Unabhängig davon, dass es auf der einen Seite, wie wir alle wissen, zunehmend problematisch sein kann oder dürfte, untere Besoldungsgruppen zu entfernen, nicht zuletzt politisch, weil so zwangsläufig Tätigkeiten oder ganze Tätigkeitsfelder durch am Ende in diesem Segment schlechter bezahlte Angestellte verrichtet werden müssen (schlechter bezahlt allein deshalb, weil es dann wegen der Streichung in diesem Segment keine Beamten mehr gibt), was von Angestellten im öffentlichen Dienst als ungerecht(fertigt) empfunden wird, ist das dem Dienstherrn solange erlaubt, wie er das sachlich rechtfertigen kann, da das Bundesverfassungsgericht ja nicht prüfen darf, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden und geregelt hat, sondern nur, ob eine gefundene Regelung nicht evident sachwidrig ist.
Was ihm dabei allerdings nicht erlaubt ist, ist, dass mit dem alleinigen Zweck zu vollziehen, das Mindestabstandsgebot zu erfüllen, weil das allein kein sachlicher Grund ist, da zwischen der Mindestalimentation als der Grenze zur Unteralimentation und der amtsangemessenen Alimentation kein unmittelbarer oder alleiniger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Darüber hinaus dürfte er durch die Streichung unterer und mittlerer Besoldungsgruppen und die Überleitung der davon unmittelbar betroffenen Beamten die aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Forderungen im Blick zu behalten haben, da so ggf. durch ihre bisherige Qualifikation weniger geeignete Beamte tatsächlich höher qualifizierten Beamten gleichgestellt werden, was mit einiger Wahrscheinlichkeit - mit je zunehmendem Abstand zwischen der ursprünglichen und nun gestrichenen Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe zur danach geringsten Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe nur umso größerer Wahrscheinlichkeit - eine Verletzung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG darstellen dürfte. Das darüber hinaus nur umso mehr oder eher, wenn solche Regelungen in zeitlichen Abständen wiederholt werden, da sich darin ggf. eine Art "Salami-Taktik" offenbaren könnte, die dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist.
Darüber hinaus geht die Streichung von Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen ohne die Anhebung der darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen mehr oder minder automatisch mit einer Schlechterbewertung jener darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zum (nun neuen) Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung und damit ebenso mit dem Abstand zum Grundsicherungsniveau einher, was der Besoldungsgesetzgeber ebenfalls - wenn er solche Streichungen und damit verbundene Überleitungen vornimmt - sachgerecht im Blick zu behalten haben wird. Denn die fast zwangsläufige Folge ist eine Stauchung der Besoldungsstaffelung, was zu einer Nivellierung von Besoldungsabständen führen kann, die ebenfalls nicht so ohne Weiteres problemlos sein müssten.
Schließlich wird in der hier bereits wiederkehrend genannten Studie, die diese drei Momente am praktischen Fall konkretisiert, ein weiterer und bislang noch nicht in den Blick genommener Bezug in den Diskurs eingeführt, indem die Problematik im Zusammenhang mit dem Grundsicherungsniveau und Mindestabstandsgebot in ihrer Beziehung zum hergebrachten Grundsatz des Laufbahnprinzips betrachtet wird. Denn hier dürfte das sachlich vorrangige Problem liegen, wie das dort gezeigt werden wird. Dabei lässt sich zeigen - wenn ich das richtig sehe -, dass auch hierzu bereits alles in der aktuellen Entscheidung gesagt ist. Es wäre schön gewesen, wenn sich das einem früher erschlossen hätte. Aber die Begründungen des Bundesverfassungsgerichts sind eben tiefgründig, weshalb es manchmal auch fünf Jahre und länger dauert, bis der Groschen endlich fällt.