Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8528493 times)

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20385 am: 04.11.2025 13:15 »
@Onkel

Okay - verstehe....lass mich mal folgendes in den Raum schmeissen:
Das wuerde in der Praxis das gesamte System der Alimentation ad absurdum fuehren.
Wenn der Staat alle Fuer­sorgeformen angleichen muesste, gaebe es keine funktionale Trennung mehr zwischen Besoldung und dienstlicher Leistung.

Nimm ein paar Beispiele:

Unterkunft: Soldaten in Ausbildung oder im Ausland erhalten Unterkunft und Verpflegung. Ein Verwaltungsbeamter zahlt Miete selbst. Nach deiner Logik muesste der Staat jedem Beamten denselben Betrag auszahlen – voellig realitaetsfern.

Dienstkleidung: Soldaten und Polizisten bekommen Uniformen, zivile Beamte nicht. Dann muesste der Staat allen anderen eine „Kleiderpauschale“ zahlen.

Auslandseinsaetze: Soldaten oder Diplomaten sind im Ausland staatlich medizinisch abgesichert. Ein Innendienstbeamter ist es nicht – trotzdem braucht er keinen finanziellen Ausgleich.

Dienstreisen und Erschwernisse: Beamte im Ausland erhalten Zuschlaege und Zulagen. Wuerde man Gleichbehandlung verlangen, muesste man sie auch allen Inlandsbeamten gewaehrleisten.
(vgl. dazu einen A6-9 mit vier Kindern im Ausland mit Auslandsdienstbezuegen. Der verdient wie ein Popstar)

Diese Beispiele zeigen:

Die Fuer­sorgepflicht muss gleichwertig, nicht gleichartig erfuellt werden.

Die Alimentation misst das Ergebnis, nicht den Weg dorthin. Der Staat schuldet eine amtsangemessene Nettoalimentation, keine identische Fuer­sorgestruktur.

Wuerde man die Beitraege zur privaten Krankenversicherung als alimentationsrelevanten Fehlbetrag behandeln, muesste der Staat alle anderen Fuer­sorgeformen angleichen – Unterkunft, Kleidung, Gesundheitsdienst, Auslandsvorsorge inklusive.
Das waere systemwidrig, finanziell unhaltbar und rechtlich unbegruendet.

Bjoerni

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20386 am: 04.11.2025 13:29 »
Mal eine Frage zu der ganzen Thematik die aktuell zu den Soldaten aufkommt.
Der Beschluss betrifft doch die amtsangemessene Alimentation. Die leitet sich aus Art. 33 (5) GG, in dem von den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" gesprochen wird.
Soldaten sind doch aber keine Beamten, also verstehe ich gar nicht, wieso diese bei der Berechnung überhaupt auftauchen sollten.
Klar werden die Soldaten auch nach der Bundesbesoldungsordnung besoldet und profitieren also auch von den Erhöhungen, aber für die Berechnung dürften sie doch gar nicht herangezogen werden?
Die Randnummer mit Heilfürsorge dürfte dann doch eher die Bundespolizei betreffen, die wirklich freie Heilfürsorge hat? Oder wird im Urteil explizit auch auf Soldaten eingegangen?

Relevant könnte dies dann wieder bei der Heranziehung der niedrigsten Besoldungsgruppe sein.
Wird hier die niedrigste genommen, die in der Besoldungstabelle auftaucht (also A3) oder die, die wirklich von Beamten bekleidet wird? Gibt es außerhalb der Soldaten überhaupt noch Dienstposten die A3 sind?
Wenn die Soldaten also bei der Berechnung herausfallen, wäre der Weg ja frei, eine A6(?) als niedrigste Besoldungsgruppe zu nehmen?

BeuteZoellner

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20387 am: 04.11.2025 13:43 »
"Angesichts der unsicheren Rechtlage stellt der dbb bund rein vorsorglich – wie auch in
den vergangenen Jahren – seinen Landesbünden und Mitgliedsgewerkschaften aus-
schließlich als Service – einen Musterantrag/Widerspruch (Anlage) zur Verfügung. Damit
ist keinerlei Aussage zu etwaigen Erfolgsaussichten bzw. zur Verfassungsmäßigkeit der
getroffenen Regelungen oder ein Aufruf zur Rechtsmittelerhebung im Bereich der Länder
und Kommunen verbunden. Den Mitgliedern wird es jedoch ermöglicht, eigenständig
ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2025 geltend zu ma-
chen."

https://www.vbb.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_vbb-bund_de/pdf/2025/Info23-2025.pdf

https://www.vbb.dbb.de/fileadmin/user_upload/www_vbb-bund_de/pdf/2025/aInfo23-2025.pdf

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20388 am: 04.11.2025 13:59 »
@Durgi:

Es wird nicht alles, was Du aufgezählt, durch die Alimentationspflicht abgedeckt.

Unterkunft: Tatsächlich muss der Dienstherr den Beamten in die Lage versetzen, seine Wohnung und Heizung bezahlen zu können. Da der Ausgangspunkt der 4 K Beamte ist, müssen ja die Frau und die Kinder trotzdem weiter wohnen. Daher führt das BVerfG hierzu aus:

Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>).

Somit ließe sich eine an den Dienst- oder Wohnort geknüpfte unterschiedliche Besoldung verfassungsrechtlich durchaus rechtfertigen. Eine solche unterschiedliche Behandlung bei unterschiedlichen Mietstufen gibt es bereits jetzt schon in vielen Bundesländern. Die Frage ist daher nicht, ob das möglich ist, sondern in welchem Umfang das verfassungsrechtlich möglich ist.

Dienstkleidung: Kosten für private Kleidung ist in der normalen Alimentation abgedeckt. Beamte erhalten kein allgemeines Kleidergeld, aber es gibt spezielle Regelungen: Beamte, die Dienstkleidung tragen müssen, erhalten diese entweder kostenfrei oder einen Bekleidungszuschuss. Meines Wissens nach erhält die Kriminalpolizei in Hessen beispielsweise Kleidergeld und muss sich dann die Kleidung selbst beschaffen. So etwas ähnliches habe ich mal für eine Schusswaffenpauschale in einem Bundesland gelesen, konnte es aber nicht auf die Schnelle finden.

Auslandseinsätze: In vielen Beihilfeverordnungen können Beamte die Kosten einer freiwilligen Auslandskrankenversicherung über die Beihilfe einreichen und bekommen die Kosten mit der Auflage erstattet, sich für den Fall der Fälle zuerst an die private KV zu wenden. Auch hier geht es um Kostenerstattungen.

Dienstreisen: Auch hier drehst Du den Spieß wieder um. Beamte im Ausland erhalten diese Zuschläge, weil sie Mehrkosten für ihre amtsangemessene Lebensführung haben. Somit ist für diesen Personenkreis, im Gegensatz zu anderen Beamten, ein Mehrbedarf da, den der Dienstherr zu verantworten hat und somit finanziell auszugleichen hat.

Man muss also zunächst differenzieren, was die Alimentationspflicht zunächst beinhaltet. Natürlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einen weiten Ermessensspielraum. Das betrifft allerdings das wie und nicht das ob.

Er kann beispielsweise entweder Dienstkleidung stellen oder Kleidergeld zahlen. Er kann aber nicht den Beamten dazu verpflichten, Dienstkleidung zu tragen, ihm aber weder Kleidung stellen noch die Kosten hierfür erstatten. Wenn er Dienstkleidung stellt, ist das denklogisch natürlich kein geldwerter Vorteil und es führt auch nicht dazu, dass ich für alle anderen, die keine Dienstkleidung tragen müssen, Kleidergeld einfordern würde.

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20389 am: 04.11.2025 14:50 »
Guten Mittag,

kann Jemand den kursierenden neuen Referenten/Gesetzesntwurf (unter Vorbehalt) zur Besoldungsanpassung und  amtsangemessenen Alimentation hier einstellen.

Danke

Noch scheint der neue Referentenentwurf nicht veröffentlicht worden zu sein. Wenn jemand hier den Entwurf schon hätte, wäre er wahrscheinlich hier schon gepostet worden.

Interessant aber ist, dass folgende Info:  Der dbb hat im BMI mit mehreren Bundesvorsitzenden an einem Gespräch im Rahmen der Verbändebeteiligung im BMI zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung teilgenommen vom 04.11.2025.

Vielleicht war der Referentenentwurf zur a.A. dort auch Thema.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20390 am: 04.11.2025 14:55 »
Guten Mittag,

kann Jemand den kursierenden neuen Referenten/Gesetzesntwurf (unter Vorbehalt) zur Besoldungsanpassung und  amtsangemessenen Alimentation hier einstellen.

Danke

Noch scheint der neue Referentenentwurf nicht veröffentlicht worden zu sein. Wenn jemand hier den Entwurf schon hätte, wäre er wahrscheinlich hier schon gepostet worden.

Interessant aber ist, dass folgende Info:  Der dbb hat im BMI mit mehreren Bundesvorsitzenden an einem Gespräch im Rahmen der Verbändebeteiligung im BMI zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung teilgenommen vom 04.11.2025.

Vielleicht war der Referentenentwurf zur a.A. dort auch Thema.

Leider noch nicht der auf den alle warten aber passt zum Thema Bundeslaufbahnverordnung:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D2/blv-novelle-2025.html


beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20392 am: 04.11.2025 15:28 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christoph-de-vries/fragen-antworten/wie-ist-der-aktuelle-stand-zur-amtsangemessenen-alimentation-der-bundesbeamten

"Seit der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 sind der Bund und die Länder u.a. für das finanzielle Dienstrecht selbst zuständig. Dadurch hat sich auch das Besoldungsrecht (unterschiedlich stark) auseinanderentwickelt. Deswegen genügt es nicht, sich bei der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation an den Länderregelungen zu orientieren. Vielmehr muss der Bund die Besonderheiten des eigenen Besoldungsgefüges selbst in den Blick nehmen und einen passgenauen eigenen Lösungsansatz zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG entwickeln."

Interessant. Wenn man also impliziert, dass man alles anders macht als die Länder, was heißt das dann für die Bund-spezifische "Heilung"?

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20393 am: 04.11.2025 15:28 »
Guten Mittag,

kann Jemand den kursierenden neuen Referenten/Gesetzesntwurf (unter Vorbehalt) zur Besoldungsanpassung und  amtsangemessenen Alimentation hier einstellen.

Danke


Sehe ich das richtig, dass es keinen Aufstieg "per Handausflegen" § 27 BLV dann nicht mehr gibt ?
Noch scheint der neue Referentenentwurf nicht veröffentlicht worden zu sein. Wenn jemand hier den Entwurf schon hätte, wäre er wahrscheinlich hier schon gepostet worden.

Interessant aber ist, dass folgende Info:  Der dbb hat im BMI mit mehreren Bundesvorsitzenden an einem Gespräch im Rahmen der Verbändebeteiligung im BMI zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung teilgenommen vom 04.11.2025.

Vielleicht war der Referentenentwurf zur a.A. dort auch Thema.

Leider noch nicht der auf den alle warten aber passt zum Thema Bundeslaufbahnverordnung:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D2/blv-novelle-2025.html

§27 BLV ist dann weg. Na toll.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20394 am: 04.11.2025 15:35 »
Naja, dafür liest sich Unterabschnitt 4 Sonderregelungen aber äußerst "durchlässig".

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20395 am: 04.11.2025 15:38 »
Mich überrascht es, dass noch immer keinerlei Informationen aus dem BMI durchgesickert sind, die auf den Entwurf hindeuten würden. Da schiebt jemand beim BMI ordentlich Druck, dass der Entwurf auch Verschlusssache bleibt. Normalerweise würden wir bis jetzt schon erste Infos aus dem Entwurf haben, die hier komplett zerstückelt und als verfassungswidrig deklariert worden wären.

Wird langsam mal Zeit, dass die ersten Leaks aus dem Entwurf kommen. Irgendjemand muss ja mal anfangen zu reden.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20396 am: 04.11.2025 16:09 »
Ich finde das auch bemerkenswert, gleichzeitig ärgert es mich und nötigt mir Respekt ab  ;D

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20397 am: 04.11.2025 16:32 »
Wenn ich das, was BalBund hier schreibt, richtig interpretiere, kann der Grund, warum noch kein Entwurf durchgesickert ist, schlicht daran liegen, dass es derzeit noch keinen (endgültigen) Entwurf gibt.

Der Gesetzesentwurf soll wohl erst voraussichtlich im ersten Quartal 2026 eingebracht werden. Dabei gibt es wohl eine gewisse Disharmonie zwischen dem bayrischen BMI und dem roten BMF. Sicherlich hat das BMI mal nachgerechnet, was welche der möglichen Alternativen kosten würde.

Möglicherweise wurden die Zahlen auch einfach an die Presse durchgestochen, um die Bevölkerung auf die unvermeidliche Anhebung der Beamtenbezüge vorzubereiten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das BMI die Zahlen tatsächlich selbst kurz vor der Haushaltsdebatte an die Presse durchgestochen hat, um den Druck auf den Kabinettskollegen, mehr Geld für das BMI im Jahr 2026 bereit zu stellen, zu erhöhen  ;D

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20398 am: 04.11.2025 16:45 »
Wenn ich das, was BalBund hier schreibt, richtig interpretiere, kann der Grund, warum noch kein Entwurf durchgesickert ist, schlicht daran liegen, dass es derzeit noch keinen (endgültigen) Entwurf gibt.

Der Gesetzesentwurf soll wohl erst voraussichtlich im ersten Quartal 2026 eingebracht werden. Dabei gibt es wohl eine gewisse Disharmonie zwischen dem bayrischen BMI und dem roten BMF. Sicherlich hat das BMI mal nachgerechnet, was welche der möglichen Alternativen kosten würde.

Möglicherweise wurden die Zahlen auch einfach an die Presse durchgestochen, um die Bevölkerung auf die unvermeidliche Anhebung der Beamtenbezüge vorzubereiten. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das BMI die Zahlen tatsächlich selbst kurz vor der Haushaltsdebatte an die Presse durchgestochen hat, um den Druck auf den Kabinettskollegen, mehr Geld für das BMI im Jahr 2026 bereit zu stellen, zu erhöhen  ;D

Das hatten wir doch schon so ähnlich mit Lindner… nur da hat die SPD den Vorschlag gemacht. Alles Amateure

Bastel

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