Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6792705 times)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17835 am: 26.08.2025 11:13 »
Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass die Alimentation eine Familie amtsangemessen versorgen muss. Daraus ergibt sich, dass ein A 5er mit Kindern zeitweise mehr Netto hat als ein kinderloser A 11er. Das ist kein Fehler im System, sondern eine bewusst so gesetzte Sozialkomponente.

Aber leider werden diese neuen Sozialkomponenten von den Besoldugnsgesetzgebern spätestens seit 2021 abschmelzend ausgestaltet, was bei identischer Familiensituation zu einer Einheitsbesoldung (in SH z.B. bis A 10 Stufe 5) führt. Wenn man in SH dann noch den Selbstbehalt bei der Beihilfe ab A 10 einbezieht, erhält der SH-A6er bei identischer Familiensituation sogar eine höhere Gesamtbesoldung als der A10er.

In Hamburg ist das noch schlimmer so, weshalb das VG HH u.a. die dortige Regelung zum Ergänzungszuschlag für verfassungswidrig hält und nach Karlsruhe geschickt hat.

Klar wirkt es „ungerecht“ für den kinderlosen A 11, aber das Grundgesetz schreibt die Absicherung von Familien als Teil der Alimentation fest. Wer sich daran stört, muss beim Gesetzgeber für eine saubere Entzerrung der Besoldung eintreten – nicht den Familienzuschlag infrage stellen.

Ich höre bisher wenige Stimmen, welche den familienzuschlag generell in Frage stellen. Die kritik bezieht sich meistens auf eingeführte oder geplante abschmelzende und (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge.

Nach meinem Verständnis könnten die Gesetzgeber aber jederzeit die Zuschläge für Partner:in und die ersten beide Kinder abschaffen, wenn die dann gewährte Gesamtbesoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe ausreicht solch eine vierköpfige Familie über 115% des Grundsicherungsniveaus. Das würde natürlich kein Gesetzgeber machen wollen, weil es wohl teurer wäre, aber dann hätten die Neiddebatten endlich ein Ende.

Ab dem dritten Kind sind gesonderte Zuschläge hingegen laut dem BVerfG immer geboten. Das Prinzip der Familienalimentation steht also in keinem Widerspruch dazu, dass ein A 3er mit 17 Kindern eine höhere Gesamtbesoldung erhält als ein lediger und kinderloser A 9er. Aber wenn dieser A 9er heiratet und auch 17 Kinder bekommt, muss er nach meinem Dafürhalten aufgrund des Binnenabstandsgebots eine höhere Gesamtbesoldung als der A 3er erhalten.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17836 am: 26.08.2025 11:40 »
Betrifft zwar nicht unmittelbar den Bund, aber perspektivisch auch hier spannend.

Verzögerungsbeschwerde in Alimentationsverfahren SH betreffend das Jahr 2007

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/jetzt-wird-mit-einer-verzoegerungsbeschwerde-nachgelegt/

Zitat
Die Verzögerungsbeschwerde ist der logische Schritt nach der vor sechs Monaten eingereichten Rüge, die bislang ignoriert wurde. Sollte die Beschwerde abgelehnt bzw. keine Wirkung entfalten, wäre das nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Wir sind dann bereit, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen!

Der dbb SH scheint ein wenig angefasst zu sein  ;D Ich wage mal zu behaupten, dass man sich bei Unterstützung der Musterklage vor dem Verwaltungsgericht 2007 auch nicht hätte träumen lassen, dass die Nachnachnachfolger der damaligen Entscheidungsträger sich in diesem Verfahren mal mit potenziellen Verletzungen der EMRK durch das BVerfG beschäftigen müssten.

Mal schauen, was BVR Maidowski diesmal in seiner Stellungnahme schreibt. Bei der letzten alimentationsrechtlichen Verzögerungsbeschwerde (Entscheidung vom 21.12.2023) war es ihm ja schon "schmerzlich bewusst", dass das weiteres Zuwarten den Klägern praktisch nicht mehr zuzumuten sei.

Mir fehlt aber ehrlichgesagt auch die Fantasie, mit welcher Begründung das BVerfG und/oder der EGMR eine Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile fast 18 Jahren vor Art. 6 und 13 ERMK rechtfertigen will.

Zitat
Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Zitat
Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben [...].

Weder scheinen mir 18 Jahre eine "angemessene Frist" zu sein, noch wäre die Verzögerungsbeschwerde "wirksam", wenn diese bei solchen Verfahrensdauern abgelehnt werden würde.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17837 am: 26.08.2025 12:11 »

A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€

Wobei es absurd ist verheiratet mit unverheirateten zu vergleichen.


AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17838 am: 26.08.2025 12:33 »

A5 Stufe 6- verheiratet- 2 Kinder- Mietenstufe 5- Brutto: 4516€  Netto: 3594€

A11 Stufe 6- unverheiratet- kinderlos- Mietenstufe 5- Brutto: 4500€ Netto: 3584€

Wobei es absurd ist verheiratet mit unverheirateten zu vergleichen.

Korrekt, sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung. Der fehlende Abstand ist auch so da. Unabhängig von Kindern und Ehestatus. Das Abstandsgebot gilt Richtung Bürgergeld genauso, wie innerhalb der Besoldungstabelle.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17839 am: 26.08.2025 12:38 »
Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature.

Nope.

Wie bereits von BWBoy erwähnt, erfolgt die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" (Zitat BVerfG) aus der Grundbesoldung. Erst ab dem dritten Kind besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation.

Somit greift das von dir genannte Feature genau anders herum: Laut der kürzlichen Stellungnahme eines ehemaligen BVerfG-Richters sind die ersten beiden Kinder "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden.

Ansonsten kann ich mich nur den Worten von Organisator, Lichtstifter, Rheini und Malkav anschließen..
« Last Edit: 26.08.2025 12:47 von BVerfGBeliever »

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17840 am: 26.08.2025 12:54 »
Um noch einmal den Klugscheisser raushängen zu lassen, die Kinderzuschläge fallen weg, wenn der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt und nicht wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.

Jop, genau das meinte ich. Irgendwann ist mit dem Zuschlag halt zwangsläufig schluss. "Dem alten Alan" nutzt dieser Zuschlag eben wenig.

Manchmal glaube ich, dass Aa mit einer grundsätzlichen Besoldungserhöhung verwechselt wird. Mir geht es um eine Alimentation, mit der ich Sorgenfrei meine Familie ernähren und versorgen kann. Da wollen 7 Kids und das Frauchen gespeist werden. Wenn die mal nicht mehr im Haus sind, kann ich von meiner Grundbesoldung eigentlich sehr gut leben, bei meiner Besoldungsgruppe.

Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.

Ich fand also somit die bisherige Herangehensweise nicht wirklich schlecht. Der Zauber ist ja nun wirklich folgende Aspekte unter einen Hut zu bringen:

- Abstandsgebot
- verfassungsgemäße Alimentation unter Besoldungsgruppen Mit/ und Familien
- Berücksichtigung des Wohnortes/ bzw. Dienstortes.

Was wäre denn wenn man die Besoldung Pauschal um x% anhebt. Der kurzfristige Shitstorm, da man eh das Beamtentum in der Bevölkerung ablehnt wäre noch zu verkraften.

Aber in Folge würden ja auch die Pensionen weiter steigen. Wem will ich dass denn noch erklären? Jetzt habe ich bei planmäßigen Ausscheiden eine Bruttopension von ca. 4500 € brutto laut Zoll-Rechner. Da sind etwaige Steigerungen noch nicht drin. Bei 15 Jahren Restlaufzeit und durchschnittlich 2% Steigerung kratzt man an den 6000€.

Kann man sich vorstellen wie die in Rente gegangenen Boomer uns steinigen werden?

bebolus

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« Antwort #17841 am: 26.08.2025 13:02 »
Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature.

Nope.

Wie bereits von BWBoy erwähnt, erfolgt die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" (Zitat BVerfG) aus der Grundbesoldung. Erst ab dem dritten Kind besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation.

Somit greift das von dir genannte Feature genau anders herum: Laut der kürzlichen Stellungnahme eines ehemaligen BVerfG-Richters sind die ersten beiden Kinder "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden.

Das kann auch gerne so bleiben. Nur dürfte die Prüfstufe 115% aus einer Zeit stammen, als das sog. fiktive Partnereinkommen noch nicht gab. Es könnte mit diesem Partnereinkommen jetzt ja passieren, dass Karlsruhe aus den 115% dann eben 135% macht..

Malkav

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« Antwort #17842 am: 26.08.2025 13:09 »
Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.

Also irgendwie scheinen sich unsere Realitäten sehr voneinander zu unterscheiden.

Für einen Berufsanfänger in A9 fände ich es nach abgeschlossenen Studium durchaus amtsangemessen am jeweilgem Dienst-/Wohnort eine 2-Zimmer-Wohnung außerhalb eines sozialen Brennpunkts beziehen zu können und dabei mit der Warmmiete unter den 30% Wohnkostenausgabe zu bleiben, welche Verbraucherzentralen empfehlen und die sich auch die Vermieter wünschen.

Das dürfte in vielen Städten Deutschlands aber ein absoluter Wunschtraum sein. Wenn ich mir anschaue, dass in den Landesdiensten erfahrungsgemäß gerade die Berufsanfänger regelmäßig in die extrem teuren Ballungsräume (z.B. Hessen = Großraum Frankfurt; Bayern = Großraum München etc.) geschickt werden, muss auch von diesen Kosten ausgegangen werden.
« Last Edit: 26.08.2025 13:17 von Malkav »

Rheini

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« Antwort #17843 am: 26.08.2025 13:19 »
Um noch einmal den Klugscheisser raushängen zu lassen, die Kinderzuschläge fallen weg, wenn der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt und nicht wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.

Jop, genau das meinte ich. Irgendwann ist mit dem Zuschlag halt zwangsläufig schluss. "Dem alten Alan" nutzt dieser Zuschlag eben wenig.

Manchmal glaube ich, dass Aa mit einer grundsätzlichen Besoldungserhöhung verwechselt wird. Mir geht es um eine Alimentation, mit der ich Sorgenfrei meine Familie ernähren und versorgen kann. Da wollen 7 Kids und das Frauchen gespeist werden. Wenn die mal nicht mehr im Haus sind, kann ich von meiner Grundbesoldung eigentlich sehr gut leben, bei meiner Besoldungsgruppe.

Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.

Ich fand also somit die bisherige Herangehensweise nicht wirklich schlecht. Der Zauber ist ja nun wirklich folgende Aspekte unter einen Hut zu bringen:

- Abstandsgebot
- verfassungsgemäße Alimentation unter Besoldungsgruppen Mit/ und Familien
- Berücksichtigung des Wohnortes/ bzw. Dienstortes.

Was wäre denn wenn man die Besoldung Pauschal um x% anhebt. Der kurzfristige Shitstorm, da man eh das Beamtentum in der Bevölkerung ablehnt wäre noch zu verkraften.

Aber in Folge würden ja auch die Pensionen weiter steigen. Wem will ich dass denn noch erklären? Jetzt habe ich bei planmäßigen Ausscheiden eine Bruttopension von ca. 4500 € brutto laut Zoll-Rechner. Da sind etwaige Steigerungen noch nicht drin. Bei 15 Jahren Restlaufzeit und durchschnittlich 2% Steigerung kratzt man an den 6000€.

Kann man sich vorstellen wie die in Rente gegangenen Boomer uns steinigen werden?

Ohne auf die Beträge einzugehen da es ganz viele Aspekte gibt, die einfache Antwort auf "wie will man das erklären ..." - siehe Artikel 33 GG.

PolareuD

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« Antwort #17844 am: 26.08.2025 13:23 »

Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend.


Nein, sind sie nicht, erst ab dem 3. Kind sind Familienzuschläge verpflichtend. Für das Verheiratet sein, das 1. und 2. Kind sind keine Familienzuschläge verpflichtend vorgeschrieben. Sie können gewährt werden, solange gegeben ist, dass der ganz überwiegende Teil dieses Vergleichskonstrukt durch die Grundbesoldung finanziert werden kann. Familienzuschläge dürfen hier nur die „Spitze des Eisberges“ darstellen. Die Grundbesoldung ist also so zu bemessen, dass eine 4-köpfige Familie ganz überwiegend durch die Grundbesoldung amtsangemessen finanziert werden kann. Die Gewährung von Familienzuschlägen, in dem Fall, dient also nur die Verausgabung von Steuermitteln etwas zu begrenzen. Dementsprechend haben Familienzuschläge im 4k Modell absolut gar nichts mit einer Sozialkomponente zu tun.
« Last Edit: 26.08.2025 13:35 von PolareuD »

MoinMoin

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« Antwort #17845 am: 26.08.2025 13:38 »
Ich höre bisher wenige Stimmen, welche den familienzuschlag generell in Frage stellen. Die kritik bezieht sich meistens auf eingeführte oder geplante abschmelzende und (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge.
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17846 am: 26.08.2025 13:44 »
Ich höre bisher wenige Stimmen, welche den familienzuschlag generell in Frage stellen. Die kritik bezieht sich meistens auf eingeführte oder geplante abschmelzende und (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge.
technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

Unwahrscheinlich, da das BVerfG bis dato keine Einwände gegen einen Pauschalbetrag hatte, solange die amtsangemessene Alimentierung durch die Grundbesoldung gewährleistet ist.

GoodBye

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« Antwort #17847 am: 26.08.2025 14:18 »
Da wohl weiterhin Spitz auf Knopf gerechnet werden wird und der Gesetzgeber dazu tendieren wird, möglichst hohe Familienzuschläge für Kind 1 und 2 zu gewähren, kann aber eine Pauschalisierung eigentlich nicht mehr zulässig sein. Je mehr die Zuschläge für Kind 1 und 2 dazu beitragen die aA herzustellen, desto mehr müssten sich die Zuschläge mit steigender Besoldungsgruppe erhöhen.

MaHa1710

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« Antwort #17848 am: 26.08.2025 14:40 »
Hier das Rundschreiben, hat der VBB gerade veröffentlicht.

Am 6. April 2025 haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen eine Einigung erzielt. Mit
Rundschreiben vom 15. Juli 2025 sind die Entwürfe der Tarifvertragstexte bekanntgegeben
und zum vorläufigen Vollzug freigegeben worden. Dies bildet die Grundlage für die
abrechnenden Stellen und technischen Dienstleister, die erhöhten Entgelte zur Auszahlung zu
bringen (voraussichtlich mit der Lohn- und Gehaltszahlung Ende September 2025).
In engem zeitlichem Zusammenhang hiermit und im Vorgriff auf eine Gesetzesinitiative der
Bundesregierung, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf die
Bundesbesoldung und -versorgung zeitgleich und systemgerecht zu übertragen, soll das
Kabinett kurzfristig darüber Beschluss fassen, für die in den Jahren 2025 und 2026 im
Tarifbereich vorgesehenen linearen Erhöhungen der Bezüge Abschlagszahlungen an die
Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 3
Besoldungs- und Versorgungsberechtigten zu leisten. Damit das ITZBund in die Lage versetzt
wird, die Abschlagszahlungen noch vor Beginn längerer, weil umfassenderer Wartungs- und
Systempflegearbeiten ab Mitte Dezember 2025, zu denen parallel keine
Programmierungsarbeiten stattfinden können, programmtechnisch umzusetzen, kann bei
diesem Vorhaben auf den geplanten Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht
zugewartet werden.
Sollen Abschlagszahlungen noch vor Beginn dieser Arbeiten programmiert werden, bedarf es
bereits am 3. September 2025 einer Kabinettbefassung über Abschlagszahlungen. Bis dahin
kann der Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht kabinettreif abgestimmt
werden. Hintergrund ist, dass mit dem Gesetzentwurf zugleich auch die zwingend
erforderliche, aber komplexe und deshalb im Detail sorgfältig abzustimmende Umsetzung der
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Mindestabstand der
Besoldung zur Grundsicherung und zur Alimentation kinderreicher Familien erfolgen soll.
Beide Vorhaben sind von Verfassungs wegen zusammen zu betrachten. Der Tariflohnindex ist
wie der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung (mit den daraus folgenden
Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge) jeweils einer der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter zur Prüfung einer amtsangemessenen
Alimentation, wobei wiederum die Alimentation kinderreicher Familien an das Niveau der
amtsangemessenen Alimentation anknüpft.
Nach Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft sollen vsl. beginnend mit der
Bezügezahlung für Dezember 2025 zunächst Abschläge auf einen ersten linearen
Anpassungsschritt der Tarifeinigung mit einer Erhöhung um 3,0 % rückwirkend zum 1. April
2025 erfolgen. Neben dem monatlichen Abschlag sollen bei der Bezügezahlung für Dezember
2025 zugleich die Abschläge für die Monate April bis November 2025 zur Auszahlung
kommen. Sodann sollen beginnend mit der Bezügezahlung für Mai 2026 weitere Abschläge
auf einen zweiten linearen Anpassungsschritt der Tarifeinigung zum 1. Mai 2026 mit einer
Erhöhung um 2,8 % erfolgen.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben dem Vorhaben
zugestimmt. Der Beschlussvorschlag wird als Anlage übersandt. Entsprechend dem üblichen
Verfahren bei der Gewährung von Abschlagszahlungen im Vorfeld einer gesetzlichen
Seite 3 von 3
Tarifübertragung ist im Nachgang zum Kabinettbeschluss ein gemeinsames Rundschreiben
von BMI und BMF vorgesehen, in dem die Einzelheiten zur Zahlbarmachung monatlicher
Abschlagszahlungen in voller Höhe des entsprechenden Anpassungsschrittes festgelegt sind.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17849 am: 26.08.2025 14:42 »
Ohne auf die Beträge einzugehen da es ganz viele Aspekte gibt, die einfache Antwort auf "wie will man das erklären ..." - siehe Artikel 33 GG.
[/quote]

Ja genau  ::) Man kann dem Groh der Menschen anhand eines Art im GG, welche für sie so theoretisch ist wie die Kapitalwertmethode bei Amazonkauf erklären warum Pensionen so hoch sind??

Nein, Das versteht niemand, und akzeptiert auch niemand. Die Menschen haben ja noch nicht mal das Drei-Säulen-Modell der Rente verstanden. Sie verstehen nur, dass sie 45 Jahre gearbeitet haben und 1400€ Rente bekommen.

Den ist egal ob du noch PKV oder volle Steurn zahlen musst