Zusatz und Widerspruch: Das BVerfG wird sehr genaue Vorgaben machen, da die "lange Leine" der Vor-Urteile des BVerfG im Sinne der freien Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber keinen Rechtsfrieden gebracht hat. Und die Zuschläge werden ein Hauptpfeiler in der Betrachungsweise des BVerfG sein, da sie keine Gerechtigkeit herstellen.
Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie 'sich annähernd das gleiche leisten' können." (BVerfGE 44, 249, LS 3).
Daher erwarte ich nicht, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben machen wird, wie genau die Zuschläge ausgestattet sein müssen.
Das, was ich erwarte, ist jedoch, dass das BVerfG klarstellend darstellt, dass sich der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung nicht durch die Zahlung von leistungslosen Zulagen (oder durch Einkommen des Ehegatten) entziehen kann.
BVerfGBeliever hat es richtig ausgedrückt: Die Wertigkeit des Amtes ist alleine an der Höhe der Grundbesoldung zu bestimmen.
Und um das aufzugreifen, was hier auch im Bereich der Soldaten genannt wird: Ein Auslieferungsfahrer für Apotheken bekommt mindestens Mindestlohn, mithin in Vollzeit ab Januar 2026 mindestens 2.335,2 Euro brutto.
Warum sollte er für 2200 Euro als Rekrut bei der Bundeswehr anheuern? Somit könnte man die 2.600 Euro als sachgerechte Grundalimentation für den kleinsten Beamten politisch festlegen. Dann muss aber in der verfassungsrechtlichen Konsequenz die restliche Tabelle auch entsprechend angepasst werden, so dass der Hauptfeldwebel eben auch mindestens die 400 Euro brutto mehr bekommen muss. Andernfalls würde die Tabelle die Wertigkeit des Amtes nicht mehr wiederspiegeln, mithin verfassungswidrig sein, weil in den höheren Besoldungsgruppen die Höhe der Alimentation nicht mehr der Verantwortung des höheren Amtes gerecht werden würde.