Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7296617 times)

Nordlex

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18345 am: 12.09.2025 19:33 »
Vielleicht sollte man beim BVerfG auch bei den nächsten Kandidaten darauf setzen, dass die Fähigkeit zur sachgerechten Erledigungen in angemessener Zeit etwas stärker ausgeprägt ist als in der derzeitigen Besetzung. Auch wenn hier viele vor Ehrfurcht vor dem BVerfG erstarren, ist das trotzdem ein erhebliches Versagen eines Verfassungsorgans, wenn die Komplexität von Sachverhalten dazu führt, dass es durchschnittlich erst nach mehreren Jahren oder gar nach einem Jahrzehnt eine Entscheidung gibt. Zumal auch nicht alle Verfahren hochkompliziert sind.

Das wäre vielleicht auch ein geeigneteres Auswahlkriterium als die politische Zugehörigkeit und Äußerungen in Kommissionen und Talkshows. Hoffen wir, dass man bei der neuen Kandidatin (und den zwei anderen Kandidaten) auch darauf geachtet hat. Zumindest bei Berufsrichtern dürfte hoffentlich etwas mehr Zug zum Tor vorhanden sein als in dem ein oder anderen akademischen Elfenbeinturm…
« Last Edit: 12.09.2025 19:40 von Nordlex »

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18346 am: 12.09.2025 20:35 »
Ich gebe dir Recht, effektiver Rechtsschutz hat auch etwas mit Verfahrensdauer zu tun. Diese sieht Maidowski nach 20 Jahren noch nicht als zu lang an… Seine Nachfolgerin hat da vielleicht einen etwas anderen Ansatz…

eclipsoid

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18347 am: 12.09.2025 22:53 »
Nun ist für uns vorrangig nicht die Nachfolgerin von Hr. Maidowski relevant, sondern der (nächste) zuständige Berichterstatter Hr. Wöckel, der auf eine durchgängige Vergangenheit als Verwaltungsrichter zurückgreifen kann. Und bzgl. der 20 Jahre: Die Aussagen in der Rückweisung der Verzögerungsbeschwerde sind vom Dezember 2023 und das ist auch schon etwas her.

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)dam
« Antwort #18348 am: 12.09.2025 23:41 »
Nun ist für uns vorrangig nicht die Nachfolgerin von Hr. Maidowski relevant, sondern der (nächste) zuständige Berichterstatter Hr. Wöckel, der auf eine durchgängige Vergangenheit als Verwaltungsrichter zurückgreifen kann. Und bzgl. der 20 Jahre: Die Aussagen in der Rückweisung der Verzögerungsbeschwerde sind vom Dezember 2023 und das ist auch schon etwas her.
Wobei Verwaltungsrichter jetzt auch nicht unbedingt in dem Ruf stehen, besonders schnell zu sein… Da werden mitunter immer noch halbe Doktorarbeiten angefertigt, wo es eigentlich einer schnellen Entscheidung bedurft hätte. Aber es gibt da hoffentlich auch ein paar rühmliche Ausnahmen mit dem nötigen „Zug zum Tor“ ;-) und den würde ich mir nach 20 Jahren, ungeduldig wie ich bin, dann doch langsam wünschen.

Daedalus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18349 am: 13.09.2025 12:55 »
Vielleicht sollte man weniger auf Senate und Richter schimpfen sondern mehr darauf, dass zum einen mehr Richter und Personal auch schnellere Verfahren ermöglichen würden und das in jeder Instanz und zum anderen weniger Verfahren auch schon helfen würden.

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18350 am: 13.09.2025 14:09 »
Das würde sicher auch helfen. Eine attraktive Besoldung würde wiederum dabei helfen, die offenen Stellen mit den besten Bewerbern zu besetzen. Die Attraktivität der Besoldung und die Qualität der Justiz hängen ja zusammen. Auch deshalb ist eine baldige Entscheidung wünschenswert.

Nordlex

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18351 am: 13.09.2025 15:54 »
Sicherlich würden mehr Richter in jeder Instanz helfen. Am BVerfG ist die Anzahl aber aus gutem Grund beschränkt. Insofern müssen die Verfahren mit der vorhandenen Personaldecke abgearbeitet werden. Vielleicht muss auch nicht alles bis auf die zweite Nachkommastelle ausgerechnet werden und in epischer Breite dargestellt werden. An der ein oder anderen Stelle muss das BVerfG vielleicht auch mal wieder mehr die Einschätzungsprärogative der Gesetzgeber beachten. Ansonsten wird die Politik bald in Karlsruhe und nicht in Berlin gemacht.

Damit ich nicht falsch verstanden werde: Es gibt viele Verfahren, in denen eine ausführliche Kontrolle durch das BVerfG sehr wichtig ist, aber auch  viele Verfahren, wo das BVerfG meiner persönlichen Ansicht nach, dem Gesetzgeber, die deutlich in die Einschätzungsprärogative der Gesetzgeber eingegriffen hat.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18352 am: 13.09.2025 16:09 »
In der Verzögerungsbeschwerde vom Dezember 2023 wurde m.E. darauf hingewiesen, dass 4-5 Jahre nicht unüblich für Verfahren vor dem BVerfG sind. (Manche Steuerverfahren lässt das BVerfG aber teilweise 10 Jahre liegen).
Das Problem ist halt bei der Besoldungsgeschichte, dass jede Instanz 5+ Jahre für sich in Anspruch nimmt. Daher kommen die mittlerweile fast 20 Jahre Verfahrensdauern in manchen Verfahren zustande.

Und es gibt keinerlei Entschädigung für die langen Verfahrensdauern, weil die Kläger sich nicht trauen, alle 6 Monate zu rügen. Vielleicht bekommt man es mit KI und automatischer Entschädigung bei langer Verfahrensdauer hin.


Wer sich weiterhin über Verfahrensdauern aufregen will, kann zur Entspannung auch mal das hier lesen:
https://en.wikipedia.org/wiki/Pendency_of_court_cases_in_India
NYT Times meint dazu: "‘A Lifelong Nightmare’: Seeking Justice in India’s Overwhelmed Courts
With 50 million criminal and civil cases pending, it would take 300 years to clear the country’s judicial backlog."

Kann man sich also freuen, dass man nicht Nootropika ohne Ende essen oder über eine Kryokonservierung bei Alcor nachdenken muss.  8)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18353 am: 13.09.2025 16:27 »
Würde bei einem entsprechenden Urteil der Gesetzgeber automatisch verpflichtet alle betroffenen Beamtinnen und Beamten rückwirkend angepasst zu besolden UND Entschädigungen in Form von Zinsen zu entschädigen, hätten wir möglichweise eine andere Situation in dieser Sache. Momentan liegt das 'Kostenrisiko' allein beim Beamten. Beim Gesetzgeber liegt das Kostenrisiko beim Steuerzahler (und mutmaßlich deren Nachkommen).

BerndStromberg

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« Antwort #18354 am: 13.09.2025 16:43 »
In der Verzögerungsbeschwerde vom Dezember 2023 wurde m.E. darauf hingewiesen, dass 4-5 Jahre nicht unüblich für Verfahren vor dem BVerfG sind. (Manche Steuerverfahren lässt das BVerfG aber teilweise 10 Jahre liegen).
Das Problem ist halt bei der Besoldungsgeschichte, dass jede Instanz 5+ Jahre für sich in Anspruch nimmt. Daher kommen die mittlerweile fast 20 Jahre Verfahrensdauern in manchen Verfahren zustande.
Nur weil man sich mittlerweile an diese kafkaesken Verfahrensdauern gewöhnt hat, muss man sie ja nicht auch kritiklos hinnehmen. Und das Argument, dass es bei einem langen Weg durch den Instanzenzug auf 5-10 Jahre mehr am BVerfG auch nicht ankommt, finde ich zirkelschlüssig.

Ich verstehe vor diesem Hintergrund auch nicht, wenn Peter Müller in Interviews auf die Frage nach mehr Personal wenigstens für das BVerfG gefragt wird, antwortet, man sei auskömmlich ausgestattet…

Gerade die BRD, die sich nicht zuletzt in Abgrenzung von ihrer Vor-Geschichte so viel auf ihren Rechtsstaat einbildet, sollte sich mit einer seit vielen Jahren millionenfach bestehenden Verfassungswidrigkeit nicht einfach schulterzuckend abfinden.

Am schlimmsten finde ich, dass der Gesetzgeber die exorbitanten Verfahrensdauern längst zu einem Bestandteil seines „Geschäftsmodells“ gemacht hat. Die o.g. Beamtendividende wäre ohne diese 20-jährige Zeitschleife ja gar nicht möglich gewesen. Schon aus Selbstachtungsgründen sollte das BVerfG deshalb dieses Hase und Igel-Spiel nunmehr endgültig beenden, statt es durch satirisch anmutende Stellungnahmen auf Verzögerungsrügen auch noch zu relativieren.

Es wird auch hier Zeit für die nächste „Zeitenwende“.
« Last Edit: 13.09.2025 17:02 von BerndStromberg »

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18355 am: 13.09.2025 17:15 »
Das Verfassungsgericht sollte jedes Jahr eine Karlsruher Tabelle rausgeben, nach der sich der Unterhalt für Beamte bemisst.  8) In Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle. Dann ist Ende der Diskussion und Verfahren sind Mega schnell.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18356 am: 13.09.2025 18:46 »
Mal eine Frage an die Experten hier...

Wie sieht es dann eigentlich mit den Anwärterbezügen bei der aA aus?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18357 am: 13.09.2025 22:25 »
Mal eine Frage an die Experten hier...

Wie sieht es dann eigentlich mit den Anwärterbezügen bei der aA aus?

Wenn ich mich recht entsinne wurde das im Thread schon mal diskutiert. Aus meiner Erinnerungh heraus haben die Beschlüsse des BVerfG keine Auswirkung auf die Anwärterbezüge habe.

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18358 am: 13.09.2025 22:52 »
Der Zweite Senat - davon müssen wir ausgehen, da das der Regelfall ist - wird aus seiner für das Rechtsgebiet vorliegenden Dogmatik heraus die jeweiligen Vorlagen betrachten und so dieses Rechtsgebiet weiterhin rechtskräftig mit prägen, indem er an der konkreten Vorlage darlegt, was dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidunsspielraums möglich ist und was nicht. Das hat er - um zwei weitere Beispiele zu nennen - im Rahmen seiner Entscheidung Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze und auch in seiner Entscheidung über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 getan. Im ersten Fall ist so die mittelbare Möglichkeit der Parteien - unmittelbar durch den Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren - in einem nicht unerheblichen Maße eingeschränkt worden, diese Obergrenze nach oben hin ohne Weiteres auszudehnen, im zweiten Fall war die Entscheidung so weitgehend und für die damalige Ampelregierung so empfindlich, dass sie am Ende insbesondere an deren Konsequenzen zerbrochen ist. Insofern ist die Sicht auf die Dinge, das Bundesverfassungsgericht habe die Motivation, "mit seinen Entscheidungen die politische Großwetterlage nicht zu sehr zu stören", eher einseitig und spiegelt nicht das gesamte Spektrum der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wider. Es gibt Entscheidungen, die weniger stark in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgeber eingreifen, und es gibt Entscheidungen, die das nicht getan haben. Ursache dafür ist insbesondere die bis dahin für das Rechtsgebiet entwickelte Dogmatik, aus der sich beide Senate nicht so ohne Weiteres befreien können und das in der Regel auch kaum wollen.

Mit der konkretisierten Grenze zur Unteralimentation hat der Senat bereits recht stark in den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingegriffen, ebenso mit dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, mit der Konkretisierung der besonderen Begründungspflichten, insgesamt mit dem neueren "Pflichtenheft", wie es seit 2015 vorliegt. Es wird sich nun zeigen, ob er diesen Weg weiterbeschreitet, wovon auszugehen sein dürfte, da die tatsächlichen Verhältnisse und der neuere Rechtsprechungswandel kaum eine andere Entscheidung zulassen sollten, die darüber hinaus im Berliner Fall erneut eine maßgebliche Pilotentscheidung sein soll.

Von den Regelungskontexten

"(a) Absenkung Berechnungsgrundlage Bürgergeld (oder wie auch immer das künftig heißen mag); (b) Einführung ortsgebundener Zuschläge; (c) Erhöhung kinderbezogener Zuschläge, (d) moderate(!) Erhöhung der Bezüge; (e) Streichung von unteren Besoldungsgruppen, (f) Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens"

sind die Möglichkeiten (a) und (f) dem Besoldungsgesetzgeber verboten; anderes kann der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht weiterhin nicht entnommen werden. Zu (b) gibt es bereits eine vollständig ausgeführte Rechtsprechung, sodass dieser Teil des Besoldungsrechts, der keiner des Alimentationsprinzips ist, ausgeurteilt ist. Die bayerische und nordrhein-westfälische ist nicht mit dieser Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Die Alternative (c) ist in den meisten Rechtskreisen bereits vollzogen worden und sollte sich weit überwiegend sachlich nicht vor der bisherigen Senats rechtfertigen lassen, insbesondere weil wir uns auch hier außerhalb des Alimentationsprinzips befinden. Ebenso ist bereits die Alternative (e) bereits ausnahmslos seit 2008 so vollzogen worden, was dem Besoldungsgesetzgeber gestattet ist, solange er die damit einhergehende Stauchung der Besoldungsstaffelung hinreichend beachtet, die insbesondere bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht ausgeklammert werden kann. Auch das lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnehmen. Die entsprechende Rechtsprechung dürfte die meisten Besoldungsgesetzgeber alsbald vor einige Probleme stellen.

Der Senat müsste nun erhebliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen, womit er nicht nur seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht erheblich verbiegen müsste, wollte er nun so handeln wie zitiert.

Wieso sollte er das tun?

Vielleicht, aber auch nur vielleicht sind nicht absolut alle Gesetzgeber und ihre Beratenden dümmer als du. Wenn man mal anschaut, dass in BW die unterste Besoldungsgruppe A7 ist, dass es wie zurecht von dir angemerkt z.B. in NRW Zuschläge für Kinder gibt, dass der erste Entwurf (und auch dessen Anpassung) Ortszuschläge enthielt, dass Bayern ein rein fiktives(!) Partnereinkommen ansetzt... Finde ich es bewundernswert aber auch extrem mutig wie du meinst, genau zu wissen was passiert und dass das alles nicht zulässig ist. Ich glaube übrigens auch, dass das Verfassungsgericht sich wesentlich weniger schwer damit tut, Einsparungen zu verlangen als zusätzliche Ausgaben. Denn das macht zwar eine Regierung, nicht aber den Staat und die Gesellschaft, kaputt. Außerdem würde ich sehr zaghaft anmerken, dass auch die Fragen der Strafbarkeit von Homosexualität und zur Grenze von Notwehr an verschiedenen Punkten "ausgeurteilt" waren. Dennoch hat es hier gewaltige Änderungen gegeben weil auch unsere Verfassung wesentlich weniger klar ist als du hier gerne anführst und auch die Kontinuität der Auslegung zwar wichtig ist, ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können aber die ihm anvertraute Verantwortung in den meisten Fällen spürt und dementsprechend nicht an der Gesellschaft vorbei urteilt. Wir werden es ja sehen ob du Recht behältst mit der Entscheidung noch dieses Jahr und wie sie dann ausfällt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18359 am: 13.09.2025 23:25 »
Ich wäre Dir verbunden, wenn Du mir nicht Sichtweisen unterstelltest, die nachweislich nicht meine sind, Jogi. Denn auf einer solchen Basis ist offensichtlich keine sachliche Diskussion möglich. Darüber hinaus habe ich die von mir dargelegten Ansichten in der Vergangenheit nicht zuletzt auch hier im Forum begründet. Man kann die Begründungen sachlich angreifen, indem man sie zu widerlegen versucht. Seinem Gegenüber allerdings Sichtweisen zu unterlegen, die nicht seine sind, führt nach meiner Lebenserfahrung zu nichts.

Willst Du mit mir sachlich diskutieren, dann können wir sachlich diskutieren. Dann wäre ich Dir wie gesagt verbunden, mir auch zukünftig nicht etwas zu unterstellen, was ich nicht so sehe, wie Du es darstellst, dass ich es so sehen würde.

Also: Willst Du mit mir sachlich diskutieren oder willst Du das nicht?

Wenn Du mit mir sachlich diskutieren willst, würde mich weiterhin eine Antwort auf meine Frage interessieren, die ich Dir am Ende meines von Dir zitierten Beitrags gestellt habe: Wieso sollte der Senat nun erhebliche Verrenkungen in der Betrachtung verschiedener Regelungskontexte vollziehen, die er gerade erst in seiner neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, also seit 2012, so erlassen hat?