Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7797592 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19080 am: 02.10.2025 15:19 »
Es wird wohl immer mehr zu Farce. Ich sehe schon Q1/2026 und die nächste Jahresvorschau mit 3 neuen Verfahren :D Das Gericht wird langsam zur gleichen Lachnummer wie unsere unfähige Regierung.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19081 am: 02.10.2025 15:50 »
Wo ist das Problem mit den Spekulationen bezüglich des Zeitpunkts der Veröffentlichung? Es ist doch nie verheimlicht worden, dass es sich um Spekulationen handelt. Es wurde ja sogar erläutert, worauf man seine Annahmen begründet. Ich bin ganz froh, dass mir das jemand erläutert und herleitet. Jeder weiß, dass es spekulativ ist und niemand fängt hier deswegen an, sich einen Porsche zu finanzieren.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19082 am: 02.10.2025 15:58 »
@ Nic

Danke für das Einstellen. Das Schreiben besagt also das Folgende:

1. Zu den bremischen Verfahren erfolgt keine Festlegung.

2. Zu den saarländischen Verfahren wird eine Veröffentlichung für dieses Jahr in Aussicht gestellt.

3. Die Berliner Musterverfahren werden in diesem Jahr bekanntgegeben. Da die Bekanntgabe eines Beschlusses voraussetzt, dass dieser Beschluss erfolgt ist, da aber - wie ich ja bereits mehrfach in der letzten Zeit hervorgehoben habe - ein Beschluss den gesetzlichen Richter voraussetzt, der Berichterstatter wie auch die Vizepräsidentin zum 7. Oktober ausscheiden, einer bis dahin nicht abgeschlossenen Entscheidung danach keine neuen Richter aus dem gerade genannten Grund hinzutreten können, die Musterverfahren aber ein umfängliche Beratung benötigen - diese wird mehr als drei Monate in Anspruch nehmen, das Jahr hat aber keine drei Monate mehr -, dürfen wir weiterhin davon ausgehen, dass die Entscheidung bis spätestens am 6. Oktober den unlängst genannten Gerichten bekanntgegeben werden wird, sodass ich weiterhin davon ausgehe - auch das habe ich mehrfach in letzter Zeit ausgeführt -, dass wir wohl im Novermber, ggf. auch schon im Oktober, spätestens aber im Dezember eine Entscheidung vorliegen haben.

Wer sich offensichtlich nicht die Mühe macht, das vollumfänglich zu lesen, was ich schreibe - ein solches Handeln kann ich ob der regelmäßigen Länge meiner Beiträge gut nachvollziehen -, kann dennoch zu Werturteilen gelangen. Ob die immer hinlänglich sind, muss jeder selbst entscheiden. Debakel und Rückwärtsrollen sind mir dabei in guter Erinnerung, verbinde ich dabei allerdings eher mit dem Sommer 2018. Hinsichtlich meiner Prognosen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann ich nur wiederholen, was ich seit längerer Zeit regelmäßig wiederhole.

Wenn ich mich recht erinnere, habe ich ab dem Sommer 2024 ausgeführt, dass wir, wenn alles gut geht, im Jahr 2025 eine Entscheidung insbesondere in den Pilotverfahren erhalten werden, dass m.E. mit einer Entscheidung eher nicht im ersten Quartal 2025 zu rechnen wäre, jedoch im zweiten oder dritten m.E. eine Entscheidung recht wahrscheinlich sein dürfte, und dass wir uns Gedanken machen sollten, sofern sie nicht bis spätestens Ende des vierten Quartals 2025 erfolgen würde. So liegt mir das zumindest in Erinnerung. Diese Prognose habe ich darüber hinaus - wenn ich auch das nicht falsch erinnere - wiederkehrend begründet. Mehr war und ist mir auch weiterhin nicht möglich. Denn ich habe weiterhin keine Glaskugel, sondern kann nur Informationen, über die ich verfüge, abwägen, um so zu Schlüssen zu kommen. Ich gehe weiterhin davon aus, dass man das ruhig und sachlich tun kann, wenn man das möchte.

Da ich also darüber hinaus weiterhin davon ausgehe, dass die Entscheidung in den angekündigten Musterverfahren im genannten Zeitraum veröffentlicht werden wird, bin ich weiterhin gespannt, was denn nun in den Entscheidungsbegründungen zu lesen sein wird, die wir im vierten Quartal 2025 in Händen halten werden.

Wer gerne liest und gerne begründete Ausführungen vorfindet - die nach meiner Lebenserfahrung regelmäßig eine höhere Wahrscheinlichkeit für Wahrheitsnähe gewährleisten als unbegründete Prognosen, aber dennoch zugleich weiterhin nur Prognosen bleiben -, liest gerne hier nach:

Beitrag vom 19.09. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg421007.html#msg421007

Beitrag vom 11.09.: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg420217.html#msg420217

Beitrag vom 22.06.: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg411815.html#msg411815

Beitrag vom 30.03.: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.msg402629.html#msg402629

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19083 am: 02.10.2025 16:42 »
Gab es im Forum bereits eine Übersicht/Zusammenfassung, worum es in den Verfahren geht und was wir uns von den Beschlüssen erhoffen bzw. was erwartet wird? Zum Partnereinkommen wird es wahrscheinlich keine Entscheidung geben, da es meines Wissens nach nie Gegenstand der Entscheidungen war.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19084 am: 02.10.2025 17:22 »
... dass die oben genannten Normenkontrollverfahren

tja, leider wurden diese Verfahren, also die Ausgangsfrage eben im Post nicht wiedergegeben.

...  zu Ihrer Anfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass die oben genannten Normenkontrollverfahren derzeit noch in Bearbeitung sind. Zu den Verfahren aus dem Jahr 2016 kann Ihnen derzeit noch kein Entscheidungstermin mitgeteilt werden.

fünf Vorlagen des VG der Freien Hansestadt Bremen

Zu den Normenkontrollverfahren aus dem Jahr 2018 wird voraussichtlich im laufenden Jahr 2025 eine Entscheidung veröffentlicht.

ohne benannte Eingrenzung (nur eine Bedingung das Jahr 2018) wären das 10x BvL:

5x Berlin (Maidowski)
3x Saarland (Wöckel)

außerhalb Geplanter Entscheidungen
2x Sachsen-Anhalt
1x Niedersachsen
1x Schleswig-Holstein

derzeit 73 Normenkontrollverfahren zur amtsangemessenen Besoldung von Beamten anhängig sind. Diese Verfahren betreffen unterschiedliche Bundesländer, unterschiedliche Besoldungsgruppen und unterschiedliche Jahrgänge. Aus der Vielzahl dieser Verfahren sind einige Musterverfahren ausgewählt worden, in denen noch im laufenden Jahr eine Entscheidung des Zweiten Senats bekannt gegeben wird.

73 - 5 - 10 = 58 Verfahren in denen "einige Musterverfahren" (also mindestens zwei, eher mehr) eine Entscheidung des Zweiten Senats bekannt gegeben wird.

Dann wären wir da schon optimistisch bei über 12 abgeschlossene BvL


Worauf die obige Eingrenzung STs beruht, kann man trotz der regelmäßigen Überlänge seiner Beiträge nicht nachvollziehen.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19085 am: 02.10.2025 19:06 »
sehr frei Umformuliert aus 143:

In deinen Augen gelten also für die "Gebühren für notarielle Dienstleistungen" die gleichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie für die amtsangemessene Alimentation der Beamten?

Ich lese hier immer etwas von dem einen althergebrachten Entscheidungsweg, der wie ein Einbahntunnel ist, die in einigen Ländern keinen Lokführer mehr brauchen. Wenn dann Richter wie Lokführer nur noch ein paar mal auf Bremse und Knöpfchen drücken müssen, um zu zeigen, dass sie weder eingeschlafen noch bewusstlos sind, dann ist jeder der mindestens sich im Lebendkoma befindet als BVR auf dem Abstellgleis geeignet.

Ich will eine Verfassung, indem sich Richter und Gesetzgeber wie Eichhörnchen in auffächernden Geäst der Bäume wiederfindet, und sich immer wieder neu entscheiden müssen, welcher Baum und darauf welches Geäst das Richtige ist.

Es geht in dem Beschluss nicht um Gebühren, sondern die Abwägung des Individualrechts (hier: Berufsfreiheit mit/ohne vorzeitigem Ende) versus (All-)Gemeinwohl. Muss das (über-)fordernde Individuum gegenüber dem Gemeinwohl zurückstehen, oder das Gemeinwohl das niedrigschwellige Gebaren des Individuums aushalten. Kann man das eine oder das anderen mit ungleichen Substituten entschädigen?

Hier hat das Gericht festgestellt, das Individuum gegenüber dem Gemeinwohl zukünftig (180 Grad Wende) nicht zurückstehen darf. Und ein Substitut in Form von Mehr-Einkünfte in "jungen" Jahren macht das Beschäftigungsverbot in späteren Jahren nicht wett. Darüber hinaus würden die "hohen bzw. erhöhten" Substitutbeträge, die keine verfassungsrechtliche Vorgabe ist, das Gemeinwohl überfordern.

Daher sind die individuellen Dienstpflichten und Alimentationsrechte gegenüber dem Gemeinwohl nicht in übertriebene Richtungen einzuengen und umgekehrt. Der Beamte darf nicht zu Lasten des Gemeinwohls(, dem er zu einem nicht unerheblichem Teil mitangehört) überstrapazieren, aber das Gemeinwohl darf den Beamten nicht überstrapazieren und nicht sich selbst überstrapazieren, falls es noch zusätzliches Geldsubstitut dem Beamten für weitere Grundrechtseinschränkungen anbietet.

Das der Beamte sich nicht selbst zu überstrapazierten Lasten des Gemeinwohls macht, sondern politische "Zauberlehrlinge", haben leider Gemeinwohl und Beamte wohl gemeinsam auszubaden, wenn das BVerfG bereits empfindlich bei zu finanzierenden Anwaltsnotaren reagiert. Da müssen anscheinend eine ungemein hohe Vielzahl an Bürgern bereits kräftig finanziell nahezu ausbluten. Ein Finanzbonus ist da wie oben dargestellt, für frühzeitiges Ausscheiden nicht mehr gemeinwohlverfassungsgemäß zusätzlich mit drin. Da fehlt mir ein Überblick.

Daher sehe ich da eine Entscheidungsbreite, die so hoch ist wie die kommende Pensionierungswelle, die der einzeln unverschuldete Beamte, wie das sonstige gemeine ,Volk aufgrund schlecht gesteuerter Planstellen, Personalpolitik und Aufgabenaufbürdung ausbaden müssen.

gehen alle Beamten insbesondere per Widerspruch und Klage Nachzahlungsbegehrende fortgeltend leer aus.

Wir werden ja (hoffentlich) bald sehen, wer von euch beiden Recht hat. Müsste ich Geld wetten, würde ich jedoch "Alles auf RotSwen" setzen.. 8)
Meine Ausführungen sind nur Grobskizzen. Kein idiotensichere Methodik die Roulettekugel sicher ins Schwar...

Vielleicht möchte ich gar nicht Recht bekommen, sondern lieber absichtlich erzwungenermaßen "überrascht" und mit fettesten Nachzahlungen beglückt werden? Wenn ich die in wöchentlicher Dienstzeitverkürzung verprassen möchte, sollte ich wohl diese jetzt beantragen, nach Veröffentlichung des ersten Dutzend, kommen wohl vielleicht zu viele andere auch auf die Idee.

Oder möchte ich Recht bekommen, um Genugtuung zu verspüren, weil Klugsch... Einzelgänger sind die mit ihrer Alimentation eh nichts anfangen können?

Von daher würden sich doch geldwerte Wetten für einen guten Zweck anbieten?

Wer ist Swen? Der mit dem "angekündigtem" Nachweis, das C. L. also dem bewussten Ausbleiben des Nachweises ihn als ... verunglimpft?

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19086 am: 02.10.2025 19:11 »
Ich bin schon so gespannt was der Herr Maidowski so zur aA entschieden hat.
Ich bin so gespannt, ich kann es kaum abwarten das die nächsten Wochen vergehen und wir ein Urteil bekommen das uns allen 10-30% mehr Grundgehalt beschert.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19087 am: 02.10.2025 19:46 »
Es geht in dem Beschluss nicht um Gebühren, sondern die Abwägung des Individualrechts (hier: Berufsfreiheit mit/ohne vorzeitigem Ende) versus (All-)Gemeinwohl.

Das war und ist mir bewusst. Mein Punkt war, dass sich die Individualrechte von Notaren in meinen Augen NICHT mit den verfassungsrechtlich verbrieften Rechten und Pflichten von Beamten gleichsetzen lassen, die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben.


Daher sehe ich da eine Entscheidungsbreite, die so hoch ist wie die kommende Pensionierungswelle, die der einzeln unverschuldete Beamte, wie das sonstige gemeine ,Volk aufgrund schlecht gesteuerter Planstellen, Personalpolitik und Aufgabenaufbürdung ausbaden müssen.

Eine gewisse Entscheidungsbreite sehe ich natürlich ebenfalls. Dennoch erscheinen zumindest mir Swens Ausführungen "ganz überwiegend" (ich fange schon an zu reden wie das BVerfG ;)) fundiert hergeleitet (unter anderem auf Basis der bisherigen BVerfG-Rechtsprechung), sachlich begründet und somit sehr nachvollziehbar (kleine Beispiel-Mini-Ausnahme: bezüglich allgemeiner Ortszuschläge sind sie aus meiner laienhaften Sicht möglicherweise einen winzigen Tick zu strikt). Des Weiteren werden sie von anderen Quellen, wie beispielsweise dem Deutschen Richterbund, flankiert und gestützt.

Aber wie gesagt: Bald sind wir (hoffentlich) schlauer!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19088 am: 02.10.2025 19:52 »
Hallo,

hier die Antwort auf meine Anfrage zum voraussichtlichen Veröffentlichungstermin:

...  zu Ihrer Anfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass die oben genannten
Normenkontrollverfahren derzeit noch in Bearbeitung sind. Zu
den Verfahren aus dem Jahr 2016 kann Ihnen derzeit noch kein
Entscheidungstermin mitgeteilt werden. Zu den Normenkon-
trollverfahren aus dem Jahr 2018 wird voraussichtlich im lau-
fenden Jahr 2025 eine Entscheidung veröffentlicht. Insoweit
wird Ihnen anheimgestellt, die Veröffentlichungen
auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bverfg.de zu verfolgen.
Ergänzend wird Ihnen mitgeteilt, dass beim Bundesverfas-
sungsgericht derzeit 73 Normenkontrollverfahren zur amtsan-
gemessenen Besoldung von Beamten anhängig sind. Diese Ver-
fahren betreffen unterschiedliche Bundesländer, unterschiedli-
che Besoldungsgruppen und unterschiedliche Jahrgänge. Aus
der Vielzahl dieser Verfahren sind einige Musterverfahren aus-
gewählt worden, in denen noch im laufenden Jahr eine Ent-
scheidung des Zweiten Senats bekannt gegeben wird. Alle übri-
gen Verfahren werden dann im Nachgang abgearbeitet. Eine
genaue Reihenfolge kann Ihnen leider hierzu nicht genannt
werden. Diese liegt im Ermessen des zuständigen bearbeiten-
den Dezernats.
Insoweit wird Ihnen anheimgestellt, zu einem späteren Zeit-
punkt erneut nach dem Sachstand anzufragen.

Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf
Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung ver-
nichtet werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG).

@Nic789

Könntest du das Schreiben hier anonymisiert als PDF anhängen?

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BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19090 am: 02.10.2025 23:09 »
Es wird ja langsam konkret. Das ist wirklich erfreulich

Ich glaube aber nicht, dass es bald fette Nachzahlung gibt.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19091 am: 02.10.2025 23:14 »
Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bis zur gesetzlichen Nachbesserung (Reparaturgesetz) der Richterbesoldung in Berlin vergingen ungefähr 13 Monate.

Das BVerfG-Urteil (Beschluss 2 BvL 4/18) wurde am 4. Mai 2020 gefällt.

Das Reparaturgesetz zur R-Besoldung („RBesRepG 2009-2015“) wurde am 23. Juni 2021 beschlossen.

Also wenn da nicht schon etwas in der Schublade liegt, dauert es noch.
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« Antwort #19092 am: 03.10.2025 01:26 »
Antwort des BVerfG vom 23.09.2025(PDF)

Dies ist der übliche Textbaustein, der "nichts genaues weiß und verrät man nicht" alles unkonkret lässt. 'Wir wären wieder bei Null.'

Dagegen sind bei Nic789's Formulierung "voraussichtlich eine Entscheidung" zu x zusammengefassten Verfahren und "einige Musterverfahren ..., in denen noch im laufenden Jahr eine Entscheidung bekannt gegeben wird."

Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Geschäftsstelle so unterschiedliche Schreiben im gleichen Zeitraum versendet.

Aber vielleicht wird noch eine PDF hier zur Verfügung gestellt.