@ Swen ...
Wäre es theoretisch möglich, das der Dienstherr sagen wir mal eine komplett neue Besoldungstabelle erschafft?
Bei dieser neuen Tabelle fängt er dann bei der niedrigsten Besoldungsstufe, nehmen wir jetzt einfach mal A1 an.
Alle Beamten die vorher A3 waren, werden in die A1 überführt.
Danach gliedert er alle Beamten gemäß der alten Tabelle wieder ein, so wie es bisher war.
Nun fangen wir an und setzrn den neuen A1 Beamten auf +15% Grunsicherungsniveau.
Sagen wir jetzt einfach mal 4.000€.
Den A2 Beamten auf 4.100€
Den A3 Beamten auf 4.200€ etc
Jede Erfahrungsstufe ergibt 100€ extra.
Beamte die bisher mehr verdient haben bekommen eine fixen Ausgleichsbetrag damit sie nicht weniger verdienen wie vorher.
Neu eingestellte Beamte werden nur noch nach der neuen Besoldungsstufe besoldet.
Auf was ich hinauswill ... ich habe nichts gelesen das die Wertigkeit der Ämter mit einem gewissen Betrag fixiert ist.
Er darf aber nicht einfach irgendwelche Sockelbeträge einführen um die Abstände nicht einzuebnen.
Dem Dienstherr ist aber nicht verwehrt grundsätzlich eine komplett neue Besoldungstabelle einzuführen.
Wie ich ja die letzte Tage wiederholt geschrieben habe: Anders als die Weimarer Reichsverfassung, die die wohlerworbenen Rechte des Berufsbeamten geschützt hat, schützt das Grundgesetz nicht die wohlerworbenen Rechte, sondern setzt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentum als zu berücksichtigendes Verfassungsgut in der Regelung des öffentlichen Dienstrechts voraus und schützt darüber hinaus das Berufsbeamtentum als Institution. Insofern kann sich kein Berufsbeamter darauf zurückziehen, dass ihm ein einmal gewährtes materielles Recht nicht wieder entzogen werden könnte. Ergo: Wie geschrieben, darf der Gesetzgeber die Form und Höhe der Besoldung pro Futuro ändern und auch die Besoldung kürzen, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegt und sich die Kürzung sachlich begründen lässt.
Allerdings hat der Besoldungsgesetzgeber das statusrechtliche Amt der angemessene Alimentation zugrundezulegen. Eine Möglichkeit, wesentlich gleiche Ämter wesentlich gleicher Beamte unterschiedlich zu besolden, ist dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestattet, da damit eine Verletzung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen i.V.m. mit dem Gleichheitssatz einhergehen müsste. Nicht umsonst hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html, Rn. 70 klargestellt, dass sich das Leistungsprinzip mittelbare im Besoldungsrecht insbesondere über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts verwirklicht, was bedeutet, dass Beamte mit demselben Dienstalter im selben statusrechtlichen Amt kein unterschiedliches Grundgehalt gewährt werden darf, woraus folgt, dass man an keiner Stelle der Erfahrungsstufen evident sachwidrige abstandsmindernde Regelungen vollziehen darf, was aber durch entsprechende fixe Beträge, die entsprechende Beamte mit einem bestimmten Dienstalter erhalten würden, später bestallte Beamte aber später, wenn sie dieselbe Dienstalterstufe erreichen würden, nicht erhielten, geschehen würde. Später in das Beamtenverhältnis eintretende Beamte unterliegen demselben Statusrecht, da es nur das eine unteilbare Beamtentum in Deutschland gibt.