Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6799122 times)

SGLBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17820 am: 25.08.2025 18:07 »
Es ist spannend zu verfolgen, dass es endlich vorwärts geht.

Sehr optimistisch. Diese Ansicht teile ich noch nicht, bisher gibt es nur heiße Luft und noch nicht einmal die normale Tarifanpassung ist in trockenen Tüten.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17821 am: 25.08.2025 20:05 »
"...und natürlich trägt politische Stabilität, Rechtssicherheit etc. sehr viel zum BIP bei.
Während der Hobbyhandwerker ein ganz böser Mensch ist. ::)"

Das zählt meines Wissens nicht ins BIP ein, aber ohne dies, keine Grundlage in der eine Wirtschaft gerne tätig ist. Und warum sollte ein Hobbyhandwerker ein böser Mensch sein? Dieser Hinweis von Dir kann ich nicht nachvollziehen. Evtl. möchtest Du mir das erklären.
Er trägt ebenfalls nicht zum BIP dazu, der Handwerker, den er nicht bezahlt, würde es jedoch schon.

Und klar hast ja Recht, der Rechtsstaat trägt mit diesen Dingen nicht zum BIP bei, sondern erleichtert es den Firmen zum BIP beizutragen.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17822 am: 25.08.2025 20:07 »
Und bzgl. der Vorschläge zur aA Alimentation sehe ich das so, dass der DH in der Pflicht ist, mich aA zu besolden. Das bekommt er sicher ganz ohne meine Vorschläge hin und falls nicht, gibt es das BVerfG.
Das unglaubliche ist ja, dass der DH oftmals der Meinung ist, dass er das doch macht, obwohl sonnenklar ist, dass der A3er auf Hartzerniveau darben muss.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17823 am: 26.08.2025 08:52 »

Die Problematik liegt ja nun wirklich bei der Alimentation der Beamten mit Kindern. Diese würde durch eine pauschale Erhöhung von 10% nicht gelöst werden. Besonders im Hinblick auf die Länder, die mit erhöhten Familienzuschlägen da teils heftig vorgelegt haben.

nein, liegt sie nur zum Teil. Denn bei den Kindern gilt erst ab dem dritten Kind eine entsprechende Andersbetrachtung, dass dieses durch einen entsprechend hohen Kinderzuschlag ausgeglichen werden sollte.

Die Kinder 1 und 2 sind im Wesentlichen aus dem Grundgehalt zu finanzieren, und solange es hier dann zu einer Unteralimentation kommt, betrifft es eben nicht nur Beamte mit Kindern, sondern uns alle, denn das Grundgehalt steht allen gleichermaßen zu und bildet die Grundlage für die Ämterwertigkeit.
Stichwort Binnenabstandsgebot. Mit den Kinderzuschlägen für Kind 1+2 dürfte demnach z.B. die Besoldung des A8  nicht aufmal die Besoldung des A13 kinderlos ankratzen oder gar überschreiten eigentlich nicht mal in die Nähe kommen.
Hat der A8 dagegen vier Kinder sieht es anders aus, da ab dem dritten Kind aufwärts dieses quasi vollständig über den FaZ finaziert werden müsste. In dem Fall dürfte sich die Gesamtbesoldung dann doch mit großen Schritten der Besoldung höherer Dienstgrade annähern.

Aber selbst das ist eben draußen bereits schwer vermittelbar. Da wären wir dann wieder beim Vorwurf der Karnickelprämie oder der höheren Wertigkeit von Beamtenkindern gegenüber anderen Kindern.

Würde man sich von dem Prinzip verabschieden, dass K1+2 im wesentlichen aus dem Grundgehalt zu stemmen sind, so würde sich dieses Problem der Vermittelbarkeit auch Intern übertragen. Denn wie erklärt man dem einen Beamten, dass er für die gleiche Arbeit in der gleichen Besoldungsgruppe hunderte Euros pro Monat weniger bekommt, wie der andere, nur weil er weniger Kinder in die Welt gesetzt hat. Oder noch schlimmer, wie erklärt man einem Beamten einer deutlich höheren Besoldungsgruppe, das ein Beamter der niedrigeren Gruppe das gleiche oder mehr bekommt wie er. Zum Beispiel A5 mit 2 Kindern mehr als A10 ohne Kinder.

Es muss eben im wesentlichen die Wertigkeit des Amtes im Vordergrund stehen. Stichwort Binnenabstandsgebot. Denn sonst würde doch niemand mehr eine höherwertige Tätigkeit ausüben oder Verantwortung übernehmen wollen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17824 am: 26.08.2025 09:02 »
Es muss eben im wesentlichen die Wertigkeit des Amtes im Vordergrund stehen. Stichwort Binnenabstandsgebot. Denn sonst würde doch niemand mehr eine höherwertige Tätigkeit ausüben oder Verantwortung übernehmen wollen.

Die lustigen Blüten, die so eine vermeintlich aA mit 3 Kindern treibt, zeigt exemplarisch das Land Berlin:
Beamter mD, 3 Kinder, verheiratet, Stufe 3, 100 % Arbeitszeit, ohne PKV:
A6: 3581 €
A7: 3581 €
A8: 3709 €
A9: 3706 €

Entweder stimmt da was beim Rechner hier nicht oder bei der Besoldung mit lustigen Erhöhungsbeträgen zu den Familienzuschlägen.


BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17825 am: 26.08.2025 09:10 »
Es muss eben im wesentlichen die Wertigkeit des Amtes im Vordergrund stehen. Stichwort Binnenabstandsgebot. Denn sonst würde doch niemand mehr eine höherwertige Tätigkeit ausüben oder Verantwortung übernehmen wollen.

Die lustigen Blüten, die so eine vermeintlich aA mit 3 Kindern treibt, zeigt exemplarisch das Land Berlin:
Beamter mD, 3 Kinder, verheiratet, Stufe 3, 100 % Arbeitszeit, ohne PKV:
A6: 3581 €
A7: 3581 €
A8: 3709 €
A9: 3706 €

Entweder stimmt da was beim Rechner hier nicht oder bei der Besoldung mit lustigen Erhöhungsbeträgen zu den Familienzuschlägen.

Dann schau dir erstmal NRW an ;)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17826 am: 26.08.2025 09:30 »
Es muss eben im wesentlichen die Wertigkeit des Amtes im Vordergrund stehen. Stichwort Binnenabstandsgebot. Denn sonst würde doch niemand mehr eine höherwertige Tätigkeit ausüben oder Verantwortung übernehmen wollen.

Die lustigen Blüten, die so eine vermeintlich aA mit 3 Kindern treibt, zeigt exemplarisch das Land Berlin:
Beamter mD, 3 Kinder, verheiratet, Stufe 3, 100 % Arbeitszeit, ohne PKV:
A6: 3581 €
A7: 3581 €
A8: 3709 €
A9: 3706 €

Entweder stimmt da was beim Rechner hier nicht oder bei der Besoldung mit lustigen Erhöhungsbeträgen zu den Familienzuschlägen.

Dann schau dir erstmal NRW an ;)

Da steigt das Einkommen wenigstens noch um einen 100er pro Besoldungsgruppe - also wie mit ohne Kinder.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17827 am: 26.08.2025 09:52 »
Das stimmt, so Dopplungen bei gleichem Familienstand hast du in NRW nicht. dafür hast du dann aufmal sowas:


A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€


eD gegen zweites Beförderungsamt gD  ::)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17828 am: 26.08.2025 09:56 »
Das stimmt, so Dopplungen bei gleichem Familienstand hast du in NRW nicht. dafür hast du dann aufmal sowas:


A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€


eD gegen zweites Beförderungsamt gD  ::)

Na das ist ja das übliche Thema, um das der Thread seit 1000 Seiten geht.
Ich wollte eher darauf hinaus, dass sich ein Karriereschritt nicht lohnt, wenn man 3 Kinder hat. Das ist irgendwie sinnlos.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17829 am: 26.08.2025 10:11 »
Fast könnte man derzeit auf den Gedanken kommen, möglichst viele Kinder zu adoptieren bzw. die Vaterschaft anzuerkennen.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17830 am: 26.08.2025 10:22 »
Dieses Gejammere  der Kinderlosen ;D

Wertigkeit des Amtes → regelt das Binnenabstandsgebot. Natürlich muss A 11 über A 5 liegen, sonst ist das System kaputt. Da geht’s um Verantwortung und höherwertige Aufgaben.

Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass die Alimentation eine Familie amtsangemessen versorgen muss. Daraus ergibt sich, dass ein A 5er mit Kindern zeitweise mehr Netto hat als ein kinderloser A 11er. Das ist kein Fehler im System, sondern eine bewusst so gesetzte Sozialkomponente.

Wer jetzt die beiden Dinge gegeneinander ausspielt („ein niedriger Dienstgrad mit Kindern verdient mehr als ein höherer ohne“) verkennt, dass es unterschiedliche Funktionen sind:

Das eine ist laufbahnbezogene Wertigkeit (immer gültig, unabhängig von Kindern).

Das andere ist familienbezogene Mindestalimentation (verfassungsrechtlich geboten, damit Beamte mit Kindern nicht unter Grundsicherung landen).

Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature. Klar wirkt es „ungerecht“ für den kinderlosen A 11, aber das Grundgesetz schreibt die Absicherung von Familien als Teil der Alimentation fest. Wer sich daran stört, muss beim Gesetzgeber für eine saubere Entzerrung der Besoldung eintreten – nicht den Familienzuschlag infrage stellen.

PS: Dem A11 steht es natürlich frei, selbst und ständig Nachwuchs zu produzieren, um den Binnenabstand erneut herzustellen :)

Lichtstifter

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« Antwort #17831 am: 26.08.2025 10:30 »
Und weiterhin fällt der "Tausender" ohne Kindergeldberechtigung später wieder weg und der A11 konnte sich bis dahin viel einfacher dienstlich mit einem höheren A verwirklichen, ohne die drei Karnickel.

Das hat er dann auch für immer und nicht nur befristet. Vom entspannteren Altern mal abgesehen, wenn man nur für sich verantwortlich ist.

Nichtsdestotrotz muss die Problematik der Grundbesoldung endlich bereinigt werden.

Dann könnte man Zuschläge moderater gestalten und dieses leidige Thema mit der Fertilität zu Grabe tragen.

Bekriegen wir uns also bitte nicht weiter wegen der Tricksereien unserer Besolder.
« Last Edit: 26.08.2025 10:43 von Lichtstifter »

Rheini

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« Antwort #17832 am: 26.08.2025 10:30 »
Dieses Gejammere  der Kinderlosen ;D

Wertigkeit des Amtes → regelt das Binnenabstandsgebot. Natürlich muss A 11 über A 5 liegen, sonst ist das System kaputt. Da geht’s um Verantwortung und höherwertige Aufgaben.

Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass die Alimentation eine Familie amtsangemessen versorgen muss. Daraus ergibt sich, dass ein A 5er mit Kindern zeitweise mehr Netto hat als ein kinderloser A 11er. Das ist kein Fehler im System, sondern eine bewusst so gesetzte Sozialkomponente.

Wer jetzt die beiden Dinge gegeneinander ausspielt („ein niedriger Dienstgrad mit Kindern verdient mehr als ein höherer ohne“) verkennt, dass es unterschiedliche Funktionen sind:

Das eine ist laufbahnbezogene Wertigkeit (immer gültig, unabhängig von Kindern).

Das andere ist familienbezogene Mindestalimentation (verfassungsrechtlich geboten, damit Beamte mit Kindern nicht unter Grundsicherung landen).

Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature. Klar wirkt es „ungerecht“ für den kinderlosen A 11, aber das Grundgesetz schreibt die Absicherung von Familien als Teil der Alimentation fest. Wer sich daran stört, muss beim Gesetzgeber für eine saubere Entzerrung der Besoldung eintreten – nicht den Familienzuschlag infrage stellen.

PS: Dem A11 steht es natürlich frei, selbst und ständig Nachwuchs zu produzieren, um den Binnenabstand erneut herzustellen :)

Alle stehen gleichwertig nebeneinander und müssen bei der aA Alimentation beachtet werden. Was am Ende raus kommt? Keine Ahnung, lassen wir uns überraschen.

amy1987

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« Antwort #17833 am: 26.08.2025 10:42 »
Fast könnte man derzeit auf den Gedanken kommen, möglichst viele Kinder zu adoptieren bzw. die Vaterschaft anzuerkennen.

Ja klar, denn Kinder sind ja auch komplett kostenneutral - nicht. Es ist seltsam, dass immer wieder so getan wird, als könnte sich der Beamte mit Kindern von den üppigen Zuschlägen ein fettes Leben machen und im Luxus schwelgen, während der Kinderlose in die Röhre schaut. Aus eigener Erfahrung: keine noch so hohen Kinderzuschläge gleichen die kinderbezogenen Mehrkosten aus. Der Beamte mit Kindern wird immer weniger Geld für den eigenen Lifestyle haben als der Beamte ohne Kinder, der seine komplette Besoldung für sich nutzen kann.

Rheini

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« Antwort #17834 am: 26.08.2025 10:52 »
Na wenn man eine Famillie kennt die in der Privatwirtschaft arbeitet und man sich über die Einnahmen/Ausgaben einig ist, hat man insgesamt tatsächlich mehr.

Natürlich unter Beachtung aller weiteren gesetzlichen Regelungen ....