Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8805582 times)

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20970 am: 16.11.2025 17:22 »
Es gibt Untersuchungen die belegen, dass circa 60% aller Arbeitskräfte durch KI ersetzt werden könnten.

Hallo,

ein KI kann kein Handwerker oder Bauer ersetzen.

Ich bin noch als Handwerker Beamter geworden und habe als Beamter Handwerkertätigkeiten weiter gemacht.
Nur es kam etwas Spielerei mit der Bezeichnung. Wir haben noch mit A5/6 im mitleren Dienst angefangen, jetzt ist A7 der Einstieg und geht nur bis A9.
Heute werden diese Posten an A10+ vergeben.

Was die große Abwertung ist, das heute etliche Berufe nur noch Duales studium sind und das gute alte Handwerk nicht mehr zählt.

Es fängt doch schon mit der Entwertung der Schulen an, will ich jetzt hier nicht weiter ausführen.

Ich habe für meine Seite fast immer einen 2. Job mit Genehmigung gemacht. Als Handwerker gibt es immer was.

Meine Meinung zu den 115%, der DH sollte auf das Netto sehen und wenn einer unter den 115% liegt den Rest dazulegen, egal ob aktiv oder im ruhestand. So erspart er uns Sozialhilfe zu beantragen.

Ich sprach auch von 60% und nicht von allen Jobs. Und auch der Bauer wird noch deutlich von KI unterstützt werden zukünftig. Schon heute fahren Landmaschinen GPS-gesteuert über die Felder. Irgendwann werden diese, genau wie LKWs und Autos, selbstfahrend sein. Und damit werden automatisch weniger Menschen gebraucht. Der ganze Verwaltungsaufwand kann durch KIs zum großen Teil übernommen werden. Ideale Ertragszeitpunkte mittels riesiger Erfahrungsdatenbanken durch KI bestimmt werden.
Es steckt unglaublich viel Potenzial in der Entwicklung und selbst wenn es nur 30% aller Jobs werden, so wird es trotzdem einen ganz anderen Arbeitskräftebedarf geben. Nicht heute oder morgen, aber eventuell in der Zukunft.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20971 am: 16.11.2025 17:32 »
Ich frage mich gerade, was der neue Wehrdienst mit dem Besoldungsgefüge macht.
Wenn der Rekrut / die Rekrutin, statt bisher mit 1800€ - 2200€ nun mit 2600€ Brutto besoldet werde soll und den Führerschein bezuschusst bekommen, wie soll dass denn dann weiter gehen?

Wie stellt man sich das vor? Ich halte es für EXTREM gefährlich, was die Stimmungslage in der Truppe angeht.
Wie will an das denn bitte vermitteln?

Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann: A8 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.100 €.
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann: A9, Grundgehalt ca. 3.300 €.
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann: A9 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.300 € + Zulage.

Meint Ihr, dass die Bundeswehr / oder besser das BMVg da wieder einen Sonderweg geht?

Mig82

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20972 am: 16.11.2025 17:45 »
Ich frage mich gerade, was der neue Wehrdienst mit dem Besoldungsgefüge macht.
Wenn der Rekrut / die Rekrutin, statt bisher mit 1800€ - 2200€ nun mit 2600€ Brutto besoldet werde soll und den Führerschein bezuschusst bekommen, wie soll dass denn dann weiter gehen?

Wie stellt man sich das vor? Ich halte es für EXTREM gefährlich, was die Stimmungslage in der Truppe angeht.
Wie will an das denn bitte vermitteln?

Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann: A8 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.100 €.
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann: A9, Grundgehalt ca. 3.300 €.
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann: A9 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.300 € + Zulage.

Meint Ihr, dass die Bundeswehr / oder besser das BMVg da wieder einen Sonderweg geht?

Das Ganze ist nicht zwingend vergleichbar, da die Rekruten nach dem neuen Wehrdienst vorerst ja nicht als Soldaten auf Zeit behandelt werden sollen und damit keine Besoldung (und z.B. auch kein Trennungsgeld) erhalten.
Insofern wird das Problem erst bei einer Verpflichtungszeit von einem Jahr und länger relevant, wenn dann der neue SaZ 1 greifen soll.

Wie das alles ausgestaltet wird, werden die nächsten Wochen zeigen.

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20973 am: 16.11.2025 17:45 »
Ich frage mich gerade, was der neue Wehrdienst mit dem Besoldungsgefüge macht.
Wenn der Rekrut / die Rekrutin, statt bisher mit 1800€ - 2200€ nun mit 2600€ Brutto besoldet werde soll und den Führerschein bezuschusst bekommen, wie soll dass denn dann weiter gehen?

Wie stellt man sich das vor? Ich halte es für EXTREM gefährlich, was die Stimmungslage in der Truppe angeht.
Wie will an das denn bitte vermitteln?

Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann: A8 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.100 €.
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann: A9, Grundgehalt ca. 3.300 €.
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann: A9 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.300 € + Zulage.

Meint Ihr, dass die Bundeswehr / oder besser das BMVg da wieder einen Sonderweg geht?
Die Stimmung in der Truppe ist aufgrund des Besoldungsgefüges und der geringen Abstände schon jetzt ziemlich kaputt was dieses Thema angeht.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20974 am: 16.11.2025 17:51 »
Ob die Rekruten als SaZ oder FWDL geführt werden ist den Soldaten sehr wahrscheinlich egal. Es geht darum ,dass eine "Schulterglätte" fast so viel hat, wie ein Feldwebel. Die Abstände werden so sehr schrumpfen, dass das ein Problem werden wird. Warum soll man noch Uffz ob mit oder ohne P werden, wenn man kaum mehr Gehalt bekommt? Als Mannschafter habe ich doch kaum Verantwortung.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20975 am: 16.11.2025 17:51 »
Bitte bei der Kinderdebatte berücksichtigen, dass hier in den Beamtenfamilien vermutlich ein zukünftiger qualifizierter Steuerzahler*in bzw. eine Arbeitskraft großgezogen wird...

Aha. Und in Angestelltenfamilien werden keine zukünftigen Steuerzahler, sondern stattdessen Straftäter großgezogen, oder wie?


Ironie off, hier nochmals ein kurzer Blick auf die bisherige BVerfG-Rechtsprechung (auf die es bekanntermaßen eher ankommt als auf unser aller persönlicher Meinung):

1.) Ab dem dritten Beamtenkind gilt zurzeit in der Tat eine Sonderregelung, damit "kinderreiche" Beamte (mit drei und mehr Kindern) nicht gegenüber "kinderarmen" Beamten (mit bis zu zwei Kindern) benachteiligt werden.
2.) Für die ersten beiden Kinder gilt diese Regel hingegen ausdrücklich nicht. Hier greifen stattdessen vollumfänglich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, also insbesondere das Leistungsprinzip, und müssen entsprechend beachtet werden. Somit sind etwaige Zuschlagsorgien in meinen Augen eindeutig verfassungswidrig.

Entsprechend können wir alle sehr gespannt sein, ob es diesbezüglich (sowie zu vielen weiteren Fragen) in drei Tagen möglicherweise neue "Infos" aus Karlsruhe geben wird. Natürlich alle außer Rollo, nach dessen fester Überzeugung es ja gar kein Urteil geben wird.. ;)

Wenn das nicht berücksichtigt wird (was ich nicht glaube, weil es ein fundamentaler Pfeiler in der Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung des BVerfG ist!), dann würden hier die nächsten Klagen auf dem Tisch liegen; was nachvollziehbar ist. Es ist nämlich für den (kinderlosen) A11 (oder gar A12) schon von Belang, dass der A7 mit drei Kindern nicht mehr in seinem Amt verdient, als der kinderlose A11 oder A12, da dieser mehr leistet oder geleistet hat, daher die unterschiedliche Bewertung.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20976 am: 16.11.2025 17:54 »
So verstanden wird man dann unweigerlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Grundalimentation für den kleinsten Beamten (auch ohne Kinder) zu niedrig bemessen ist, somit unweigerlich angehoben werden muss und aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich diese Anhebung dann auch für alle anderen Beamten aus.

Das denke ich auch.
Mich würde es auch nicht wundern wenn der Besoldungsgesetzgeber eine neue Besoldungstabelle entwickelt, bei der der kleinste Beamte diese 15% bekommt.
Danach wird er er die Abstände auf zB 5% zw. den Besoldungsgruppen einstampfen.
Beamte die dann aktuell weniger bekommen würden, erhalten eine Ausgleichsbetrag zw. der aktuellen und der alten Tabelle. Dieser Ausgleichsbetrag wird von der Einkommensentwicklung abgekoppelt.
Auf deutsch, ab einer bestimmten Besoldungsgruppe wird es längere Zeit eine Gehaltserhöhung sich auf dem Lohnzettel nicht auswirken.

Alternativ wird er sich am oberen Ende orientieren und hier die Abstände einstampfen.


Durch die Praxis der wegfallenden Besoldungsstufen oder AEZ was zu einer Nivellierung in manchen Bundesländern bis in A11 hinein führt, wird dieser Trick, die Besoldungsstufen derart abzuschwächen, sodass eine sozialistische Einheitsbesoldung entsteht, sicherlich auch in dem neuen Urteil Beachtung finden.


AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20977 am: 16.11.2025 18:02 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S

Genau das ist der Punkt, den es zu beachten gilt.

Ich habe oft und lange mit Swen hier diskutiert und nicht immer durchdrungen, was er mir sagen wollte. Bei meiner Betrachtung hat mir schlussendlich ein Text die Augen geöffnet, den er geschrieben hat:

Ergo: In der verfassungsgerichtlichen Kontrolle werden abstrakte juristische Sätze - Gesetze - an in der Regel noch einmal erheblich abstrakteren rechtlichen Gütern - Verfassungsgütern - gemessen. Das Ergebnis kann ein im Einzelfall - wenn es also in der konkreten Normenkontrolle darum geht, ein durch das Parlament vom Souverän erlassenes Gesetz als nicht mit der Verfassung im Einklang stehend zu betrachten - wie Regelfall nur hochkomplexes Verfahren sein, da ansonsten Verfassungsgerichte mit ihrer Kompetenz zur Normenverfwerfung (nicht selten wie in der Bundesrepublik hier mit dem Normverwerfungsmonopol ausgestattet) eine Macht erhalten würden, die sie verfassungsrechtlich nicht haben dürfen. Denn sie sind - da sie ihre Legitimität nicht direkt aus einer Volkswahl erhalten, anders als das für die Repräsentanten des Volkes gilt, die also aus Wahlen hervorgehen, in denen sich der Wille des Volkes in einem erheblich stärkeren Maße abbildet - nur der Hüter der Verfassung, aber nicht deren sie bildendes Organ, die auch das also die Parlamente sind, die folglich die jeweilge Verfassung mit qualifizierter Mehrheit ändern können.

Ergo: Verfassungsrecht ist ein abstraktes Recht und Verfassungsrechtsprechung darf nur in einem sehr zurückhaltenden Maße in die Rechte insbesondere des Gesetzgebers und damit in den Willen des Volkes eingreifen. Allein dieser kleine Ausschnitt - den man um mehrere weitere ergänzen könnte - macht die Sache schon so komplex, dass eine wünschenswerte Einfachheit von den Mitteln her begrenzt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich veranlasst - allein schon im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung -, die Sache möglichst einfach zu behandeln, aber das ist in der Regel bereits schwierig genug...


So verstanden kann das BVerfG lediglich prüfen, ob die Alimentation evident sachwidrig ist. Das Pflichtenheft, dass das BVerfG entwickelt hat, soll bei der Prüfung helfen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Dem Gesetzgeber ist jedoch auf der anderen Seite verpflichtet, seine Beamte, Richter und Staatsanwälte nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Der Gesetzgeber muss daher, und das kann ich bisher bei keinem der 17 erkennen, nunmehr selbst Kriterien entwickeln, wie die Alimentation in etwa aussehen soll. Anhand dieser Kriterien muss er dann zunächst die Grundalimentation bemessen.

Gleichzeitig kann er diese Grundalimentation dann durch sachgerechte, leistungslose Komponenten flankieren, damit sich jeder Beamte in Abhängigkeit seines Familienstandes in etwa das gleiche leisten kann, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass zumindest für die ersten beiden Kinder der Unterhalt im Wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen zu decken ist.

Auch wenn wir nach dem Maidowski Beschluss sicherlich schlauer sein werden als heute, werden sich aus dem neuen Beschluss mit Sicherheit auch keine konkreten Zahlen errechnen lassen, wieviel Geld am Ende amtsangemessen ist. Das ist und bleibt eine politische Entscheidung, die nur nach Sachwidrigkeit der Beurteilungskriterien kontrolliert werden kann.

So wie ich es verstehe, argumentiert der Gesetzgeber bei den leistungslosen Komponenten, dass diese notwendig sind, um ein passendes Gesamtergebnis zu erreichen. Genau diese Betrachtung ist allerdings der falsche Ansatz und alleine schon deswegen nicht sachgerecht.

Ergo wird der Ball nach dem Beschluss des BVerfG wieder in das Spielfeld des Gesetzgebers zurück gespielt. Er muss sich dann überlegen, wie er dieses Problem heilt. Dabei darf er sich aber eben nicht auf die Kriterien stürzen oder stützen, die das BVerfG entwickelt hat, sondern muss sich selbst Gedanken machen und eigene entwickeln. Basis für diese Kriterien können aber nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein. Erst danach, also nachdem er die neue Kriterien für die Alimentation entwickelt hat, kann er mit dem Pflichtenheft prüfen, ob das rechnerische Ergebnis evident unzureichend ist oder nicht. Kommt er zu dem Ergebnis, es reicht nicht, kann er im Rahmen der Gesetzbegründung dennoch vielleicht sachgerechte Gründe finden, warum es nicht passt.

So verstanden wird man dann unweigerlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Grundalimentation für den kleinsten Beamten (auch ohne Kinder) zu niedrig bemessen ist, somit unweigerlich angehoben werden muss und aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich diese Anhebung dann auch für alle anderen Beamten aus.

Während in der PW niemanden interessiert, wie viele Kinder man hat, ist es bei den Beamten anders. Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.

Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer Kinderzahl amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder so zu besolden wäre, als hätte er ein oder zwei Kinder. Das wäre allerdings haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da dann der kinderlose Beamte offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.

Sofern es ihm gelingt, leistungslose Komponenten sachgerecht zu begründen, darf er daher auch weiterhin welche zahlen. Vielleicht werden alte wieder eingeführt, bisher bekannte angepasst oder es gibt neue. Wichtig ist allerdings, und ich glaube, das habe ich jetzt hoffentlich verstanden, dass er dabei eben keinen Vergleich zur Grundsicherung zieht, sondern auch da eigene, sachgerechte Kriterien (die sich eben nicht an der Grundsicherung orientieren) entwickelt und seine Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren ausreichend begründet.

Somit gibt es einen Mitteilweg zwischen Zuschlagsorgien und alleiniger Erhöhung der Grundalimentation. Genau darüber müssen sich aber die Besoldungsgesetzgeber Gedanken machen, um den ÖD zu stärken und Nachwuchs zu gewinnen. Und am Ende müssen auch die Länder merken, dass ohne sachgerechte Alimentation auf dem Arbeitsmarkt kein Blumentopf zu gewinnen ist. So hat Otto Bismarck schon erkannt: Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich immer noch regieren, bei schlechten Beamten aber helfen uns die besten Gesetze nichts.

Am Ende dürfte es, so denke ich, darauf hinauslaufen, dass bei einer sachgerechten Betrachtung in allen Rechtskreisen die Grundalimentation zu niedrig ist und daneben die leistungslosen Komponenten bei vielen Ländern unsachgerecht sein dürften und somit neu justiert werden müssen.

Dennoch könnte es sein, dass bei einer sachgerechten Betrachtung bei Landesbeamten mit aktuell hohen Familienzuschlägen sich pro futura am Gesamtergebnis nicht viel ändert. Auch wenn ich jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der eine oder andere Landesbeamte mit Kindern nach kritischer Betrachtung bei unveränderten Familienzuschlägen überalimentiert wäre, und somit diese Familienzuschläge für das erste und zweite Kind wieder auf ein sachgerechtes Maß zurück gestutzt werden müssten, sollte es dennoch auch für Familienväter und -mütter wichtig sein, möglichst einen sachgerechten Anspruch auf Grundalimentation und sachgerechte Familienzuschläge zu erstreiten. Irgendwann entfällt nämlich der Bedarf, die Kinder zu alimentieren, und irgendwann steht hoffentlich auch Pensionierung an.

Während die Kinderzuschläge ab dem dritten Kind ein anderer Rechtsstrang sind, haben sie mit diesem Verfahren nichts zu tun. Sie dürften auch ausgeurteilt sein. So verstanden ist nicht zu erwarten, dass sich daran ab Mittwoch etwas ändern wird.

Zusatz und Widerspruch: Das BVerfG wird sehr genaue Vorgaben machen, da die "lange Leine" der Vor-Urteile des BVerfG im Sinne der freien Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber keinen Rechtsfrieden gebracht hat. Und die Zuschläge werden ein Hauptpfeiler in der Betrachungsweise des BVerfG sein, da sie keine Gerechtigkeit herstellen.

Mig82

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20978 am: 16.11.2025 18:04 »
Ob die Rekruten als SaZ oder FWDL geführt werden ist den Soldaten sehr wahrscheinlich egal. Es geht darum ,dass eine "Schulterglätte" fast so viel hat, wie ein Feldwebel. Die Abstände werden so sehr schrumpfen, dass das ein Problem werden wird. Warum soll man noch Uffz ob mit oder ohne P werden, wenn man kaum mehr Gehalt bekommt? Als Mannschafter habe ich doch kaum Verantwortung.

Das ist eine große Herausforderung für die Truppe und sollte ggf. in einem neuen Thread geklärt werden, da es nichts mit der Besoldung direkt zu tun hat. Wie so oft in der Vergangenheit ist das Gefühl sehr stark ausgeprägt, dass die Bundeswehr für das Bestandspersonal zu wenig macht, um attraktiv zu sein und sich vor allem um neue Köpfe bemüht und dafür sehr viel Geld in die Hand nimmt. Aber wie gesagt ist das ein anderes Thema und sprengt hier den Rahmen.

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20979 am: 16.11.2025 18:27 »
Ob die Rekruten als SaZ oder FWDL geführt werden ist den Soldaten sehr wahrscheinlich egal. Es geht darum ,dass eine "Schulterglätte" fast so viel hat, wie ein Feldwebel. Die Abstände werden so sehr schrumpfen, dass das ein Problem werden wird. Warum soll man noch Uffz ob mit oder ohne P werden, wenn man kaum mehr Gehalt bekommt? Als Mannschafter habe ich doch kaum Verantwortung.

Das ist eine große Herausforderung für die Truppe und sollte ggf. in einem neuen Thread geklärt werden, da es nichts mit der Besoldung direkt zu tun hat. Wie so oft in der Vergangenheit ist das Gefühl sehr stark ausgeprägt, dass die Bundeswehr für das Bestandspersonal zu wenig macht, um attraktiv zu sein und sich vor allem um neue Köpfe bemüht und dafür sehr viel Geld in die Hand nimmt. Aber wie gesagt ist das ein anderes Thema und sprengt hier den Rahmen.

Ich gebe dir definitiv recht. Das Thema hier komplett aufzubröseln würde den Rahmen sprengen. Aber fakt ist, dass eine amtsangemessene Alimentierung mit einem vernünftigen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen die ganze Sache deutlich entschärfen würde. Wenn man es dann noch hinbekommt, dass sich nicht mehrere Dienstgrade einzelne Besoldungsgruppen teilen müssten, dann wäre schon stark Abhilfe geschaffen!

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20980 am: 16.11.2025 19:01 »
Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann: A8 mit Zulage, Grundgehalt ca. 3.100 €.
Mir ist kein Hauptfeldwebel bekannt der in der Erfahrungsstufe 1 ist.

Durch die Praxis der wegfallenden Besoldungsstufen oder AEZ was zu einer Nivellierung in manchen Bundesländern bis in A11 hinein führt, wird dieser Trick, die Besoldungsstufen derart abzuschwächen, sodass eine sozialistische Einheitsbesoldung entsteht, sicherlich auch in dem neuen Urteil Beachtung finden.
Diese 10% Binnenabstand sind nicht in Stein gemeißelt.
Dem Besoldungsgesetzgeber steht es frei die Abstände im Rahmen einer neuen Besoldungstabelle einzustampfen.
Er darf sie nur nicht über Maß stauchen über Sockelbeträge.
2008 war der Binnenabstand zw. A2 und A3 nur mickrige 4%.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20981 am: 16.11.2025 19:08 »
Das spielt doch überhaupt keine Rolle A8Z Stufe 1 vs Wehrsold??? Die Differenz zählt.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20982 am: 16.11.2025 19:26 »
Dem Besoldungsgesetzgeber steht es frei die Abstände im Rahmen einer neuen Besoldungstabelle einzustampfen.

Nope. Die Wertigkeit der Ämter muss auch in einer etwaigen neuen Tabelle verfassungsgemäß widergespiegelt werden.

P.S. Und die Tatsache, dass sich diverse Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit offenkundig (und teilweise eklatant) nicht an diese Vorgabe gehalten haben, offenbart lediglich, dass die entsprechenden Besoldungen gegen unser Grundgesetz verstoßen haben..

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20983 am: 16.11.2025 19:28 »

Nope. Die Wertigkeit der Ämter muss auch in einer etwaigen neuen Tabelle verfassungsgemäß widergespiegelt werden.

Und wo hat das BVerfG jemals geschrieben das die Wertigkeit 10% sein müssen?

Mig82

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20984 am: 16.11.2025 19:35 »
Das spielt doch überhaupt keine Rolle A8Z Stufe 1 vs Wehrsold??? Die Differenz zählt.

Wehrsold ist keine Besoldung und damit ein ganz anderes Thema. Sicher zählt die Differenz in der Truppe. Aber nicht hier in diesem Beitrag. Bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Es handelt sich bei Wehrsold eben nicht um Besoldung und damit ist der Vergleich eben nicht zielführend.

Der Wehrsoldempfänger leistet ja auch nur einen befristeten Dienst. Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten üben den Beruf/Dienst deutlich länger aus und darum geht es hier in diesem Thema. Nicht um den Wehrsold, der eine ganz andere Grundlage und einen anderen Schwerpunkt hat.

Das in der Truppe entstehende Frustpotential durch den neuen Wehrdienst gegenüber dem Bestandspersonal ist verständlich und ich teile die Bedenken doch auch selbst. Aber wir sprengen hier das Thema. Ist ja wie mit Personalgewinnungsprämien oder Personalbindungszuschlägen usw. Die haben auch mit der generellen Besoldung und dem Beschluss des Gerichts nichts zu tun. Sonst diskutieren wir hier bald auch noch über Trennungsgeld und 3+5-Wahlrecht sowie Fahren in Uniform mit der Dt. Bahn, was ja auch außen vorbleibt bei der Diskussion, da sie keine Bestandteile der Besoldung sind und welche gegenüber den anderen Ressorts aufgrund der Besonderheiten der Bundeswehr bzw. des Soldatenberufs zwingend erforderlich sind.