Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8805636 times)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20955 am: 16.11.2025 09:50 »
Aha. Was für ein Bullshitbeitrag.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20956 am: 16.11.2025 10:11 »
Mehr fällt dir wohl nicht dazu ein. Aber typisch, denn plötzlich sieht man seine Felle davonschwimmen und will von all dem nichts hören. Diese Mentalität ist leider bezeichnend für den wirtschaftlichen Niedergang. Dazu kommt hier das Eingeständnis, dass Kinder kriegen eventuell doch etwas tief egoistisches ist...

Zu Mittwoch:
Da ja zB das Partnereinkommen nur indirekt beurteilt werden wird, kann man nochmal die gravierendsten Unrechtmäßigkeiten nennen, die tatsächlich in der Berliner Besoldung vorlagen?
Gab es damals schon den AEZ, exorbitante Prämien? Gab es schon Ortszuschläge nur für Familien? Wurden bereits Besoldungsstufen einfach gestrichen, um den Fehlbetrag geringer erscheinen zu lassen? Gab es wie 2022/2023 zweistellige Bürgergelderhöhungen während Beamte sich mit 2% abspeisen lassen mussten?

Ich meine, die sind Urteile sind von 2017, ich hoffe nur, dass möglichst viel durch das Urteil abgearbeitet werden kann...

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20957 am: 16.11.2025 10:15 »
Da das Thema offtopic ist, verzichte ich darauf meinen "Bullshit"-Beitrag zu verteidigen und kann nur jedem mit auf dem Weg geben sich mit KI und den Möglichkeiten der Zukunft auseinzusetzen. Dazu noch kurz ein Gedankenanreiz.... Industrieelle Revolution/ körperliche Arbeitskraft und KI/geistige Arbeitskraft. Wir reden gern in 20 Jahren nochmal über die Glaskugel von heute! Und ich behalte gern Unrecht, damit sich der Mensch in seiner Wertschöpfung weiter verwirklichen kann.
In diesem Sinne... allen einen schönen Sonntag!

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20958 am: 16.11.2025 10:49 »
Es gibt in den Ländern nicht nur Kritiker an der Lösung von erhöhten familienzuschlägen in Verbindung mit ortsbezogenen Ergänzungszuschlägen. Es wäre für viele Familien eine Lösung!

Also nur von denjenigen, die Kinder bekommen haben und zufällig in München/Berlin/Frankfurt wohnen müssen. Denen sollte man mal erklären, dass die Zuschläge nicht pensionswirksam sind.

In erster Linie ist die größte Diskrepanz doch bei den Familien mit Kindern, und besonders bei den Familien mit mehreren Kindern. Da hängt doch der Schuh im Argen. Und nein, es ist nicht ungerecht. Hier ist die Wahrscheinlichkeit doch ehesten, dass Familie unter Bürgergeldniveau alimentiert werden. Hier stimmt die Fürsorge und damit verbundene Alimentation doch nicht mehr.

Und sas alte Sprichwort „zwei Einkommen und keine Kinder lebt sich sehr komfortabel“ trifft es doch.

Und ewig wird wird die Pension angeführt. Die, welche ihr 40 Jahre am Buckel haben geht’s im Alter gut. Wer meint, er muss bis Mitte 30 studieren spielt meistens eh noch mit seinen ETF‘s rum. Ich benötige jetzt die Mittel und meine 1…. 2… 3… 4… 5… 6… 7 Kids zu ernähren, versorgen, deren Bedürfnisse gerecht zu werden. Nach viermaliger Weitergabe von Klamotten sollte der 5. vielleicht auch mal was Neues bekommen. Und im Alter benötige ich nicht mehr so viel. Eigentlich nur noch nen Bruchteil.

Und wer von den hier mit diskutierenden, die wirklich den AEZ und die Kinderzuschläge als ungerecht ankreiden gehört denn zu dem Kreis der unter 115% Bürgergeld alimentierten?

Und wer meint immer noch das ist alles ne verkappte Besoldungsrunde.

Also, Familienzuschlag ist gut. AEZ ist gut, und wenn die Partnerin wirklich die Möglichkeit hat zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, dann soll das auch angemessenen angerechnet werden. Kann sie es nicht, dann aber auch nicht.

Das Urteil heißt glücklicherweise "AMTSangemessene Alimentation" und nicht "familienangemessene Alimentation".

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20959 am: 16.11.2025 12:00 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20960 am: 16.11.2025 13:11 »
Es gibt in den Ländern nicht nur Kritiker an der Lösung von erhöhten familienzuschlägen in Verbindung mit ortsbezogenen Ergänzungszuschlägen. Es wäre für viele Familien eine Lösung!

Also nur von denjenigen, die Kinder bekommen haben und zufällig in München/Berlin/Frankfurt wohnen müssen. Denen sollte man mal erklären, dass die Zuschläge nicht pensionswirksam sind.

In erster Linie ist die größte Diskrepanz doch bei den Familien mit Kindern, und besonders bei den Familien mit mehreren Kindern. Da hängt doch der Schuh im Argen. Und nein, es ist nicht ungerecht. Hier ist die Wahrscheinlichkeit doch ehesten, dass Familie unter Bürgergeldniveau alimentiert werden. Hier stimmt die Fürsorge und damit verbundene Alimentation doch nicht mehr.

Und das alte Sprichwort „zwei Einkommen und keine Kinder lebt sich sehr komfortabel“ trifft es doch.

Und ewig wird wird die Pension angeführt. Die, welche ihr 40 Jahre am Buckel haben geht’s im Alter gut. Wer meint, er muss bis Mitte 30 studieren spielt meistens eh noch mit seinen ETF‘s rum. Ich benötige jetzt die Mittel und meine 1…. 2… 3… 4… 5… 6… 7 Kids zu ernähren, versorgen, deren Bedürfnisse gerecht zu werden. Nach viermaliger Weitergabe von Klamotten sollte der 5. vielleicht auch mal was Neues bekommen. Und im Alter benötige ich nicht mehr so viel. Eigentlich nur noch nen Bruchteil.

Und wer von den hier mit diskutierenden, die wirklich den AEZ und die Kinderzuschläge als ungerecht ankreiden gehört denn zu dem Kreis der unter 115% Bürgergeld alimentierten?

Und wer meint immer noch das ist alles ne verkappte Besoldungsrunde.

Also, Familienzuschlag ist gut. AEZ ist gut, und wenn die Partnerin wirklich die Möglichkeit hat zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, dann soll das auch angemessenen angerechnet werden. Kann sie es nicht, dann aber auch nicht.

Das Urteil heißt glücklicherweise "AMTSangemessene Alimentation" und nicht "familienangemessene Alimentation".

Sehe ich auch so. Keiner wird doch gezwungen, viele Kinder in die Welt zu setzen. Vom Dienstherrn schon gar nicht. Ich denke, dass spätestens ab dem vierten Kind eine Situation erreicht ist, die nicht mehr vom Besoldungsrecht aufgefangen werden sollte, sondern außerhalb davon vom Staat selbst, in Form von Kindergeld und ggf. sonstigen (steuer-/sozialrechtlichen) Erleichterungen/Unterstützungen. Bitte nicht falsch verstehen, Kinder zu bekommen, groß zu ziehen und dafür "notgedrungen" auf anderweitigen Luxus zu verzichten, ist zwar ein freiwillig selbst gewählter Lebensentwurf (der aber im besten Fall immerhin auch mit viel Freude an den Kindern einhergeht!), aber gleichwohl natürlich auch (aber eben nicht ausschließlich!) ein Dienst an der Gesellschaft, der trotz dieser Freiwilligkeit gar nicht hoch genug honoriert werden kann. Aber wie gesagt, spätestens ab vier Kindern sollte das "Honorar" nicht mehr Teil der Besoldung sein, denn die Gefahr, dass die Mischung aus leistungs-/statusamtsabhängiger Besoldung einerseits und exorbitanten Familienzuschlägen andererseits zu massiven Verwerfungen des Gesamtgefüges der Besoldung führt, ist einfach zu groß. Die Entwicklungen in den Ländern beweisen jedenfalls eindrucksvoll, dass am Ende wir alle die Verlierer sind, weil nämlich die Dienstherren - aus ihrer Sicht sogar absolut verständlich - alles daran setzen, ihre Zuschlagsorgien (die eigentlich im Sozialetat des Bundes und nicht im Etat der Dienstherren hinterlegt werden müssten) durch Einschnitte bei der eigentlichen Besoldung quer zu subventionieren.
« Last Edit: 16.11.2025 13:19 von Nautiker1970 »

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20961 am: 16.11.2025 14:03 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S

Wird das nicht bereits stückchenweise so gemacht? Man vergleiche Polizei-Einstellungskriterien von heute und vor 20 Jahren.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20962 am: 16.11.2025 14:32 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S

Wird das nicht bereits stückchenweise so gemacht? Man vergleiche Polizei-Einstellungskriterien von heute und vor 20 Jahren.

Sehe ich jetzt nicht als passenden Vergleich.

Das Eine sind die kinderreichen Familien, denen es vollkommen egal ist ob die Zuschläge durch die Grundbesoldung kommen oder durch Zuschläge passieren - oder noch schlimmer: Bewusst massenhaft Kinder gezeugt haben, um von den Zuschlägen zu profitieren und jetzt am Rad drehen, weil ggf. das BVerfG hier die Grundbesoldungserhöhung auf +2 Kinderzuschläge erhöhen könnte.

Das Andere sind Dienstherrn, die ihre Planstellen nicht besetzen konnten, weil die Balance zwischen Voraussetzungen+Bezahlung+Arbeitsumgebung (z.B. Schichten) nicht mehr gegeben war.

Die Besoldung sollte keine Sozialdebatte sein, sondern eine amtsangemessene Alimentation für das ausgeübte Amt - und ob der Beamte sich jetzt dazu entscheidet 1-2 Kinder auf die Welt zu setzen oder nicht sollte im eigenen Ermessen des Beamten sein. Dass man Beamtenfamilien mit 3+ Kindern finanziell extra fördert, kann ich noch nachvollziehen, aber diese Zuschlagsorgien für 1-2 Kinder, die regelrecht ganze Ämter über mehrere Stufen entwertet, muss jetzt langsam sein Ende finden.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20963 am: 16.11.2025 14:39 »
Für mich kommt es auch auf die Hintergründe der FmZ an. Diese sind vom DH ja nich eingeführt worden um die Kinderreichen Famillien zu unterstützen, sondern um die aA zu umgehen.

Um Kinderreiche Familien in D zu unterstützen gibt es ja andere und vielfältige Möglichkeiten.

BVerfGBeliever

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« Antwort #20964 am: 16.11.2025 15:21 »
Bitte bei der Kinderdebatte berücksichtigen, dass hier in den Beamtenfamilien vermutlich ein zukünftiger qualifizierter Steuerzahler*in bzw. eine Arbeitskraft großgezogen wird...

Aha. Und in Angestelltenfamilien werden keine zukünftigen Steuerzahler, sondern stattdessen Straftäter großgezogen, oder wie?


Ironie off, hier nochmals ein kurzer Blick auf die bisherige BVerfG-Rechtsprechung (auf die es bekanntermaßen eher ankommt als auf unser aller persönlicher Meinung):

1.) Ab dem dritten Beamtenkind gilt zurzeit in der Tat eine Sonderregelung, damit "kinderreiche" Beamte (mit drei und mehr Kindern) nicht gegenüber "kinderarmen" Beamten (mit bis zu zwei Kindern) benachteiligt werden.
2.) Für die ersten beiden Kinder gilt diese Regel hingegen ausdrücklich nicht. Hier greifen stattdessen vollumfänglich die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, also insbesondere das Leistungsprinzip, und müssen entsprechend beachtet werden. Somit sind etwaige Zuschlagsorgien in meinen Augen eindeutig verfassungswidrig.

Entsprechend können wir alle sehr gespannt sein, ob es diesbezüglich (sowie zu vielen weiteren Fragen) in drei Tagen möglicherweise neue "Infos" aus Karlsruhe geben wird. Natürlich alle außer Rollo, nach dessen fester Überzeugung es ja gar kein Urteil geben wird.. ;)

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20965 am: 16.11.2025 15:51 »
Es gibt Untersuchungen die belegen, dass circa 60% aller Arbeitskräfte durch KI ersetzt werden könnten.

Hallo,

ein KI kann kein Handwerker oder Bauer ersetzen.

Ich bin noch als Handwerker Beamter geworden und habe als Beamter Handwerkertätigkeiten weiter gemacht.
Nur es kam etwas Spielerei mit der Bezeichnung. Wir haben noch mit A5/6 im mitleren Dienst angefangen, jetzt ist A7 der Einstieg und geht nur bis A9.
Heute werden diese Posten an A10+ vergeben.

Was die große Abwertung ist, das heute etliche Berufe nur noch Duales studium sind und das gute alte Handwerk nicht mehr zählt.

Es fängt doch schon mit der Entwertung der Schulen an, will ich jetzt hier nicht weiter ausführen.

Ich habe für meine Seite fast immer einen 2. Job mit Genehmigung gemacht. Als Handwerker gibt es immer was.

Meine Meinung zu den 115%, der DH sollte auf das Netto sehen und wenn einer unter den 115% liegt den Rest dazulegen, egal ob aktiv oder im ruhestand. So erspart er uns Sozialhilfe zu beantragen.


Dominic231

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20966 am: 16.11.2025 16:28 »
Bitte bei der Kinderdebatte berücksichtigen, dass hier in den Beamtenfamilien vermutlich ein zukünftiger qualifizierter Steuerzahler*in bzw. eine Arbeitskraft großgezogen wird... Gerade im demografischen Wandel in Deutschland und ausländischen "Fachkräften" mehr als wichtig....
Das müsste eigentlich so stark honoriert werden, dass das diese Familien entsprechend stark belohnt/entlohnt werden.

Natürlich wird es nie genug Geld sein für Kinder.
Was bekommen denn die angestellten Personen?
Haben nur die Beamtenfamilien vermutlich tolle zukünftige Steuerzahler?
Und ist der Betrag nicht in den letzten Jahren stark gestiegen?
Also, meiner Meinung nach, sollten alle mehr Geld bekommen denen es gesetzlich hoffentlich bald zusteht.
Ich halte nicht so viel von „Ich-hätte-gern-Ego-Gesetzen“. 😬

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20967 am: 16.11.2025 16:30 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S

Genau das ist der Punkt, den es zu beachten gilt.

Ich habe oft und lange mit Swen hier diskutiert und nicht immer durchdrungen, was er mir sagen wollte. Bei meiner Betrachtung hat mir schlussendlich ein Text die Augen geöffnet, den er geschrieben hat:

Ergo: In der verfassungsgerichtlichen Kontrolle werden abstrakte juristische Sätze - Gesetze - an in der Regel noch einmal erheblich abstrakteren rechtlichen Gütern - Verfassungsgütern - gemessen. Das Ergebnis kann ein im Einzelfall - wenn es also in der konkreten Normenkontrolle darum geht, ein durch das Parlament vom Souverän erlassenes Gesetz als nicht mit der Verfassung im Einklang stehend zu betrachten - wie Regelfall nur hochkomplexes Verfahren sein, da ansonsten Verfassungsgerichte mit ihrer Kompetenz zur Normenverfwerfung (nicht selten wie in der Bundesrepublik hier mit dem Normverwerfungsmonopol ausgestattet) eine Macht erhalten würden, die sie verfassungsrechtlich nicht haben dürfen. Denn sie sind - da sie ihre Legitimität nicht direkt aus einer Volkswahl erhalten, anders als das für die Repräsentanten des Volkes gilt, die also aus Wahlen hervorgehen, in denen sich der Wille des Volkes in einem erheblich stärkeren Maße abbildet - nur der Hüter der Verfassung, aber nicht deren sie bildendes Organ, die auch das also die Parlamente sind, die folglich die jeweilge Verfassung mit qualifizierter Mehrheit ändern können.

Ergo: Verfassungsrecht ist ein abstraktes Recht und Verfassungsrechtsprechung darf nur in einem sehr zurückhaltenden Maße in die Rechte insbesondere des Gesetzgebers und damit in den Willen des Volkes eingreifen. Allein dieser kleine Ausschnitt - den man um mehrere weitere ergänzen könnte - macht die Sache schon so komplex, dass eine wünschenswerte Einfachheit von den Mitteln her begrenzt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich veranlasst - allein schon im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung -, die Sache möglichst einfach zu behandeln, aber das ist in der Regel bereits schwierig genug...


So verstanden kann das BVerfG lediglich prüfen, ob die Alimentation evident sachwidrig ist. Das Pflichtenheft, dass das BVerfG entwickelt hat, soll bei der Prüfung helfen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Dem Gesetzgeber ist jedoch auf der anderen Seite verpflichtet, seine Beamte, Richter und Staatsanwälte nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Der Gesetzgeber muss daher, und das kann ich bisher bei keinem der 17 erkennen, nunmehr selbst Kriterien entwickeln, wie die Alimentation in etwa aussehen soll. Anhand dieser Kriterien muss er dann zunächst die Grundalimentation bemessen.

Gleichzeitig kann er diese Grundalimentation dann durch sachgerechte, leistungslose Komponenten flankieren, damit sich jeder Beamte in Abhängigkeit seines Familienstandes in etwa das gleiche leisten kann, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass zumindest für die ersten beiden Kinder der Unterhalt im Wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen zu decken ist.

Auch wenn wir nach dem Maidowski Beschluss sicherlich schlauer sein werden als heute, werden sich aus dem neuen Beschluss mit Sicherheit auch keine konkreten Zahlen errechnen lassen, wieviel Geld am Ende amtsangemessen ist. Das ist und bleibt eine politische Entscheidung, die nur nach Sachwidrigkeit der Beurteilungskriterien kontrolliert werden kann.

So wie ich es verstehe, argumentiert der Gesetzgeber bei den leistungslosen Komponenten, dass diese notwendig sind, um ein passendes Gesamtergebnis zu erreichen. Genau diese Betrachtung ist allerdings der falsche Ansatz und alleine schon deswegen nicht sachgerecht.

Ergo wird der Ball nach dem Beschluss des BVerfG wieder in das Spielfeld des Gesetzgebers zurück gespielt. Er muss sich dann überlegen, wie er dieses Problem heilt. Dabei darf er sich aber eben nicht auf die Kriterien stürzen oder stützen, die das BVerfG entwickelt hat, sondern muss sich selbst Gedanken machen und eigene entwickeln. Basis für diese Kriterien können aber nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein. Erst danach, also nachdem er die neue Kriterien für die Alimentation entwickelt hat, kann er mit dem Pflichtenheft prüfen, ob das rechnerische Ergebnis evident unzureichend ist oder nicht. Kommt er zu dem Ergebnis, es reicht nicht, kann er im Rahmen der Gesetzbegründung dennoch vielleicht sachgerechte Gründe finden, warum es nicht passt.

So verstanden wird man dann unweigerlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Grundalimentation für den kleinsten Beamten (auch ohne Kinder) zu niedrig bemessen ist, somit unweigerlich angehoben werden muss und aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich diese Anhebung dann auch für alle anderen Beamten aus.

Während in der PW niemanden interessiert, wie viele Kinder man hat, ist es bei den Beamten anders. Der Besoldungsgesetzgeber muss den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.

Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer Kinderzahl amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder so zu besolden wäre, als hätte er ein oder zwei Kinder. Das wäre allerdings haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da dann der kinderlose Beamte offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.

Sofern es ihm gelingt, leistungslose Komponenten sachgerecht zu begründen, darf er daher auch weiterhin welche zahlen. Vielleicht werden alte wieder eingeführt, bisher bekannte angepasst oder es gibt neue. Wichtig ist allerdings, und ich glaube, das habe ich jetzt hoffentlich verstanden, dass er dabei eben keinen Vergleich zur Grundsicherung zieht, sondern auch da eigene, sachgerechte Kriterien (die sich eben nicht an der Grundsicherung orientieren) entwickelt und seine Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren ausreichend begründet.

Somit gibt es einen Mitteilweg zwischen Zuschlagsorgien und alleiniger Erhöhung der Grundalimentation. Genau darüber müssen sich aber die Besoldungsgesetzgeber Gedanken machen, um den ÖD zu stärken und Nachwuchs zu gewinnen. Und am Ende müssen auch die Länder merken, dass ohne sachgerechte Alimentation auf dem Arbeitsmarkt kein Blumentopf zu gewinnen ist. So hat Otto Bismarck schon erkannt: Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich immer noch regieren, bei schlechten Beamten aber helfen uns die besten Gesetze nichts.

Am Ende dürfte es, so denke ich, darauf hinauslaufen, dass bei einer sachgerechten Betrachtung in allen Rechtskreisen die Grundalimentation zu niedrig ist und daneben die leistungslosen Komponenten bei vielen Ländern unsachgerecht sein dürften und somit neu justiert werden müssen.

Dennoch könnte es sein, dass bei einer sachgerechten Betrachtung bei Landesbeamten mit aktuell hohen Familienzuschlägen sich pro futura am Gesamtergebnis nicht viel ändert. Auch wenn ich jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der eine oder andere Landesbeamte mit Kindern nach kritischer Betrachtung bei unveränderten Familienzuschlägen überalimentiert wäre, und somit diese Familienzuschläge für das erste und zweite Kind wieder auf ein sachgerechtes Maß zurück gestutzt werden müssten, sollte es dennoch auch für Familienväter und -mütter wichtig sein, möglichst einen sachgerechten Anspruch auf Grundalimentation und sachgerechte Familienzuschläge zu erstreiten. Irgendwann entfällt nämlich der Bedarf, die Kinder zu alimentieren, und irgendwann steht hoffentlich auch Pensionierung an.

Während die Kinderzuschläge ab dem dritten Kind ein anderer Rechtsstrang sind, haben sie mit diesem Verfahren nichts zu tun. Sie dürften auch ausgeurteilt sein. So verstanden ist nicht zu erwarten, dass sich daran ab Mittwoch etwas ändern wird.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20968 am: 16.11.2025 16:51 »
So verstanden wird man dann unweigerlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Grundalimentation für den kleinsten Beamten (auch ohne Kinder) zu niedrig bemessen ist, somit unweigerlich angehoben werden muss und aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich diese Anhebung dann auch für alle anderen Beamten aus.

Das denke ich auch.
Mich würde es auch nicht wundern wenn der Besoldungsgesetzgeber eine neue Besoldungstabelle entwickelt, bei der der kleinste Beamte diese 15% bekommt.
Danach wird er er die Abstände auf zB 5% zw. den Besoldungsgruppen einstampfen.
Beamte die dann aktuell weniger bekommen würden, erhalten eine Ausgleichsbetrag zw. der aktuellen und der alten Tabelle. Dieser Ausgleichsbetrag wird von der Einkommensentwicklung abgekoppelt.
Auf deutsch, ab einer bestimmten Besoldungsgruppe wird es längere Zeit eine Gehaltserhöhung sich auf dem Lohnzettel nicht auswirken.

Alternativ wird er sich am oberen Ende orientieren und hier die Abstände einstampfen.

lotsch

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« Antwort #20969 am: 16.11.2025 17:08 »
Bei manchen Foristen hat es den Anschein, dass sie den Passus "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" streichen möchten?

Na ja, wer braucht schon einen gut funktionierenden öD?

/S
dass zumindest für die ersten beiden Kinder der Unterhalt im Wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen zu decken ist.


Ich habe jetzt mit der KI nachgeforscht was "im Wesentlichen" im Besoldungsrecht bedeutet. Es ist schon einmal ein unbestimmter Rechtsbegriff, und bedeutet bei der Bestimmung, dass Unterhalt für die ersten beiden Kinder "im Wesentlichen" aus den familienneutralen Bestandteilen des Gehalts zu decken ist. Die Gerichte betonen den Prioritätsrang dieses Unterhalts. Der Begriff bedeutet hier, dass die Deckung des Existenzminimums dieser Kinder durch das reguläre Gehalt vorrangig und maßgeblich zu erfolgen hat, bevor andere (familienspezifische) Zulagen für neue Familienmitglieder relevant werden.

Das sagt natürlich nur die KI und nicht das BVerfG. Rentenonkel wäre also mit seinem Existenzminimum gar nicht falsch gelegen. Man müsste halt einfach mal in diese Richtung eine Klage begründen, um auch eine Antwort eines Gerichts zu bekommen. Wie Swen immer sagt, begründen, begründen, begründen. Vielleicht erfahren wir ja am Mittwoch näheres.