Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7519115 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18660 am: 21.09.2025 08:35 »
Wünschenswert wäre aus meiner Sicht, dass ein breites Spektrum in den verschiedenen Gerichtsverfahren abgedeckt ist (niedrige Besoldungsgruppte ledig, verh., ohne Kinder, mit zwei- drei Kindern, mittlere Besoldungsgruppe usw.. Der DH könnte sich das natürlich beteits jetzt selber aus den vorhergehenden Entscheidungen herauslesen, wie Du aber schreibst, besteht derzeit wenig Interesse daran.
Das Problem an unseren Politikern ist doch.
Es wird mittlerweile nur noch von Wahl zu Wahl gedacht.
Man muss leider der SPD und Gerhard Schröder zugestehen.
Er war der letzte Politiker der Entscheidungen für die Zukunft durchgedrückt hat.
Seitdem treffen eigentlich alle nur noch Entscheidungen und Gesetze nach der derzeitigen Stimmungslage in der Bevölkerung in der Hoffnung das unliebsame Gesetze dann die Nachfolgeregierung treffen muss.

Ich sehe oder empfinde das einerseits genauso, Alex - und andererseits haben wir heute medial und lebensweltlich als Folge der Vierten industriellen Revolution eine - denke ich - historisch ganz andere Situation, die erst die Historiker wirklich ganz (oder historisierend) verstehen können. Durch die sozialen Medien ist heute Regieren und das Durchsetzen von Entscheidungen erheblich komplexer, was allerdings der Entscheidungsstärke Gerhard Schröders offensichtlich keinen Abbruch tut.

@ Rheini

Dass unterschiedliche Besoldungsgruppen betrachtet werden werden, wird in Teilen durch die jetzige Berliner Pilotentscheidung erfolgen und sollte alsbald erwartbar sein, wenn der Senat das umsetzt, woran er sich gebunden sieht, nämlich in der Nachfolge der Pilotentscheidung schnellere Entscheidungen der anhängigen Verfahren zu gewährleisten. Hier werden wir dann Betrachtungen zu verschiedenen Besoldungsgruppen unterschiedlicher Rechtskreise erhalten.


Zur Frage der Kosten, die aus einer Anhebung der Grundgehälter resultieren würden, hier mal ein Überschlag, der der Methodik nach nur zu einem groben Ergebnis führen kann. Das Ergebnis ermöglicht also nur, Relationen abzubilden, also eine Art Korridor möglicher Kosten. Ich habe dafür mal das gestern verlinkte Verfahren für den Bund angewandt:

Die aktuelleste Gesetzesbegründung für die das, wenn ich das richtig sehe, möglich ist, ist die des BBVAnpÄndG 2021/2022 (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-bbvanpaendg-2021-2022-referentenentwurf.pdf), da hier zum letzten Mal alleinige Kosten für eine prozentuale Anhebung der Grundbesoldung genannt werden.

Folgende Werte können wir so heranziehen:

1. Der Entwurf hebt einen Betrag von 279,9 Mio. € (S. 2) für eine Anpassung der Besodung um 1,2 % zum April 2021 hervor (S. 1).

2. Die Verbraucherpreise haben sich seit 2020 wie folgt entwickelt: 2021 3,1 %, 2022 6,9 %, 2023 5,9 % und 2024 2,2 %. Der Indexwert mit dem Basisjahr 2020 liegt bei 119,28 %

3. Daraus folgt:

Eine Anhebung von 279,9 Mio. € für die acht Monate des Jahres 2021 um 1,2 % führt zu Kosten von 349,88 Mio. € für eine Anhebung der Besoldung um 1 % über das gesamte Jahr.

Nehmen wir noch einen Inflationsausgleich vor, um diesen Betrag zu indexieren, dann würde eine einprozentige Anhebung von 349,88 Mio. € im Jahre 2021 inflationsbereinigt zu Kosten von 417,35 Mio. € im Jahr 2025 führen.

4. Mit diesen beiden Beträgen - rund 350 Mio. € Mehrkosten pro einprozentiger Steigerung ohne Inflationsausgleich, rund 420 Mio. € mit Inflationsausgleich - kann man nun je nachdem, welche prozentuale Steigerung der Grundgehaltssätze man zugrunde legt, rechnen. Sie stellen zwar nur einen verhältnismäßig groben Überschlag dar und lassen dabei insbesondere Veränderungen im Personalkörper außen vor - aber es geht ja auch nur um einen Überschlag, eben um so die Relationen der Kosten abschätzen zu können.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18661 am: 21.09.2025 11:24 »
@Swen, in den genannten 279,9 Mio. scheinen noch Kosten zu stecken, die nichts mit der Besoldungserhöhung zu tun hatten (im Gesetzentwurf ist von einer "Infektionszulage" und einer "Pflegezulage" die Rede).

Teilt man nämlich die angegebenen 651,7 Mio. für 2022 durch 2,55 (drei Monate mit 1,2%, neun Monate mit 3%) oder die 766,8 Mio. für 2023 durch 3 (zwölf Monate mit 3%), kommt man jeweils auf Kosten von 255,6 Mio. € für eine einprozentige Anhebung der Besoldung. Inklusive deiner Inflationsbereinigung landet man entsprechend bei ungefähr 305 Mio. € für 2025.

Das deckt sich in meinen Augen recht gut mit den 319 Mio. €, die ich oben überschlägig aus der 2026er Haushaltsplanung für eine einprozentige Anhebung abgeleitet hatte.



[Edit: Ich sehe gerade, dass sich der Unterschiedsbetrag nicht nur aus der genannten Infektions- und Pflegezulage ergibt, sondern auch daraus, dass (nur) im Jahr 2021 ein Betrag von 50,8 Mio. der Versorgungsrücklage zugeführt wurde, was aber an der Argumentation nicht viel ändern dürfte.]
« Last Edit: 21.09.2025 11:33 von BVerfGBeliever »

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18662 am: 21.09.2025 11:45 »
Aus Swen‘s Zahlen lässt sich für eine 20%ige Besoldungsanpassung von ca. 7 Mrd. € ableiten, für 40% entsprechend 14 Mrd. €. Mit den Zahlen von BVerfGBeliever lägen die Beträge jeweils etwas niedriger.

Ein paar Gedankengänge zum Buschfunk der Verbände. Nach deren Aussage will der Bund wieder zur Spitze der Bestbesolder gehören. Gepaart mit der Aussage, dass das fiktive Partnereinkommen auch im Bund Einzug halten soll. Nehmen wir an, dass es zusätzlich zur Übernahme der Tarifergebnisse eine zusätzliche Erhöhung geben soll (Hessisches Modell). Man kann Annehmen, dass das fiktive Partnereinkommen i.H. einer geringfügigen Beschäftigung zum Tragen kommt. Der DRB geht wie gesagt davon aus, dass die unterste Besoldung um 1000€ angehoben werden muss, was 37% entspricht. Mit der geringfügigen Beschäftigung sind dann schon mal ca. 500€ eingerechnet. Fehlen noch 18,5%. Würde man für 2025/2026 9,8% (3% + 2% + 2,8% + 2%) annehmen und das Äquivalente für 2027/2028 würde dies zu einer Anhebung bis 2028 i.H.v. 18,6% führen.

Wie gesagt: Alles nur Gedankenspiele, ob dem so kommt steht in den Sternen. Wir reden natürlich nicht davon, dass die Besoldung damit verfassungskonform ist.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18663 am: 21.09.2025 11:57 »
Aus Swen‘s Zahlen lässt sich für eine 20%ige Besoldungsanpassung von ca. 7 Mrd. € ableiten, für 40% entsprechend 14 Mrd. €. Mit den Zahlen von BVerfGBeliever lägen die Beträge jeweils etwas niedriger.

Ein paar Gedankengänge zum Buschfunk der Verbände. Nach deren Aussage will der Bund wieder zur Spitze der Bestbesolder gehören. Gepaart mit der Aussage, dass das fiktive Partnereinkommen auch im Bund Einzug halten soll. Nehmen wir an, dass es zusätzlich zur Übernahme der Tarifergebnisse eine zusätzliche Erhöhung geben soll (Hessisches Modell). Man kann Annehmen, dass das fiktive Partnereinkommen i.H. einer geringfügigen Beschäftigung zum Tragen kommt. Der DRB geht wie gesagt davon aus, dass die unterste Besoldung um 1000€ angehoben werden muss, was 37% entspricht. Mit der geringfügigen Beschäftigung sind dann schon mal ca. 500€ eingerechnet. Fehlen noch 18,5%. Würde man für 2025/2026 9,8% (3% + 2% + 2,8% + 2%) annehmen und das Äquivalente für 2027/2028 würde dies zu einer Anhebung bis 2028 i.H.v. 18,6% führen.

Wie gesagt: Alles nur Gedankenspiele, ob dem so kommt steht in den Sternen. Wir reden natürlich nicht davon, dass die Besoldung damit verfassungskonform ist.

Das hessische Modell ist mittlerweile zu einer Nullrunde verkommen, da die Besoldungserhöhung zum 01.08.2025 kassiert wurde.

SwenTanortsch

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« Antwort #18664 am: 21.09.2025 12:09 »
@Swen, in den genannten 279,9 Mio. scheinen noch Kosten zu stecken, die nichts mit der Besoldungserhöhung zu tun hatten (im Gesetzentwurf ist von einer "Infektionszulage" und einer "Pflegezulage" die Rede).

Teilt man nämlich die angegebenen 651,7 Mio. für 2022 durch 2,55 (drei Monate mit 1,2%, neun Monate mit 3%) oder die 766,8 Mio. für 2023 durch 3 (zwölf Monate mit 3%), kommt man jeweils auf Kosten von 255,6 Mio. € für eine einprozentige Anhebung der Besoldung. Inklusive deiner Inflationsbereinigung landet man entsprechend bei ungefähr 305 Mio. € für 2025.

Das deckt sich in meinen Augen recht gut mit den 319 Mio. €, die ich oben überschlägig aus der 2026er Haushaltsplanung für eine einprozentige Anhebung abgeleitet hatte.


[Edit: Ich sehe gerade, dass sich der Unterschiedsbetrag nicht aus den genannten Zulagen ergibt, sondern daraus,  dass (nur) im Jahr 2021 ein Betrag von 50,8 Mio. der Versorgungsrücklage zugeführt wurde, was aber an der Argumentation nicht viel ändern dürfte.]

Das ist schwierig zu sagen BVerfG, denn die Infektions- und Pflegezulage werden insgesamt nur geringe Mehraufwendungen mit sich gebracht haben, da der Kreis der betroffenen eher gering sein dürfte (vgl. den § 20 auf den S. 10 und die Begründung auf der S. 46). Die 50,8 Mio €, die auf der Seite 2 genannt werden, sind in den dort genannten 279,9 Mio € nicht enthalten, da erstere ja keine Kosten, sondern vielmehr Ersparnisse sind, die als solche der Versorgungsrücklage im Haushaltsjahr 2021 zugeführt worden sind (vgl. ebd.).

Darüber hinaus ist die von mir vorgenommene Umberechnung von 2021 nach 2025 sicherlich auch nicht so ohne Weiteres möglich bzw. kann man nicht sagen, ob das Ergebnis so bis in die siebte Nachkommastelle valide ist. Wie gesagt, es kommt ja nur auf die Relationen an. Wir dürfen, denke ich, davon ausgehen, dass eine Anhebung der Grundbesoldung um ein % im Jahr 2025 zu Mehrkosten von deutlich über 300 Mio. € führt, ggf. auch über 400 Mio. €. Die Differenz von bis zu 100 Mio. € spielt insofern für unsere Betrachtung keine Rolle, weil wir gleichfalls nicht bis in die neunte Nachkommastelle angeben können, wie stark nun im Einzelnen die jeweiligen Besoldungsgruppen anzuheben sind, um am Ende eine (noch) amtsangemessene Alimentation gewährleisten zu können.

Würde man davon ausgehen, dass am Ende eine Anhebung erfolgen müsste, die alle Besoldungsgruppen im Durchschnitt um 10 % anheben müsste, würden regelmäßige jährliche Mehrkosten zwischen drei und über vier Mrd. € anfallen, ginge man von höheren notwendigen prozentualen Werten aus, würde das die Mehrkosten entsprechend weiter erhöhen. Ich gehe dabei weiterhin davon aus, dass man mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Grundgehaltssätze um durchschnittlich zehn % selbst dann nicht hinreichen kann, wenn man alle anderen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen würde, um so zu einer (noch) sachgerechten Lösung zu gelangen.

Folgen wir der Einsicht des Bundesinnenministeriums von der Seite 58 f. des dort noch auf der Homepage zu findenden Entwurfs, den sich sicherlich viele heruntergeladen haben werden, weil er dort sicherlich nicht mehr allzu lange zu finden sein wird (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/D3/BBVAngG_Kabinettvorlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1), und gehen also von einer unmittelbaren Verletzung der Besoldungssystematik bis in die Besoldungsgruppe A 11 aus - diese Betrachtung basiert dort u.a. auf einer nicht sachgerechten Betrachtung des Grundsicherungsniveaus, reicht also nicht hin -, dann finden wir aktuell einen Differenzbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 3/1 und der Besoldungsgruppe A 11/1 von 1.350,- € brutto, wobei die Besoldungsruppe A 11/1 heute um rund 50 % höher besoldet wird als die Besoldungsgruppe A 3/1 (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2024&matrix=1).

Es wird interessant werden, welchen Verletzungsgrad der nächste Gesetzentwurf annehmen wird und welche Konsequenzen er daraus ziehen möchte.

BVerfGBeliever

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« Antwort #18665 am: 21.09.2025 12:19 »
Die 50,8 Mio €, die auf der Seite 2 genannt werden, sind in den dort genannten 279,9 Mio € nicht enthalten

Nur kurz fürs Protokoll: Auf Seite 41/42 (hatte ich auch erst nicht gesehen) werden die 279,9 Mio. unterteilt: Besoldungsanpassung 155,9 Mio., Versorgungsanpassung 73,2 Mio., Versorgungsrücklagen 50,8 Mio. (34,5 Mio. plus 16,3 Mio.).

Ansonsten gebe in dir in allem völlig Recht und bin ebenfalls schon sehr gespannt, wie der nächste Gesetzentwurf aussehen wird..

GoodBye

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« Antwort #18666 am: 21.09.2025 12:22 »
Wenn man das stumpf mit den knapp 30 Prozent rechnet, und von einem Zuschlag für Kind 3 und 4 wie in BW ausgeht (jeweils 1000 Euro), kommt für die Konstellation zweimal Bundesbeamte A14, 4 Kinder, 100% und 50% ein Fehlbetrag von knapp 30.000 Euro netto pro Jahr heraus.

Es sind natürlich bereits ca. 14k brutto Unterschied beim Zuschlag für Kind 3 und 4.
« Last Edit: 21.09.2025 12:30 von GoodBye »

BVerfGBeliever

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« Antwort #18667 am: 21.09.2025 12:44 »
An den genannten Zahlen sieht man übrigens noch mal schön, wie "frech" der letztjährige Entwurf tatsächlich war:

- Eine Anhebung um 10% würde zwischen 3 und 4 Mrd. kosten und wäre mutmaßlich noch immer nicht vollumfänglich verfassungskonform (siehe Swens Beitrag).
- Unser Gesetzgeber wollte uns hingegen lediglich 139 Mio. (!) pro Jahr zugestehen, siehe Seite 3 und 68.

BalBund

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« Antwort #18668 am: 21.09.2025 14:14 »

Danke Dir. In Prozenten wäre das.. einstellig? Richtig?

Das ist - wie zwischenzeitlich durch Swen und andere ausgerechnet wurde - korrekt.

Ein "Upgrade" um X Milliarden ist dem Finanzminister in Zeiten leerer Kassen schlicht nicht zu verkaufen und würde meiner Auffassung nach ohne ein im Wortlaut einschlägiges Urteil der BVerfG auch keine Mehrheit im Bundestag finden. Dafür ist das Gericht nicht bekannt.

Wenn man aber einen "tollen" Plan entwickelt, der eine jährliche Anpassungssteigerung unter Nichtbeachtung etwaiger Inflationsentwicklungen bis, sagen wir einmal 2033 eine moderate prozentuale Anpassung vorsieht, dann sieht die böse Zahl gleich viel weniger böse aus und verschwindet fast im Gesamthaushalt.

Wie, das passt den Beamten nicht? Dann sollen sie doch klagen...

BVerfGBeliever

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« Antwort #18669 am: 21.09.2025 14:30 »
Ein "Upgrade" um X Milliarden ist dem Finanzminister in Zeiten leerer Kassen schlicht nicht zu verkaufen und würde meiner Auffassung nach ohne ein im Wortlaut einschlägiges Urteil der BVerfG auch keine Mehrheit im Bundestag finden. Dafür ist das Gericht nicht bekannt.

Swen hat gestern Abend sehr eindrücklich dargelegt, dass alle 17 Besoldungsgesetzgeber sämtliche Entscheidungen des BVerfG der letzten fünfzehn Jahre wissentlich und willentlich in gröbster Art und Weise missachtet haben.

Somit würde ich nicht ausschließen, dass die nächste Entscheidung aus Karlsruhe einen Inhalt haben könnte, "für den das Gericht nicht bekannt ist".. :)

SwenTanortsch

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« Antwort #18670 am: 21.09.2025 14:53 »
Die 50,8 Mio €, die auf der Seite 2 genannt werden, sind in den dort genannten 279,9 Mio € nicht enthalten

Nur kurz fürs Protokoll: Auf Seite 41/42 (hatte ich auch erst nicht gesehen) werden die 279,9 Mio. unterteilt: Besoldungsanpassung 155,9 Mio., Versorgungsanpassung 73,2 Mio., Versorgungsrücklagen 50,8 Mio. (34,5 Mio. plus 16,3 Mio.).

Ansonsten gebe in dir in allem völlig Recht und bin ebenfalls schon sehr gespannt, wie der nächste Gesetzentwurf aussehen wird..

Sehr gut, das verringert den Differenzbetrag zwischen beiden Berechnungen deutlich und zeigt, dass beide Methodiken eine Relation beschreiben, die sich ähnelt.

Lege ich also die vorhin dargestellte Methode zugrunde und gehe davon aus, dass eine um 1,2 % vollzogene Anhebung zum April 2021 zu Mehrkosten von 229,1 Mio. € (und nicht 279,9 Mio. €) geführt hat und korrigiere ich zugleich meinen weiteren Fehler, dass ich für 2021 von acht Monaten der Anhebung ausgegangen bin, während aber mit dem April von neun Monaten auszugehen ist, dann ist von einem zu heute noch nicht verbraucherpreisbereinigten Betrag von 254,56 € auszugehen. Verbraucherpreisbereinigt ergibt sich dann für 2025 ein Betrag von 303,6 Mio. €, der sich mit einer Abweichung von rund fünf % schlüssig zu Deinem Betrag von rund 319 Mio. € verhält.

Es dürfte folglich wahrscheinlich sein, dass heute eine einprozentige Anhebung der Besoldung zu Belastungen des Bundeshaushalts durch die entstehenden Besoldungs- und Versorgungskosten zwischen rund 300 und 320 Mio. € führen sollte.

Dem, was Bal gerade geschrieben hat, ist darüber hinaus nichts hinzuzufügen: Jeder Bundesbeamte, der alsbald ein Grundgehalt erhalten wird, dass prozentual höher angehoben wird, als es die Tarifeinigung für Tarifbeschäftigten geregelt hat, hat durchaus Grund zur Freude, weil das durchaus überraschend käme (weshalb ich auch weiterhin nur bedingt daran glauben mag, dass das auch tatsächlich so kommen sollte) - aber am Ende wäre es noch viel überraschender, wenn die ggf. absehbare Anhebung der Grundgehälter im Vergleich zu den vom BMI im letzten Jahr tatsächlich zugegebenen Fehlbeträgen tatsächlich mehr als Brosamen werden dürfte.

Die Freude dürfte also durchaus groß sein, eben weil nun tatsächlich mal ein Schrittchen in die richtige Richtung vollzogen werden würde, aber bliebe eben Freude über Brosamen - wobei jede Bewegung in eine positive Richtung bereits eine gute Nachricht ist, da das Druck auf andere Dienstherrn ausübte.

Es ist gut, dass wir auch hier im Forum fleißige Kläger gegen die Bundesbesoldung haben. Sobald hier Vorlagen gegeben sein werden, wird sich das Druckpotenzial auch gegen den Bund offensichtlich erhöhen lassen.

Sofern sich Berlin darüber hinaus im Gefolge der angekündigten Pilotentscheidung dazu veranlasst sehen sollte, die Grundgehaltssätze erheblich anzuheben - auch das wird nur durch einen starken Zwang erfolgen -, würde das wiederum nicht nur Druck auf die anderen Länder, sondern vor allem auch auf den Bund ausüben, da es dann für Bundesbeamten mit Dienstsitz in Berlin deutlich attraktiver werden könnte, einen Dienstherrnwechsel vorzunehmen.

Nun gut, schauen wir also mal, was uns der Zweite Senat in näherer Zukunft präsentieren wird. Danach werden wir auf jeden Fall deutlich schlauer als jetzt sein.

xap

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« Antwort #18671 am: 21.09.2025 16:25 »

Danke Dir. In Prozenten wäre das.. einstellig? Richtig?

Das ist - wie zwischenzeitlich durch Swen und andere ausgerechnet wurde - korrekt.

Ein "Upgrade" um X Milliarden ist dem Finanzminister in Zeiten leerer Kassen schlicht nicht zu verkaufen und würde meiner Auffassung nach ohne ein im Wortlaut einschlägiges Urteil der BVerfG auch keine Mehrheit im Bundestag finden. Dafür ist das Gericht nicht bekannt.

Wenn man aber einen "tollen" Plan entwickelt, der eine jährliche Anpassungssteigerung unter Nichtbeachtung etwaiger Inflationsentwicklungen bis, sagen wir einmal 2033 eine moderate prozentuale Anpassung vorsieht, dann sieht die böse Zahl gleich viel weniger böse aus und verschwindet fast im Gesamthaushalt.

Wie, das passt den Beamten nicht? Dann sollen sie doch klagen...

Da hilft dann nur die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei gleichbleibender Besoldung. Problem gelöst.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18672 am: 21.09.2025 17:44 »

Danke Dir. In Prozenten wäre das.. einstellig? Richtig?

Das ist - wie zwischenzeitlich durch Swen und andere ausgerechnet wurde - korrekt.

Ein "Upgrade" um X Milliarden ist dem Finanzminister in Zeiten leerer Kassen schlicht nicht zu verkaufen und würde meiner Auffassung nach ohne ein im Wortlaut einschlägiges Urteil der BVerfG auch keine Mehrheit im Bundestag finden. Dafür ist das Gericht nicht bekannt.

Wenn man aber einen "tollen" Plan entwickelt, der eine jährliche Anpassungssteigerung unter Nichtbeachtung etwaiger Inflationsentwicklungen bis, sagen wir einmal 2033 eine moderate prozentuale Anpassung vorsieht, dann sieht die böse Zahl gleich viel weniger böse aus und verschwindet fast im Gesamthaushalt.

Wie, das passt den Beamten nicht? Dann sollen sie doch klagen...

Da hilft dann nur die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei gleichbleibender Besoldung. Problem gelöst.

Wird bestimmt genau so möglich sein, 1.000%.

Rollo83

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« Antwort #18673 am: 21.09.2025 17:53 »
Ein "Upgrade" um X Milliarden ist dem Finanzminister in Zeiten leerer Kassen schlicht nicht zu verkaufen und würde meiner Auffassung nach ohne ein im Wortlaut einschlägiges Urteil der BVerfG auch keine Mehrheit im Bundestag finden. Dafür ist das Gericht nicht bekannt.

Swen hat gestern Abend sehr eindrücklich dargelegt, dass alle 17 Besoldungsgesetzgeber sämtliche Entscheidungen des BVerfG der letzten fünfzehn Jahre wissentlich und willentlich in gröbster Art und Weise missachtet haben.

Somit würde ich nicht ausschließen, dass die nächste Entscheidung aus Karlsruhe einen Inhalt haben könnte, "für den das Gericht nicht bekannt ist".. :)

Kannst du mir einen plausiblen Grund nennen warum der Besoldungsgesetzgeber die letzten 15 Jahre sich einen feuchten Dreck für die Entscheidung des BVerfG interessiert hat und sich das jetzt plötzlich ändern sollte?

Die letzten 15 Jahre wurde Karlsruhe wissenschaftlich missachtet aber jetzt plötzlich reagiert der DH darauf. Das macht doch komplett 0,0 Sinn.

tigertom

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« Antwort #18674 am: 21.09.2025 18:11 »
Der alte tigertom hätte zu Rolle83 gesagt: "Na, na.... Nicht so negativ.."

Der geläuterte tigertom sagt: Nu mal nicht so optimistisch, Rollo! So sehr ich die fachkundigen Kollegen hier schätze, aber nach all den Erfahrungen mit dem Märchenonkel, dem Phaser, dem Wertschätzungskanzler und all den Jahren, die ins Land gegangen sind, bleibe ich bei meiner Einschätzung, die auch von Rollo geteilt wird. 3% ja, 2,8% auch, aA= Aussitzen, leere Versprechungen, große Worte, Wertschätzung, Nebelkerzen.