und kann voraussichtlich vor dem Frühjahr 2026 noch nicht endgültig beziffert werden.