Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8616786 times)

Kreidefresser

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20580 am: 07.11.2025 20:28 »
Die Problematik der Verzögerungstaktik ist inzwischen so evident, dass ich glaube, dass sich hier eine Beschwerde vor dem EGMR lohnen würde. Vorteil ist hier, dass es nur eine Instanz gibt, die Beschwerde kostenlos und ohne Anwalt eingereicht werden kann (es dürften lediglich Übersetzungskosten anfallen). Wird die Beschwerde angenommen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Ein risikoarmes Verfahren, das im Falle eines Erfolges sowohl für eine vollstreckbaren Titel für den materiellen als auch für den erlittenen immateriellen Schaden (Vertrauensverlust) liefert. Vielleicht kann man ja für einige besonders geeignete Fallgruppen mit sehr langer Verfahrensdauer oder weiderholtem Ignorieren von klaren Vorgaben durch den Dienstherren hier im Forum via Schwarmintelligenz eine geeignete Beschwerde verfassen und als Testballon loslassen. Ich denke einige haben hier guten Zugang zu den Daten von Dr. Schwan, der ja schon die wesentliche Argumentation und Begründung enthalten sollte. Das Wechselspiel ziwschen BVerfG und DH ist inzwischen nur noch erbärmlich.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20581 am: 07.11.2025 20:42 »
Wenn das dann so kommt wie hier nun kolportiert wird, frage ich mich nur wie das der Gesetzgeber begründen will. Ein Beamter/Soldat A3 mit 1 Kind bekommt nichts für die zurückliegenden
Jahre trotz Widerspruch und ein Beamter Soldat A 3 mit 3 Kindern bekommt was ? Eine Zahlung auch für die letzten Jahre kann es ja nur geben, wenn die Besoldung verfassungswidrig war. Wieso sollte die Besoldung des A3 mit 1 Kind nicht verfassungswidrig gewesen sein und bei einem A3 mit 3 oder gar mehr Kindern ist dann verfassungswidrig gewesen und dieser erhält eine Nachzahlung. Ich hab verstanden das ab dem 3 Kind der Bedarf höher ist und diese auch berücksichtigt werden muss. Aber das hat zumindest sowie ich es bisher glaubte verstanden zu haben nicht direkt mit der aA zu tun. Ich frage mich wie will das ein Gesetzgeber begründen ? Entweder ist die Alimentation/Besoldung nicht amtsangemessenen und daher verfassungswidrig oder nicht. Vielleicht denke ich zu kompliziert oder habe ob des Themas mittlerweile einen Knoten im Hirn.
Ich kann mir vorstellen dass der DH und insbesondere der BMF so wenig wie möglich zahlen will und jeden Taschenspielertrick nutzen wird um dieses Ziel zu erreichen. Sollte es so kommen hiesse das alle Widersprüche werden negativ beschieden da ja das neue Gesetz eine aA gewährt ? Und man hofft seitens des DH darauf das nur wenige den langen Weg einer Klage anstreben. Vielleicht kann Swen was dazu sagen ? War der Meinung ich hätte es in groben Zügen verstanden worum es bei der Rechtsprechung des BVerfG ging bis dato. Wenn dies so kommt hat die Besoldung nur noch rudimentär was mit dem jeweiligen Amt zu tun. Würde mich für die Kollegen mit mehreren Kindern freuen aber das kann nicht das Ergebnis sein so zumindest meine Auffassung.

Skyfall

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20582 am: 07.11.2025 21:17 »
Deine Überlegungen sind absolut nachvollziehbar und du liegst mit deinem Grundverständnis im Kern richtig.
Das Thema ist allerdings juristisch komplizierter, als es auf den ersten Blick wirkt – und genau hier versucht der Gesetzgeber gerade, eine Balance zwischen verfassungsrechtlicher Pflicht und haushaltspolitischer Machbarkeit zu finden.
Zur Einordnung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zur Alimentation (zuletzt 2020 und 2023) zwei Dinge unterschieden:

1 .Die allgemeine amtsangemessene Alimentation – also das Grundgehalt, das den Abstand zur Grundsicherung gewährleisten muss.

2. Die besondere Familienkomponente – die sicherstellen soll, dass Beamte mit mehreren Kindern nicht unter das Existenzminimum fallen.

In den konkreten Verfahren, die Karlsruhe entschieden hat, ging es um Beamte mit drei und mehr Kindern. Nur in diesen Fällen wurde die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich festgestellt.
Das Gericht hat aber nicht pauschal erklärt, dass auch alle übrigen Besoldungsgruppen oder Ledige verfassungswidrig besoldet wurden – das müsste jeweils durch eigene Vergleichsberechnungen nachgewiesen werden.

Genau hier setzt das Finanzministerium an:

Es will offenbar nur dort rückwirkend zahlen, wo die Verfassungswidrigkeit klar und gerichtlich bestätigt ist (Mehrkinderfälle).
Für alle anderen Fälle wird das Grundgehalt künftig strukturell angehoben, um den Abstand zur Grundsicherung dauerhaft zu sichern.
Juristisch argumentiert man also mit einer „gezielten Heilung“ der eindeutig beanstandeten Fälle – nicht mit einer pauschalen Korrektur der gesamten Besoldungsstruktur.

Das kann man durchaus kritisch sehen, weil es den Gleichheitsgrundsatz berührt –
aber rein formal kann sich der Gesetzgeber darauf berufen, dass nur diese Fallgruppe Gegenstand der BVerfG-Urteile war.
Er erfüllt damit zunächst seine Mindestverpflichtung.
Ob das wirklich ausreicht, wird vermutlich erst eine neue Klagewelle zeigen.

Fazit:
Du hast völlig recht, dass diese Differenzierung inhaltlich schwer zu vermitteln ist.
Der Gesetzgeber bewegt sich hier auf juristisch schmalem Grat zwischen „wir müssen etwas tun“ und „wir dürfen den Haushalt nicht sprengen“.
Es ist deshalb gut möglich, dass das Thema in einigen Jahren erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landet – diesmal mit Fokus auf den Abstandsgebot-Teil, der ja auch kinderlose Beamte betrifft.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20583 am: 07.11.2025 21:31 »
Hallo zusammen,

habe eine Frage, hat schon jemand Aufstockung beim Bürgergeld beamtragt?

Bin gerade am Rechnen, ob Aufstockung mehr bringt als Wohngeld.

Bitte um Info

Gruß
netzguru

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20584 am: 07.11.2025 21:53 »
Hallo zusammen,

habe eine Frage, hat schon jemand Aufstockung beim Bürgergeld beamtragt?

Bin gerade am Rechnen, ob Aufstockung mehr bringt als Wohngeld.

Bitte um Info

Gruß
netzguru

Nachtrag
Habe grade mit dem Bürgelrechner folgendes Berechnet
A8/7 mit Überleitung DNeuG DDU mit 75%
Frau und 2 Kinder
Brutto                 3304
Netto                  3175
Krankenkasse        537
Wohnkosten usw. 1250

Berechnung
Ihr Bedarf                            3123.00
Anzurechnendes Einkommen 2818.00
Anspruch von                         305.00

AKMS94

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20585 am: 07.11.2025 22:04 »
Es würden zwar die Kollegen bei den Jobcentern drunter leiden - aber wie schön wäre es wenn auf einmal zusätzliche weitere tausende Anträge auf Bürgergeld von uns Beamten bei den Jobcentern eintrudeln würden. Der Antrag kostet nichts.

Auch wenn der Antrag abgelehnt wird - einfach Widerspruch einlegen. Ich verabscheue die Bild Zeitung zwar - aber ich male mir gerade diese hetzerische Schlagzeile aus - "Tausende Anträge von Beamten auf Bürgergeld!" ;D

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20586 am: 07.11.2025 23:41 »
Wohngeld wurde abglehnt.
Kinderzuschlag ging aber ubd damit kostenlose KITA und Mittagessen.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20587 am: 08.11.2025 00:04 »
Wohngeld wurde abglehnt.
Kinderzuschlag ging aber ubd damit kostenlose KITA und Mittagessen.
Danke für die info, werde eine Runde rechnen.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20588 am: 08.11.2025 00:08 »
Wohngeld wurde abglehnt.
Kinderzuschlag ging aber ubd damit kostenlose KITA und Mittagessen.
Danke für die info, werde eine Runde rechnen.

Achso vergessen. A9 Stufe 7
3 Kinder

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20589 am: 08.11.2025 07:31 »
Wenn ich mir vorstelle, wie die ehemaligen Staatssekretäre des BMI (Gruß geht raus an den Märchenonkel) sich treffen und als Höhepunkt ihres Treffens hier in das Forum schauen, dann habe ich dieses Bild vor Augen:

https://www.martinoticias.com/a/reagan-y-los-chistes-antisovieticos-/155256.html

HlMatthäus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20590 am: 08.11.2025 08:39 »
Trotz Suchfunktion schwer zu finden, hier nochmal die Diskussion um den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124324.0.html

Alle Kollegen mit Kindern den Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse stellen!

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20591 am: 08.11.2025 11:02 »
Ich bin gerade durch Zufall aufs Thema Mindestlohn gestossen. 2015 noch bei 8,50Euro, ab 2026 bei 14,60Euro. Ein Anstieg um 71% innerhab von 11 Jahren. Den hätte ich auch gern. Bei mir war es prozentual knapp die Hälfte (mit Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppenwechsel) Warum schafft man nicht einfach eine vernünftige Alimentation mit gerechter Besoldungsstruktur und koppelt das alles direkt am prozentualen Anstieg des Mindestlohns?

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20592 am: 08.11.2025 13:32 »
Ich bin gerade durch Zufall aufs Thema Mindestlohn gestossen. 2015 noch bei 8,50Euro, ab 2026 bei 14,60Euro. Ein Anstieg um 71% innerhab von 11 Jahren. Den hätte ich auch gern. Bei mir war es prozentual knapp die Hälfte (mit Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppenwechsel) Warum schafft man nicht einfach eine vernünftige Alimentation mit gerechter Besoldungsstruktur und koppelt das alles direkt am prozentualen Anstieg des Mindestlohns?

Weil dann die Wohltaten nicht nur den Unternehmen wehtun, sondern die Staatskasse unmittelbar belasten.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20593 am: 08.11.2025 14:35 »
Wenn das dann so kommt wie hier nun kolportiert wird, frage ich mich nur wie das der Gesetzgeber begründen will. Ein Beamter/Soldat A3 mit 1 Kind bekommt nichts für die zurückliegenden
Jahre trotz Widerspruch und ein Beamter Soldat A 3 mit 3 Kindern bekommt was ? Eine Zahlung auch für die letzten Jahre kann es ja nur geben, wenn die Besoldung verfassungswidrig war. Wieso sollte die Besoldung des A3 mit 1 Kind nicht verfassungswidrig gewesen sein und bei einem A3 mit 3 oder gar mehr Kindern ist dann verfassungswidrig gewesen und dieser erhält eine Nachzahlung. Ich hab verstanden das ab dem 3 Kind der Bedarf höher ist und diese auch berücksichtigt werden muss. Aber das hat zumindest sowie ich es bisher glaubte verstanden zu haben nicht direkt mit der aA zu tun. Ich frage mich wie will das ein Gesetzgeber begründen ? Entweder ist die Alimentation/Besoldung nicht amtsangemessenen und daher verfassungswidrig oder nicht. Vielleicht denke ich zu kompliziert oder habe ob des Themas mittlerweile einen Knoten im Hirn.
Ich kann mir vorstellen dass der DH und insbesondere der BMF so wenig wie möglich zahlen will und jeden Taschenspielertrick nutzen wird um dieses Ziel zu erreichen. Sollte es so kommen hiesse das alle Widersprüche werden negativ beschieden da ja das neue Gesetz eine aA gewährt ? Und man hofft seitens des DH darauf das nur wenige den langen Weg einer Klage anstreben. Vielleicht kann Swen was dazu sagen ? War der Meinung ich hätte es in groben Zügen verstanden worum es bei der Rechtsprechung des BVerfG ging bis dato. Wenn dies so kommt hat die Besoldung nur noch rudimentär was mit dem jeweiligen Amt zu tun. Würde mich für die Kollegen mit mehreren Kindern freuen aber das kann nicht das Ergebnis sein so zumindest meine Auffassung.

Deine Frage ist berechtigt, Bundi, wobei wir weiterhin noch keinen Gesetzentwurf kennen, sodass weiterhin im Dunklen bleibt, wohin das BMI die Reise gehen lassen will.

Zunächst einmal ist es so, wie Du schreibst, es ist zwischen der amtsangemessenen Alimentation und dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind zu unterscheiden. Beide Stränge des Alimentazionsprinzips sind sachlich zu trennen. Sofern also die Höhe des amtsangemessenen Mehrbedarfs nicht sachgerecht ist und ebenso die Höhe der amtsangemessenen Alimentation, sieht sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Verpflichtung, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren, veranlasst beides zu korrigieren. Ein Vorrang zu bilden, ist ihm dabei nicht gestattet.

Nun ist ja das BMI weiterhin an die Verfassung gebunden und hat in dankenswerter Art und Weise (wenn auch auf nicht hinreichender Basis) die Verletzung des Mindestabstandsgebots bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 im letzten Gesetzgebungsverfahren eingestanden (tatsächlich war ja der Verletzungsgrad noch höher). Insofern weiß natürlich jeder Jurist im BMI und werden das also auch die Verantwortungsträger dem Bundesminister des Inneren in sachgerechter Art und Weise dargelegt haben, was daraus nun zu folgen hat. Denn entsprechend wissen alle im BMI zum Glück, dass ein solcher Verletzungsgrad seine Ursache nur in einer erheblich inkonistenten Besoldungssystematik seinen Grund finden kann. Ebenso weiß ja zum Glück jeder mit der Thematik Vertraute im BMI und so auch zwischenzeitlich der Bundesminister des Inneren, dass der Gesetzgeber bekanntlich im laufenden Gesetzgebungsverfahren dazu verpflichtet ist, nun erneut - wie bereits im letzten Gesetzgebungsverfahren geschehen - den akutellen Verletzungsgrad der erheblich inkonsistenten Besoldungssystematik konkret zu prüfen.

Darüber hinaus hat ja jeder mit der Sache vertraute Verantwortungsträger die neuere Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eingehend studiert und weiß also jeder der maßgeblich Verantwortlichen um die Rn. 48 der aktuellen Entscheidung, die an ihrer entscheidenden Stelle bekanntlich lautet:

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen."

Ebenso weiß ja jeder maßgebliche Verantwortungsträger um die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2009/BLV.pdf), die also die vier Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst festlegt.

Insofern ist es ein Grad hoher Freude, dass man an den entscheidenden Stellen des BMI folglich weiß, dass offensichtlich die Besoldungsgruppen A 3 eine unterste ist, ebenso die Besoldungsgruppe A 4 und eventuell noch - eine durchaus interessante, in unserem Fall aber gänzlich unerhebliche Frage - die Besoldungsgruppe A 5 eine der unterste(n) Besoldungsgruppen ist. Nicht minder groß ist die Freude darüber, dass man an der genannte Stelle ebenfalls weiß, dass es sich bei den Besoldungsgruppen ab A 6 aufwärts um mittlere Besoldungsgruppen handelt und dass die Besoldungsgruppe A 11 regelmäßig die Besoldung in einem Beförderungsamt des gehobenen Diensts regelt.

Welche nicht geringere Freude ist es also, dass nun allesamt allemann und allefrau und gar alle Alamannen wissen, dass gehobene Besoldungsgruppen keine unterste(n) sein können, so dass aus der mit bestimmten Rechtsbegriffen formulierten Direktive

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen."

folgt, dass eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt vom aktuell ja vom BMI mit viel Freude erarbeiteten Gesetzentwurf zu bestimmen ist und dass ihm eine andere Alternative leider, leider von der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier nicht angeboten wird, insbesondere weil man in der sicherlich gehobenen Stimmung des BMI weiß, dass von der untersten Zahl 3 bis zur gehobenen Zahl 11 doch ein nicht ganz geringer Zahlenraum vorliegt, sodass man also derzeit im BMI bedenken wird, dass die Rn. 49 der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können."

Ergo wird man nun natürlich wie immer zu erwarten im BMI einen sachgerechten Gesetzentwurf mit einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus als Folge eines erheblich anderen Ausgangspunkts der Besoldungsstaffelung erstellen, was die Freude in schon fast nicht mehr beschreibbare Sphären heben könnte, da man dort ja ebenfalls um das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums weiß.

Es ist dabei allerdings nur etwas eigenartig (das wird man uns aber in der Gesetzesbegründung bestimmt klar und überzeugend wie immer in den letzten Jahren erklären können), wie man all das mit der läppischen Summe von 1,2 Mrd. €  vergangenheits- und zukunftsbezogen bewerkstelligen wollte. Hier wird irgendwo ein geringfügiger mathematischer Irrtum vorliegen können, was eventuell darin liegt, dass der vom BMI beherrschbare Zahlenraum von 3 bis 11 sich, sobald Kommazahlen auftauchen, ggf. noch schwieriger darstellt, und zwar selbst dann, wenn dieser Zahlenraum nur Zahlen mit Kommastellen im Bereich von 1 bis 2 beinhalten sollt. Aber wieso sollte das im Verlauf des Schuljahres nicht auch noch das BMI lernen können? Ich bin da ob der Erfahrungen als Lehrer und insbesondere den Erfahrungen der letzten Jahre voller guten Mutes. Das BMI hat uns doch schon drei ganz tolle Gesetzentwürfe in den letzten Jahren präsentiert und wird das sicherlich irgendwann in weiterer Zukunft auch noch gerne ein viertes oder fünftes oder gar sechstes Mal so tätigen wollen. Denn scheint dort den Beteiligten echt Spaß zu machen, sonst würde man ja nicht immer wieder entsprechende Gesetzentwürfe produzieren, aus denen dann nie etwas folgt, weil der jeweils geplante große Wurf am Ende doch immer nur ein durchaus interessanter Gesetzentwurf geworden ist. Nicht umsonst hat schon Gimli ausgerufen: "Niemand wirft einen Zwerg!"

Ich kann mich deshalb auch noch gut daran erinnern, wie die Kanzlerin im Juli 2015 dem aus dem Sommerurlaub zurückkommenden Minister für Verkehr und digitale Infrastruktur sagte (ich glaube, das war in diesem Zusammenhang, ganz sicher bin ich mir aber nicht mehr): "Du hast das doch prima gemacht."

Und wir werden es dem Bundesminister des Inneren bestimmt ebenfalls alsbald sagen können. Aufgeschoben ist nicht abgeschoben aufgehoben.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20594 am: 08.11.2025 14:50 »
Nicht umsonst hat schon Gimli ausgerufen: "Niemand wirft einen Zwerg!"

Falls Dobrindt 2767 Newton aufwendet, klappt's vielleicht auch mit dem Nachbarn (Gesetzent)wurf..

(https://journals.le.ac.uk/index.php/jist/article/view/806/758)