Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7065913 times)

netzguru

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18165 am: 03.09.2025 22:27 »
Hallo alle zusammen,

eine einfache Idee:

Zukünftig die Besoldung an die Diätenerhöhung kopplen.
In Berlin + 10 % auch für alle Beamten + 10 %
Min. Inflation

Gruß
netzguru


GoodBye

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 79
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18167 am: 03.09.2025 23:53 »
Erwähnenswert finde ich die Einordnung der zeitnahen Geltendmachung als materiellen Ausschlussgrund, der durch das Gericht von Amts wegen zu beachten ist. Grundsätzlich steht dieser damit nicht zur Disposition des Dienstherrn. Seine Geltendmachung kann nach Ansicht des Gerichts aber aufgrund des besonderen Treueverhältnisses wiederum ausgeschlossen sein. Ggf. ist der Sachverhalt Rundschreiben des BMI für Bundesbeamte ebenfalls so zu betrachten.

Persönliche Ansicht: Ich würde es aus reiner Vorsicht nicht darauf ankommen lassen!

M.E. kann man der Situation aktiv entgegentreten, wenn man die Einsprüche noch zeitnah nachholt, ggf. verbunden mit dem Wort Wiedereinsetzung, da man aufgrund des Schreibens davon ausgehen konnte, dass eine zeitnahe Geltendmachung nicht erforderlich sei und man sich darauf aufgrund des besonderen Treueverhältnisses verlassen habe.

Genau diesen Weg habe ich beschritten und eine Eingangsbestätigung sowie die Zusage das Verfahren ruhend zu stellen und auf Einrede der Verjährung zu verzichten erhalten In Anlehnung an die Ausführungen in der Urteilsbegründung zur Beschränkung des Ausschlussgrundes sollte man in diesem Fall noch höheren Vertrauensschutz genießen.

M.E. ist die Argumentation des Gerichts bzgl. der zeitnahen Geltendmachung jedoch kein Selbstgänger, dazu werde ich morgen etwas schreiben.




phil0611

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18168 am: 04.09.2025 07:59 »
Guten Tag,

ich habe eine Frage zu der aA. Es soll ja um die generelle Anhebung der Bundesbesoldung gehen, sprich eine zusätzliche Anhebung der gesamten Besoldung, in meinem Fall für Soldaten. Von wie viel geht man da aus? In dem Gesetzesentwurf von 24 kann ich das nicht rauslesen. In meiner Welt müsste wenn unten mehr Bezahlt wird ja der Abstand nach oben auch wieder hergestellt werden, dieser ist ja jetzt schon relativ niedrig wenn man so die Abstände von Mannschaftsdienstgraden zu Feldwebel anschaut. Wird das dann alles überarbeitet ? Vielleicht wurde die Frage schon beantwortet, aber falls jemand was dazu sagen kann wäre das schön.

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,695
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18169 am: 04.09.2025 08:28 »
Erwähnenswert finde ich die Einordnung der zeitnahen Geltendmachung als materiellen Ausschlussgrund, der durch das Gericht von Amts wegen zu beachten ist. Grundsätzlich steht dieser damit nicht zur Disposition des Dienstherrn. Seine Geltendmachung kann nach Ansicht des Gerichts aber aufgrund des besonderen Treueverhältnisses wiederum ausgeschlossen sein. Ggf. ist der Sachverhalt Rundschreiben des BMI für Bundesbeamte ebenfalls so zu betrachten.

Persönliche Ansicht: Ich würde es aus reiner Vorsicht nicht darauf ankommen lassen!

M.E. kann man der Situation aktiv entgegentreten, wenn man die Einsprüche noch zeitnah nachholt, ggf. verbunden mit dem Wort Wiedereinsetzung, da man aufgrund des Schreibens davon ausgehen konnte, dass eine zeitnahe Geltendmachung nicht erforderlich sei und man sich darauf aufgrund des besonderen Treueverhältnisses verlassen habe.

Genau diesen Weg habe ich beschritten und eine Eingangsbestätigung sowie die Zusage das Verfahren ruhend zu stellen und auf Einrede der Verjährung zu verzichten erhalten In Anlehnung an die Ausführungen in der Urteilsbegründung zur Beschränkung des Ausschlussgrundes sollte man in diesem Fall noch höheren Vertrauensschutz genießen.

M.E. ist die Argumentation des Gerichts bzgl. der zeitnahen Geltendmachung jedoch kein Selbstgänger, dazu werde ich morgen etwas schreiben.

Sehr gut und Danke, GoodBye, Du wirst damit vielen Bundesbeamten eine wirkliche Hilfe liefern. Hilfreich dürfte es sein, dass Du Deine Ausführungen zur Wiedereinsetzung hier als eine Art Vorlage postest. Die umfangreiche Begründung der Kammer im Kontext der speziellen Situation in Hamburg, die offensichtlich nicht so ohne Weiteres auf die des Bundes übertragen werden kann, zeigt ja die Komplexität der Problematik. Der LS 3

"Eine verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an der Funktion des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise unschädlich, wenn die konkret eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde"

ist darüber hinaus noch nicht rechtskräftig und wird am Ende auch - davon dürfen wir ausgehen - das Bundesverfassungsgericht mit einigen Worten beschäftigen, sobald er die Vorlage aufrufen wird. Ob dann die komplex begründete oder anvisierte Rechtsfigur der Kammer Bestand haben wird und welche Schlüsse der Senat in diesem Fall daraus ziehen würde, ist bislang unklar, sofern er sich überhaupt der Ansicht der Kammer anschließt, die ja zugleich nur einen insgesamt sehr engen Korridor beschreibt und so begründet, in dessen Rahmen nach ihrer Ansicht eine Ausnahme von der strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpften Rügeobliegenheit des Beamten geben kann. Auch hier dürfte es mit einiger Wahrscheinlichkeit - sofern sich der Senat der Begründung in Teilen oder als Ganzes anschließen sollte - um die Konkretisierung gehen, dass die eingetretene Verzögerung im Einzelfall zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Denn nur dann, wenn es in jedem einzeln zu betrachtenden Fall evident sein dürfte, dass die eingetretene Verzögerung konkret und also ihr zurechenbar von ihr veranlasst worden sei, könnte die anvisierte Rechtsfigur überhaupt vertretbar sein, denke ich.

Da aber genau das, eine dem Gericht aufgebürdete Einzelfallbetrachtung mit einem hohem Aufwand verbunden sein kann - wie im Fall von der Kammer gezeigt -, das jeweilige Vorverfahren mit seinen klaren zeitlichen Umgrenzungen aber genau das unterbinden und damit die Gerichte von ggf. entsprechend umfassend nötigen Einzelfallbetrachtungen entlasten soll, begibt sich die Kammer offensichtlich auf durchaus dünnes Eis und wird weder das Bundesverwaltungsgericht (sofern es irgendwann mit einem solchen Fall beschäftigt sein sollte) noch das Bundesverfassungsgericht ein größeres grundsätzliches Interesse haben oder eine jeweilige unendliche Notwendigkeit sehen wollen, den engen Korridor, der jetzt von der Kammer zumindest ein wenig ausgeweitet werden soll, über Gebühr auszuweiten.

Denn die Folge wäre, dass alsbald danach wiederkehrend Klagen die Verwaltungsgerichtsbarkeit fluten könnten, deren Kläger allesamt ebenfalls ohne rechtzeitige Geltendmachung und mit Bezug auf die höchste Rechtsprechung nachträglich eine amtsangemessene Alimentation begehrten. An dieser möglichen Flut aber, die letztlich in den allermeisten Fällen von Vornherein keine Chance auf Erfolg haben würde, hat zur Aufrechterhaltung des effektiven Rechtsschutzes niemand ein Interesse. Von daher wird es interessant werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorlage stellen wird.

Badener1

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 35
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18170 am: 04.09.2025 08:51 »
In den letzten (kargen) Mitteilungen aus Regierungskreisen, wird ja angedeutet, dass die aA ab 2026 mit Eingriffen in die Besoldungstabelle verbunden sein soll. Sollen tatsächlich alle etwas bekommen, auch ohne fiktive Partnereinkommen oder Kinder? Wenn das wirklich so wäre, dann könnte das teuer für die leere Kasse des Finanzministers werden. Hier sei mal wieder zur Erinnerung, stellvertretend für zahlreiche inhaltsgleiche Stellungsnahmen von Abgeordneten, eine Stellungnahme von 2023 eingefügt:

Rückwirkende Zahlung für die amtsangemessene Alimentation (alimentativer Ergänzungszuschlag): Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
der Referentenentwurf sieht vor zum 01.07.2023 zu greifen. Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Ich bin der Meinung, dass der Bund zum 01.06.2021 die Einspruchsfrist ausgesetzt hatte. Bedeutet dies eine Rückwirkende Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt?
Vielen Dank für Ihre Zeit und die Beantwortung dieser Frage.
Antwort von Johann Saathoff, SPD:  • 12.04.2023
Sehr geehrter Herr F., vielen Dank für Ihre Frage.
Wie ich hier schon mehrfach dargestellt habe verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Es ist geplant, dass alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auch ohne Widerspruch eine bis zum Jahr 2021 rückwirkende Zahlung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff 

Mal sehen, ob sich ggf. 2026 Staatssekretär Saathoff oder irgend jemand anderes daran erinnern will?????

GoodBye

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 79
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18171 am: 04.09.2025 08:58 »
Ich möchte hier mal ein paar Gedanken zu dem Konstrukt äußern. Für mich bewegen wir uns hier in einem starken Spannungsfeld zwischen den drei Gewalten.

Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Voraussetzung der haushaltsnahen Geltendmachung um einen Ausschlussgrund handele, dann ist dieser eigentlich nicht disponibel. Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck, nämlich, den Gesetzgeber, sprich die Legislative, vor nachträglichen haushalterischen Überraschungen zu bewahren. Gesetzliche Ausschlussgründe sind von Amts wegen durch das Gericht zu berücksichtigen.

Nun ist es aber i.d.R. nicht die Legislative, die auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet, sondern eben der Dienstherr.

Nun kommt aber das Kuriose. Wir haben es beim Bund, anders als z.B. in Niedersachsen, nicht mit einer gesetzlichen Regelung zu tun, sondern einzig und allein mit Richterrecht. Insoweit könnte der Weg für einen Ausschluss von Ausschluss beim Bund ebenso wie in Hamburg tatsächlich offenstehen, was aber von der Sichtweise des BVerfG abhängt, da dies dieses Merkmal letztlich ausprägt.

Sollte eine gesetzliche Regelung wie in Niedersachsen bestehen, d.h. Richterrecht gesetzlich kodifiziert worden sein, halte ich die Nichtanwendung des Auschlussgrundes für problematischer, da hier durch eine Nichtanwendung durch die Exekutive in die Sphäre der Legislative eingegriffen wird.


GoodBye

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 79
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18172 am: 04.09.2025 09:22 »
Aus dieser Gemengelage ergab sich für das VG Hamburg vielleicht auch das Bedürfnis, derart umfassende Ausführungen zur, ich nenne es mal so, Treuwidrigkeit, zu machen und in diesem Sinne eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Nun stellt sich die Frage, wie das BVerfG damit umgehen möchte. Ich halte diese Frage für spannend vor dem Hintergrund, dass öffentlich zugestanden wurde, dass die Besoldung verfassungswidrig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist eher eine "Krücke", da er ja eigentlich über eine verpasste Frist weghelfen soll und nicht über einen Ausschlussgrund. Ich würde zeitnahe Geltendmachung rein vom Wortlaut her auch lieber als "Frist" begreifen. Dennoch halte ich es für sinnvoll, die Widersprüche nachräglich zu platzieren. Ich werde dazu heute mal einen kurzen Baustein schreiben.

Knarfe1000

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 734
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18173 am: 04.09.2025 09:28 »
Zur Neubewertung von Dienstposten:
Ich kann einfach nicht glauben, dass polizeiliche Aufgaben wie das Aufnehmen von Verkehrsunfällen, das Einschreiten bei Schlägereien oder Lärmbelästigungen sowie das Begleiten von Demonstrationen ein Diplom braucht. Imi Gegenteil, da brauchts mal Anpacken!
Der Polizeiberuf ist auf jeden Fall deutlich komplexer und anspruchsvoller geworden als vor 30 oder 50 Jahren. Die zweigeteilte Laufbahn ist also an sich eine sinnvolle Sache. Und trotzdem scheint dies kaum noch attraktiv genug zu sein, denn die Bewerberzahlen sinken seit vielen Jahren kontinuierlich. Eine Bestenauslese bei den Bewerbern gelingt kaum noch, das Niveau wird notgedrungen immer weiter abgesenkt.

Hinzu kommt das Problem der Ämterstauchung. Früher (TM) von A 5 bis A 16 / B 2. Heute halt A 9 bis B 2. Gerade im g.D. führt dies nicht unbedingt zur Zufriedenheit. Ein Dienstgruppenleiter (1. Führungsebene) ist grds. in A 12 angesiedelt, also eine Stufe höher als ein erfahrener/dienstälterer SB. Das wäre schon etwas dürftig. Da es dann noch viel zu wenig Stellen in A 12 gibt, kommt es teilweise zu Standzeiten in Funktion von 10 oder mehr Jahren. Und dann wundert man sich, dass sich keiner mehr auf DGL-Stellen bewirbt.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,077
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18174 am: 04.09.2025 09:49 »
Ich möchte hier mal ein paar Gedanken zu dem Konstrukt äußern. Für mich bewegen wir uns hier in einem starken Spannungsfeld zwischen den drei Gewalten.

Wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Voraussetzung der haushaltsnahen Geltendmachung um einen Ausschlussgrund handele, dann ist dieser eigentlich nicht disponibel. Dies entspräche auch dem Sinn und Zweck, nämlich, den Gesetzgeber, sprich die Legislative, vor nachträglichen haushalterischen Überraschungen zu bewahren. Gesetzliche Ausschlussgründe sind von Amts wegen durch das Gericht zu berücksichtigen.

Nun ist es aber i.d.R. nicht die Legislative, die auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet, sondern eben der Dienstherr.

Nun kommt aber das Kuriose. Wir haben es beim Bund, anders als z.B. in Niedersachsen, nicht mit einer gesetzlichen Regelung zu tun, sondern einzig und allein mit Richterrecht. Insoweit könnte der Weg für einen Ausschluss von Ausschluss beim Bund ebenso wie in Hamburg tatsächlich offenstehen, was aber von der Sichtweise des BVerfG abhängt, da dies dieses Merkmal letztlich ausprägt.

Sollte eine gesetzliche Regelung wie in Niedersachsen bestehen, d.h. Richterrecht gesetzlich kodifiziert worden sein, halte ich die Nichtanwendung des Auschlussgrundes für problematischer, da hier durch eine Nichtanwendung durch die Exekutive in die Sphäre der Legislative eingegriffen wird.

Stellt doch einfach einen Antrag an euren Dienstherrn auf Verzicht auf zeitnahe Geltendmachung. Ihr habt dann einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung in einem Bescheid. Dadurch habt ihr dann einen individuellen Schutz.

Schnarchnase81

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18175 am: 04.09.2025 10:15 »
Oh Sorry ich muss meinen vorherigen Beitrag um eine kleine Ungenauigkeit berichtigen.

Es gibt inzwischen Fußballer die nicht nur Millionen verdient haben, sondern Milliarden ... man möge mir meine Unkorrektheit verzeihen.

Da könnte man drüber nachdenken, ob nicht die unwürdigen mD-Anwärter, die man mangels o.g. Punkte nicht als polizeidiensttauglich klassifiziert, vielleicht in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen den Job erledigen. In NRW braucht es aber wohl studierte Kräfte..

Ich kläre mal hier ein bisschen auf:
Dass der Polizeiberuf in den gD gehört ist keinesfalls der Wunsch des Dienstherren gewesen. Die Gewerkschaften in NRW haben Anfang der 90er die Besoldung des mD im Hinblick auf die Anforderungen und Belastungen des Polizeidienstes als unzureichend eingestuft. Da ich selbst der Sohn eines ehemaligen Bundespolizisten bin, kann ich bestätigen, dass mit A8 keine großen Sprünge zu machen waren (heute wohl auch nicht) und man als Alleinverdiener mit Frau und 2 Kindern durchaus sehr sparsam leben musste. Dass der Polizeiberuf ein sehr belastender und schwieriger Beruf ist, werde ich jetzt nicht weiter ausführen, sondern stelle das jetzt einfach so in den Raum.
Jedenfalls wurde damals ein Gutachten in Auftrag gegeben, ich meine sogar von der Landesregierung (man war sich sicher, Polizei ist grundsätzlich mD), und das Ergebnis war, dass Polizei gD ist. Einfach mal nach Kienbaumgutachten googeln. Ich persönlich denke mal, dass es insbesondere um Besoldung im Hinblick auf die Belastung und nur untergeordnet um die Qualifikation ging. Da das Land aber hier aber (möglicherweise etwas bockig) nicht von Standards abweichen wollte, heißt es seit der Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn: Polizei nur mit Abitur/ Fachabitur.
Seit wenigen Jahren kann man nun allerdings auch mit entsprechenden Realschulabschluss wieder bei der Polizei anfangen und macht im ersten Jahr der Ausbildung ein quasi gelenktes Fachabtiur.
Alle Polizisten des mittleren Dienstes wurden im Übrigen nach und nach übergeleitet (so sie nicht sowieso den Aufstieg absolviert hatten), allerdings dauerte es bis ins Jahr 2011, bis die zweigeteilte Laufbahn umgesetzt war.
Wenn man die gestiegenen Anforderung und Belastungen des Polizeiberufes in der heutigen Zeit sieht, dann war der Schritt zum gD auch notwendig!

Rheini

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 341
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18176 am: 04.09.2025 10:36 »
Kienbaum stimmt, da war mal ja was 🤣🤣🤣. Die haben zu der Zeit so einige Gutachten in NRW "verzapft".

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 174
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18177 am: 04.09.2025 11:43 »
In den letzten (kargen) Mitteilungen aus Regierungskreisen, wird ja angedeutet, dass die aA ab 2026 mit Eingriffen in die Besoldungstabelle verbunden sein soll. Sollen tatsächlich alle etwas bekommen, auch ohne fiktive Partnereinkommen oder Kinder? Wenn das wirklich so wäre, dann könnte das teuer für die leere Kasse des Finanzministers werden. Hier sei mal wieder zur Erinnerung, stellvertretend für zahlreiche inhaltsgleiche Stellungsnahmen von Abgeordneten, eine Stellungnahme von 2023 eingefügt:

Rückwirkende Zahlung für die amtsangemessene Alimentation (alimentativer Ergänzungszuschlag): Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
der Referentenentwurf sieht vor zum 01.07.2023 zu greifen. Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Ich bin der Meinung, dass der Bund zum 01.06.2021 die Einspruchsfrist ausgesetzt hatte. Bedeutet dies eine Rückwirkende Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt?
Vielen Dank für Ihre Zeit und die Beantwortung dieser Frage.
Antwort von Johann Saathoff, SPD:  • 12.04.2023
Sehr geehrter Herr F., vielen Dank für Ihre Frage.
Wie ich hier schon mehrfach dargestellt habe verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Es ist geplant, dass alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auch ohne Widerspruch eine bis zum Jahr 2021 rückwirkende Zahlung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff 

Mal sehen, ob sich ggf. 2026 Staatssekretär Saathoff oder irgend jemand anderes daran erinnern will?????

Ich packe meine Glaskugel aus und sehe.......... Nix!  8)

Mal durchgesponnen:
- Aa eingearbeitet in die Besoldungstabelle für die Zukunft? Löst das Problem für die Vergangenheit nicht. Eingriff für die Zukunft müsste so hoch sein, dass die 15% zum Grundsicheruniveau der unteren Besoldungsgruppen gewahrt bleiben. Durchgespnnen auf alle Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des Abstandgebotes, ist das nicht finanzierbar.

- Aa für die Vergangenheit und für die Zukunft eingearbeitet in die Besoldungstabellen? Utopisch!

- Aa wird per Einmalpauschalen für die Vergangenheit spitz ausgezahlt? und für die Zukunft dann in die Besoldungstabelle eingefügt? Wer will das berechnen?

- Aa wird in Form von Familienzuschlägen gewährt, unter Berücksichtigung Familienstand und Anzahl der Kinder, sowie Wohnort? Für mich am Wahrscheinlichsten. Dürfte auch die günstigere Lösung sein. Für mich auch am zielführendsten, wenn ich da von ausgehe das nicht in jeder Besoldungsgruppe die A verfassungswidrig war und ist.

Was für mich noch gegen eine allgemeine Anhebung der Tabellen spricht? Die Länder stehen als potenzieller Dienstherr auch in Konkurrenz zum Bund. Die dürften wenig Interesse daran haben, dass die Bundesbesoldung ansteigt.

Mich würde der so genannte Seehofer-Entwurf mal interessieren. Hat den schonmal jemand gesehen? kann den mal jemamd verlinken, wenn es ihn noch gibt. Ich denke von der systematik her ist es naheliegend, wenn das BMI den nochmal rausgeholt hat.

Ich denke, wir werden noch dieses Jahr erfahren wo die Reise hingeht. Die Abschlagszahlungen noch in 2025 kassenwirksam werden zulassen war ja kein schlechter Schachzug. Zwei große Posten in einem HHJ sehen viel teurer aus auf dem Papier. Am Freitag, 27. November 2025 plant der BT ja den Haushalt 2026 zu beschließen. Bis dahin hat das Kabinett auch festgelegt wohin die Reise geht. Und dann sickert es auch durch. Etwaige Entwürfe und und Beteiligungen kann man dann gemütlich in 2026 abarbeiten. Und wenns dann in 2026 nicht mehr Kassenwirksam wird, passiert aufgrund der 2027er HH-Löcher auch nix mehr. :-)

Pannend !

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,695
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18178 am: 04.09.2025 11:53 »
In den letzten (kargen) Mitteilungen aus Regierungskreisen, wird ja angedeutet, dass die aA ab 2026 mit Eingriffen in die Besoldungstabelle verbunden sein soll. Sollen tatsächlich alle etwas bekommen, auch ohne fiktive Partnereinkommen oder Kinder? Wenn das wirklich so wäre, dann könnte das teuer für die leere Kasse des Finanzministers werden. Hier sei mal wieder zur Erinnerung, stellvertretend für zahlreiche inhaltsgleiche Stellungsnahmen von Abgeordneten, eine Stellungnahme von 2023 eingefügt:

Rückwirkende Zahlung für die amtsangemessene Alimentation (alimentativer Ergänzungszuschlag): Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
der Referentenentwurf sieht vor zum 01.07.2023 zu greifen. Ist es korrekt, dass es für die Beamten auch Rückwirkende Zahlungen gibt wie in den anderen Bundesländern?
Ich bin der Meinung, dass der Bund zum 01.06.2021 die Einspruchsfrist ausgesetzt hatte. Bedeutet dies eine Rückwirkende Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt?
Vielen Dank für Ihre Zeit und die Beantwortung dieser Frage.
Antwort von Johann Saathoff, SPD:  • 12.04.2023
Sehr geehrter Herr F., vielen Dank für Ihre Frage.
Wie ich hier schon mehrfach dargestellt habe verzichtet der Bund ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Es ist geplant, dass alle Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auch ohne Widerspruch eine bis zum Jahr 2021 rückwirkende Zahlung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff 

Mal sehen, ob sich ggf. 2026 Staatssekretär Saathoff oder irgend jemand anderes daran erinnern will?????

Ich packe meine Glaskugel aus und sehe.......... Nix!  8)

Mal durchgesponnen:
- Aa eingearbeitet in die Besoldungstabelle für die Zukunft? Löst das Problem für die Vergangenheit nicht. Eingriff für die Zukunft müsste so hoch sein, dass die 15% zum Grundsicheruniveau der unteren Besoldungsgruppen gewahrt bleiben. Durchgespnnen auf alle Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung des Abstandgebotes, ist das nicht finanzierbar.

- Aa für die Vergangenheit und für die Zukunft eingearbeitet in die Besoldungstabellen? Utopisch!

- Aa wird per Einmalpauschalen für die Vergangenheit spitz ausgezahlt? und für die Zukunft dann in die Besoldungstabelle eingefügt? Wer will das berechnen?

- Aa wird in Form von Familienzuschlägen gewährt, unter Berücksichtigung Familienstand und Anzahl der Kinder, sowie Wohnort? Für mich am Wahrscheinlichsten. Dürfte auch die günstigere Lösung sein. Für mich auch am zielführendsten, wenn ich da von ausgehe das nicht in jeder Besoldungsgruppe die A verfassungswidrig war und ist.

Was für mich noch gegen eine allgemeine Anhebung der Tabellen spricht? Die Länder stehen als potenzieller Dienstherr auch in Konkurrenz zum Bund. Die dürften wenig Interesse daran haben, dass die Bundesbesoldung ansteigt.

Mich würde der so genannte Seehofer-Entwurf mal interessieren. Hat den schonmal jemand gesehen? kann den mal jemamd verlinken, wenn es ihn noch gibt. Ich denke von der systematik her ist es naheliegend, wenn das BMI den nochmal rausgeholt hat.

Ich denke, wir werden noch dieses Jahr erfahren wo die Reise hingeht. Die Abschlagszahlungen noch in 2025 kassenwirksam werden zulassen war ja kein schlechter Schachzug. Zwei große Posten in einem HHJ sehen viel teurer aus auf dem Papier. Am Freitag, 27. November 2025 plant der BT ja den Haushalt 2026 zu beschließen. Bis dahin hat das Kabinett auch festgelegt wohin die Reise geht. Und dann sickert es auch durch. Etwaige Entwürfe und und Beteiligungen kann man dann gemütlich in 2026 abarbeiten. Und wenns dann in 2026 nicht mehr Kassenwirksam wird, passiert aufgrund der 2027er HH-Löcher auch nix mehr. :-)

Pannend !

Du hast mich gerade sehr zum Lachen gebracht, Julian, nämlich indem Du mit dem letzten Worte eine - wie ich finde - geradezu geniale Freud'sche Fehlleistung vollzogen hast. Die Besoldungsentwicklung in Bund und Länder in den letzten fünf Jahren war - wie ich ebenfalls finde - spannend, sie war aber nur um so mehr eigentlich genau das, was Du am Ende sagst:

Die Besoldungsgesetzgebung war seit 2020/21 vor allem eines: pannend! "Pannende Besoldungsgesetzgebung", genau das haben wir seitdem erlebt.

Der Seehofer-Entwurf dürfte schon lange nicht mehr öffentlich einsehbar sei, er ist hier im Forum aber ab dem Frühjahr 2021 damals ausgiebig besprochen und auch beleuchtet worden. Ich würde einfach mal auf jene Seiten zurückklicken.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,380
  • Bundesbeamter