Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8602789 times)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18690 am: 22.09.2025 07:01 »
Wurden hier nicht schon Tipps und Tricks kundgetan, wie man im Falle einer Nachzahlung das Geld investieren könnte um die Besteuerung zu drücken? Bsp. Vorauszahlung der PKV für die nächsten drei Jahre... Ich würde in eine neue Heizung investieren oder generell ins Haus. Bevor das ohnehin durch die Inflation aufgefressene Geld auch noch schön besteuert wird. Für weitere Tipps und Tricks wäre ich dankbar  ;)

Ich hatte mal vor kurzem ein grobes Beispiel in eine Steuer-Software eingetippt. A13 ca. 83k Einkommen, 20k Nachzahlung, 15k PKV-Vorauszahlung. Ehrlich gesagt, kam da nicht so viel raus, wie ich erwartet habe. Das lag daran, dass die Grundgehälter mittlerweile doch recht stark gestiegen sind und die Steuerprogression sehr zugreift und Beamte auch keine Sozialabgaben haben, die das zvE bereits vermindern. Wenn man im Spitzensteuersatz liegt, hat die Fünftelregelung quasi keinen Effekt.
Man kann durch die Vorauszahlung aber trotzdem etwas sparen, durch Skonto und weil man Haftpflichtversicherungen (Privat+KFZ)  ansetzen kann in den Jahren, in denen man keine KV-Beiträge wegen der Vorauszahlung hat. Das spart einem dann vielleicht 1-2k. Da könnte man fast mehr mit Aktien, etc. verdienen.

Steuerermäßigungen (Renovierungen) haben leider keinen Einfluss auf das zvE, da gibt es nur 20% auf die Ausgaben zurück. Das kann man in jedem beliebigen Jahr genau so machen.

Bei Pensionären ist der Effekt einfacher zu erreichen. Wenn man von 40k Einkommen auf 25k durch PKV-Vorauszahlungen kommt, dann ist der Effekt auf jeden Fall da.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18691 am: 22.09.2025 07:41 »
Steuerermäßigungen (Renovierungen) haben leider keinen Einfluss auf das zvE, da gibt es nur 20% auf die Ausgaben zurück. Das kann man in jedem beliebigen Jahr genau so machen.

Genauer gesagt sind Arbeitsleistungen absetzbar - wer sich einen Wintergarten als Selbstbausatz kauft, kann diesen auch nicht absetzen. Die Lohnkosten müssen in der Rechnung separat ausgewiesen sein. Ferner ist das Ganze gedeckelt auf 6.000 Euro, so dass eine maximale Einsparung von 1.200 Euro pro Jahr möglich sind.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18692 am: 22.09.2025 07:53 »
Wurden hier nicht schon Tipps und Tricks kundgetan, wie man im Falle einer Nachzahlung das Geld investieren könnte um die Besteuerung zu drücken? Bsp. Vorauszahlung der PKV für die nächsten drei Jahre... Ich würde in eine neue Heizung investieren oder generell ins Haus. Bevor das ohnehin durch die Inflation aufgefressene Geld auch noch schön besteuert wird. Für weitere Tipps und Tricks wäre ich dankbar  ;)

Ich hatte mal vor kurzem ein grobes Beispiel in eine Steuer-Software eingetippt. A13 ca. 83k Einkommen, 20k Nachzahlung, 15k PKV-Vorauszahlung. Ehrlich gesagt, kam da nicht so viel raus, wie ich erwartet habe. Das lag daran, dass die Grundgehälter mittlerweile doch recht stark gestiegen sind und die Steuerprogression sehr zugreift und Beamte auch keine Sozialabgaben haben, die das zvE bereits vermindern. Wenn man im Spitzensteuersatz liegt, hat die Fünftelregelung quasi keinen Effekt.
Man kann durch die Vorauszahlung aber trotzdem etwas sparen, durch Skonto und weil man Haftpflichtversicherungen (Privat+KFZ)  ansetzen kann in den Jahren, in denen man keine KV-Beiträge wegen der Vorauszahlung hat. Das spart einem dann vielleicht 1-2k. Da könnte man fast mehr mit Aktien, etc. verdienen.

Steuerermäßigungen (Renovierungen) haben leider keinen Einfluss auf das zvE, da gibt es nur 20% auf die Ausgaben zurück. Das kann man in jedem beliebigen Jahr genau so machen.

Bei Pensionären ist der Effekt einfacher zu erreichen. Wenn man von 40k Einkommen auf 25k durch PKV-Vorauszahlungen kommt, dann ist der Effekt auf jeden Fall da.
Völlig richtig, dass die PKV-Vorauszahlung die beschriebenen Effekte zeitigt. Freilich lässt sich dann in den drei späteren Jahren gerade kein PKV-Beitrag.mehr absetzen. Und gerade in den späteren Jahren wäre dies potenziell sinnvoll, weil der Grenzsteuersatz dann sogar höher sein dürfte als in dem Jahr, in dem für drei Jahre im Voraus bezahlt wird. Dies auf Grund von Stufensteigerung, Beförderung, höheren Einnahmen des Ehegatten, der seine Teilzeitstunden erhöht (bei gemeinsamer Veranlagung). Nur so als Beispiel.

Noch wichtiger ist aber folgender Punkt: Das Geld ist dann sofort weg. Insbesondere Tagesgeldzinsen sind dann insoweit nicht mehr drin.

Heute lassen sich Tagesgeldkonten ohne Papierkram mit dem Smartphone eröffnen und führen. Echtzeit-Überweisungen sind mittlerweile kostenlos (vom Girokonto zum Tagesgeldkonto und im Bedarfsfall wieder zurück). Wer mit Tagesgeld durchschnittlich 2 % p. a. an Zinsen erzielt, kann mit 36 Monatsbeiträgen Einiges einnehmen. Bei 400 Euro Monatsbeitrag (x 36) sind das mit Zinseszins insgesamt knapp 900 Euro innerhalb dieser Jahre. Das kann dann natürlich je nach weiteren Kapitaleinnahmen der Steuer unterliegen.

Zu guter letzt: Als Eigenkapital lässt sich das Geld dann auch nicht mehr einsetzen. Die Kreditaufnahme um 14.400 Euro (36 x 400 Euro) zu verringern, kann sich über die Jahrzehnte sehr bemerkbar machen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18693 am: 22.09.2025 08:13 »
Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18694 am: 22.09.2025 08:57 »

Noch wichtiger ist aber folgender Punkt: Das Geld ist dann sofort weg. Insbesondere Tagesgeldzinsen sind dann insoweit nicht mehr drin.

Die PKVen bieten je nach Gesellschaft bis zu 4% Skonto.
Muss man individuell nachfragen, wie viel Skonto es für welches Jahr gibt und wie viele Monate man überhaupt vorauszahlen darf. Manche erlauben nur noch 12 Monate.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18695 am: 22.09.2025 09:17 »
Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18696 am: 22.09.2025 09:23 »


Ergo: Die Wahrscheinlichkeit dürfte recht groß sein, dass dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und den VG Bremen die angekündigten Entscheidungen spätestens wenige Tage vor dem Ausscheiden des Berichterstatters bekanntgegeben werden, womit das Verfahren beendet wäre. Eventuell ist sie ihm auch schon zugegangen, da der Senat ja im Frühjahr als vom 30.06. als regelmäßiges Datum des Ausscheidens der Vizepräsidentin wusste und weil das diesbezüglich - also hinsichtlich der Wahl von Kandidaten zum BVR - zuständige Verfassungsorgan sich in seinen Fraktionsvorsitzenden der Regierungskoalition auch noch bis mindestens Ende Juni überzeugt darin gezeigt hatten, spätestens bis Mitte Juli die Wahlen der drei Kandidaten vollziehen zu können. Mit deren in der Regel nicht allzu lang nach ihrer Wahl erfolgtenden Ernennung durch den Bundespräsidenten hätte die Amtszeit sowohl der Vizepräsidentin als auch des Berichterstatters geendet. Da für den Senat vor dem 30.06. wie für alle anderen auch nicht absehbar gewesen war, dass sich die Parteien ab Anfang Juli nicht auf die drei Kandidaten würden einigen können, sollte man davon ausgehen, dass die Entscheidung bis zum Anfang Juli bereits recht weit gelitten war, damit vor dem auch noch Ende Juni für den Juli zu erwartenden Ausscheiden der beiden BVR die Bekanntmachung der Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und VG Bremen und  hätte erfolgen können. Denn das wäre ohne die Unterschrift der Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht möglich gewesen.

Sofern die Entscheidungen also im Verlauf des Julis den genannten Beteiligten zugegangen sein sollten, könnten sie alsbald bereits auch auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts erscheinen. Sofern der Senat ab Mitte Juli zu dem Schluss gekommen sein sollte, dass man noch nicht alsbald zu den Unterschriften schreiten bräuchte und wollte, wird dass spätestens kurz nach den Wahlen vom 25.09. geschehen, wenn sie denn dann zu dem Ergebnis führen, dass die drei Kandidaten über diesen Statuts hinausgelangen, bzw. spätestens kurz vor dem 30.09., sofern auch diese Wahlen scheitern sollten, dennoch aber der Berichterstatter zum 30.09. aus dem Amt scheiden werden sollte.

Ergo: Gegebenenfalls erscheint - sofern die Entscheidungen bereits gefällt und dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG des Saarlands und dem VG Bremen bekanntgegeben sein sollten - die Entscheidungsbegründung alsbald bereits auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts oder wird auf ihr - wenn wir die Zeiträume aus dem Jahr 2020 heranziehen und davon ausgehen, dass sie im Verlauf der nächsten zwei Wochen fallen werden - bis spätestens Ende des Jahres erscheinen. Wenn ich unter dem, was ich jetzt gerade noch einmal abgewogen habe, darüber nachdenke, bis wann ich eine Entscheidungsveröffentlichung auf der Homepage des BVerfG erwarte, dann hielte ich den November oder Oktober für wahrscheinlicher als den Dezember. Wer andere Mumaßungen treffen will, ist wie immer herzlich dazu willkommen - und wer das gar noch sachlich begründen wollte, würde sogar mein Herz höher schlagen wollen. Denn ich mag keine Pferdewurst, aber die Fohlen nur umso mehr, allerdings ebenso drei Punkte, solange sie nicht in Flensburg anfallen. Aber Handball-WM ist ja eh erst im nächsten Jahr - und bis dahin werden wir uns hier sowieso noch x-mal den Kopf darüber heiß reden, was die im Oktober/November/Dezember 2025 veröffentlichte Entscheidung 2 BvL 5/18 u.a. nun eigentlich wohl wirklich aussagt.

[/quote]

Wie immer herzlichen Dank für Deine Ausführungen Swen, deren Lektüre immer wieder Freude bereitet.

Sollte dem Bundesverwaltungsgericht, dem OVG Saarland und VG Bremen die Entscheidung bereits mitgeteilt worden sein, müsste dieser Umstand sich nicht in Form eines "Leaks" irgendwie den Weg in die (informierte) Öffentlichkeit gebahnt haben..?

VG

[/quote]

Unabhängig davon, dass ich nicht weiß, wie sich die Sachlage heute darstellt, gilt doch für uns alle und so auch für die Beschäftigten an den genannten Gerichten die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG und § 67 BBG, was in den einzelnen gesetzlichen Regelungen der Länder ebenfalls im Sinne der Sachs so geregelt ist, Chapman.

Unabhängig davon, dass ich ebenfalls ein Beamter bin, bin ich darüber hinaus ein großer Fan des deutschen Beamtenwesens und von seiner Leistungsfähigkeit stets überzeugt, da ich weiß, dass diese mindestens fast genauso groß ist wie die des stärksten Fußballvereins mindestens des gesamten Universiums und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch darüber hinaus (der deshalb zwangsläufig diese schier unüberwindbare Stärke gerade erst wieder am Sonnabend in beeindruckender Art und Weise gegen diese wirklich unterklassige Freiburger Mannschaft bewiesen hat, von der nun wirklich keiner versteht, was die eigentlich in der Ersten Liga zu suchen hat, weshalb man hier nur noch viel weniger versteht, warum die überhaupt hier angetanzt gekommen und nicht gleich in Freiburg verblieben sind, um also die uns zustehenden drei Punkte kampflos abzuliefern, was für alle maßgeblich Betroffenen - also für alle! - die offensichtlich bessere Alternative gewesen wäre!), soll heißen: Ich glaube an uns und damit auch an die Verschwiegenheitspflicht, weil das bundesdeutsche Beamtenwesen im Regelfall beweist, dass auf ihm Verlass ist.

Darüber hinaus bin ich weiterhin davon überzeugt, dass wir mit einiger Wahrscheinlichkeit im November, ggf. auch schon im Oktober und ansonsten spätestens im Dezember die veröffentlichte Entscheidung in den Händen halten werden, jedenfalls Wenigstens dann, wenn es denn diese Woche mit der Richterwahl auch klappte (https://www.wiwo.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-im-zweiten-anlauf-soll-es-sitzen/100156992.html); denn unabhängig von der anstehenden Richterwahl sollte der Senat selbst ein Interesse daran haben, mit der Sache nun irgendwann mal zu Potte zu kommen, und zwar das nur umso mehr, sofern es der Bundestag diese Woche erneut nicht hinbekommen sollte, nun endlich handelnd zur Tat zu schreiten. Denn dann sollte wenigstens jenes Verfassungsorgan nur umso mehr beweisen können und sich also in der Lage sehen dürfen, dass es zur handelnden Tat unabhängig von den Handlungen anderer Verfassungsorgane durchaus stets noch fähig ist, auch wenn es sicherlich voraussetzen darf, dass in Anbetracht der weiterhin seit Jahr und Tag ausstehenden Entscheidung über ihre eigenen Lebensverhältnisse eine immer größere Zahl an Beamten das kaum mehr wird glauben können (um's mal so auszudrücken).

Ich bin auch deshalb großer Fan vom bundesdeutschen Beamtenwesen, weil ich durchaus auch um seine Leidensfähigkeit weiß, so wie ich auch weiß (glaube ich zumindest), dass auch jene durchaus doch begrenzt sein sollte, weil hinter jenem Wesen Menschen stehen, was die Sache vom größten Fußballverein der Welt unterscheidet, der deshalb zu schier Übermenschlichen fähig ist und das auch regelmäßig Lichtjahr für Lichtjahr beweist...

GoodBye

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« Antwort #18697 am: 22.09.2025 10:49 »
Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.

Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.

Rheini

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« Antwort #18698 am: 22.09.2025 10:52 »
Also, die Diskussionen darüber, was der Gesetzgeber tun wird sind, doch müßig.

Hier hat doch jeder mitbekommen, dass man Widerspruch einlegen sollte. Ich habe ab 2017 eingelegt, mein Frau (leider gepennt) ab 2020.

Das sind mit 4 Kindern dicke Beträge, dann wird es halt in der Klage geklärt.

Dass der DH damit auch die Beziehung zu seinen Beamten zerstört, steht auf einem anderen Blatt.

Und trotzt des Widerspruchs werdet ihr nicht einen einzigen Cent nachgezahlt bekommen.

Warten wir ab. Ich hoffe das in den ruhend gestellten Verfahren, am Ende ein Betrag beziffert wird, den der DH dem Beamten zu zahlen hat. Und wenn da z. B. bei einem ledigen A11 Beamten ein Betrag plus X heraus kommt möchte ich sehen, wie er das bei den anderen A11 Beamten umgehen möchte. und falls der A11 Beamte dann mehr bekommt als der A12 Beamte, wird auch das nicht haltbar sein usw..

Natürlich kann der DH Berufung einlegen, das Urteil ist dennoch in der Welt und ich denke das auch der sturste Politiker irgendwann einsehen muss, dass die Schlacht geschlagen ist ....


Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18699 am: 22.09.2025 12:07 »
Also, die Diskussionen darüber, was der Gesetzgeber tun wird sind, doch müßig.

Hier hat doch jeder mitbekommen, dass man Widerspruch einlegen sollte. Ich habe ab 2017 eingelegt, mein Frau (leider gepennt) ab 2020.

Das sind mit 4 Kindern dicke Beträge, dann wird es halt in der Klage geklärt.

Dass der DH damit auch die Beziehung zu seinen Beamten zerstört, steht auf einem anderen Blatt.

Und trotzt des Widerspruchs werdet ihr nicht einen einzigen Cent nachgezahlt bekommen.

Warten wir ab. Ich hoffe das in den ruhend gestellten Verfahren, am Ende ein Betrag beziffert wird, den der DH dem Beamten zu zahlen hat. Und wenn da z. B. bei einem ledigen A11 Beamten ein Betrag plus X heraus kommt möchte ich sehen, wie er das bei den anderen A11 Beamten umgehen möchte. und falls der A11 Beamte dann mehr bekommt als der A12 Beamte, wird auch das nicht haltbar sein usw..

Natürlich kann der DH Berufung einlegen, das Urteil ist dennoch in der Welt und ich denke das auch der sturste Politiker irgendwann einsehen muss, dass die Schlacht geschlagen ist ....

Aber genau das ist ja das Problem, welches ich sehe. Von der Grundbesoldung im Sinne des Abstandgebotes dürfte das nicht passieren. Denn wenn ich bei A11 dan z.B. die 300€ aufsattel, dann muss dies quasi überall geschehen. Und genau dies halte ich für nicht realistisch. Es sei denn, so wie es hier kund getan wurde wird das Problem auf viele kleine Schritte verteilt. Aber auch dann bleibt die Summe gleich. Und der Bundeshaushalt ist ja nicht nur 25, 26 und 27 angespannt. Mna hat halt nur eine Argumentationshilfe nach Außen. Wie man damit das rückwirkende Problem löst bleibt spannend. Also wird man zumindest einen Teil über die Familienzuschläge abwickeln. Das wird die Kosten abfedern. Immerhin ist es ja jetzt schon Usus, dass der Höhere Dienst teils durch die Familienplanung des gehobenen Dienstes getopt werden. Das gemeine duale Studium zum Diplomverwirrten geht halt zügiger als die Erlangung der Befähigung zum Richteramt.  8)

SwenTanortsch

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« Antwort #18700 am: 22.09.2025 12:30 »
Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.

Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.

Ich habe die Entscheidung gerade nur überflogen, halte das, was Du im letzten Satz schreibst, aber ebenso für wahrscheinlich.

Zunächst einmal hebt die Kammer in der Rn. 56 eine besondere Fallkonstellation hervor, die es ihr nach ihrer Ansicht erlaube, so zu handeln, wie sie handelt, obgleich sie sich darüber im Klaren ist, dass sie hier vom regelmäßigen Bruttoprinzip abrückt, was sie in der Rn. 53 expliziert. Darüber hinaus wäre zunächst einmal im Sinne der Rn. 43 f. zu klären, ob die Leistungsklage in einem Nachzahlungsfall der amtsangemessenen Alimentation ebenso, wie es die Kammer in der besonderen Fallkonstellation annimmt, tatsächlich zulässig sein sollte. Auch wäre zu klären, ob dann ggf. die Beteiligten auch hier ihr Einverständnis geben müssten, um entsprechend so zu handeln, wie das die Kammer eingangs der Entscheidungsgründe in der besonderen Fallkonstellation ausführt (vgl. die Rn. 38). Ebenso müsste zu klären sein, ob das, was die Kammer in der Rn. 48 ausführt, sich so ohne Weiteres auf den konkreten Fall des zukünftigen Klägers übertragen lassen könnte.

Insbesondere verweist die Rn. 50 auf die Mitwirkungspflicht des Klägers, die - schätze ich - die allermeisten Widerspruchsführer als solche schon nicht erfüllen können, da sie bislang gar keine Kläger sind und sich damit mit der Ruhendstellung ihres Widerspruchs einverstanden erklärt haben, was sie dann ggf. später kaum veranlassen dürfte, diesen Sachverhalt als schuldhaft dem Beklagten allein zuzuschreiben. Ohne mich hinreichend eingelesen zu haben und mich in den formellen Tiefen des Verwaltungsrechts hinreichend auszukennen, könnte ich mir vorstellen, dass diese Hürde mit einiger Wahrscheinlichkeit so hoch sein dürfte, dass sie kaum ein heutiger Widerspruchsführer allein wird überspringen können.

Denn der heutige Widerspruchsführer hat als späterer Kläger sich zuvor mit der Zustimmung zur Ruhendstellung seines Widerspruchs durch Unterlassung der Forderung nach einer umgehenden Bescheidung des Widerspruchs bis zur späteren Klageerhebung offensichtlich mit der Ruhendstellung als solcher einverstanden erklärt und so in diesem Sinne an ihr mitgewirkt, obgleich ihm jederzeit als Widerspruchsführer die Möglichkeit offengestanden hat, die Bescheidung seines Widerspruchs zu verlangen, so die Ruhendstellung des Widerspruchs zu beenden, um dann aktiv die Klage zu betreiben. Diese Mitwirkung an der Klage hat er so aber in der Regel über Jahre vermissen lassen, sodass ihm ggf. von Klägerseite zurecht vorgehalten werden kann, dass er kaum einen Schaden anführen kann, den er selbst durch Unterlassen eine umgehenden Klage mit verursacht hat und den er also durch umgehende Klageerhebung hätte verhinden können.

Ich könnte mir vorstellen, dass das als ein gewichtiges Argument gegen eine zukünftige entsprechende Leistungsklage heutiger Widerspruchsführer ins Feld geführt werden dürfte, das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres aus der Welt geschafft werden könnte. Denn auf dieser Grundlage griffe dann das, was die Kammer ab den Rn. 55 ausführt, schon allein deshalb bereits nicht mehr, da der Beklagte nicht die alleinige Verantwortung für den Schaden hätte, sondern dass dem Kläger eine offensichtlich Mitverantwortung treffen sollte - die ggf. nur umso stärker durchgreifen sollte, je länger er mit der späteren Klageerhebung gewartet hat -, was wiederum bedeuten dürfte, dass (zumindest weitgehend) gar kein Schaden vorläge, womit (zumindest weitgehend) der Grund bzw. die formelle Voraussetzung für eine Leistungsklage entfiele.

Ist bekannt, ob der Beklagte in Berufung gegangen ist?

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18701 am: 22.09.2025 12:49 »
Die Frage ist: Was hätte der Kläger denn tun können?

Ein Inverzugsetzen setzt zunächst ja ein Begehren auf Leistung voraus. Dies hilft aber nicht weiter, weil der Dienstherr die aA auf Antrag ja garnicht gewähren kann, weil die Gesetzesgrundlage fehlt. Insoweit treffen hier Feststellungsbegehren hinsichtlich der Besoldung an sich und Leistungsbegehren hinsichtlich Schadensersatz bzgl. Verzugszinsen und Progressionsschaden aufeinander.

Man kann es auch so lesen: Wenn der Dienstherr aber den unmittelbaren Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken hat, könnte er aufgrund des besonderen Treueverhältnisses sofort in Verzug geraten.

Da der Beamte sich stets gegen das Besoldungsgesetz wenden muss, hier aber nur letztinstanzlich durch das BVerfG entschieden werden darf, und der Gesetzgeber dann eigentlich erneut in Form eines Reparaturgesetzes tätig werden muss, hat er doch eigentlich nur geringen Einfluss auf das Verfahren.

Ruhendstellen tut man ja nur, weil idR eine Grundsatzentscheidung abgewartet werden soll. Ansonsten könnte der Widerspruch ja nur als unbegründet abgewiesen werden.Auch das dient idR nicht dem Beamten, sondern dem Dienstherrn.

Würde man Verlangen, dass das Der Beamte in jedem Fall das Verfahren vorantreiben muss, müsste ja jeder klagen, die Ruhendstellung erfolgte, dann beim VG.

Dieses gesamte Konstrukt macht rechtlich keinen Sinn, und kommt aus Zeiten, wo jeder noch dachte, dass er als Beamter toll verdiene und die Besoldung ja totaaaal amtsangemessen sei.

M.E. verkürzt sie die Rechte der Beamten in unzulässiger Weise.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18702 am: 22.09.2025 12:52 »
Sofern ein Fall eines ledigen Beamten verhandelt wird und hier ein Betrag aufgesattelt wird ist es schwierig für den DH, dies über Familienzuschläge abzuwickeln 😉.

BVerfGBeliever

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SwenTanortsch

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« Antwort #18704 am: 22.09.2025 14:32 »
Egal was man versucht, da zu gestalten, der Schaden wird immer da sein. Häufig sind es nur Verschiebungen, die dann aber auch in einem späteren Jahr wieder zu einer höheren Steuerlast führen.

Wenn man dann klagt, kann man auch gleich Zinsen mit einklagen. Dann landet das Ganze nochmals vor dem BVerfG. Keine Ahnung, wer sich das ausgedacht hat, dass man entschädigungslos ins Eigentumsrecht eingreifen darf.

Vor allem würde es dem Gesetzgeber gut tun, 6% p.a. einplanen zu dürfen, wenn er meint, seinen Pflichten nicht nachkommen zu müssen.

Ich habe auch vor Verzugszinsen einzuklagen und habe folgenden Ablauf vor: Wenn Nachzahlung erfolgt, werde ich einen Antrag auf Verzugszinsen stellen. Nach Ablehnung Widerspruch. Nach Widerspruchsbescheid Feststellungsklage, dass der Paragraph der Nichtverzinsung im BesG verfassungswidrig ist. Dann Popularklage und danach Überprüfungsantrag durch das BVerfG. Bei Ablehnung durch das BVerfG, Klage beim EGRM. Ein langer Weg, aber ich werde ihn gehen. Ich freue mich, dass auch andere dies vorhaben. Der Sachverhalt gehört einfach vor das BVerfG. Natürlich hoffe ich, dass ein Anderer vor mir diesen Weg beschreitet, z.B. Gewerkschaft, und ich mich nur anhägen muss. Hast du andere Ideen zum Verfahrensablauf? Den Weg der Leistungsklage halte ich für falsch.

Ich bin mir da noch nicht ganz klar. Ich werde zunächst nochmal das Weimarer Urteil genauer studieren. Das Problem ist bei den Zinsen ja, das sie Verzugsschaden wären.

Hierzu müsste man ja zunächst die Voraussetzungen des Verzugs schaffen. Ich glaube kaum, dass dies jemand getan hat.

Ich habe die Entscheidung gerade nur überflogen, halte das, was Du im letzten Satz schreibst, aber ebenso für wahrscheinlich.

Zunächst einmal hebt die Kammer in der Rn. 56 eine besondere Fallkonstellation hervor, die es ihr nach ihrer Ansicht erlaube, so zu handeln, wie sie handelt, obgleich sie sich darüber im Klaren ist, dass sie hier vom regelmäßigen Bruttoprinzip abrückt, was sie in der Rn. 53 expliziert. Darüber hinaus wäre zunächst einmal im Sinne der Rn. 43 f. zu klären, ob die Leistungsklage in einem Nachzahlungsfall der amtsangemessenen Alimentation ebenso, wie es die Kammer in der besonderen Fallkonstellation annimmt, tatsächlich zulässig sein sollte. Auch wäre zu klären, ob dann ggf. die Beteiligten auch hier ihr Einverständnis geben müssten, um entsprechend so zu handeln, wie das die Kammer eingangs der Entscheidungsgründe in der besonderen Fallkonstellation ausführt (vgl. die Rn. 38). Ebenso müsste zu klären sein, ob das, was die Kammer in der Rn. 48 ausführt, sich so ohne Weiteres auf den konkreten Fall des zukünftigen Klägers übertragen lassen könnte.

Insbesondere verweist die Rn. 50 auf die Mitwirkungspflicht des Klägers, die - schätze ich - die allermeisten Widerspruchsführer als solche schon nicht erfüllen können, da sie bislang gar keine Kläger sind und sich damit mit der Ruhendstellung ihres Widerspruchs einverstanden erklärt haben, was sie dann ggf. später kaum veranlassen dürfte, diesen Sachverhalt als schuldhaft dem Beklagten allein zuzuschreiben. Ohne mich hinreichend eingelesen zu haben und mich in den formellen Tiefen des Verwaltungsrechts hinreichend auszukennen, könnte ich mir vorstellen, dass diese Hürde mit einiger Wahrscheinlichkeit so hoch sein dürfte, dass sie kaum ein heutiger Widerspruchsführer allein wird überspringen können.

Denn der heutige Widerspruchsführer hat als späterer Kläger sich zuvor mit der Zustimmung zur Ruhendstellung seines Widerspruchs durch Unterlassung der Forderung nach einer umgehenden Bescheidung des Widerspruchs bis zur späteren Klageerhebung offensichtlich mit der Ruhendstellung als solcher einverstanden erklärt und so in diesem Sinne an ihr mitgewirkt, obgleich ihm jederzeit als Widerspruchsführer die Möglichkeit offengestanden hat, die Bescheidung seines Widerspruchs zu verlangen, so die Ruhendstellung des Widerspruchs zu beenden, um dann aktiv die Klage zu betreiben. Diese Mitwirkung an der Klage hat er so aber in der Regel über Jahre vermissen lassen, sodass ihm ggf. von Klägerseite zurecht vorgehalten werden kann, dass er kaum einen Schaden anführen kann, den er selbst durch Unterlassen eine umgehenden Klage mit verursacht hat und den er also durch umgehende Klageerhebung hätte verhinden können.

Ich könnte mir vorstellen, dass das als ein gewichtiges Argument gegen eine zukünftige entsprechende Leistungsklage heutiger Widerspruchsführer ins Feld geführt werden dürfte, das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres aus der Welt geschafft werden könnte. Denn auf dieser Grundlage griffe dann das, was die Kammer ab den Rn. 55 ausführt, schon allein deshalb bereits nicht mehr, da der Beklagte nicht die alleinige Verantwortung für den Schaden hätte, sondern dass dem Kläger eine offensichtlich Mitverantwortung treffen sollte - die ggf. nur umso stärker durchgreifen sollte, je länger er mit der späteren Klageerhebung gewartet hat -, was wiederum bedeuten dürfte, dass (zumindest weitgehend) gar kein Schaden vorläge, womit (zumindest weitgehend) der Grund bzw. die formelle Voraussetzung für eine Leistungsklage entfiele.

Ist bekannt, ob der Beklagte in Berufung gegangen ist?

Irgendwie habe ich hier wohl den falschen Beitrag zitiert - s. meinen nächsten Beitrag...

Eventuell kann man so argumentieren, was man insbesondere ggf. durch die aktuelle Rechtsprechung des Senats stützen kann (s.u. die Entscheidung vom 4. Mai 2020) - aber grundsätzlich bleibt weiterhin das Problem, dass der Widerspruchsführer jederzeit - wenn er das Begehr hegt - zum Kläger werden kann, ohne dann noch hinreichend Einfluss darauf nehmen zu können, wann das zuständige Gericht entscheidet. Allerdings hat er auch hier die Möglichkeit, durch die wiederholte Erklärung und auch durch Rüge darauf hinzuwirken, dass das Fachgericht zur Entscheidung schreitet. Damit treibt er sein Begehr aktiv voran. Ohne mich genau an den Fall zu erinneren (ggf. erinnere ich mich auch falsch), meine ich, dass genau ein solches Unterlassen selbst noch im Laufe des Klageverfahrens dem Kläger zum Nachteil gereicht haben solle, dass ihm also genau jenes nicht aktive Vorantreiben seines Verfahrens in dessen Verlauf vonseiten des Gerichts vorgehalten worden wäre (vielleicht war es auch umgedreht, entsinnt sich gerade etwas in mir, das auch sagt, dass es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre, die auf das regelmäßige Vortanteiben des Klägers noch im Klageverfahren verwies - wenn ich noch länger drüber nachdenke, fällt's mir ggf. wieder ein).

Darüber hinaus hat es der spätere Kläger vor der Klage, also nun zunächst noch als Widerspruchsführer selbst in der Hand, zunächst einmal zum Kläger werden zu wollen, um so auch zu zeigen, dass ihm seiner Meinung nach - sofern er sich in seinen Rechten verletzt sehen sollte - ein Schaden aus dem Handeln des alsbald Beklagten erwächst. Geht er diesen ersten Schritt nicht - betreibt er also schon hier sein Begehr nicht aktiv, weil er sich gemeinsam mit dem späteren Beklagten insoweit ins Benehmen setzt, als dass er die Ruhenstellung seines Widerspruchs durch den späteren Beklagten klaglos akzeptiert -, dürfte sich ggf. im Sinne meines letzten Beitrags vonseiten des später Beklagten vorbringen lassen, dass hier eine Mitverantwortung des späteren Klägers offensichtlich ist. Denn wieso sollte er nicht umgehend klagen, wenn er meinte, dass ihm durch das Handeln des später Beklagten ein Schaden entstehen sollte? Wieso also hat er jenen Schaden, von dem er meinte, dass er ihm zugefügt werde, nicht abgewendet, obgleich ihm jener Rechtsweg regelmäßig offenstand? Wieso also sollte jetzt von der alleinigen Verantwortung des späteren Beklagten auszugehen sein, wenn der spätere Kläger offensichtlich wie auch der spätere Beklagte noch vor der späteren Klage gar nicht kundgetan hätten, dass dem späteren Kläger durch ein gemeinsam beschlossenes oder mindestens auch vom späteren Kläger akzeptierten Zuwarten ein Schaden entstanden sein sollte? So zumindest würde ich als Beklagter argumentieren und dabei darauf hinweisen, dass die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ein anderes Rechtsgut sei als ein Steuerprogressionsschaden, den der spätere Kläger als Widerspruchsführer - anders als sein Begehr, amtsangemessen alimentiert zu werden - zu keiner Zeit vor der Klage habe verlautbaren lassen.

Und dabei hätte ich bis zur aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seine bis dahin ständige Rechtsprechung ins Feld geführt, die also auch noch 2017 wie folgt formuliert worden ist:

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>)." (vgl. den Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 124; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html)

Damit hätte ich als spätere Beklagter darauf hingewiesen, dass, wer meinte, ihm würde durch mein Handeln ein Schaden entstehen, sich offensichtlich in der Pflicht sehen sollte, dabei mitzuwirken, den Schaden von ihm zeitnah abzuwenden, weil es ja wohl offensichtlich sei, dass ich als Dienstherrn des Beklagten nun wirklich weder ein Interesse noch überhaupt entsprechendes Handeln zeigen könnte, ihm, mit dem ich mich schließlich in einem gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnis befinden würde, gar einen Schaden zufügen zu wollen, wo ich doch gerade erst durch die von mir geleistete Bruttonachzahlung gezeigt habe, dass ich alle meine Bediensteten regelmäßig und ausnahmlos amtsangemessen nach Recht und Gesetz alimentierte, was ja wohl nun wirklich niemand in Zweifel ziehen könnte, da ich ja keinerlei Einfluss darauf hätte, was nun der Gesetzgeber im Rahmen seiner unergründlichen Wege so treiben würde, dessen Gesetze ich aber regelmäßig im Sinne meiner verfassungsrechtlichen Pflichte penibel umsetzte (eigenartig, würde ich mir und so auch dem Gericht und ebenfalls dem offensichtlich wohl doch etwas verwirrten Kläger sagen, auf welch abstruse Gedanken doch Menschen kommen könnten, obgleich sie doch Beamte sind; Undank sei der Welten Lohn, würde ich so meinen, wo ich doch gar nicht anders gekonnt hätte - gar noch so freundlich war, ihm seinen Widerspruch ruhend zu stellen, um ihm die Kosten und den Fachgerichten die Lasten zu ersparen, die regelmäßig von solchen in der Regel sowieso unbegründeten Klagen ausgingen -, anders aber als der spätere Kläger, der nun doch wirklich umgehend seine Rechte hätte einklagen sollen, wie ich das umgedreht als gutes Vorbild doch auch nicht anders ihm gegenüber hielte, wenn's denn nötig wäre und das einfache Disziplinarrecht nicht hinreichte).

Da er, jener spätere Kläger, aber genau das nun nicht getan habe - also nicht umgehend von mir verlangt hätte, ihm seinen Widerspruch zu bescheiden, um mich daraufhin im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu verklagen -, hätte er einen Anspruch auf Behebung des Schadens verwirkt, wobei ich mich als der Beklagte ja zuvor sowieso schon auf den Standpunkt stellen würde, dass das Bruttoprinzip als der Regelfall zu betrachten wäre und dass ich ja wohl durch die von mir geleisteten Bruttonachzahlungen jenem entsprochen hätte, sodass ich gar gar nicht verstehen könnte, was der von mir seit jeher amtsangemessen Alimentierte überhaupt von mir wollte. Eigenartige Rechtauffassungen diese, dass ich als Dienstherr gar irgendwem Bediensteten noch gar einen Schaden könnte zufügen wollen, wo ich ihn doch regelmäßig nach Recht und Gesetz alimentierte, was ich nun gerade erst durch meine nachgezahlten Bruttobeträge eindrücklich unter Beweis gestellt hätte. Was nun könnte ich denn jetzt als Dienstherr dafür, dass meine Bediensteten nur in geringer Zahl das Handeln des Gesetzgebers bezweifelten, indem sie mir die Last aufbürdeten, ihre Widersprüche noch ruhend zu stellen, während sie sich gar noch meinten erlauben zu dürfen, mir einen Schaden anhängen zu wollen, den ich nun niemals als Bruttoleister zufügen könnte, selbst drunter leidend, dass dieser Gesetzgeber in der Vergangenheit Gesetze erlassen habe, die ich nun wirklich nicht zu verantworten hätte, wo ich doch nur die Entwürfe formulierte, welche zu jenen Gesetzen führten. Die Welt muss schlecht sein, würde ich mir sagen und so zu dem Schluss kommen, wenn in ihr solch übles Gedankengut über mein regelmäßig Recht und Gesetz umsetzendes Handeln sein Unwesen treiben sollte.

In seiner letzten Entscheidung hat der Senat seine bisherige ständige mindestens präzisiert, wenn er in der Rn. 183 ausführte (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebungen durch mich):

"Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Eventuell kann man aus der Klarstellung, dass auch ein Widerspruchsverfahren bereits hinreichend ist, um seine Ansprüche zu erhalten, nun auch durchschlagend hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Dienst- und Treueverhältnisse argumentieren - bei mir bleiben aber aus den bereits genannten (also über den hinaus, den ich diesem Beitrag schreibe) Gründen beträchtliche Zweifel, dass eine entsprechende Leistungsklage am Ende regelmäßig durchschlagen sollte. Es wäre schön, wenn ich mich irrte. Eventuell finden wir ja auch - so wie gerade gezeigt in der letzten - in der angekündigten weitere Präzisierungen in Anbetracht der mittlerweile ja nicht ganz geringen Zahl an Widersprüchen, die in den 17 Rechtskreisen mittlerweile aufgelaufen sein dürften.