Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8068989 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19275 am: 10.10.2025 10:07 »
Wobei man bei der Berechnung des Minimums eines Beamten auch die benötigte Qualifizierung (Schulabschluß + Vorbereitungsdienst) und die ausgeführte Tätigkeit mit bei der Berrachtung einbeziehen muss, um einen Vergleich ziehen zu können.

Nein, wir sprechen doch über das absolute Minimum plus 15% bei Beamten. Ich halte es nicht für unmenschlich, dass jemand im Angestelltenverhältnis sich unabhängig vom Ausbildungsstatus zumindest die Frage stellt, unabhängig von Fragen der sozialen Integration, Teilhabe etc., wieso er, rein monetär und wirtschaftlich betrachtet, z.B. für 0% mehr als das Existenzminimum 40 Stunden die Arbeit gehen sollte.

Wir können als Gesellschaft dankbar sein, dass wir soviel Menschen in diesem Lohnbereich haben, die trotz allem die Fahne hoch halten, und wahrscheinlich zum großen Teil noch nicht einmal Transferleistungen in Anspruch nehmen.

Das bedeutet für dich das die einfachste Tätigkeit die mit dem Mindestlohn bezahlt wird (Sorry an die Pförtner, Tür auf, Tür zu) 100% sind und, ich meine die unterste Besoldungsgruppe ist derzeit A5 Stufe 3 für die man zu meiner Zeit die mittlere Reife plus 2 Jahre Vorbereitungsdienst mit anschließender Verantwortung, Unterschriftsbefugniss usw. verantwortlich war, mit 115% besoldet werden sollte?

Ich glaube, ich habe klar gemacht, dass es - wie Nelson es vielleicht zutreffend bezeichnet hat - ein Idealmodell ist und daher eine Grundaussage des BVerfG zu den Beamten ein Anlass für eine gesellschaftliche Diskussion sein kann oder muss.

Einigkeit besteht ja wohl in der Hinsicht, dass wir hier ein Menschenbild vertreten, dass von grundsätzlicher Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit des Einzelnen geprägt ist. Das bedeutet für mich, dass im Idealfall, den es historisch wohl noch nie gegeben hat, der Mensch aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit vollständig für sich sorgen kann. Das dieser Optimalfall nicht zu erreichen ist, steht für mich außer Frage. Aber das Modell für die Beamten beitet m.E. zumindest Orientierung und Diskussionsgrundlage.

Und ich glaube ich habe klar gemacht und es wurde hier ja auch geschrieben, dass man TB und Beamte nicht einfach vergleichen kann und das wenn hier jemand die Meinung vertritt, 100% Mindestlohn mit einem Beamten in Besoldungsgruppe A5/3 als 115% zu vergleichen, ich dem widerspreche.

Es geht mir nicht um einen Vergleich zwischen Beamten und Tb. Es geht mir darum, dass eine Entscheidung eigentlich eine gesellschaftliche Diskussion in Gang setzen sollte.

NelsonMuntz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19276 am: 10.10.2025 10:15 »

Und ich glaube ich habe klar gemacht und es wurde hier ja auch geschrieben, dass man TB und Beamte nicht einfach vergleichen kann und das wenn hier jemand die Meinung vertritt, 100% Mindestlohn mit einem Beamten in Besoldungsgruppe A5/3 als 115% zu vergleichen, ich dem widerspreche.

Es ginge, wie ich GoodBye verstanden habe, um die Konstruktion eines Idealbilds. Dabei sind nicht 100% Mindestlohn mit 115% A5/3 gleichzusetzen, sondern es steht die Frage im Raum, in welchem Rahmen ein Mensch in Vollzeit arbeitend für seine Leistung entlohnt werden sollte (<-Konjunktiv!).

Jetzt gibt es in der Welt der Beamten dieses Abstandsgebot zum Existenzminimum, was ja auch niemand in Frage stellt. Für die Angestellten gibt es analog den Mindestlohn. Hier hast Du natürlich völlig Recht, dass man wirklich einfachste Hilfstätigkeiten im Wert nicht unbedingt mit einer A5 vergleichen sollte - da der Angestellte aber ebenfalls nicht unter das Existenzminimum fallen kann/darf, wird er eben ergänzende Sozialleistungen erhalten. So, und hier kann man sich jetzt Gedanken machen, wie hoch ein Mindestlohn denn final ausfallen sollte, damit eben nicht zu viele Menschen auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Wie sehr diese in den Fokus der politischen Debatte geraten, muss hier ja nicht explizit herausgearbeitet werden. Diese Gedanken laufen also neben(!) denen, die sich mit der aA beschäftigen.

... soll aber den Faden hier nicht weiter vom Thema führen. Trotzdem @Goodbye +1 für den Gedanken. :)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19277 am: 10.10.2025 10:25 »
Dann ist das Thema des "Wie viel soll ein Mensch für eine Vollbeschäftigung in Deutschland erhalten" evtl. ein eigenes Thema unter der dafür sinnvollen Kategorie, wert 😉.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19278 am: 10.10.2025 12:32 »
Und da wandern wir wieder ab ins Gebiet des Steuerrechtes.

Grundsätzlich darf das Existenzminimum in Deutschland nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG nicht besteuert werden. Das gilt grundsätzlich sowohl für den TB als auch den Beamten.

Sofern der Gesetzgeber in anderen Zweigen (hier der Grundsicherung) ein solches Minimum definiert, darf er auch bei den anderen Rechtsfragen, in denen es ebenfalls um das Existenzminimum geht, nicht davon abweichen. Allerdings darf er bei dem Steuerzahler ausnahmsweise zunächst von niedrigen Wohnkosten ausgehen, sofern er bei höheren Wohnkosten als in Mietenstufe 1 das Existenzminimum durch aufstockende, andere Leistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) wieder sicherstellt.

Im Gegensatz zu TB darf der Dienstherr den Beamten allerdings nicht an solche Transferleistungen verweisen, sondern muss selbst in ausreichender Höhe alimentieren.

Während also der TB mit 2 Kindern bei EG 3, sofern er in einer höheren Mietenstufe als I wohnt, neben dem Einkommen als Angestellter noch über Wohngeld und/oder Kinderzuschlag verfügen dürfte, soll der Beamte eben nicht gezwungen werden, zur Deckung seines Lebensstandards eben solche beantragen zu müssen, sondern vielmehr muss der Dienstherr diese Leistungen quasi in seine Besoldung integrieren, ohne den Kern der Besoldung aus dem Blick zu verlieren.

Daher darf und soll der Dienstherr in bestimmten Fällen neben leistungsbezogenen auch leistungslose Komponenten in die Besoldung integrieren. Über Art und Umfang wird ja derzeit heftig gestritten.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19279 am: 10.10.2025 12:34 »
Ich denke, es geht hier um das sog. Lohnabstandsgebot. Es war bis 2010 üblich, regelmäßig zu prüfen, ob ein alleinverdienender Arbeiter mit drei Kindern nicht schlechter dasteht als Empfänger von Sozialhilfe. Insofern gab es bis dahin die politische Zielsetzung, dass sich Arbeit "lohnen" muss. Wenn ich es richtig verstanden habe, lief es letztlich darauf hinaus, die Sozialhilfe entsprechend niedrig zu bemessen, was heute vielleicht nicht mehr so einfach ist.

Derartige Leitbilder wären jedenfalls nicht neu. Und es gibt durchaus Parallelen zur Alimentation von Beamten.

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19280 am: 10.10.2025 12:39 »
Termine
Keine Treffer

Wochenausblick
Nachfolgend werden die voraussichtlichen Termine für die Veröffentlichung ausgewählter Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts angekündigt. Das Bundesverfassungsgericht behält sich vor, von den angekündigten Veröffentlichungsterminen im Einzelfall abzuweichen.

Am Tag der jeweiligen Veröffentlichung sind die Entscheidungen üblicherweise ab 9.30 Uhr auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbar und werden gleichzeitig per Newsletter versandt.

Wochenausblick für die 42. Kalenderwoche (Stand: 10. Oktober 2025)
Aktenzeichen   Kurzbeschreibung des Verfahrensgegenstandes   Vorausgegangene fachgerichtliche Entscheidung   Voraussichtlicher Veröffentlichungstermin
-   -   -   -

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19281 am: 10.10.2025 12:40 »
Ich erwähne immer wieder gerne, dass wir uns von den 115% nicht zu sehr verleiten lassen dürfen!
Die 115% sind nicht in Stein gemeißelt und sie stammen aus einer Zeit und galten für eine Zeit wo es um den Abstand von Harz4 zum einfachen Dienst ging.

Der DH hat sich dann zu sehr auf diese 115 % als Mindestgrenze versteift (weit weg von einer echten aA) und sich nach und nach auch von den unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen entfernt.

Die 15% "MEHR als Bürgergeld" machen um den Dreh 2-3 Euro pro Stunde aus, für die kein , ich sag mal Geselle, seiner Tätigkeit nachgehen würde.
Wenn der Dienstherr ekine einfachen Tätigkeiten mehr hat, und so scheint es, da diese Besoldungsgruppen ja weggefallen sind, dann muss der Abstand zu eine ausgebilteten Kraft natürlich höher sein, als 15%.

Die 15% bekommt man doch nur dafür, dass man sich morgens aufrappelt und irgeneiner einfachen Tätigkeit nachgeht. Das ist nur Schmerzensgeld dafür, dass man nicht liegen bleiben darf! Da sind wir von einm gerechten Lohn eines qualifizierten ArbN weit entfernt.

Ich würde mich freuen, wenn das BVerfG das auch gleich klarstellen würde. Ein mD muss, weil dafür ausgebildet, vielleicht mindestens 130% vom BG haben. Die studierte Kraft muss vielleicht min. 150% vom BG haben.
Ich hau die %mal so raus ohne auf Treffsicherheit zu achten.

Ein 15% mehr kann nur für jenen hinreichen, der ohne besondere Ausbildung und ohne berufliche Erfahrung einfache Tätigkeiten ohne körperlichen Einsatz und ohne Verantwortung ausführen kann.

Und immer daran denken...Untere Mindestgrenze!

Meine Kinder würden nicht für 2 Euro die Stunde arbeiten (Rasen mähen) gehen. Die sind auch voll alimentiert!
Und wenn ich denen sage: "kratz mal das Unkraut aus den Fugen, du bekommst 3 Euro die Stunde", dann lachen die mich aus!
Im Vergleich: bei der Baumschule im Ort bekommen Schüler in den Ferien 5 Euro pro Stunde.
Im örtlichen Schwimmbad bekommen Schüler 15 Euro pro Stunde, wenn sie den Kiosk übernehmen.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19282 am: 10.10.2025 12:44 »
Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube ...

Ich stimme Dir leider unumwunden zu, Rheini: Wenn der Zweite Senat seine nun offensichtlich gefällte Entscheidung veröffentlichen wird, wird er hinreichende Vorsorge getroffen haben müssen, dass es ihr in Berlin nicht so geht wie der letzten, dass nämlich am Ende der heutige Finanzsenator sagen wird, was er in der Gestalt seines Vorgängers am 13.01.2023 gesagt hat, nämlich dass er am Liebsten - in meinen Worten formuliert, aus denen seines Vorgängers und seinem eigenen Handeln allerdings abgeleitet - bis zum St. Nimmerleinstag würde warten wollen, bis er die eindeutigen Forderungen als solche können verstehen wollen, oder eben in den Worten seines Vorgängers:

"Meine bereits in der HA-Sitzung geäußerte Auffassung, dass es im Interesse des Landes Berlin als auch der betroffenen beamteten Dienstkräfte ist, die noch ausstehende Entscheidung [des Bundesverfassungsgerichts über die A-Besoldung im Land Berlin; ST.] abzuwarten, möchte ich bekräftigen. Es ist zu erwarten, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben auch bezüglich der zu berücksichtigenden Daten und Berechnungen macht, wie ein Reparaturgesetz zur A-Besoldung aussehen muss. Würde bereits auf Grundlage der Entscheidung zur R-Besoldung ein Reparaturgesetz zur A-Besoldung auf den Weg gebracht werden, besteht das Risiko, dass dieses gewisse Aspekte nicht auf die Weise auslegt und berücksichtigt, wie es das BVerfG in seiner noch vorzunehmenden Entscheidungsfindung tun würde. In der Konsequenz könnte dies bedeuten, dass dann ein erneutes  Gesetzgebungsverfahren erfolgen müsste, um den Vorgaben des BVerfG Genüge zu tun. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Gesetzgebungsverfahren jedoch sehr zeitintensiv und binden personelle Ressourcen. Auch vor dem Hintergrund, dass das entsprechende Fachreferat in meinem Haus mit zahlreichen weiteren, sehr wichtigen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren befasst ist, ist ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Ich baue insofern auf Ihr Verständnis, dass nicht voreilig ein Gesetz vorbereitet wird, welches möglicherweise den Anforderungen des BVerfG nicht genügt." (vgl. die Antwort auf die Fragen 1, 2, 5, 11, 12 und 22 unter: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2023/01/Antwortschreiben_SenFin.pdf)

Diese klare Antwort, die also besagt, dass er lieber weiterhin (in meinen Worten: am Liebsten bis zum Sankt Nimmerleinstag) eine gezielt verfassungswidrige Unteralimentation der Berliner Beamten in Kauf nehmen wollte, als das zu tun, wozu er sich als vereidigter Amtsträger verpflichtet sieht, nämlich sein Amt getreu der Verfassung auszuüben und also sein Fachreferat dazu anzuweisen, wofür es da ist, also einen sachgerechten Gesetzentwurf zu erstellen, hat dem Nachfolger des ehemaligen Berliner Finanzsenators die Möglichkeit beschert, eine Stellungnahme an das Bundesverfassungsgerichts versenden zu dürfen und darin seine Entscheidung zu erläutern (vgl. auch S. 3 unter: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2024/01/Stellungnahme-fuer-DIE-UNABHAeNGIGEN-29.01.24.pdf).

Ergo: Da zu erwarten ist, dass auch der heutige Berliner Finanzsenator sich hinsichtlich des Besoldungsrechts nicht voreilig an die Verfassung halten wollte - denn hätte er das bislang gewollt, hätte er seit Amtübernahme sicherlich entsprechend voreilig gehandelt, was allerdings bislang auch hier nicht zu erkennen gewesen und so absehbar auch zukünftig kaum zu erwarten wäre -, wird sich jetzt der Zweite Senat veranlasst gesehen haben, geeignete Maßnahmen in seiner Entscheidung zu ergreifen, solcherart Handeln in Berlin nun weiterhin auszuschließen, was bedeuten sollte, dass sich der Berliner Finanzsenator mitsamt des weiteren Kabinetts und des seit Jahr und Tag gezielt verfassungswidrige Besoldungsgesetze erlassenen Abgeordnetenhauses in absehbarer Zeit einer anderen staatlichen Gewalt unterworfen sehen sollte, sofern letzteres weiterhin nicht fristgerecht handeln wollte, um sich dann eben nach jener absehbarer Zeit ggf. mit Freude der Vollstreckung auszusetzen.

Oder um es volkstümlich zu sagen: Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Diesen volkstümlichen Ausspruch sachgerecht in Juristendeutsch umgewandelt, sollte nun das sein, was der Zweite Senat entschieden habe. Ansonsten würde auch mir der Glaube fehlen, dass sich alsbald irgendwas in Berlin und dem Rest der Republik änderte.

@ Internet

Ich weiß doch wie wir alle nicht, was mir die Zukunft beschert. Ich gehe aber davon aus, dass - trotz oder gerade wegen der von mir erwarteten Vollstreckungsanordnung - uns danach ein komplexer politischer Weg ins Haus steht, den ich dann gerne weiter begleiten wollte, weil das durchaus reizvoll sein dürfte.

Darüber hinaus - das hört sich vielleicht etwas grotesk an - ist es mir thematisch (nicht menschlich) ziemlich egal, was denn nun das Land Niedersachsen macht, da mich eben das Thema interessiert, was - von heute aus betrachtet - kaum anders sein sollte, wenn auch das Land Niedersachsen wieder verfassungskonform besolden sollte.

Schließlich gehe ich davon aus, dass es meine Expertise nicht mehr brauchen wird, wenn Niedersachsen wieder amtsangemessen besolden wird, da dann zwangsläufig auch alle anderen Rechtskreise wieder eine amtsangemessene Alimentation gewähren werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Meine Sichtweise bleibt bis auf Weiteres die ewig gleiche - sobald es dem Bundesverfassungsgericht gelingt, einen Dienstherrn aus dem Reigen des konzertierten Verfassungsbruchs herauszubrechen, wird unser Thema eine Dynamik entwickeln, die komplexe Folgen für dessen Nachbarländer und so auch spätestens über kurz oder lang deren Nachbarländer - also daraufhin über kurz oder lang für alle - nach sich ziehen dürften.

Sollte also der Zweite Senat mit der meiner Meinung nach zwischenzeitlich ergangenen "Pilotentscheidung" über die Berliner Besoldung seinen bisherigen Weg konsequent fortgeschritten sein, stehen uns mit deren Veröffentlichung politisch und gesellschaftlich Diskussionen in Haus, die auf Jahre nicht mehr abbrechen werden, eben weil es dann auch im nächsten und im übernächsten und ebenso im überübernächsten Jahr usw. regelmäßig weitere Entscheidungen aus Karlsruhe zur Abarbeitung der heute über 70 anhängigen Verfahren geben wird, deren Zahl auch im überübernächsten Jahr noch immer sehr hoch bleiben dürfte, da ja dann in den kommenden Jahren eine nicht geringe Zahl an weiteren Vorlagebeschlüssen hinzukommen werden.

Was mich dabei wirklich sehr freut und auch beruhigt, ist, dass nun mit Ann-Katrin Kaufhold eine Schülerin Andreas Voßkuhles Vizepräsidentin ist, von der also anzunehmen sein wird, dass seine tiefschürfende Arbeit auch unter ihrer Vize- und ab Ende 2030 Präsidentschaft des Bundesverfassungsgerichts klug fortgeführt werden wird.

Aber wie gesagt: Jetzt warten wir erst einmal ab, was wir alsbald konkret zu lesen bekommen werden. Danach werden wir - so gilt es zu vermuten - deutlich klarer Prognosen begründen können als heute, denke ich.

Das Abwarten des Berliner Besoldungsgesetzgebers ist aus meiner rein subjektiven Sicht berechnend: Man wartet so lange es nur irgendwie geht mit einem Gesetz, um Millionen zu sparen. Zins und Zinseszins wären auch sicher ein Hinweis...Des Weiteren hat ein Abwarten den Charme, dass man irgendwie aus diesem 15 Jahres Zeitraum heraus ist bzw. sich dieser verschiebt. Die großen Kürzungen begannen ja 2003 mit der Föderalismusreform. Ziel der Senatsverwaltung ist es, diese Zeiten möglichst hinter die Betrachtungswand zu ziehen bzw. zu verstecken.

Das beigefügte Schreiben entlarvt diese abwartende Berliner Haltung sehr schön und zerlegt den Wunsch des Erhalts eines "Pflichtenhefts" sehr sehr gut!

Genauso würde ich das auch interpretieren, Obelix. In den Begründungen der Besoldungsgesetzgeber geht es seit geraumer Zeit regelmäßig zumeist nicht mehr darum, das eigene Handeln zu begründen, sondern tatsächlich das Unterlassen einer amtsangemessenen Alimentation zu kaschieren. Darum wird es dem Senat - denke ich - dann spätestens in Vorlagebeschlüssen gehen, die Zeiträume nach 2020 behandeln, wobei anstehend klargestellt werden dürfte, indem man die Rechtsprechung zur Parteienfinanzierung - absolute Obergrenze aus dem Winter 2023 hinsichtlich der prozeduralen Anforderungen auf die Besoldungsgesetzgebung überträgt, dass sich auch der Besoldungsgesetzgeber veranlasst sieht, sachliche Kritik aus dem Beteiligungsverfahren noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu widerlegen (vgl. https://www.berliner-besoldung.de/begruenden-heisst-befolgen-zur-pragmatik-der-bundesverfassungsgerichtlichen-entscheidung-zum-zweiten-nachtragshaushaltsgesetz-2021/). Folge wäre die Einhegung des weiten Entscheidungsspielraums, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt.


Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube ...

Was mich dabei wirklich sehr freut und auch beruhigt, ist, dass nun mit Ann-Katrin Kaufhold eine Schülerin Andreas Voßkuhles Vizepräsidentin ist, von der also anzunehmen sein wird, dass seine tiefschürfende Arbeit auch unter ihrer Vize- und ab Ende 2030 Präsidentschaft des Bundesverfassungsgerichts klug fortgeführt werden wird.


Kannst du bitte konkret im Detail erläutern weshalb uns diese Dame explizit hilfreich sein sollte? Wenn ich da Google finde ich da nur irgendwelche Aussagen zu AfD, Klimaextremismus und Kommunistenverherrlichung. Bitte leite her, wie sie helfen soll (und will) die AA herzustellen.

Einfacher dürfte es sein, dass du dich von google nicht auf unseriöse Seiten verfrachten lässt oder die Autoren seriöser Seiten darum bittest, sofern dich google auf sie leiten sollte, dir sachlich im Detail zu erläutern, auf welcher Grundlage sie der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts nur - wie du schreibst - "irgendwelche Aussagen zu AfD, Klimaextremismus und Kommunistenverherrlichung" unterstellen. Sobald du dann ohne viel Probleme erkannt haben wirst, welchen Unsinn man dir dort mit irgendwelchen Aussagen auftischt, können wir uns gerne mit sachlichen Sichtweisen beschäftigen, also uns beispielsweise mit der Frage beschäftigen, wieso die neue Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold als Schülerin Andreas Voßkuhles erwarten lässt, dass sie seine tiefschürfende Arbeit klug fortführt.

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19283 am: 10.10.2025 14:54 »
Keine Antwort ist auch eine Antwort. @Swen.
Und nur weil Count Dookus Meister Yoda war wurde aus ihm doch alles andere als ein rechtschaffener Jedi.
« Last Edit: 10.10.2025 15:03 von Zusi »

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19284 am: 10.10.2025 15:03 »
Genau, Zusi...

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19285 am: 10.10.2025 16:14 »
Keine Antwort ist auch eine Antwort. @Swen.
Und nur weil Count Dookus Meister Yoda war wurde aus ihm doch alles andere als ein rechtschaffener Jedi.

Das hätte dir hier jeder gleich sagen können, Zusi, dass du auf deine ernsthaften Rückfragen bei Leuten, die auf Telegram Bundesverfassungsrichtern "irgendwelche Aussagen zu AfD, Klimaextremismus und Kommunistenverherrlichung" unterstellen, keine Antworten oder nur irgendwelche krausen Star Wars-Vergleiche bekommst. Insofern ist es genau richtig, dass du so eine Telegram-Antwort hier in deinem Post als Zitat anführst. Du hast bestimmt in den letzten Stunden noch viel mehr solch krauses Zeug dort als Antwort auf deine denen gestellten ernsthaften Fragen bekommen. Denn mit einiger Wahrscheinlichkeit wird keiner von denen überhaupt deine Fragen verstanden haben, weil die, die du nun erneut auf Telegram gefragt haben wirst, noch nie etwas von einem Bundesverfassugsgericht gehört haben werden, weil es ja sowas bei ihnen gar nicht gibt. Deshalb ist es genau richtig, dass du dich nun von Telegram wegbewegst und hier bei uns im Forum Öffentlicher Dienst versuchst, erste Nachfragen zu Verfassungorganen in Deutschland zu stellen. Aller Anfang ist schwer. Wir helfen dir deshalb alle gerne.

Denn hier bei uns erhält jeder, der sachliche Fragen sachlich stellt, sachliche Antworten. Das ist unser Markenzeichen als ÖD. Bewirbst du dich eigentlich gerade irgendwo auf eine Stelle im ÖD? Und falls ja, wo möchtest du dich gerne nach deiner anvisierten Ausbildung einbringen?

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19286 am: 10.10.2025 16:53 »
Keine Antwort ist auch eine Antwort. @Swen.
Und nur weil Count Dookus Meister Yoda war wurde aus ihm doch alles andere als ein rechtschaffener Jedi.

Das hätte dir hier jeder gleich sagen können, Zusi, dass du auf deine ernsthaften Rückfragen bei Leuten, die auf Telegram Bundesverfassungsrichtern "irgendwelche Aussagen zu AfD, Klimaextremismus und Kommunistenverherrlichung" unterstellen, keine Antworten oder nur irgendwelche krausen Star Wars-Vergleiche bekommst. Insofern ist es genau richtig, dass du so eine Telegram-Antwort hier in deinem Post als Zitat anführst. Du hast bestimmt in den letzten Stunden noch viel mehr solch krauses Zeug dort als Antwort auf deine denen gestellten ernsthaften Fragen bekommen. Denn mit einiger Wahrscheinlichkeit wird keiner von denen überhaupt deine Fragen verstanden haben, weil die, die du nun erneut auf Telegram gefragt haben wirst, noch nie etwas von einem Bundesverfassugsgericht gehört haben werden, weil es ja sowas bei ihnen gar nicht gibt. Deshalb ist es genau richtig, dass du dich nun von Telegram wegbewegst und hier bei uns im Forum Öffentlicher Dienst versuchst, erste Nachfragen zu Verfassungorganen in Deutschland zu stellen. Aller Anfang ist schwer. Wir helfen dir deshalb alle gerne.

Denn hier bei uns erhält jeder, der sachliche Fragen sachlich stellt, sachliche Antworten. Das ist unser Markenzeichen als ÖD. Bewirbst du dich eigentlich gerade irgendwo auf eine Stelle im ÖD? Und falls ja, wo möchtest du dich gerne nach deiner anvisierten Ausbildung einbringen?


Das ist ja wirklich lächerlich. Anstatt einer Antwort erhalte ich Beweislastverschiebung zu mir obwohl du Frau Kaufhold positiv herausgestellt hast. Gleichzeitig unterstellst du mir in dreistester Weise Leichtgläubigkeit und Unverständnis. Anstatt Belege zu liefern und meine Fragen auf deine Behauptungen zu beantworten würdigst du mich mit Herabsetzung und möchtest mir den Mund verbieten. Nochmal von vorn:

Du hast behauptet, Ann-Katrin Kaufhold werde „Voßkuhles Arbeit klug fortführen“ und sei deshalb hilfreich. Bitte belege das konkret:
   1.   Welche Entscheidungen/Publikationen von Kaufhold stützen das?
   2.   Was daran ist für die amtsangemessene Alimentation relevant?
   3.   Welche konkreten Wirkhebel hat eine/der Vizepräsident*in dafür?

Bitte beantworte die Fragen 1–3. Bisher kamen nur Meta-Hinweise und Unterstellungen, aber keine Belege. Unterstellungen sind kein Argument also bleib bitte bei den Fragen. Der von dir benannte Mentorenbezug ist und bleibt in der Argumentation unzulänglich. Die Beweislast liegt bei dir, weil du schließlich Kaufhold als für unsere Sache implizit als förderlich dargestellt hast.

Swen:
"Was mich dabei wirklich sehr freut und auch beruhigt, ist, dass nun mit Ann-Katrin Kaufhold eine Schülerin Andreas Voßkuhles Vizepräsidentin ist, von der also anzunehmen sein wird, dass seine tiefschürfende Arbeit auch unter ihrer Vize- und ab Ende 2030 Präsidentschaft des Bundesverfassungsgerichts klug fortgeführt werden wird."

Alles andere als eine Liste antworten zu den Fragen 1, 2, 3 werte ich als als "nicht-beantworten-wollen" und somit als Beleg dafür, dass deine Behauptung, Kaufhold sei für die zukünftige Entwicklung im Rahmen der AA für uns Beamte hilfreich, nichtig ist.

Pensionär

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19287 am: 10.10.2025 17:26 »
Rede und Gegenrede sind bekannt. Diese sollten m. E. frei von jeglichen Bewertungen egal welcher Art sein.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19288 am: 10.10.2025 17:31 »
@Zusi
Etwas weniger Überheblichkeit könnte zielführender sein, sofern da überhaupt Interesse dran besteht.

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19289 am: 10.10.2025 17:42 »
@Zusi
Etwas weniger Überheblichkeit könnte zielführender sein, sofern da überhaupt Interesse dran besteht.

Wer ist hier bitte überheblich?

Du verstehst sicherlich, wenn ich der Beantwortung meiner Fragen ein wenig Nachdruck verleihen möchte, wenn nach zwei Anfragen keinerlei Antwort erfolgt. Nein stattdessen erfolgte ausschließlich folgendes:

Autoritätsverweis: "Schülerin von"
Beweislastverschiebung: "google du erstmal"
Ad hominem: "Anfang ist schwer"
Themenwechsel: "angebliche Bewerbung im ÖD"
Unbestimmte Allgemeinplätze: "klug fortführen"
Unterstellungen: "Telegram"
Unterstellung/Herabwürdigung: "Berufsanfänger"

Und wenn man seine Mitforisten mit so etwas abspeisen möchte anstatt zuzugeben, dass man keinerlei Fakten zu der gegebenen Behauptung hat (oder diese halt einfach zu benennen), ist das mit die ultimative Form der "Überheblichkeit" und "Herabwürdigung" der Mitforisten.
« Last Edit: 10.10.2025 17:49 von Zusi »