Dazu müsste es zunächst überall einen Mietspiegel geben. Dies ist schon problematisch bei den Mietstufen, die es auch nicht für jede Gemeinde gibt und deshalb der Durchschnitt des Landkreises zugrunde gelegt wird. Dies führt zu abenteuerlichen Ergebnissen, z.B. bei kleinen Gemeinden, die direkt an eine Kleinstadt angrenzen. Beispiel aus meiner Region: Kleinstadt Stufe VI, Kleine Gemeinde im fließenden Übergang Stufe III, da Landkreis, tasächliche Mieten bei Neuvermietung gleich hoch.
M.E. kommt man in Teufelküche, wenn man soetwas flächendeckend einführen will. Vor allem, wenn man berücksichtigt, dass die Zuschläge aufgrund der Systematik beschränkt wären. Das zum Thema Bürokratieabbau.
Es braucht auch nicht jede kleine Gemeinde einen Mietspiegel. Hier in meiner Gegend gehören die kleinen Dörfer mit ihren eigenständigen Gemeinden offiziell zur Kleinstadt und haben keinen Mietspiegel, die Kleinstadt aber schon. Man könnte hier auch einfach den Mietspiegel der Kleinstadt übernehmen, ohne unnötige Komplexität zu schaffen. Wenn der Wille da ist, gibt es auch einen Weg, aber nur WENN man will. Die Daten sind bereits vorhanden und ein Projektteam aus Werkstudenten könnte die Dörfer zum Pool der Kleinstädte in der Datenbank jederzeit zusammenwerfen, und das binnen 3 Monate.
Das hat tatsächlich nichts mit "Wollen" zu tun, regas, sondern mit "Dürfen". Der Besoldungsgesetzgeber hat, wie ich ja wiederkehrend hervorhebe, das statusrechtliche Amt in den Mittelpunkt der Besoldungsbemessung zu stellen. Es ist der Maßstab für die amtsangemessene Besoldungsbemessung.
Dabei zeigen sich nun hinsichtlich der Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmslos alle Lebenszeitbeamten als solche als wesentlich Gleiche. Denn der Beamte ist verpflichtet, den Ort seiner Unterkunft so zu wählen, dass er damit seine Dienstgeschäfte pflichtgemäß erledigen kann. Daraus folgt, dass jeder Beamte über eine Unterkunft verfügen muss, woraus schließlich folgt, was ich eingangs ausgeführt habe: Hinsichtlich
der Unterkunft zeigen sich alle Lebenszeitbeamte zunächst einmal als wesentlich Gleiche.
Da nun das statusrechtliche Amt der Maßstab der Besoldungsbemessung ist, die unterschiedlichen Ämter aber gemäß ihrer Wertigkeit abgestuft sein müssen - hinsichtlich der jeweils unterschiedlich wertigen Ämtern zeigen sich die Beamten als wesentlich Ungleiche -, folgt daraus, dass für alle Lebenszeitbeamte am Ende ein Ortszuschlag nicht dazu führen darf, dass am Ende im Rahmen wesentlicher Gleichheit ein höherwertiges Amt niedriger besoldet wird als ein niedrigeres. Betrachten wir also den Bund, dann finden wir zwischen der Besoldungsgruppe A 3 und A 4 als die Eingangsämter des einfachen Diensts in der ersten Erfahrungsstufe mit Grundgehaltssätzen von 2.706,99 € und 2.759,23 € und der Grundbesoldung in A 5/1 mit einem Grundgehaltssatz von 2.788,44 einen Unterschied von insgesamt maximal rund 80,- € (
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2024&matrix=1). Sofern eine Beförderung zum Übertritt in den mittleren Dienst führt, finden wir in A 6/1 ein Grundgehalt von 2.833,44 € vor. Die Gehaltsspanne liegt also bei knapp 130,- €. Gehen wir weiterhin davon aus, dass eine Beförderung in der Regel kaum in der ersten, aber durchaus bereits in der zweiten Erfahrungsstufe erfolgt, finden wir folgende Beträge: 2.763,31 €, 2.826,55 €, 2.862,26 € und 2.931,- €. Die maximale Differenz liegt hier also bei knapp 170,- €, eine minimale bei rund 70,- bis 100,- €.
Die Höhe eines sachgerechten Ortszuschlags zu finden, der allein hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen vor Art. 33 Abs. 5 und GG Bestand haben wird, dürfte von daher nicht ganz einfach sein, wenn wir davon ausgehen müssen, dass sich kein hinreichend konkretes Alimentationsbedürfnis für
alle Beamten nachweisen lässt - allgemeine Regelsätze wie Mietenstufen oder auch der Mietenspiegel bilden kaum hinreichend die tatsächlichen Verhältnisse ab -, der also auf dieser Grundlagen die Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt. Genau deshalb spreche ich davon, dass wir unter den tatsächlichen Verhältnissen, wie wir sie heute in der Bundesrepublik vorfinden - eine erhebliche Spreizung von tatsächlichen Unterkunftskosten selbst in regionaler und ggf. lokaler Nähe -, nur einen Ortszuschlag von verhältnismäßig geringer Höhe finden werden können, was auch damit im Einklang stände, dass ein solcher Ortszuschlag dann auch weiterhin sachgerecht als eine Detailregelung zu betrachten wäre, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufwiese.
Unter Beachtung dieser grundlegenden Gedanken könnte man nun - wie vorhin geschrieben - in den gehobenen und höheren Laufbahnen hinsichtlich von Beamten, die im höheren Dienst ausnahmslos einen akademischen Abschluss vorweisen, während das im gehobenen Dienst weit überwiegend der Regelfall ist, einen ggf. um einen gewissen - verhältnismäßig geringen - Betrag höheren Ortszuschlag gewähren, da das unterschiedliche Qualifikationsniveau eine Besoldungsdifferenzierung sachlich rechtfertigen kann.
Ebenso dürfte der Besoldungsgesetzgeber den Ortszuschlag ebenfalls noch einmal sozial differenzieren - insbesondere hinsichtlich der Kinderzahl -, wobei aber auch hier das prinzipiell zu beachten wäre, was ich gerade ausgeführt habe.
Der langen Rede kurzer Sinn: Ohne eine hinreichende Empirie können die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend konkret bemessen werden, woraus als eine grundsätzliche Erwägung folgt: eine solche Besoldungsdifferenzierung kann nur in verhältnismäßig geringer Höhe erfolgen, weil sich alles andere auf jener geringen empirischen Grundlage nicht höher sachlich begründen lässt. Hier liegt eine zentrale Kruz der heutigen tatsächlichen Verhältnisse, die mit denen der endenden 1960er Jahre nicht mehr vergleichbar ist. Denn dort ging der Besoldungsgesetzgeber von zunehmend einheitlichen Lebensverhältnissen aus, worin ihm das Bundesverfassungsgericht zu jener Zeit gefolgt ist, um ab spätestens den beginnenden 2000er Jahren von dieser Ansicht abzurücken.
Die Lebensverhältnisse sind heute, was die Unterkunftskosten anbelangt, in einem Maße unterschiedlich, dass eine sachgerechte Begründung - d.h. eine Begründung, die die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend im Blick behält - kaum zu anderen Ergebnisse führen kann als die, die ich gerade dargestellt habe. Denn in dem Moment, wo man am Ende für jeden Beamten sein konkretes Alimentationsbedürfnis hinsichtlich seiner Unterkunftskosten feststellen wollte, dürfte man das dennoch nicht vollständig ausgleichen, weil - wie vorhin dargelegt - eine bedürfnisgerechte Besoldung prinzipiell nicht mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen wäre.
Das statusrechtliche Amt und nicht eventuelle Alimentationsbedürfnisse sind der Maßstab der sachgerechten Besoldungsbemessung. Der Beamte ist keine Hilfebedürftiger und kann deshalb nicht als solcher betrachtet werden.