Q3 ist fast rum. Wo bleibt das Urteil?
Derzeit liegt der Beschluss wie geschrieben noch im Beratungszimmer des Bundesverfassungsgerichts oder bereits dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und dem VG Berlin vor. Eine Nachfrage in Karlsruhe könnte Klarheit bringen.
@ Alexander
Den Maßstab zu wechseln, ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, allerdings dem Besoldungsgesetzgeber schon. Denn einen Kontrollmaßstab - zur Unterscheidung der Kategorien "Kontrollmaßstab", "Leitbild" und "Familienmodell" siehe das, was ich hier vor ein paar Tagen geschrieben habe; diese Kategorien sind präzise zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Sachverhalte beinhalten - erlässt das Bundesverfassungsgericht, das damit die Fachgerichte anweist, diesen - sofern sie einen Vorlagebeschluss fassen - anzuwenden. Der Gesetzgeber kann also Kontrollmaßstäbe nicht verändern, sondern nur das Familienmodell, das seiner Gesetzgebung zugrundeliegt, verändern. Allerdings gibt es dafür sachlich zunächst einmal keine Veranlassung, weil sich diesbezüglich hinsichtlich der Kinderzahl die tatsächlichen Verhältnisse auch in den letzten zehn Jahren nicht verändert haben - die vierköpfige Familie ist in Deutschland weiterhin ein weitgehend genauso häufiges Familienmodell wie das dreiköpfige, 
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/12/PD23_N065_12.html#:~:text=Weihnachten%20gilt%20traditionell%20als%20Fest%20der%20Familie.,Millionen%20Ein%2DKind%2DFamilien%20die%20H%C3%A4lfte%20(50%20%25)%20aus. -; darüber hinaus würde der Wechsel der Bezugsgröße durch das Bundesverfassungsgerichts - Bezugsgröße und Kontrollmaßstab fallen in eins - eine Vergleichbarkeit von Teilen der vergangenen Rechtsprechung mit der zukünftigen komplexer machen, weshalb der Senat keine Veranlassung sehen dürfte, den Kontrollmaßstab, der sich in der Vergangenheit als effektiv erwiesen hat und sich weiterhin an den tatsächlichen Verhältnissen konkretisieren lässt - zu verändern. Was wir ggf. erwarten dürfen, ist, dass der Senat sich in den angekündigten Entscheidungen mit den tatsächlichen Verhältnissen von zwei, drei und vierköpfigen Beamtenfamilien beschäftigen wird, um weiteren Aufschluss über sie zu erhalten.
Darüber hinaus wird hier im Forum dem Kontrollmaßstab zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots weiterhin eine viel zu große Aufmerksamkeit geschenkt, was uns hier nicht von den Gedankenführungen der Besoldungsgesetzgeber unterscheidet. Das Mindestabstandsgebot ist zwar ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, spielt aber darüber hinaus aber für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine weitgehend geringe Rolle, weshalb seine Konkretisierung erst 2020 erfolgt ist. Wäre das anders, wäre die Konkretisierung schon lange vorher erfolgt.
Denn letztlich sieht es das Bundesverfassungsgericht ja als selbstverständlich an, dass das Mindestabstandsgebot regelmäßig problemlos eingehalten wird, da es ja davon ausgeht, dass es als hergebrachter Grundsatz über Traditionalität verfügt, also seit spätestens der Zeit der Weimarer Republik Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien ist, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde, sodass das Mindestabstandsgebot ebenfalls zugleich auch über Substanzialität verfügt; anders könnte es auch kein hergebrachter Grundsatz sein, da Traditionalität und Substanzialität die beiden notwendigen Bedingungen für einen hergebrachten Grundsatz sind.
Wieso also sollte es dem Gesetzgeber heute so unendlich schwerfallen sollen, einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums garantieren zu können, der schon seit mindestens mehr als 100 Jahren Substanz hat und also eine lange währende Tradition abbildet? Auch auf diese Frage werde ich keine - sachlich - hinreichende Antwort erhalten.
Darüber hinaus können - wie dargestellt - die Detailregelungen nur eine geringen Beitrag zur Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation leisten. Das Amt im statusrechtlichen Sinne und damit die Grundbesoldung gewährleistet die amtsangemessene Besoldung und darf darüber hinaus mittels Detailregelungen in einem gewissen Maße differenziert werden, sofern dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Das Interesse, Kosten zu sparen, ist für sich allein genommen kein sachlicher Grund.
Wir können also hier weiterhin regelmäßig über all das sprechen, was das Bundesverfassungsgericht nicht behandelt, anstatt uns mit dem zu beschäftigen, was es behandelt. Das führt uns zwar nicht weiter, aber garantiert einen umfangreichen Umfang des zu Schreibenden... (Pardon für die Spitze; aber würden wir uns regelmäßig mit dem beschäftigen, was das Bundesverfassungsgericht sagt und also das zur Grundlage nehmen, bräuchte ich hier nicht wiederkehrend so eeeeeeewiglich lange Texte schreiben und mich dabei regelmäßig weitgehend immer nur wiederholen).
Wie gesagt, wir müssen ein Leitbild (nämlich das des deutschen Berufsbeamtentums, das der Besoldungsbemessung zugrundezulegen ist) von einem Kontrollmaßstab (der der der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist und vom Bundesverfassungsgericht erlassen wird) und einem Familienmodell (das verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, sondern eine individuelle Werteentscheidung darstellt) unterscheiden. Das der Besoldungsbemessung zugrundezulegende Familienmodell liegt so dem Besoldungsgesetzgeber in seinen Händen. Das Leitbild ist der Verfassung entnommen und für den Gesetzgeber nicht so ohne Weiteres veränderbar, muss sich also auch weiterhin aus der Verfassung entnehmen lassen. Der Kontrollmaßstab ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil entscheidungstragender Gründe in der Vergangenheit festgelegt und in der aktuellen Entscheidung erneut wiederholt worden.