Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6375842 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16005 am: 31.12.2024 17:27 »
Ich mache es immer per Fax (privates Multifunktionsgerät). im Sendebericht ist auch immer die erste Seite mit abgebildet. ich habe auch immer Eingangsbestätigungen bekommen.

Das funktioniert aber nicht für jeden. Da wo ich herkomme, sind sowohl privat als auch in den Behörden Faxgeräte kaum verbreitet ;)

Doch, das funktioniert für jeden, der zumindest über einen Internetanschluss besitzt. Stichwort: simplefax - ein Internetdienst.
Stimmt nicht. Eine mir bekannte Behörde hat einen Internetanschluss, dennoch kann ich ihr kein Fax senden, weil sie keine Faxnummer veröffentlicht hat.

Interessant. Welche Relevanz hat das zum Thema? Das BVA dürfte für die meisten die Besoldungsstelle sein und deren Faxnummern sind öffentlich. Ausnahmen zu Besoldungsstellen ohne Fax gibt es eventuell, sind aber eher nicht die Regel.

Allerdings ist es ohnehin ein Trauerspiel, dass man im Jahr 2024 Briefe oder Faxe senden muss - aber das ist ein anderes Thema.

despaired

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16006 am: 02.01.2025 00:33 »
Wann können wir denn mit der Jahresvorschau des Verfassungsgerichts rechnen? Nicht, dass wir die letzten zwei Jahre schon enttäuscht wurden bei den Ankündigungen die nicht umgesetzt wurden. Hat sich mal jemand die Mühe gemacht zu schauen wie viel von den angekündigten Urteilen auch wirklich kamen? Also unabhängig von Besoldungsthemen - wäre sicher interessant zu sehen wie breit die Ankündigungen hinten runter fallen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16007 am: 02.01.2025 07:30 »
Normalerweise kam die Jahresvorschau immer so ca. Anfang März wenn ich mich richtig erinnere.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16008 am: 02.01.2025 07:41 »
Wann können wir denn mit der Jahresvorschau des Verfassungsgerichts rechnen? Nicht, dass wir die letzten zwei Jahre schon enttäuscht wurden bei den Ankündigungen die nicht umgesetzt wurden. Hat sich mal jemand die Mühe gemacht zu schauen wie viel von den angekündigten Urteilen auch wirklich kamen? Also unabhängig von Besoldungsthemen - wäre sicher interessant zu sehen wie breit die Ankündigungen hinten runter fallen.

Es kommen schon noch genug Enttäuschungen dieses Jahr, keine Eile  :D

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16009 am: 02.01.2025 08:06 »
Interessant. Welche Relevanz hat das zum Thema?

Ein ironischer Seitenhieb, dass wir im 21 Jdh. leben und da einer noch von faxen schreibt.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16010 am: 02.01.2025 09:05 »
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht zu schauen wie viel von den angekündigten Urteilen auch wirklich kamen? Also unabhängig von Besoldungsthemen - wäre sicher interessant zu sehen wie breit die Ankündigungen hinten runter fallen.
Das kannst du selbst nachschauen, da es bei den jeweiligen Verfahren dahinter steht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Und da es nicht gerade schwierig ist, die Jahresvorschau für 2024 kurz auszuzählen:
Erster Senat: 8 von 30 Verfahren erledigt ≙ ~ 26,67 %
Zweiter Senat: 13 von 34 Verfahren erledigt ≙ ~ 38,24 %
« Last Edit: 02.01.2025 09:12 von lumer »

A6 ist das neue A10

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16011 am: 03.01.2025 08:21 »
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht zu schauen wie viel von den angekündigten Urteilen auch wirklich kamen? Also unabhängig von Besoldungsthemen - wäre sicher interessant zu sehen wie breit die Ankündigungen hinten runter fallen.
Das kannst du selbst nachschauen, da es bei den jeweiligen Verfahren dahinter steht: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Und da es nicht gerade schwierig ist, die Jahresvorschau für 2024 kurz auszuzählen:
Erster Senat: 8 von 30 Verfahren erledigt ≙ ~ 26,67 %
Zweiter Senat: 13 von 34 Verfahren erledigt ≙ ~ 38,24 %

Wenn ich weniger als 80% erledige, bekomme ich ein Gespräch aufgedrückt.
Unabhängig von Schwierigkeitsgrad und entsprechender Kompensation ist eine Leistung von weniger 50% (auch schulisch) schlicht mangelhaft und wie das BVerfG selbst erläutert: "nicht mehr vermittelbar" und "Erklärungsbedürftig"

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16012 am: 03.01.2025 08:45 »
Allerdings gehen über 4.000 Verfassungsbeschwerden und über 400 Eilanträge pro Jahr ein, von denen der weit überwiegende Teil durch Nichtannahmebeschlüsse erledigt werden. In der Statistik taucht daher nur der Bruchteil der Verfahren (etwa 1 %) auf, die überhaupt zur Entscheidung angenommen werden.

Vor diesem Hintergrund dürfte die Erledigungsrate aller Verfassungsbeschwerden und Eilanträge bei etwa 98 - 99 % liegen.


clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16013 am: 03.01.2025 10:14 »
Hallo Rentenonkel,

viele Sachen sind auch ein Massengeschäft. Die "Kundschaft" in meinem Amt ist gelegentlich nach einem OVG Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht vorstellig. Es dauert da tatsächlich nur drei bis acht Monate, bis das Bundesverwaltungsgericht die Sache in einem ausschließlich schriftlichen Verfahren abweist, nach drei bis fünf Jahren Verfahrensdauer beim bei dem zuständigen OVG. Ich vermute mal beim BVerfG ist es ein ähnliches Massengeschäft.

Die Richter am BVerfG verstehe ich aber tatsächlich nicht. Die Besoldungsgesetzgeber werden immer kreativer, die Klagen und Widerspruchsverfahren türmen sich, da müsste doch schon ein vitales Eigeninteresse bestehen, da mal ein paar Pflöcke mehr einzuschlagen. Nun war der Hauptberichterstatter zwischendurch auch länger erkrankt, aber die Störung des Rechtsempfindens durch das ewige Zuwarten dürfte doch inzwischen erheblich sein.

Das kann wirklich nicht sein, dass das Geld erst nach jahrzehntelangen Klagen kommt, wenn die eigenen Kinder längst erwachsen sind und dann auch noch ohne Zinsen. Mancher hat sich vielleicht keine Immobilie zugelegt, weil er/sie nicht amtangemessen besoldet wurde. Von daher bin ich schon gefrustet.

Justice delayed is justice denied.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16014 am: 03.01.2025 14:05 »
....

Wichtig ist allerdings, dass ein sachgerechter Widerspruch eigentlich schon hätte abgeschickt werden sollen, damit er spätestens morgen mit einem Eingangsstempel versehen wird. Stichtag ist regelmäßig der 31.12.

Sofern Dir das also zeitlich noch möglich sein sollte, wäre es überlegenswert, den Widerspruch morgen persönlich vorbeizubringen und Dir den Eingang quittieren zu lassen. Ansonsten würde ich alles dransetzen, morgen möglichst früh ein Einschreiben mir Rückschreiben abzusenden. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html

Alles Gute!

Hier hätte ich eine Frage...

Ich habe am 20.12.2024 zwei Widersprüche versandt....

Folgende Historie
20.01.2024 Einlieferung (Postfiliale)
21.01.2024 Lieferung in das örtliche Logistikzentrum in der Zielregion
21.01.2024 "Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.12.2024 zur Abholung bereitgelegt"
02.01.2025 "Die Sendung wurde benachrichtigt und vom Empfänger am 02.01.2025 abgeholt."

Ist mein Widerspruch nun fristgerecht eingegangen ?

Ich behaupte ja...
andere Meinungen ?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16015 am: 03.01.2025 14:50 »
Wenn die Dokumente am 02.01.25 beim Adressaten im Postfach landen? Und dann auch richtigerweise den Eingangsstempel 02.01.25 erhalten?

Nachtrag: sry, Postfach war ja der 21.12.24.




andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16016 am: 03.01.2025 18:10 »
Danke Pendler1

Jetzt steh ich hier … natürlich war der 20.12.2024 ein wenig spät. Aber m.E. immer noch rechtzeitig.
Der Post mach ich (erstmal) keinen Vorwurf.

Lustigerweise habe ich das Schreiben eben nicht an die Postfachadresse versandt.

Ich interpretiere die Ablage am 21.12.2024 in das Postfach als Zugang in den „Machtbereich“ der Behörde. Habe ich es zu vertreten, dass das Schreiben erst am 02.01.2025 abgeholt worden ist? Es lagen drei „Behörden-Werktage“ dazwischen, der 23.12./27.12./30.12. …

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16017 am: 03.01.2025 18:33 »
Ich würde an Deiner Stelle den Vorgang nun umgehend schriftlich dokumentieren und anhand der Dir vorliegenden Schriftstücke belegen, also ein entsprechendes Protokoll anlegen, ggf. auch mit dem für Dich zuständigen Sachbearbeiter telefonieren und Dir im Idealfall von ihm schriftlich bestätigen lassen, dass der Eingang vor dem 02.01.2025 liegt, andreb, dass Du also den gegebenen Zeitverzug nicht zu verantworten hast. Denn auch hier gilt: sicher ist sicher.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16018 am: 03.01.2025 18:47 »
Hallo Swen,

ganz unabhängig von Fakten und Wahrscheinlichkeiten und auch total unverbindlich natürlich:
Wie hoch würdest du für dein eigenes Empfinden zB die Nachzahlungen monatlich für 2024 sehen? Für dein Bundesland. Also wenn du insgeheim eine eigene Vorstellung von den Zahlen hättest und der
Möglichen zukünftigen Ausgestaltung der Besoldungsrichtlinien.

Denkst du da an 200€ netto monatlich? 400€ netto? Ist natürlich pure Spekulation.
« Last Edit: 03.01.2025 18:54 von Reisinger850 »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16019 am: 03.01.2025 23:53 »
Diese Frage lässt sich tatsächlich nicht hinreichend beantworten, Reisinger. Halten wir erst einmal fest, was sich beantworten lässt:

1. Zu Niedersachsen sind zunächst einmal die Verfahren 2 BvL 9/17 bis 11/17 als Vorlagebeschlüsse des OVG Niedersachsen, die Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 im Jahr 2013 betreffend, anhängig.

2. Ebenso ist das Verfahren 2 BvL 10/18 als Vorlagebeschluss des VG Osnabrück, die Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 betreffend, anhängig.

3. Darüber hinaus ist das weitere Verfahren 2 BvL 5/19 als Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, die Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 sowie A 9 und A 12 2014 bis 2016 betreffend, anhängig.

4. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat in dem unter Nr. 3 genannten Vorlagebeschluss vom 30.10.2018 - 2 C 32.17 -, https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/301018B2C32.17.0.pdf, Rn. 80 ff. umfangreiche Bemessungen zur Betrachtung des Mindestabstandsgebots vollzogen, die sich allerdings inbesondere hinsichtlich der Kosten der Unterkunft im Gefolge der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als nicht realitätsgerecht erwiesen haben, also offensichtlich zu gering ausfallen. Der jährliche Fehlbetrag zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in der Rn. 121 wie folgt dar:

2005   3.724,- €
2006   3.968,- €
2007   3.466,- €
2008   3.518,- €
2009   4.077,- €
2010   3.662,- €
2011   3.703,- €
2012   3.509,- €
2013   3.498,- €
2014   3.617,- €
2015   3.184,- €
2016   5.314,- €

5. In der DÖV ist 2022 eine realitätsgerechtere Bemessung auf Grundlage der entsprechenden bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven erfolgt, die allerdings hinsichtlich der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife zu gering ausfällt. Die jährlichen Fehlbeträge stellen sich hier für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar (S. 206):

2008   8.031,- €
2010   5.248,- €
2015   6.898,- €
2016   6.623,- €

6. In den streitgegenständlichen Jahren muss also von erheblichen Fehlbeträgen in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots auszugehen sein.

7. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Vorlagebeschluss den ersten Parameter (Vergleich der Besoldung mit den Tarifentgelten im öffentlichen Dienst) in den Jahren 2005 bis 2014 mit Werten  zwischen 7,5 und 8,66 sehr deutlich und den dritten Parameter (Vergleich der Besoldung mit der Verbraucherpreisentwicklung) zwischen 2006 und 2014 mit Werten zwischen 6,52 und 12,76 deutlich bis sehr deutlich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizierend für die Besoldungsgruppen A 8, A 9, A 11 und A 12 betrachtet (vgl. die Rn. 68).

8. Sofern das Bundesverfassungsgericht nun der Vorlage hinsichtlich der Nr. 7 folgt und hinsichtlich der Nr. 5 zu ähnlichen Beträgen kommt, sollte es in der Gesamtabwägung mit den Parametern der zweiten Prüfungsstufe die Verfassungswidrigkeit der Norm feststellen und den Besoldungsgesetzgeber verpflichten, hinsichtlich der genannten Besoldungsgruppen für den streitgegenständlichen Zeitraum für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen und also sachgerechte Nachzahlungen in einem Reparaturgesetz für die jeweils betroffenen Beamten zu gewähren.

9. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich der niedersächsische Landtag dann verfassungsrechtlich gezwungen sehen sollte, auch den weiteren nach der Besoldungsordnung A besoldeten Beamten entsprechende Nachzahlungen zu gewähren, diese also ebenfalls in dem Reparaturgesetz zu regeln.

10. Dabei sieht sich der niedersächsische Landtag dann in der Pflicht, die Höhe der Nachzahlung in den jeweiligen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen sachgerecht zu begründen, sie also entsprechend zunächst einmal zu ermitteln. Hierbei verfügt er weiterhin über einen weiten Entscheidungsspielraum, sodass er bspw. Jahr für Jahr einen einheitlichen prozentualen Erhöhungswert ermitteln oder eben Jahr für Jahr für jede einzelne Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe entsprechende Nachzahlungsbeträge konkretisieren kann.

11. Da er dabei weiterhin die Grenze zur Unteralimentation für den verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern zu beachten hat, sollte man davon ausgehen, dass sich die Nachzahlungen in den unteren Besoldungsgruppen am Ende ggf. höher darstellen (lassen) als in den höheren - da wir aber diesbezüglich bislang keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegen haben, bleibt diese These nur eine Vermutung.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich kann hier nur die Rahmung darstellen. Wohin am Ende die Reise gehen wird, ist komplex. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat bspw. auf Grundlage der aktuellen Entscheidung folgende Nachzahlungsregelungen getroffen:

Erhöhung der Grundgehälter und Amtszulage in der Besoldungsgruppe R 1 bis R 3:

                R 1            R 2          R 3
               
2009 um 1,70 %      1,82 %
2010 um 3,38 %      3,47 %
2011 um 6,82 %      6,94 %
2012 um 6,72 %      6,84 %
2013 um 7,45 %      7,57 %
2014 um 7,24 %      7,36 %
2015 um 4,73 %      4,85 %      5,24 %
(vgl. § 2 RBes2009/15RepG BE v. 23.06.2021 (GVBl. 2021 S. 678) unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2; vgl. auch die Gesetzesbegründung unter: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-3745.pdf)

Hier war als Besonderheit zu beachten, dass sich die Parameterwerte der ersten Prüfungsstufe - anders als bislang in Niedersachsen - unterschieden und für die höheren Besoldungsgruppen eine jeweils höhere Unteralimentation indiziert hatten (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 155 ff.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Der Landesverband des DRB hat die Nachzahlungsregelung scharf kritisiert und als nicht ausreichend betrachtet, vgl. nur: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669.

So in etwa lässt sich heute die Sachlage zusammenfassen, aus der man nun Schlüsse für Niedersachsen ziehen kann, ohne diese allerdings - denke ich - im Sinne Deiner Frage hinreichend konkretisieren zu können.