@Durgi:
Es wird nicht alles, was Du aufgezählt, durch die Alimentationspflicht abgedeckt.
Unterkunft: Tatsächlich muss der Dienstherr den Beamten in die Lage versetzen, seine Wohnung und Heizung bezahlen zu können. Da der Ausgangspunkt der 4 K Beamte ist, müssen ja die Frau und die Kinder trotzdem weiter wohnen. Daher führt das BVerfG hierzu aus:
Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>).
Somit ließe sich eine an den Dienst- oder Wohnort geknüpfte unterschiedliche Besoldung verfassungsrechtlich durchaus rechtfertigen. Eine solche unterschiedliche Behandlung bei unterschiedlichen Mietstufen gibt es bereits jetzt schon in vielen Bundesländern. Die Frage ist daher nicht, ob das möglich ist, sondern in welchem Umfang das verfassungsrechtlich möglich ist.
Dienstkleidung: Kosten für private Kleidung ist in der normalen Alimentation abgedeckt. Beamte erhalten kein allgemeines Kleidergeld, aber es gibt spezielle Regelungen: Beamte, die Dienstkleidung tragen müssen, erhalten diese entweder kostenfrei oder einen Bekleidungszuschuss. Meines Wissens nach erhält die Kriminalpolizei in Hessen beispielsweise Kleidergeld und muss sich dann die Kleidung selbst beschaffen. So etwas ähnliches habe ich mal für eine Schusswaffenpauschale in einem Bundesland gelesen, konnte es aber nicht auf die Schnelle finden.
Auslandseinsätze: In vielen Beihilfeverordnungen können Beamte die Kosten einer freiwilligen Auslandskrankenversicherung über die Beihilfe einreichen und bekommen die Kosten mit der Auflage erstattet, sich für den Fall der Fälle zuerst an die private KV zu wenden. Auch hier geht es um Kostenerstattungen.
Dienstreisen: Auch hier drehst Du den Spieß wieder um. Beamte im Ausland erhalten diese Zuschläge, weil sie Mehrkosten für ihre amtsangemessene Lebensführung haben. Somit ist für diesen Personenkreis, im Gegensatz zu anderen Beamten, ein Mehrbedarf da, den der Dienstherr zu verantworten hat und somit finanziell auszugleichen hat.
Man muss also zunächst differenzieren, was die Alimentationspflicht zunächst beinhaltet. Natürlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einen weiten Ermessensspielraum. Das betrifft allerdings das wie und nicht das ob.
Er kann beispielsweise entweder Dienstkleidung stellen oder Kleidergeld zahlen. Er kann aber nicht den Beamten dazu verpflichten, Dienstkleidung zu tragen, ihm aber weder Kleidung stellen noch die Kosten hierfür erstatten. Wenn er Dienstkleidung stellt, ist das denklogisch natürlich kein geldwerter Vorteil und es führt auch nicht dazu, dass ich für alle anderen, die keine Dienstkleidung tragen müssen, Kleidergeld einfordern würde.