Über die Frage, wie hoch die FZ sein sollen/dürfen, wurde hier im Forum schon viel diskutiert.
In der Diskussion kommt die zweite Prüfungsstufe bei der Bestimmung amtsangemessener Grundgehälter m.E. viel zu kurz. Das liegt vielleicht daran, dass das in der Praxis nicht ganz einfach ist. Gehaltsvergleiche mit der Privatwirtschaft gestalten sich aufgrund struktureller Unterschiede oder mangels Referenz oft schwierig (z.B. bei Lehrern) und relevante Daten zur Evaluation der qualitätssichernden Funktion liegen oft nur den Dienstherrrn vor (Entwicklung der Anzahl der Bewerber, Qualität der Bewerber, Anpassung der Einstellungsvoraussetzungen, Korruptionsfälle etc.).
Es ist deshalb sehr verlockend, sich einer Lösung anhand der Parameter der ersten Prüfungsstufe und insbesondere anhand der Mindestalimentation zu nähern. Am Ende dreht sich dann alles um den alleinverdienenden 4K-A3-Beamten (von dem keiner weiß ob es Ihn überhaupt noch gibt). Unglücklicherweise sagen die Parameter der ersten Stufe recht wenig über ein amtsangemessenes
Niveau aus. Sie betreffen zuvorderst die Entwicklung über die Zeit und besoldungsinterne Relationen. Ihnen liegt die Annahme zugrunde, dass das Besoldungsniveau bzw. die Relationen in der Vergangenheit in Ordnung waren (Parameter 1-4) und dass das Besoldungsniveau in den anderen Ländern passt (Parameter 5). Das letztlich einzige Referenz
niveau, das den Parametern zu entnehmen ist, ist das der Grundsicherung. Und das sagt nichts über die Amtsangemessenheit aus.
Ob die Grundgehälter ihre primäre Funktion erfüllen, kann bzw. muss m.E. unabhängig von der Ausgestaltung der familienbezogener Komponenten beurteilt werden. Ich frage mich ob die Höhe der FZ für sich genommen überhaupt verfassungsrechtlich nach oben begrenzt ist. Der Gedanke, dass mit hohen familienbezogenen Komponenten das Leistungsprinzip unterwandert wird ist zwar nachvollziehbar, „zu hohe“ FZ kollidieren aber nicht notwendigerweise mit der qualitätssichernden Funktion („zu niedrige“ ggf. schon). Persönlich erwarte ich von den kommenden Beschlüssen auch keine Klärung hinsichtlich der Frage, wie hoch FZ relativ zum Grundgehalt sein dürfen. Klagende des h.D., insbesondere ohne Kinder müssen sich m.E. darauf einstellen, v.a. auf der zweiten Prüfungsstufe zu überzeugen.
Der DRB hat in seiner Stellungnahme auch die zweite Prüfungsstufe adressiert und Arbeitsmarktvergleiche in unterschiedlichen Anforderungsgruppen angestellt.
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/19-2024(insb. S. 19)
Es ist in der Tabelle gut erkennbar, dass sich die Grundgehälter auf dem niedrigsten Anforderungsniveau ungefähr auf Ebene des Vergleichsniveaus befinden. Man könnte behaupten, dass sie marktgerecht sind. Im gehobenen und höheren Dienst liegen die Grundgehälter tendenziell unterhalb des vergleichbaren Marktniveaus.
Darin offenbart sich das Dilemma des Bundes. Am unteren Ende sind die Grundgehälter vermutlich hoch genug, um hinreichend qualifiziertes Personal zu finden. Jedenfalls schreit die Statistik nicht nach einer Erhöhung der Grundgehälter im e.D. In einer isolierten Betrachtung wäre es ggf. sogar zielführend, die Familienzuschläge zu erhöhen um dem Mindestabstandsgebot Rechnung tragen zu können. Dies würde allerdings die Probleme am oberen Ende der Besoldungsstruktur nicht lösen. Dort bedarf es der Statistik folgend eher einer Anhebung der Grundgehälter, wenn zukünftig die Bestenauslese gelingen soll. Wäre eine Spreizung der Grundgehälter in Kombination mit einer (ggf. auch deutlichen Anhebung) der FZ/Beihilfe verfassungsrechtlich zu beanstanden?