Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7311347 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18375 am: 14.09.2025 14:43 »
Ohne selbst jedes Detail im Besoldungsrecht zu kennen, ich bin immer wieder ob der Kultur überrascht, gewagte Thesen in den Raum zu stellen und einen Anspruch zu erheben, in der Diskussion ernst genommen zu werden, ohne sich vorher näher mit der Materie beschäftigt zu haben.

Das Mindeste wäre die Kenntnis der letzten Beschlüsse des BVerfG, und teilweise der Verwaltungsgerichte, sowie die 4-5 einschlägigen Gutachten zu aktuellen Rechtsfragen der Besoldung.

Ich finde es irritierend und amüsant zugleich, dass hier jemand mit 97 Beiträgen im Faden anderen vorschreibt was "er für das Mindeste" annimmt, um ernst genommen zu werden. Sorry, aber dich kann man nicht ernst nehmen (da helfen dir auch deine Beiträge mit Widerspruchsmustern nicht). Die Leute sind hier teilweise seit 5 Jahren im Faden unterwegs und zurecht desillusioniert, ob der absoluten Untätigkeit des BVerfG. Und dafür müssen sie auch die letzten Urteile des BVerfG nicht durchexerziert haben, denn die meisten sind keine Juristen und haben nur bedingt Interesse daran - das müssen sie auch nicht. Das es einige besonders engagierte Kollegen (Nicht-Juristen) hier gibt ist lobenswert, aber ganz sicher keine Voraussetzung, um hier an der Diskussion teilnehmen zu dürfen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18376 am: 14.09.2025 14:49 »
Ich bin bereits länger dabei und habe mich neu angemeldet, weil es persönliche Rückfragen dazu gab, weshalb ich meine Urkunde zurückgeben werde. Da meine Frau und ich aber voraussichtlich eine zweistellige Zahl an Jahren in der Klage haben werden, bleibt das Thema auch nach meinem zukünftigen Ausscheiden interessant.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18377 am: 14.09.2025 15:39 »
Wir sind halt eine Sekte. Die Volksfront von Karlsruhe  8)

Und wir hassen die Karlsruher Volksfront?  ;D

Du bist wie auch Verwaltungsgedöns ein elender Spalter, danbir! Wir waren schon immer und ewiglich und werden nie anderes sein als die Karlsruh'sche Volksfront, weshalb bekanntlich § 1 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG seit Anbeginn lautet und dabei der Ewigkeitsgarantie unterfällt: "Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes, der jede seiner Sitzung ausnahmslos immer mit dem Absingen seiner Hymen beginnt, die lautet: Grün und weiß ja du bist mein Verein / ewig, ewig werd' ich zu dir stehen!" Wer anders behauptet, hat keine Ahnung vom Thema und könnte sich gar dem fatalen Irrglauben hingeben, dass andere Grünweiße, die sich in spalterischer Absicht unsere Farben angeeignet haben, heute nicht als ewige Fohlen zu Pferdwürsten verarbeitet werden würden. Wenn's auch sonst im Leben wenig Sicherheit gibt, das ist mal sicher und wird meines Wissens auch von niemandem ernsthaft angezweifelt, der sich hier bislang ernsthaft in diese Debatte eingeschaltet haben sollte. Ich habe hier jedenfalls noch nie etwas anderes gehört und weiß, dass ich auch nie etwas anderes hören werde: Jeder nur ein Kreuz!

@ Internet

Die Senate treten mit Ausnahme der Weihnachts- und Sommerpause in der Regel alle zwei bis drei Wochen jeweils ein bis drei Tage zur Beratung zusammen. In einer ersten Phase erfolgt dann in der Regel die Votumsberatung, also die Beratung auf Grundlage des vom Berichterstatter vor der Beratung erstellten Votums mitsamt eines von ihm im Votum erstellten Entscheidungsvorschlags; in diese Phase dürfte der Senat m.E. irgendwann zu Beginn des Jahres eingetreten sein - vielleicht im Februar, vielleicht im März; allerdings auch nicht sehr viel später, denke ich, nachdem alle Stellungnahmen, zu denen er Gelegenheit gegeben hatte, bis etwa spätestens Ende des letzten/zu Beginn dieses Jahres bei ihm eingetroffen sein dürften und also daraufhin eben bis zum Februar/März das zuvor sicherlich bereits schon recht weit fortgeschrittene Votum abgeschlossen vorlegen haben sollte.

Je nachdem, wie kontrovers die spätere Entscheidung vom Senat beraten wird, dauert diese erste Phase der Beratung, an deren Ende sich auf das Verfahrensergebnis und die wesentlichen Begründungsergebnisse verständigt wird, länger oder kürzer. Sie dauert regelmäßig sicherlich umso kürzer, je größer von Beginn an die sachliche Übereinstimmung der an der Entscheidung beteiligten Richter ist. Mit der Verständigung auf das Verfahrensergebnis und die wesentlichen Begründungsergebnisse endet regelmäßig diese erste Phase der Beratung, also die sog. Votumsberatung. Dabei vergeht zwischen dem Abschluss des Votums durch den Berichterstatter oder einen seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter und den Eintritt in Votumsberatung in der Regel ebenfalls noch einmal geraumer Zeit, da es effektiver ist, wenn vor den Eintritt in die Votumsberatung ein eingehendes Lesen durch die beteiligten Richter erfolgt. Entsprechend gehe ich davon aus, dass, wenn die letzten angeforderten Stellungnahmen gen Ende des letzten/zu Beginn diesen Jahres vorgelegen haben sollten, und das Votum des Berichterstatters im Verlauf des Januar fertiggestellt sein sollte, eben im Februar oder März die Votumsberatung begonnen haben sollte. Denn da der Senat allein schon wegen dem auch zu jener Zeit absehbaren Ausscheiden seiner Vorsitzenden zum Sommer 2025 selbst ein Interesse daran hatte, insbesondere die Berliner "Pilotverfahren" alsbald zu einem Ende zu bekommen, wäre es erstaunlich gewesen, wenn nicht in diesem Sinne gehandelt worden wäre.

Das Interesse lag nun darin begründet, dass weiterhin Verzögerungsrügen aus anderen Rechtskreisen vorbereitet bzw. Verzögerungsbeschwerden ab dem Sommer - siehe allein Schleswig-Holstein - zu erwarten waren. Würde die Entscheidung in den Berliner "Pilotverfahren" aber wegen des Rechts auf einen gesetzlichen Richters nicht durch den akutellen Senat gefällt werden können und also erst nach der Ernennung der Nachfolger der heutigen Vizepräsidentin und des Berichterstatters neu aufgenommen werden können, indem dann erst in eine neue Phase der Votumsberatung eingetreten werden könnte, wäre das Ergebnis eine erhebliche Verzögerung der "Pilotentscheidungen", ohne die die weiteren mittlerweile über 70 anhängigen Normenkontrollverfahren nicht hinreichend vorangetrieben werden könnten. Daran kann der Senat nicht in kleinsten Ansätzen irgendein Interesse haben.

Wie lange diese Votumsberatung gedauert haben wird oder ob sie heute weiterhin nicht abgeschlossen sein sollte, kann aktuell wegen des Beratungsgeheimnisses niemand wissen - allerdings ist offensichtlich, dass es dem Senat, als er im Verlauf des Frühjahrs in die Votumsberatung eingetreten sein sollte, darum gegangen sein muss, das Verfahren noch vor dem Ausscheiden seiner Vorsitzenden und des Berichterstatters zu einem Ende zu bringen, da ja alles andere wie gerade dargestellt mindestens eine gänzlich Verschwendung von Kapazitäten gewesen wäre, die zu begründen er sich später ggf. gezwungen sehen muss. Das will dort niemand, allein schon, weil das die eigene Aufgabenlast noch einmal ggf. recht deutlich erhöhen müsste. Interessenslage und Zielsetzung fallen also auch hier - wie nicht ganz selten im Leben - in eins.

Auf der Basis des Ergebnisses der Votumsberatung erstellt der Berichterstatter oder einer seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter den Entscheidungentwurf, also den Entwurf der schriftlichen Begründung der Entscheidung. Diesen Entwurf erhalten im Anschluss alle Mitglieder des Senats; sie können zu ihm im Einzelnen Anmerkungen und Änderungsvorschläge machen. Auf dieser Basis erstellt der Berichterstatter schließlich den konsolidierten Entscheidunsentwurf. Diese konsolidierte Fassung wird den Richtern des Senats übermittelt, die daraufhin in die zweite Phase der Beratung eintreten, die sogenannte Leseberatung. Der Berichterstatter ist zu jener Zeit weiterhin Mitglied des Senats, allein schon deshalb, weil ja auch dieser Teil der Beratung dem Beratungsgeheimniss unterliegt.

Darüber hinaus gilt auch hier weiterhin das, was Burkiczak, in: Ders. (Hrsg.): BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 30 Rn. 13, Hervorhebungen im Original fettgedruckt, ausführt:

"Nach § 26 Abs. 1 GO-BVerfG kann jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, bis zu deren Verkündung  (§ 30 Abs. 1 Satz 3) oder bis zu deren Ausfertigung für die Bekanntmachung (§ 30 Abs. 3) [...] die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt."

Entsprechend greift also - da ja bis zur Veröffentlichung einer Entscheidung das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und von jedem Mitglied des Senats nun noch eine Fortsetzung der Beratung verlangt werden kann - das sog. Gebot der Gleichzeitigkeit, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (die in unserem Fall aber nicht gegeben sind). Es besagt, dass die Entscheidungsbekanntmachung und ihre Abfassung zum selben Zeitpunkt geschehen, was in der Fachgerichtsbarkeit anders ist, da dort ja eine Entscheidungsbegründung vielfach erst deutlich nach der eigentlichen Entscheidung öffentlich gemacht wird (vgl. ebd., Rn. 18).

Der Berichterstatter muss also zum Entscheidungszeitpunkt noch Mitglied des Senats sein, der (der Senat) sich so verstanden also sicher sein sollte, dass kein Mitglied des Senats nach Abfassung der Entscheidungsbegründung eine erneute Aufnahme der Beratung verlangen wird. Denn am Ende ist die Entscheidung von allen Richtern, die an ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen, unabhängig von ihrem vorherigen Abstimmungsverhalten. Erst dadurch kann die Entscheidung Rechtskraft erlangen. "Die Unterschrift bezeugt nicht die Zustimmung zu der Entscheidung, sondern nur, dass sie mit dem Beratungs- und (ggf. mehrheitlich getroffenen) Abstimmungsergebnis übereinstimmt. Ist ein Richter [...] nach der abschließenden Beratung, aber vor der Herstellung der unterschriftsreifen Urfassung der Entscheidung aus dem Richteramt ausgeschieden, beurkundet der Vorsitzende dies" (ebd., Rn. 20).

Da die besoldungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den letzten Jahren als Beschluss und nicht als Urteil ergangen sind - ein Beschluss erfolgt anders als ein Urteil ohne mündliche Verhandlung -, wird sie als Beschluss nicht öffentlich verkündet, sondern den Beteiligten bekanntgegeben. Das ist in Richtervorlagen das Gericht, das die Vorlage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Beteiligte sind in konkreten Normenkontrollverfahren auch jene Verfassungsorgane, die dem Verfahten beigetreten sind. Nicht beteiligt sind hier Äußerungsberechtigte wie bspw. die Kläger im ursprünglichen Verfahren, aus dem die Richtervorlage stammt, oder sachkundige Dritte, die vom Senat die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. So haben bspw. in der Entscheidung vom 4. Mai 2020 die Bundesregierung, der Senat von Berlin, die Niedersächsische Landesregierung, die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, die Regierung des Saarlandes, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, die Neue Richtervereinigung, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie ver.di schriftlich Stellung genommen. Die genannten Verfassungsorgane sind dem Verfahren aber nicht beigetreten, während die weiteren genannten Gewerkschaften und Verbänden kein Recht haben, dem Verfahren beizutreten.

Entsprechend sollte sie mit Datum vom 4. Mai 2020 dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgemacht worden sein, wird also - wie oben dargestellt - unter diesem Datum die Unterschriften der an dem Verfahren beteiligten Richter stehen. Von daher ist auch Andreas Voßkuhle im Verbindungssatz am 4. Mai 2020 genannt worden. Ende Juli 2020 ist sie dann öffentlich auf die Homepage gestellt worden. Mit der Bekanntmachung vom 18.08.2020 im BGBl. I ist schließlich die Bundesjustizministerin für die Bundesregierung deren Pflicht als Verfassungsorgan nachgekommen.

Die aktuelle Entscheidung ist also entweder bereits ergangen und dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und dem VG Bremen bekanntgegeben worden, würde dann heute bereits jenen drei Gerichten (bzw. den jeweiligen beiden Senaten und der Kammer) vorliegen oder wird es bis zum Ausscheiden der Vizepräsidentin König und des BVR Maidowski sein. Warum das so ist, habe ich vor ein paar Tagen erläutert - und der Grund dafür ist, wie schon dargestellt, ein recht einfacher: Der Zweite Senat hatte ab dem Frühjahr allein schon ob der vor ihm liegenden Entscheidungsdichte bis zum Ausscheiden der Vizepräsidentin König und dem BVR Maidowski keine Zeit zu verlieren, wird aber seit wohl etwa Februar/März des Jahres in die Votumsberatung der angekündigten Entscheidungen über die Berliner, bremischen und saarländischen Normenkontrollverfahren eingetreten sein und seitdem ob der Komplexität der Materie einige Zeit in die Verfahren investiert haben, die offensichtlich verloren wäre, wenn man nicht bis zum Ausscheiden der beiden BVR zu einer Entscheidung gelangte.

Da nicht erst seit dem Beginn des Jahres für den Senat absehbar war, dass die Vizepräsidentin König am 25. Juni diesen Jahres das 68. Lebensjahr vollendete und damit zum 30. Juni 2025 die Altersgrenze nach § 4 Abs. 3 BVerfGG erreichte, die zum Ausscheiden aus dem Senat führt, nachdem ein Nachfolger ernannt ist, war klar, dass das Ziel des Zweiten Senats ab dem Frühjahr war, alle von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Beratungen nach Möglichkeit bis in jenen Zeitraum Ende Juni 2025 zum Anschluss zu bringen (vgl. was ich vor ein paar Tagen hier geschrieben habe) und also in Verfahren gar nicht mehr beratend einzutreten, die nicht die Gewähr leisten konnten, mit recht hoher Wahrscheinlichkeit bis zum Ausscheiden zu einem Ende geführt werden zu können. Im Verlauf des ersten Halbjahrs sollte dem Senat ebenfalls zunehmend klarer geworden sein, dass die Amtszeit seiner Vorsitzenden noch mindestens eine gewisse Zeit über den 30. Juni 2025 hinaus währen würde, dass aber andererseits keine mit an Sicherheitheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegebene Chance bestand, dass dieser Zustand genauso ewiglich währen würde wie die regelmäßig Deutsche Meisterschaft des SVW, und zwar auch das unabhängig vom Herbst der Reformen, der bekanntlich zwangsläufig in einem Winter enden muss.

Der langen Rede kurzer Sinn: Man mag, wenn man das für richtig hält, vieles am Bundesverfassungsgericht kritisieren mögen - aber ich habe bislang noch nicht gehört, dass ihm jemand die Fähigkeit abgesprochen hätte, den Kalender richtigherum halten zu können. Denn mit Zeit kennt man sich in Karlsruhe gut aus, wie nicht zuletzt unser Thema zeigt. Zeit ist für das Bundesverfassungsgericht wie für den SVW in den letzten Jahren wiederkehrend die Tiefe des Raums von der Mittellinie bis zum Strafraum der gegnerischen Mannschaft: also ewiglich wie zumindest manches der glorreichen Ergebnisse des SVW in den letzten Jahren gezeigt haben...

Ergo: Die Wahrscheinlichkeit dürfte recht groß sein, dass dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und den VG Bremen die angekündigten Entscheidungen spätestens wenige Tage vor dem Ausscheiden des Berichterstatters bekanntgegeben werden, womit das Verfahren beendet wäre. Eventuell ist sie ihm auch schon zugegangen, da der Senat ja im Frühjahr als vom 30.06. als regelmäßiges Datum des Ausscheidens der Vizepräsidentin wusste und weil das diesbezüglich - also hinsichtlich der Wahl von Kandidaten zum BVR - zuständige Verfassungsorgan sich in seinen Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition auch noch bis mindestens Ende Juni überzeugt darin gezeigt hatten, spätestens bis Mitte Juli die Wahlen der drei Kandidaten vollziehen zu können. Mit deren in der Regel nicht allzu lang nach ihrer Wahl erfolgtenden Ernennung durch den Bundespräsidenten hätte die Amtszeit sowohl der Vizepräsidentin als auch des Berichterstatters geendet. Da für den Senat vor dem 30.06. wie für alle anderen auch nicht absehbar gewesen war, dass sich die Parteien ab Anfang Juli nicht auf die drei Kandidaten würden einigen können, sollte man davon ausgehen, dass die Entscheidung bis zum Anfang Juli bereits recht weit gelitten war, damit vor dem auch noch Ende Juni für den Juli zu erwartenden Ausscheiden der beiden BVR die Bekanntmachung der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und VG Bremen und  hätte erfolgen können. Denn das wäre ohne die Unterschrift der Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht möglich gewesen.

Sofern die Entscheidungen also im Verlauf des Julis den genannten Beteiligten zugegangen sein sollten, könnten sie alsbald bereits auch auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts erscheinen. Sofern der Senat ab Mitte Juli zu dem Schluss gekommen sein sollte, dass man noch nicht alsbald zu den Unterschriften schreiten bräuchte und wollte, wird dass spätestens kurz nach den Wahlen vom 25.09. geschehen, wenn sie denn dann zu dem Ergebnis führen, dass die drei Kandidaten über diesen Statuts hinausgelangen, bzw. spätestens kurz vor dem 30.09., sofern auch diese Wahlen scheitern sollten, dennoch aber der Berichterstatter zum 30.09. aus dem Amt scheiden werden sollte.

Ergo: Gegebenenfalls erscheint - sofern die Entscheidungen bereits gefällt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und dem VG Bremen bekanntgegeben sein sollten - die Entscheidungsbegründung alsbald bereits auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts oder wird auf ihr - wenn wir die Zeiträume aus dem Jahr 2020 heranziehen und davon ausgehen, dass sie im Verlauf der nächsten zwei Wochen fallen werden - bis spätestens Ende des Jahres erscheinen. Wenn ich unter dem, was ich jetzt gerade noch einmal abgewogen habe, darüber nachdenke, bis wann ich eine Entscheidungsveröffentlichung auf der Homepage des BVerfG erwarte, dann hielte ich den November oder Oktober für wahrscheinlicher als den Dezember. Wer andere Mumaßungen treffen will, ist wie immer herzlich dazu willkommen - und wer das gar noch sachlich begründen wollte, würde sogar mein Herz höher schlagen wollen. Denn ich mag keine Pferdewurst, aber die Fohlen nur umso mehr, allerdings ebenso drei Punkte, solange sie nicht in Flensburg anfallen. Aber Handball-WM ist ja eh erst im nächsten Jahr - und bis dahin werden wir uns hier sowieso noch x-mal den Kopf darüber heiß reden, was die im Oktober/November/Dezember 2025 veröffentlichte Entscheidung 2 BvL 5/18 u.a. nun eigentlich wohl wirklich aussagt.

@ xap

Geh mal davon aus, dass sich GoodBye ganz gut in der Materie auskennt. Ich halte es für wahrscheinlich, dass wir hier alle besser damit fahren werden, an seinen Erfahrung teilzuhaben, als ihn anzugreifen. Denn darum sollte es uns auch weiterhin gehen - das hat das Forum für viele auch der stillen Mitleser interessant und sicherlich auch durchaus wertvoll gemacht -, zu versuchen, in der Sache und damit in unserem Wissen voranzukommen. Dafür kann das Forum jede helfende Hand gebrauchen, denke ich - und zwar nach den angekündigten Entscheidungen nur umso mehr als heute. Denn alsbald wird uns eine erstaunliche Bandbreite an Entwicklungen bevorstehen, von denen sich viele einen (eher) positiven Verlauf nehmen können, aber nicht wenige auch recht negative Konsequenzen nach sich ziehen können.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18378 am: 14.09.2025 16:25 »
Ohne selbst jedes Detail im Besoldungsrecht zu kennen, ich bin immer wieder ob der Kultur überrascht, gewagte Thesen in den Raum zu stellen und einen Anspruch zu erheben, in der Diskussion ernst genommen zu werden, ohne sich vorher näher mit der Materie beschäftigt zu haben.

Das Mindeste wäre die Kenntnis der letzten Beschlüsse des BVerfG, und teilweise der Verwaltungsgerichte, sowie die 4-5 einschlägigen Gutachten zu aktuellen Rechtsfragen der Besoldung.

Ich finde es irritierend und amüsant zugleich, dass hier jemand mit 97 Beiträgen im Faden anderen vorschreibt was "er für das Mindeste" annimmt, um ernst genommen zu werden. Sorry, aber dich kann man nicht ernst nehmen (da helfen dir auch deine Beiträge mit Widerspruchsmustern nicht). Die Leute sind hier teilweise seit 5 Jahren im Faden unterwegs und zurecht desillusioniert, ob der absoluten Untätigkeit des BVerfG. Und dafür müssen sie auch die letzten Urteile des BVerfG nicht durchexerziert haben, denn die meisten sind keine Juristen und haben nur bedingt Interesse daran - das müssen sie auch nicht. Das es einige besonders engagierte Kollegen (Nicht-Juristen) hier gibt ist lobenswert, aber ganz sicher keine Voraussetzung, um hier an der Diskussion teilnehmen zu dürfen.

Also ich mag Euch beide (und auch viele Andere hier).

Ich persönlich mag auch mal scharfkantige Diskussionen, wir sollten uns aber nicht zu doll verhäddern..

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18379 am: 14.09.2025 16:42 »
Sorry. Zu meiner Person liegt ein Missverständnis vor. Eigentlich ist das mit der Sekte Selbstironie, die ich ein wenig auf euch ausgeweitet habe. Spaltung war nicht meine Absicht. Vielmehr habe ich Hochachtung vor dem, was einige, insbesondere Swen, hier für die Allgemeinheit leisten. Ich bin mitnichten derart mit Wissen ausgestattet. Meine Selbstironie kam falsch rüber. Sorry.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18380 am: 14.09.2025 16:48 »
Wer andere Mumaßungen treffen will, ist wie immer herzlich dazu willkommen

Vollkommen unwahr in diesem Thread-fragment wird andere Meinungsäußerung dazu unsichtbar und untransparent gelöscht.

Auch so etwas darf hier nicht enttarnt werden:
Widerspruchsmustertexte von ST und Gb sind frappierend gleich, wenn es durch ständige Wiederholung innerhalb der wenigen Zeilen dem Stichwort Amtsermittlungsgrundsatz drei, vier, fünf, vielfach mantra-artig den Lesenden affimierend hypnotisieren will. So setzt sich die Verwaltungsgerichtsordnung auch außerhalb von Gerichten durch!?

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18381 am: 14.09.2025 16:54 »
Außerdem würde ich sehr zaghaft anmerken, dass auch die Fragen der Strafbarkeit von Homosexualität und zur Grenze von Notwehr an verschiedenen Punkten "ausgeurteilt" waren.

Natürlich war das (unter anderem auf wissenschaftlich grob falschen Aussagen der befragten Sachverständigen basierende) BVerfG-Urteil vom 10.05.1957 absurd und skandalös.

Trotzdem erschließt sich mir nicht, wie und warum sich daraus ergeben sollte, dass das BVerfG im nächsten Besoldungsbeschluss eine plötzliche 180-Grad-Wendung im Vergleich zur bisherigen Linie seiner (mindestens) letzten vier Entscheidungen (2012, 2015, 2017 und 2020) vollziehen wird..

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18382 am: 14.09.2025 16:55 »
Sollte dieses Jahr keine Entscheidung getroffen werden, die handfeste Ergebnisse liefert, sehe ich ehrlich gesagt schwarz für eine ordnungsgemäße Klärung der aA.

Dann ist mein letztes Vertrauen in das BVerfG komplett verschwunden und jeder kann einfach das tun, was er/sie will. Noch habe ich Hoffnung, aber meine Mentalität und Einstellung zum Dienst wird sich drastisch ändern, wenn sich hier nichts ändert.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18383 am: 14.09.2025 16:56 »
Sorry. Zu meiner Person liegt ein Missverständnis vor. Eigentlich ist das mit der Sekte Selbstironie, die ich ein wenig auf euch ausgeweitet habe. Spaltung war nicht meine Absicht. Vielmehr habe ich Hochachtung vor dem, was einige, insbesondere Swen, hier für die Allgemeinheit leisten. Ich bin mitnichten derart mit Wissen ausgestattet. Meine Selbstironie kam falsch rüber. Sorry.

Genauso war doch mein Statement ebenfalls gemeint, Verwaltungsgedöns - soll heißen: Da wir beide doch Mitglied der Sekte des Brians sind, sind wir beide doch genauso wie danbir zwangsläufig elende Spalter: Höchstwahrscheinlich bist Du noch nicht einmal Fan des SVWBrians, der als einziger die Karlsruh'sche Volksfront vertritt.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18384 am: 14.09.2025 17:03 »
Hahahahahahahahahaha stimmt. Jetzt ist der Groschen gefallen. Hahahahahahaha

SwenTanortsch

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« Antwort #18385 am: 14.09.2025 17:21 »
Hahahahahahahahahaha stimmt. Jetzt ist der Groschen gefallen. Hahahahahahaha

Sehr gut: Das freut mich, alter Spaltergenosse!

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18386 am: 14.09.2025 17:23 »
Sachlicher und respektvoller Umgang in diesem Forum will auch erlernt sein.




bebolus

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« Antwort #18387 am: 14.09.2025 17:32 »
Hahahahahahahahahaha stimmt. Jetzt ist der Groschen gefallen. Hahahahahahaha

Sehr gut: Das freut mich, alter Spaltergenosse!

Leute.. Bitte..

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18388 am: 14.09.2025 17:45 »
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/07/rk20250716_2bvr171923.html

Ich finde das hier noch einmal ganz spannend, da man hier auch etwas herauslesen kann, wie sich das BVerfG den Weg vorstellt.

M.E. besteht hier ein erhebliches Spannungsfeld, so man denn Kritik am BVerfG üben möchte.

Dieses ergibt sich für mich daraus, dass ein dezidiertes Prüfungsprogramm entwickelt wurde, gleichzeitig bedeutet dies einen erheblichen Aufwand an tatsächlichen Feststellungen für die Verwaltungsgerichte. Dennoch verbleibt die Normverwerfungskompetenz beim BVerfG.

Insoweit könnte man es kritisieren, dass zum einen ein erheblicher Ermittlungsaufwand in der Tatsacheninstanz geschaffen wurde, der letztlich aber eigentlich verfassungsrechtliche Fragen betrifft.

Dies führt m.E. auch zu den langen Verfahrensdauern. Die Vorlage wird, auch wenn man Vollstreckbarkeit als Möglichkeit sieht, der Regelfall bleiben.

SwenTanortsch

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« Antwort #18389 am: 14.09.2025 17:50 »
Wer andere Mumaßungen treffen will, ist wie immer herzlich dazu willkommen

Vollkommen unwahr in diesem Thread-fragment wird andere Meinungsäußerung dazu unsichtbar und untransparent gelöscht.

Auch so etwas darf hier nicht enttarnt werden:
Widerspruchsmustertexte von ST und Gb sind frappierend gleich, wenn es durch ständige Wiederholung innerhalb der wenigen Zeilen dem Stichwort Amtsermittlungsgrundsatz drei, vier, fünf, vielfach mantra-artig den Lesenden affimierend hypnotisieren will. So setzt sich die Verwaltungsgerichtsordnung auch außerhalb von Gerichten durch!?

Zur Klarstellung: Ihnen ist die Netiquette hier im Forum bekannt. Beiträge, die Klarnamen nennen, werden hier von den Moderatoren konsequent gelöscht. Ebenso werden hier offen rassistische und antisemitische Beiträge gelöscht. Beides ist ihnen in der Vergangenheit mitgeteilt worden, obgleich es ihnen bereits zuvor bekannt sein musste, da ihnen die hier zugrunde gelegte Netiquette bekannt ist. Wir bitten sie also als Team, das zukünftig zu unterlassen und sich folglich an die hier gegebene Netiquette zu halten. Dann werden Beiträge, die sie hier anbringen, nicht gelöscht.

Zur weiteren Klarstellung: Wir sind hier ein Forum des öffentlichen Diensts, hier schreiben also in der Regel Mitglieder des öffentlichen Diensts, und zwar durchaus auch für Menschen sichtbar, für die wir als Mitglieder des öffentlichen Diensts unsere volle Arbeitskraft unserem Dienstherrn stets zur Verfügung stellen, was sie nach Möglichkeit zukünftig bedenken sollten. In diesem Zusammenhang ist entsprechend weiterhin auf § 33 BeamtStG hinzuweisen:

"(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt."

Darüber hinaus ist klar und bräuchte deshalb nicht noch einmal erwähnt werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland weder ein Beamter noch ein Mitglied eines Verfassungsorgans irgendwen über den Jordan gehen lässt und dass darüber hinaus solcherart herabwürdigende Unterstellungen, die eines Beamten unwürdig sind, hier gelöscht werden. Wenn sie solcherart der Kommunkikation treiben wollen, suchen sie sich nach Möglichkeit einen anderen Ort, wo sie solches Gedankengut pflegen können, ohne dass das Anstoß erregt. Hier ist dafür kein Platz.

Denn für uns als Beamte gelten die Grundpflichten an allen 24 Stunden von allen sieben Tagen der Woche bis zu unserem Lebensende, und zwar dieses ohne Urlaubstage gegen die Grundpflichten. Sofern sie Beamter sein sollten, gilt das auch für sie.

Nicht gelöscht werden darüber hinaus auch weiterhin nicht die von ihnen geführten Falschaussagen und Unterstellungen, selbst wenn sie hier regelmäßig von ihnen in verschiedenen Formen geäußert werden, so wie auch in ihrem Beitrag, den ich hier zitiere. Denn ich schreibe hier im Forum nur unter einem Pseudonym, nämlich unter dem, das alle kennen und unter dem ich sie hier auf das hinweise, auf das ich sie hier hinweise. Darüber hinaus dürfen sie mich auch weiterhin als Weihnachtsmann oder was auch immer bezeichnen. Das stört mich nicht und auch keinen anderen hier. Solche Beiträge werden auch weiterhin nicht gelöscht.

Halten auch sie sich an die ihnen bekannte Netiquette, dann können sie auch weiterhin behaupten, was sie wollen. Verstöße gegen die Netiquette - das ist ihnen unlängst erst mitgeteilt worden und wird ihnen durch diesen Beitrag noch einmal mitgeteilt - werden gelöscht. Ich weise sie abschließend darauf hin, dass ihnen zukünftig Selbstverständlichkeiten nicht noch einmal ausführlich dargelegt werden müssen.