Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?
Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?
/S
Genau das ist der Punkt, den es zu beachten gilt.
Ich habe oft und lange mit Swen hier diskutiert und nicht immer durchdrungen, was er mir sagen wollte. Bei meiner Betrachtung hat mir schlussendlich ein Text die Augen geöffnet, den er geschrieben hat:
Ergo: In der verfassungsgerichtlichen Kontrolle werden abstrakte juristische Sätze - Gesetze - an in der Regel noch einmal erheblich abstrakteren rechtlichen Gütern - Verfassungsgütern - gemessen. Das Ergebnis kann ein im Einzelfall - wenn es also in der konkreten Normenkontrolle darum geht, ein durch das Parlament vom Souverän erlassenes Gesetz als nicht mit der Verfassung im Einklang stehend zu betrachten - wie Regelfall nur hochkomplexes Verfahren sein, da ansonsten Verfassungsgerichte mit ihrer Kompetenz zur Normenverfwerfung (nicht selten wie in der Bundesrepublik hier mit dem Normverwerfungsmonopol ausgestattet) eine Macht erhalten würden, die sie verfassungsrechtlich nicht haben dürfen. Denn sie sind - da sie ihre Legitimität nicht direkt aus einer Volkswahl erhalten, anders als das für die Repräsentanten des Volkes gilt, die also aus Wahlen hervorgehen, in denen sich der Wille des Volkes in einem erheblich stärkeren Maße abbildet - nur der Hüter der Verfassung, aber nicht deren sie bildendes Organ, die auch das also die Parlamente sind, die folglich die jeweilge Verfassung mit qualifizierter Mehrheit ändern können.
Ergo: Verfassungsrecht ist ein abstraktes Recht und Verfassungsrechtsprechung darf nur in einem sehr zurückhaltenden Maße in die Rechte insbesondere des Gesetzgebers und damit in den Willen des Volkes eingreifen. Allein dieser kleine Ausschnitt - den man um mehrere weitere ergänzen könnte - macht die Sache schon so komplex, dass eine wünschenswerte Einfachheit von den Mitteln her begrenzt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich veranlasst - allein schon im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung -, die Sache möglichst einfach zu behandeln, aber das ist in der Regel bereits schwierig genug...
So verstanden kann das BVerfG lediglich prüfen, ob die Alimentation evident sachwidrig ist. Das Pflichtenheft, dass das BVerfG entwickelt hat, soll bei der Prüfung helfen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Dem Gesetzgeber ist jedoch auf der anderen Seite verpflichtet, seine Beamte, Richter und Staatsanwälte nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Gesetzgeber muss daher, und das kann ich bisher bei keinem der 17 erkennen, nunmehr selbst Kriterien entwickeln, wie die Alimentation in etwa aussehen soll. Anhand dieser Kriterien muss er dann zunächst die Grundalimentation bemessen.
Gleichzeitig kann er diese Grundalimentation dann durch sachgerechte, leistungslose Komponenten flankieren, damit sich jeder Beamte in Abhängigkeit seines Familienstandes in etwa das gleiche leisten kann, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass zumindest für die ersten beiden Kinder der Unterhalt im Wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen zu decken ist.
Auch wenn wir nach dem Maidowski Beschluss sicherlich schlauer sein werden als heute, werden sich aus dem neuen Beschluss mit Sicherheit auch keine konkreten Zahlen errechnen lassen, wieviel Geld am Ende amtsangemessen ist. Das ist und bleibt eine politische Entscheidung, die nur nach Sachwidrigkeit der Beurteilungskriterien kontrolliert werden kann.
So wie ich es verstehe, argumentiert der Gesetzgeber bei den leistungslosen Komponenten, dass diese notwendig sind, um ein passendes Gesamtergebnis zu erreichen. Genau diese Betrachtung ist allerdings der falsche Ansatz und alleine schon deswegen nicht sachgerecht.
Ergo wird der Ball nach dem Beschluss des BVerfG wieder in das Spielfeld des Gesetzgebers zurück gespielt. Er muss sich dann überlegen, wie er dieses Problem heilt. Dabei darf er sich aber eben nicht auf die Kriterien stürzen oder stützen, die das BVerfG entwickelt hat, sondern muss sich selbst Gedanken machen und eigene entwickeln. Basis für diese Kriterien können aber nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein. Erst danach, also nachdem er die neue Kriterien für die Alimentation entwickelt hat, kann er mit dem Pflichtenheft prüfen, ob das rechnerische Ergebnis evident unzureichend ist oder nicht. Kommt er zu dem Ergebnis, es reicht nicht, kann er im Rahmen der Gesetzbegründung dennoch vielleicht sachgerechte Gründe finden, warum es nicht passt.
So verstanden wird man dann unweigerlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Grundalimentation für den kleinsten Beamten (auch ohne Kinder) zu niedrig bemessen ist, somit unweigerlich angehoben werden muss und aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich diese Anhebung dann auch für alle anderen Beamten aus.
Während in der PW niemanden interessiert, wie viele Kinder man hat, ist es bei den Beamten anders. Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.
Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer Kinderzahl amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder so zu besolden wäre, als hätte er ein oder zwei Kinder. Das wäre allerdings haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da dann der kinderlose Beamte offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.
Sofern es ihm gelingt, leistungslose Komponenten sachgerecht zu begründen, darf er daher auch weiterhin welche zahlen. Vielleicht werden alte wieder eingeführt, bisher bekannte angepasst oder es gibt neue. Wichtig ist allerdings, und ich glaube, das habe ich jetzt hoffentlich verstanden, dass er dabei eben keinen Vergleich zur Grundsicherung zieht, sondern auch da eigene, sachgerechte Kriterien (die sich eben nicht an der Grundsicherung orientieren) entwickelt und seine Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren ausreichend begründet.
Somit gibt es einen Mitteilweg zwischen Zuschlagsorgien und alleiniger Erhöhung der Grundalimentation. Genau darüber müssen sich aber die Besoldungsgesetzgeber Gedanken machen, um den ÖD zu stärken und Nachwuchs zu gewinnen. Und am Ende müssen auch die Länder merken, dass ohne sachgerechte Alimentation auf dem Arbeitsmarkt kein Blumentopf zu gewinnen ist. So hat Otto Bismarck schon erkannt: Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich immer noch regieren, bei schlechten Beamten aber helfen uns die besten Gesetze nichts.
Am Ende dürfte es, so denke ich, darauf hinauslaufen, dass bei einer sachgerechten Betrachtung in allen Rechtskreisen die Grundalimentation zu niedrig ist und daneben die leistungslosen Komponenten bei vielen Ländern unsachgerecht sein dürften und somit neu justiert werden müssen.
Dennoch könnte es sein, dass bei einer sachgerechten Betrachtung bei Landesbeamten mit aktuell hohen Familienzuschlägen sich pro futura am Gesamtergebnis nicht viel ändert. Auch wenn ich jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der eine oder andere Landesbeamte mit Kindern nach kritischer Betrachtung bei unveränderten Familienzuschlägen überalimentiert wäre, und somit diese Familienzuschläge für das erste und zweite Kind wieder auf ein sachgerechtes Maß zurück gestutzt werden müssten, sollte es dennoch auch für Familienväter und -mütter wichtig sein, möglichst einen sachgerechten Anspruch auf Grundalimentation und sachgerechte Familienzuschläge zu erstreiten. Irgendwann entfällt nämlich der Bedarf, die Kinder zu alimentieren, und irgendwann steht hoffentlich auch Pensionierung an.
Während die Kinderzuschläge ab dem dritten Kind ein anderer Rechtsstrang sind, haben sie mit diesem Verfahren nichts zu tun. Sie dürften auch ausgeurteilt sein. So verstanden ist nicht zu erwarten, dass sich daran ab Mittwoch etwas ändern wird.