Beim Beamten gibt es dieses Interesse nicht...der muss nicht marschieren, nicht schiessen, nicht in Gefechtslagen funktionieren.
Deshalb ist es voellig logisch, dass der Soldat im aktiven Dienst scheinbar mehr Netto hat: Der Staat zahlt hier nicht mehr, sondern anders weil er selbst dafuer sorgen muss, dass der Laden im Krieg laeuft.
Im Kern:
Die UTV wird niemals (!) Teil einer etwaigen aA Abwaegung/Entscheidung werden, war es nie und wird es nie.
Ich verstehe, was Du meinst Durgi. Die truppenärztliche Versorgung schränkt ein Grundrecht auf freie Arztwahl ein. Eine Einschränkung der Grundrechte ist jedoch Teil der besonderen Dienst- und Treuepflichten der Beamten und Soldaten.
Mir geht es jedoch um die Frage der Mindestalimentation, so wie sie das BVerfG versteht, und den Unterschied zwischen einem Beamten mit Beihilfeanspruch und einem Beamten / Soldaten, der eine kostenfreie Heilfürsorge genießt.
Die Mindestalimentation wird seitens des BVerfG anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern ermittelt, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Sie muss 15 % oberhalb der
Grundsicherung liegen, und nicht nach der bislang nicht nur vom Land Berlin, sondern auch vom Bund und allen anderen Ländern identisch oder in weitgehend identischer Form angestellten Berechnung anhand des Existenminmumberichts betragen.
Das Grundsicherungsniveau wurde seitens des BVerfG auf die monatliche Summe von rund 2.400,- € bzw. jährliche Summe von 28.820,- € beziffert (ebd., Rn. 146) Dieser Wert liegt deutlich über der Summe des Existenzminimums des Berichtes (1974 EUR). Daraus resultierte für die Mindestalimentation unter Beachtung der 15%igen Vergleichsschwelle eine Summe von rund 33.143,- €, die ein Beamter als Mindestalimentation haben muss.
Da das BVerfG eine Nettoalimentation (nach Abzug der notwendigen Beiträge KV und PV) eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Jahr 2014 von monatlich rund 1.974,- € und also jährlich rund 23.688,- € festgestellt hat, wurde die Mindestalimentation im Land Berlin in jenem Jahr um rund 9.455,- € unterschritten.
Das BVerfG hat, um auf den Betrag von 1974,- EUR zu kommen, den Auszahlungsbetrag des kleinsten Beamten um einen durchschnittlichen Beitrag von 230 EUR pro Monat für seine Kosten der KV und PV bereinigt.
Bei einem Soldaten oder anderen Beamten mit einer kostenfreien Heilfürsorge wäre das jedoch nicht sachgerecht., da er diese Beiträge nicht hat und somit wäre die Deckungslücke zur Mindestalimentation in diesem Falle "nur" noch bei 6695,- EUR.
Somit wäre es zumindest aus juristischer Sicht zunächst möglich, die Bezüge von Soldaten in Berlin um "nur" 6695 EUR anzuheben, um zumindest die Hürde der Mindestalimentation zu nehmen, während man bei allen anderen Beamten, die keine kostenfreie Heilfürsorge haben und im Durchschnitt 230 EUR Beitrag zahlen müssen, mindestens 9455 EUR anheben müsste.
Ob es
wahrscheinlich ist, dass es eine unterschiedliche Besoldung von Soldaten und andern Beamten geben wird, ob es politisch klug ist, das zu tun, ob es aus Gründen der Probleme der Bundeswehr mit der Nachwuchsgewinnung ein taktisch kluges Signal wäre, all das sind dann Argumente, die der Gesetzgeber abwägen müsste um zu einem Ergebnis zu kommen. Natürlich
darf er auch die Besoldung für Soldaten um mindestens 9455 EUR anheben, er muss es aber nicht.
Dass es andere als juristische Gründe gibt, es nicht zu tun, verstehe ich absolut. Und das eine solche Unterscheidung nicht gerade zu Freudensprüngen bei den Soldaten führen würde, verstehe ich auch.
Das ändert meiner Meinung nach aber nichts an der Rechtslage.
Ich sage jedenfalls nicht, dass es so kommt. Ich sage nur, es wäre juristisch möglich und der Gesetzgeber kann, so er denn Geld sparen muss, diese Karte ziehen. Nicht alles, was juristisch möglich ist, wird allerdings auch irgendwann politisch umgesetzt.