Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7314481 times)

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18360 am: 13.09.2025 23:49 »
Wenn man mal anschaut, dass in BW die unterste Besoldungsgruppe A7 ist, dass es wie zurecht von dir angemerkt z.B. in NRW Zuschläge für Kinder gibt, dass der erste Entwurf (und auch dessen Anpassung) Ortszuschläge enthielt, dass Bayern ein rein fiktives(!) Partnereinkommen ansetzt...
Ich weiß auch beim besten Willen nicht, inwiefern das Argumente dafür sein sollen, dass Swens Analysen, die von nicht ganz unwesentlichen rechtsgelehrten Stimmen (Battis, di Fabio, DRB) in Deutschland geteilt werden, falsch sein sollten. Der Temposünder fährt ja auch nicht zu schnell weil er es nicht besser weiß.

Von den Skeptikern hier hört man immer nur, dass eh nichts passieren wird. Haben wir verstanden. Recht haben und Recht bekommen waren schon immer zwei Paar Schuhe. Aber wer sich fröhlich ausbeuten lässt, der braucht sich nicht wundern, wenn es auch passiert.

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18361 am: 14.09.2025 00:08 »

Wenn Du mit mir sachlich diskutieren willst, würde mich weiterhin eine Antwort auf meine Frage interessieren, die ich Dir am Ende meines von Dir zitierten Beitrags gestellt habe: Wieso sollte der Senat nun erhebliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen, die er gerade erst in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, also seit 2012, so erlassen hat?

Die Antwort auf genau diese Frage hat Bundesjogi in seinem Beitrag bereits ausführlich gegeben. Es macht daher keinen Sinn, sie ein weiteres Mal zu stellen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18362 am: 14.09.2025 08:20 »

Wenn Du mit mir sachlich diskutieren willst, würde mich weiterhin eine Antwort auf meine Frage interessieren, die ich Dir am Ende meines von Dir zitierten Beitrags gestellt habe: Wieso sollte der Senat nun erhebliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen, die er gerade erst in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, also seit 2012, so erlassen hat?

Die Antwort auf genau diese Frage hat Bundesjogi in seinem Beitrag bereits ausführlich gegeben. Es macht daher keinen Sinn, sie ein weiteres Mal zu stellen.

Ich werde die Argumente nicht verstanden haben, amy, weshalb ich noch einmal nachgefragt habe. Kannst Du mir Jogis Argumente noch einmal kurz zusammenfassen? Denn ich würde sie gern verstehen.

Wer kann es mir erklären: Wie ist die Sichtweise zu begründen, dass der Senat nun erhebliche sachliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen sollte, die er gerade erst in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, also seit 2012, so erlassen hat und die also in einem erheblichen Widerspruch zur bis heute ausgeführten Dogmatik stehen müssten, um nicht zu sagen, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem Bruch mit Teilen der neueren Besoldungsdogmatik führen müssten?

Und um hier nicht missverstanden zu werden, ich meine sowohl diesen als auch meinen letzten Beitrag ernst: Denn man kann jedes Argument, das man noch nicht kennt, abwägen, um so seine eigene Sicht auf die Dinge zu erweitern, ggf. auch, um daraufhin seine Meinung zu ändern. Dazu muss man aber erst einmal das oder die Gegenargumente verstehen. Und die Argumente, um die es hier geht, habe ich nicht verstanden, deshalb meine Nachfrage(n).

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18363 am: 14.09.2025 08:25 »
Wer kann mir denn hier sachlich erklären warum er wirklich glaubt/meint/denkt das dieses Jahr noch irgendwas in Richtung aA passiert?

LehrerBW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18364 am: 14.09.2025 08:58 »
Wer kann mir denn hier sachlich erklären warum er wirklich glaubt/meint/denkt das dieses Jahr noch irgendwas in Richtung aA passiert?

Weil Maidowski ausscheidet im Oktober der in seiner Timeline für dieses Jahr noch zwei Entscheidungen, ich meine zur Berliner Besoldung, angekündigt hatte die die aA zum Inhalt haben.
Er war zwischenzeitlich lange krank.
Es besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass es deshalb demnächst eine Entscheidung gibt bzw. es gibt sie bereits und sie demnächst veröffentlicht wird.
Scheidet Maidowski allerdings aus, ohne eine Entscheidung gefällt zu haben, eben weil er lange gesundheitlich verhindert war, dann sehe ich ehrlich gesagt auch schwarz.
Dann dürfte jahrelang tatsächlich nichts mehr passieren.
Dann hat man für Klagen zumindest rechtlich eine Handhabe.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18365 am: 14.09.2025 10:14 »
Wer kann mir denn hier sachlich erklären warum er wirklich glaubt/meint/denkt das dieses Jahr noch irgendwas in Richtung aA passiert?

Weil Maidowski ausscheidet im Oktober der in seiner Timeline für dieses Jahr noch zwei Entscheidungen, ich meine zur Berliner Besoldung, angekündigt hatte die die aA zum Inhalt haben.
Er war zwischenzeitlich lange krank.
Es besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass es deshalb demnächst eine Entscheidung gibt bzw. es gibt sie bereits und sie demnächst veröffentlicht wird.
Scheidet Maidowski allerdings aus, ohne eine Entscheidung gefällt zu haben, eben weil er lange gesundheitlich verhindert war, dann sehe ich ehrlich gesagt auch schwarz.
Dann dürfte jahrelang tatsächlich nichts mehr passieren.
Dann hat man für Klagen zumindest rechtlich eine Handhabe.

Ok, habe ich soweit verstanden aber ich muss sagen das ist schon arg dünn.
Man könnte auch sagen das man sich damit an den letzten Strohhalm klammert.
Die Wahrscheinlichkeit als groß einzuschätzen weil ein Richter aus dem aktiven Dienst aus scheidet, ich weiß nicht so recht. Ich stecke zugegebenermaßen nicht all zu Tief in dem Thema drin aber ich würde die Wahrscheinlichkeit eher als massiv gering einschätzen das in die Richtung aA dieses Jahr noch was passiert.
Der September ist in 16 Tagen vorbei, dann werde wohl alle auf den Boden der Tatsachen zurück geholt.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18366 am: 14.09.2025 10:17 »
Wir sind halt eine Sekte. Die Volksfront von Karlsruhe  8)

danbir

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18367 am: 14.09.2025 10:22 »
Wir sind halt eine Sekte. Die Volksfront von Karlsruhe  8)

Und wir hassen die Karlsruher Volksfront?  ;D

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18368 am: 14.09.2025 10:32 »
Wer kann mir denn hier sachlich erklären warum er wirklich glaubt/meint/denkt das dieses Jahr noch irgendwas in Richtung aA passiert?

Weil Maidowski ausscheidet im Oktober der in seiner Timeline für dieses Jahr noch zwei Entscheidungen, ich meine zur Berliner Besoldung, angekündigt hatte die die aA zum Inhalt haben.
Er war zwischenzeitlich lange krank.
Es besteht die große Wahrscheinlichkeit, dass es deshalb demnächst eine Entscheidung gibt bzw. es gibt sie bereits und sie demnächst veröffentlicht wird.
Scheidet Maidowski allerdings aus, ohne eine Entscheidung gefällt zu haben, eben weil er lange gesundheitlich verhindert war, dann sehe ich ehrlich gesagt auch schwarz.
Dann dürfte jahrelang tatsächlich nichts mehr passieren.
Dann hat man für Klagen zumindest rechtlich eine Handhabe.

Muss er nur die Entscheidung gefällt haben bis zum Ausscheiden oder muss er auch die Begründung bereits geschrieben haben?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18369 am: 14.09.2025 10:37 »
Zwischen Entscheidung und Veröffentlichung liegen in der Regel 2-3 Monate. Das Ende des Monats Septembers ist daher nicht die Messlatte.
Ich denke schon, dass die Entscheidung innerhalb dieser Daten kommt.
Woran wurde denn sonst die letzten 2 Jahre gearbeitet?

Einfach mal die Daten des vorherigen wichtigen Beschlusses anschauen:

Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -

Pressemitteilung - Nr. 63/2020 vom 28. Juli 2020
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-063.html?nn=148438

Zitat
Die Amtszeit Voßkuhles als Präsident des Bundesverfassungsgerichts endete mit Ablauf des 6. Mai 2020. Am 15. Mai 2020 wurde Stephan Harbarth vom Bundesrat zu seinem Nachfolger gewählt. Am 22. Juni 2020 wurde Voßkuhle vom Bundespräsidenten die Entlassungsurkunde ausgehändigt.

Hier kam die Veröffentlichung auch weit nach dem Ausscheiden von Voßkuhle und die Entscheidung wurde quasi 2 Tage vor Ablauf der offiziellen Amtszeit getroffen und quasi 4-5 Wochen nach Erhalt der Entlassungsurkunde veröffentlicht.

So ähnlich dürfte der Ablauf hier ebenfalls sein. Daher könnte die Veröffentlichung auch erst im Dezember kommen.

Die Richterwahl wird vermutlich die Amtszeit noch etwas verlängern.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18370 am: 14.09.2025 11:40 »
Ohne selbst jedes Detail im Besoldungsrecht zu kennen, ich bin immer wieder ob der Kultur überrascht, gewagte Thesen in den Raum zu stellen und einen Anspruch zu erheben, in der Diskussion ernst genommen zu werden, ohne sich vorher näher mit der Materie beschäftigt zu haben.

Das Mindeste wäre die Kenntnis der letzten Beschlüsse des BVerfG, und teilweise der Verwaltungsgerichte, sowie die 4-5 einschlägigen Gutachten zu aktuellen Rechtsfragen der Besoldung.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18371 am: 14.09.2025 11:49 »
Ohne selbst jedes Detail im Besoldungsrecht zu kennen, ich bin immer wieder ob der Kultur überrascht, gewagte Thesen in den Raum zu stellen und einen Anspruch zu erheben, in der Diskussion ernst genommen zu werden, ohne sich vorher näher mit der Materie beschäftigt zu haben.

Das Mindeste wäre die Kenntnis der letzten Beschlüsse des BVerfG, und teilweise der Verwaltungsgerichte, sowie die 4-5 einschlägigen Gutachten zu aktuellen Rechtsfragen der Besoldung.

Und das bringt aktuell in dem Faden einem inwiefern weiter, um die gewagte These zu festigen? - Beschluss in diesem Jahr oder Beschluss in den folgenden laufenden Jahren.

Wer jetzt noch etwas Geld aus der Sache schlagen will, sollte eine Wette aufmachen und eine Quote festlegen für

AuWei hnachtsmann ST bringt dieses Jahr die Geschenke oder Knecht Rup hab Recht holt die Rute aus für den 2. unartigen Seenart.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18372 am: 14.09.2025 11:57 »
Aus meinen Beitrag sollte klar zu entnehmen sein, dass ich daran anknüpfen wollte, dass hier noch einige dazu Stellung nehmen wollten, weshalb das BVerfG seine Rechtsprechungssystematik vollständig über den Haufen werfen sollte.

Wann das BVerfG letztlich entscheidet, betrifft mich in naher Zukunft nicht mehr.

A9A10A11A12A13

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« Antwort #18373 am: 14.09.2025 12:02 »
... das BVerfG seine Rechtsprechungssystematik vollständig über den Haufen werfen sollte.


sollte oder könnte?

Und vielleicht möchte der aktuelle Berichterstatter den Haufen weder durchdringen noch wegmachen.

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« Antwort #18374 am: 14.09.2025 12:47 »
In dem angeblichen hochwirksamen Verfassungsurteil das den Bundestag bat ebenfalls seine gesetzlichen Haushaltsgrundsätze zu beachten, hatte nur Inhalte die jeder Anwärter bereits in seinem Studium beigebracht werden. Die daraus abgeleitete sparsame Haushaltsdisziplin, die daraus angeblich abgeleitet werden konnte, wurde wie folgt beantwortet: Wenn klein und mittelgroße Beträge schwierig durchzubringen sind, dann werden halt drei stellige oder Koste-es-was-es-wolle-Merz Milliardenbeträge veranschlagt.

Gefangenenvergütung:
Die Sissa ibn Dahir-Ansprüche aus der Vergangenheit bis in die durch das Verfassungsgericht jahrelang aufgetürmte Gegenwart, wurden inhaltlich anerkannt aber konsequenzenlos nicht befriedigt.

Grund: die NRW-Kameralistik kennt keine Rückstellungen. Da darf sich das Land in diesem Punkt überrascht wie insolvent verhalten, Gläubige gehen leer aus.

Ob sich das BVerfg mit der Doppik beschäftigt? Wenn ein kommunaler Beamter im Land NRW / Hessen ... usw.

ein Widerspruch einlegt und
- Eingangsbestätigung
- ruhend Stellung

- eine Klage einreicht.

darf der Kämmerer die Bilanz "fälschen" und für jeden Widerspruch keine Rückstellung bilden? Das erlaubt ihm an die gewährte Alimentation festzuhalten, obwohl das gesetzlich fixierte Verfassungsunrecht ist, nachträglich vom BVerfG bestätigt?
(die Beamtenwürde ist antastbar, und daher greifen wir ihm in die Tasche)

und sich gemeinsam mit dem untätigen BVerfG überrascht zeigen, dass aus einem Geldschneeball eine Geldlawine geworden ist, die aber einseitig wegbeschlossen werden kann?

Warum sollte das BVerfG seine neu eingeschlagene Linie - Staatshaushalt geht vor Einzelansprüchen wieder über den Haufen werfen und zu den hier oft zitierten (Gefangenene und) Beamte dürfen nicht gesondert zur Haushalts"konsolidierung" herangezogen werden, zurückkehren?

Lawinen werden rechtzeitig gesprengt, bevor sie unkontrolliert abgehen, das BverfG in seiner Systematik definiert unkontrolliert angewachsene Geldlawinen lediglich als ("neuerdings") uneinbringliche Ansprüche einzelner.

Erledigt sich durch Liegenlassen.