Die Zahl der in der Bundesrepublik in die Besoldungsgruppe A 2 und A 3 eingruppierten aktiven Beamten beträgt zum 30. Juni 2022 insgesamt 1.755, vgl. Seite 15 des Monitors öffentlicher Dienst 2024 des dbb:
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/dbb_monitor_oeffentlicher_dienst_2024.pdfVerfassungsrechtlich sieht sich der Besoldungsgesetzgeber dazu veranlasst, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Der Umfang der Sozialleistungen ist dabei realitätsgerecht zu bemessen (vgl. in der Rn. 52 der aktuellen Entscheidung unter:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).
Die vom Besoldungsgesetzgeber zugrundezulegenden Sozialleistungen wären dann als evident unzureichend zu betrachten, wenn offensichtlich würde, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist, weshalb es auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente ankommt, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung eine Methodik zur Bemessung des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus als Vergleichsgegenstand zur gewährten Nettoalimentation hinreichend konkret dargelegt, sodass kein Zweifel an der jeweilige Höhe des Grundsicherungsniveaus und der 115 %igen Vergleichsschwelle der Mindestalimentation im jeweiligen Rechtskreis mehr bestehen kann. Dabei ist bis auf Weiteres - bis also sachgerecht ein anderer Konrollmaßstab für ggf. andere Typisierungen erstellt worden wäre; ein solcher ist mir bislang nicht bekannt - als Kontrollmaßstab die Alleinverdienerannahme der Bemessung sowohl des Mindestmehrbedarfs für das dritte und weitere Kinder als auch der Mindestalimentation als Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt, zugrundezulegen (vgl. die Rn. 47 des aktuellen Judikats und die Rn. 37 der Parallelentscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html). Die spezifische Funktion besteht darin, eine unmittelbare Unteralimentation identifizieren zu können, die dann gegeben ist, wenn das Mindestabstandsgebot sich am dargelegten Maßstab als verletzt erweist (vgl. die Rn. 48 im aktuellen Judikat).
Entsprechend lässt sich das realitätsgerechte Grundsicherungsniveau als Vergleichsmaßstab für alle Rechtskreise bemessen, wobei davon auszugehen ist, dass für Bundesbeamte die Mindestalimentation anhand des bayerischen Rechtskreis zu bemessen ist. Nicht umsonst kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz „amtsangemessen“ in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. (vgl. die Rn. 60 im aktuellen Judikat). Eine solche Berechnung ist von PolareuD unter der Nr. 115 hier eingestellt worden:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.105.htmlDie Mindestalimentation umfasst materiell-rechtlich den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation, in den der Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte vornehmen darf (vgl. die Rn. 95 des aktuellen Judikats). Als Indiz für eine ggf. verletzte Besoldungssystematik betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Mindestalimentation darüber hinaus wie folgt:
"Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Rn. 48 des aktuellen Judikats)
Wenn ich es richtig sehe, kann auf der Basis hier nun dargelegter Daten eine sachliche Diskussion geführt werden.