Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8498291 times)

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18405 am: 15.09.2025 18:48 »
Tja, das ist in der Tat einer der Punkte, die mir persönlich bei der EU besser gefallen als bei uns (neben der insgesamt signifikant höheren Besoldung). Die meisten EU-Beamte sitzen logischerweise in Brüssel. Aber es gibt z.B. auch "Agenturen" in den Mitgliedsländern, siehe beispielsweise https://de.wikipedia.org/wiki/Agentur_(Europ%C3%A4ische_Union).

Daher werden regelmäßig sogenannte "correction coefficients" ermittelt, die jeweils auf alle Besoldungen angewendet werden. Belgien und Luxemburg haben definitionsgemäß immer den Wert 100. Dänemark hingegen hatte letztes Jahr den Wert 129,8, so dass jemand dort rund doppelt so viel bekam wie jemand in der exakt gleichen Besoldungsgruppe/stufe in Bulgarien (64,8), siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202407388.

Auch hier sieht man übrigens wieder schön den Unterschied zu den entsprechenden "Ideen" unserer Besoldungsgesetzgeber (NRW, Bayern, REZ, AEZ, etc): Das Leben in Dänemark ist für ALLE (im Durchschnitt) rund doppelt so teuer wie in Bulgarien, also bekommen dort auch ALLE jeweils die doppelte Besoldung.


ABER: Swen hatte irgendwann mal dargelegt, warum Ortszuschläge bei uns wohl nur recht eingeschränkt möglich wären. Ich weiß nur leider gerade nicht mehr, wann und wo..

Es geht den Regierungen der letzten 20 Jahren doch sowieso nur darum, möglichst viel Geld zu sparen im öffentlichen Sektor, besonders bei Personalkosten. Hier zu erwarten, dass die Besoldungsgesetzgeber jemals freiwillig sinnvolle Entscheidungen treffen ist schon fast so unrealistisch wie ein Märchen.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18406 am: 15.09.2025 19:09 »
Ist es nicht sogar so, dass mindestens ein Bundesland (bzw. das entsprechende Ministerium) eingestanden hat, zu wissen, dass es verfassungswidrig besoldet? Und quasi nur auf die Gerichtsurteile wartet, um dann anhand der erwarteten "Leitplanken" die Besoldung neu aufzustellen...

Leider habe ich die Infos dazu nicht parat, bin mir aber recht sicher, das in diesem langen Faden gelesen zu haben...

Hessen hat das Zugegeben in der Begründung zum Besoldungsgesetz 2023/2024.

Der Wegfall unterer Besoldungsgruppen wird ja damit begründet, dass die Anforderungen an die Ämter stetig gestiegen sind. Für aktive Beamte ist dies ja noch nachvollziehbar, jedoch werden Versorgungsempfänger ja auch heraufgestuft sobald untere Besoldungsgruppen wegfallen. Wie wurde das eigentlich begründet?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18407 am: 15.09.2025 19:13 »
Hier vielleicht etwas interessantes über das BVerfG:

https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/rezension-buch-rote-linien-susanne-baer-ex-richterin-bundesverfassungsgericht

Wäre doch mal eine interessante Idee, wenn der Souverän das Beratungsgeheimnis aus Gründen der Transparenz von Entscheidungen abschafft.

PolareuD

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emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18409 am: 15.09.2025 20:15 »
Der Wegfall unterer Besoldungsgruppen wird ja damit begründet, dass die Anforderungen an die Ämter stetig gestiegen sind. Für aktive Beamte ist dies ja noch nachvollziehbar...

Die Argumentation mag lauten, dass es keine Dienstposten mehr gibt, die der wegfallenden Besoldungsgruppe entsprechen. Aber damit begründen zu wollen, dass es mit der Streichung von Ämtern getan ist, würde ja den Standpunkt voraussetzen, dass sich die Anforderungen an die niedrigste nicht wegfallende Besoldungsgruppe nicht verändert haben. Das ist so hirnrissig wie verfassungswidrig. Für sehr viele Dienstposten bzw. Tätigkeiten gilt, dass in immer kürzeren Intervallen neue Anforderungen erhoben werden. Arbeitsverdichtung, Steuerungsprozesse, Berichtspflichten, unüberschaubare rechtliche Neuerungen...

Was im öffentlichen Dienst tatsächlich passiert ist Folgendes: Der einfache und mittlere Dienst wird praktisch abgebaut während der höhere Dienst aufgebläht wird. Auch weniger anspruchsvolle Arbeiten bleiben aber zu erledigen, während man umgekehrt nicht immer mehr Häuptlinge benötigt. Im Endeffekt ist der ehemalige gD der neue mD und der ehemalige hD wird zum Sachbearbeiter.

Der echte hD wurde quasi abgeschafft, was auch der Besoldungslage entspricht. Als ich vor 10 Jahren angefangen habe, sagte das bereits ein Kollege zu mir. Mittlerweile stimme ich zu.

Es handelt sich um meine subjektive Beobachtung.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18410 am: 15.09.2025 21:05 »
Hessen hat das Zugegeben in der Begründung zum Besoldungsgesetz 2023/2024.

Der Wegfall unterer Besoldungsgruppen wird ja damit begründet, dass die Anforderungen an die Ämter stetig gestiegen sind. Für aktive Beamte ist dies ja noch nachvollziehbar, jedoch werden Versorgungsempfänger ja auch heraufgestuft sobald untere Besoldungsgruppen wegfallen. Wie wurde das eigentlich begründet?


Auch für aktive ist das absolut nicht nachvollziehbar. Denn es würde bedeuten, dass vorher eben die Besoldungsgruppe ohne besondere Anforderungen in Vollzeit 115% vom Grundsicherungsniveau wert war. Mit dem Wegfall dieser Gruppen allein zu dem Zweck, dass die neue niedrigste Besoldungsgruppe nun 115% wert ist, wäre das eine Herabwürdigung dieser Gruppe, wo man doch damit argumentiert, dass sie stattdessen anspruchsvoller geworden ist. Dementsprechend müsste die alte unterste Besoldungsgruppe als Abstandshalter von 115% vorhanden bleiben, ob man sie nun besetzt oder nicht. die "neue" niedrigste Besoldungsgruppe muss somit mehr als die 115% Abstand zur Grundsicherung haben.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18411 am: 15.09.2025 21:11 »


Hessen hat das Zugegeben in der Begründung zum Besoldungsgesetz 2023/2024.

Der Wegfall unterer Besoldungsgruppen wird ja damit begründet, dass die Anforderungen an die Ämter stetig gestiegen sind. Für aktive Beamte ist dies ja noch nachvollziehbar, jedoch werden Versorgungsempfänger ja auch heraufgestuft sobald untere Besoldungsgruppen wegfallen. Wie wurde das eigentlich begründet?

Das ist doch nicht das einzig unlogische. Unlogisch ist auch, dass man mit gestiegenen Anforderungen an die Dienstposten argumentiert, um durch die Streichung ja dennoch den relativen Abstand zur Grundsicherung nicht zu erhöhen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18412 am: 15.09.2025 23:36 »
Unabhängig davon, dass es auf der einen Seite, wie wir alle wissen, zunehmend problematisch sein kann oder dürfte, untere Besoldungsgruppen zu entfernen, nicht zuletzt politisch, weil so zwangsläufig Tätigkeiten oder ganze Tätigkeitsfelder durch am Ende in diesem Segment schlechter bezahlte Angestellte verrichtet werden müssen (schlechter bezahlt allein deshalb, weil es dann wegen der Streichung in diesem Segment keine Beamten mehr gibt), was von Angestellten im öffentlichen Dienst als ungerecht(fertigt) empfunden wird, ist das dem Dienstherrn solange erlaubt, wie er das sachlich rechtfertigen kann, da das Bundesverfassungsgericht ja nicht prüfen darf, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden und geregelt hat, sondern nur, ob eine gefundene Regelung nicht evident sachwidrig ist.

Was ihm dabei allerdings nicht erlaubt ist, ist, dass mit dem alleinigen Zweck zu vollziehen, das Mindestabstandsgebot zu erfüllen, weil das allein kein sachlicher Grund ist, da zwischen der Mindestalimentation als der Grenze zur Unteralimentation und der amtsangemessenen Alimentation kein unmittelbarer oder alleiniger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Darüber hinaus dürfte er durch die Streichung unterer und mittlerer Besoldungsgruppen und die Überleitung der davon unmittelbar betroffenen Beamten die aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Forderungen im Blick zu behalten haben, da so ggf. durch ihre bisherige Qualifikation weniger geeignete Beamte tatsächlich höher qualifizierten Beamten gleichgestellt werden, was mit einiger Wahrscheinlichkeit - mit je zunehmendem Abstand zwischen der ursprünglichen und nun gestrichenen Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe zur danach geringsten Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe nur umso größerer Wahrscheinlichkeit - eine Verletzung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG darstellen dürfte. Das darüber hinaus nur umso mehr oder eher, wenn solche Regelungen in zeitlichen Abständen wiederholt werden, da sich darin ggf. eine Art "Salami-Taktik" offenbaren könnte, die dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist.

Darüber hinaus geht die Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen ohne die Anhebung der darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen mehr oder minder automatisch mit einer Schlechterbewertung jener darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zum (nun neuen) Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung und damit ebenso mit dem Abstand zum Grundsicherungsniveau einher, was der Besoldungsgesetzgeber ebenfalls - wenn er solche Streichungen und damit verbundene Überleitungen vornimmt - sachgerecht im Blick zu behalten haben wird. Denn die fast zwangsläufige Folge ist eine Stauchung der Besoldungsstaffelung, was zu einer Nivellierung von Besoldungsabständen führen kann, die ebenfalls nicht so ohne Weiteres problemlos sein müssten.

Schließlich wird in der hier bereits wiederkehrend genannten Studie, die diese drei Momente am praktischen Fall konkretisiert, ein weiterer und bislang noch nicht in den Blick genommener Bezug in den Diskurs eingeführt, indem die Problematik im Zusammenhang mit dem Grundsicherungsniveau und Mindestabstandsgebot in ihrer Beziehung zum hergebrachten Grundsatz des Laufbahnprinzips betrachtet wird. Denn hier dürfte das sachlich vorrangige Problem liegen, wie das dort gezeigt werden wird. Dabei lässt sich zeigen - wenn ich das richtig sehe -, dass auch hierzu bereits alles in der aktuellen Entscheidung gesagt ist. Es wäre schön gewesen, wenn sich das einem früher erschlossen hätte. Aber die Begründungen des Bundesverfassungsgerichts sind eben tiefgründig, weshalb es manchmal auch fünf Jahre und länger dauert, bis der Groschen endlich fällt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18413 am: 16.09.2025 08:28 »
Zum Thema Orts- und Familienzuschlägen hatte Swen auch schon mal hier etwas geschrieben:

1. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348786.html#msg348786

2. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348850.html#msg348850

Danke für das Heraussuchen, PolareuD. Hinsichtlich der Causa Taufkirchen hat der bayerische Gesetzgeber zwischenzeitlich die Rechtslage geändert, ohne damit jedoch das prinzipielle Problem aus der Welt zu schaffen, sodass sich auch für jene neue Rechtlage entsprechende Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG finden lassen, wie sie in den Links anhand von Taufkirchen prinzipiell dargestellt werden. Auch das geschieht in der genannten Studie, und zwar ebenfalls auch für NRW, das im Ortszuschlagswesen eine ähnliche Regelung wie Bayern fährt.

Beide Gesetzgeber orientieren sich an den Mietenstufen des Wohngeldsgesetzes, ohne jedoch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend zur Kenntnis zu nehmen. Denn zwar hat der Senat die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes als ein leicht zu handhabendes Kriterium bezeichnet; dabei ist allerdings ebenfalls der Satz vor dieser Aussage vom Gesetzgeber zur Kenntnis zu nehmen, nämlich der Hinweis darauf, dass eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Das limitiert die Möglichkeiten des Gesetzgebers, eine Anzahl von mehr als maximal zwei sachgerechten Stufen eines Ortszuschlags sowohl wegen der prinzipiellen Erwägungen erheblich, die in den beiden Links getätigt werden, als auch wegen der tatsächlichen Verhältnissen eines erheblich gespreizten Mietenmarkts bei gleichzeitiger örtlicher Nähe.

Die gesamte Passage lautet in der Rn. 61 der aktuellen Entscheidung mit Verweis auf die gestern genannte Entscheidung vom 6. März 2007:

"Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit."

Sowohl in Bayern als auch in NRW hat man den ersten Satz des Zitats geflissentlich überlesen und sich nur auf den zweiten kapriziert, was - wie gezeigt wird - verfassungsrechtlich nicht hinreicht. Beide Regelungen, wie sie die beiden Gesetzgeber vollzogen haben, sind evident sachwidrig.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18414 am: 16.09.2025 08:37 »
Also angenommen A3 hätte 15% Abstand zur Grundsicherung haben müssen und der Gesetzgeber löst das so, dass er A3 bis A5 wegstreicht und erst A6 als neue niedrigste Besoldungsgruppe die 115% einhält. Dann wäre es quasi so, dass der A6 von der Wertigkeit her nun der ursprüngliche A3er wäre. Das heißt der A9er ist der neue A6er und der A12er der neue A9er.

Würde bedeuten, der gD macht nur noch Aufgaben de mD, der mD nur noch Aufgaben des eD usw. weil die eigentlichen Aufgaben dieser Gruppen dem Dienstherrn nicht mehr wert sind?

Irgendwie eine grausige Vorstellung diese Streichung von Eingangsämtern. Wertschätzung Fehlanzeige.
« Last Edit: 16.09.2025 08:50 von BWBoy »

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18415 am: 16.09.2025 08:40 »
So ist das Spielchen.

Das BVerfG hält sich an die Regeln und beachtet wie verfassungsrechtlich vorgesehen möglichst streng den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Nichtsdestotrotz stellt es für die Nutzung dieses weiten Gestaltungsspielraums mehr oder weniger klare Regeln und Anforderungen auf. Ich habe es bereits geschrieben, dass System liegt in weiten Teilen wie ein offenes Buch vor einem, man muss es nur lesen wollen.

Ich erinnere eine Regel aus dem Studium: Schauen Sie immer im Gesetz eine Seite davor und danach, lesen Sie mindestens immer den Satz vor und nach dem Satz, aus dem Sie Ihre Schlüsse ziehen wollen sowie den gesamten Absatz.

Für das was die Gesetzgeber hier tun, würde es mitnichten den kleinen Schein geben. Maximale Verdrehung von Wortlaut, Systematik und Sinnzusammenhang.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18416 am: 16.09.2025 08:47 »
In NRW Ortszuschläge nur für Familien mit Kindern - freu mich auf den Tag, an dem die jeweilige Regierung an den Nachzahlungen zerbricht.

A6 3 Kinder plus Ortszuschlag > A15 Besoldung

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18417 am: 16.09.2025 09:04 »
Naja, sorry, ich versteh in gewisser Hinsicht viele.

Aber man muss auch mal etwas objektiv bleiben.

Als gerade, man muss schon als mDler sagen die traumhafte DP Bündelung im gD von A9-A11 kam, war das vielen hier recht. Da hat sich keiner hier beschwert, das durch die Bündelung von A9-A11 die Wertigkeit der Ämter unterhölt wird.

Bei uns gehen 90% im ersten Bevörderungsamt mit A8 in Pension und zw. 2010-2020 sind viele im Eingangsamt (A7) noch in Pension gegangen, aber ihr beschwert euch über die Wertigkeit der Ämter?

Wie verhält sich denn die Wertigkeit das ein A11 die gleiche Tätigkeit macht wie der A9?

Ein Bündelungsdp von A7->A8 oder A9->A10 kann ich ja noch mitgehen, aber A9->A11???

Auch wenn ich mich jetzt massiv unbeliebt mache, aber irgendwo muss man die Kirche doch mal im Dorf lassen.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18418 am: 16.09.2025 09:13 »
@Alexander: Also ich weiß nicht wie die Ämterbündelung bei Ihrer Dienststelle funktionierte, aber ich musste in Hessen als A9er die Arbeit eines A11er erledigen.

abi

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« Antwort #18419 am: 16.09.2025 09:16 »
Zum Thema Orts- und Familienzuschlägen hatte Swen auch schon mal hier etwas geschrieben:

1. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348786.html#msg348786

2. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg348850.html#msg348850

Danke für das Heraussuchen, PolareuD. Hinsichtlich der Causa Taufkirchen hat der bayerische Gesetzgeber zwischenzeitlich die Rechtslage geändert, ohne damit jedoch das prinzipielle Problem aus der Welt zu schaffen, sodass sich auch für jene neue Rechtlage entsprechende Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG finden lassen, wie sie in den Links anhand von Taufkirchen prinzipiell dargestellt werden. Auch das geschieht in der genannten Studie, und zwar ebenfalls auch für NRW, das im Ortszuschlagswesen eine ähnliche Regelung wie Bayern fährt.

Beide Gesetzgeber orientieren sich an den Mietenstufen des Wohngeldsgesetzes, ohne jedoch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend zur Kenntnis zu nehmen. Denn zwar hat der Senat die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes als ein leicht zu handhabendes Kriterium bezeichnet; dabei ist allerdings ebenfalls der Satz vor dieser Aussage vom Gesetzgeber zur Kenntnis zu nehmen, nämlich der Hinweis darauf, dass eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Das limitiert die Möglichkeiten des Gesetzgebers, eine Anzahl von mehr als maximal zwei sachgerechten Stufen eines Ortszuschlags sowohl wegen der prinzipiellen Erwägungen erheblich, die in den beiden Links getätigt werden, als auch wegen der tatsächlichen Verhältnissen eines erheblich gespreizten Mietenmarkts bei gleichzeitiger örtlicher Nähe.

Die gesamte Passage lautet in der Rn. 61 der aktuellen Entscheidung mit Verweis auf die gestern genannte Entscheidung vom 6. März 2007:

"Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit."

Sowohl in Bayern als auch in NRW hat man den ersten Satz des Zitats geflissentlich überlesen und sich nur auf den zweiten kapriziert, was - wie gezeigt wird - verfassungsrechtlich nicht hinreicht. Beide Regelungen, wie sie die beiden Gesetzgeber vollzogen haben, sind evident sachwidrig.

Der Bund wendet doch das Prinzip des "Ortszuschlags" in Form der Auslandsbesoldung bereits an (§§ 52 ff. BBesG).
§ 53 (1) Satz 3 BBesG: Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.

Die Dienstortbewertungen werden einmal jährlich vorgenommen und spiegeln sich in der Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV, die im BGBl veröffentlicht wird. Die Höhe des Auslandszuschlags ist in der Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) des BBesG festgelegt.

Hier ist jeweils der immaterielle und materielle Mehraufwand der verschiedenen Dienstorte eingepflegt.

Wäre dies nicht eine Systematik, die auch in der Inlandsbesoldung eingebracht werden kann? Hierbei wäre lediglich der materielle Mehraufwand (u.a. Mietbelastung, Kaufkraft) gegenüber z.B. Berlin (Hauptstadt) wiederkehrend festzustellen (z.B. in einer Verordnung), die Grunddaten sind sicherlich vorhanden und abrufbar (z.B. Sozialrecht - Mietenstufen Wohngeldgesetz). Die Vergleichsparameter der aA wären z.B. in der Begründungskette auf die Hauptstadt Berlin (Sitz der Bundesregierung) anzuwenden.

Mir sind bislang keine Verfassungsurteile bekannt, wonach die Parameter der Auslandsbesoldung kritisiert wurden.

Daher stellt sich mir die Frage, warum im Bezug zu einem Ortszuschlag neue Verfahren gefunden werden sollen, wo ein Blick im eigenen Bereich (Auslandsbesoldung) bereits Lösungsansätze bietet.