Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7190320 times)

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18240 am: 10.09.2025 07:04 »
Doch… sind wir eigentlich schon. Verfassungsmäßig wäre es, wenn die niedrigste Besoldung, also A3 Stufe I 15% über dem Existenzminimum (BG einer vierköpfigen Vollbezieher-Familie) liegen würde.
Von dort aus beginnend dann natürlich die Abstände innerhalb der Besoldungstabelle weitergeführt.
Dass das niemals geschehen wird ist eine andere Klamotte, da wir anhand der Beispielrechnung gesehen haben, was dass, selbst wenn man pessimistisch rechnet, kosten würde.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18241 am: 10.09.2025 08:15 »
Wenn die Aussage der Verbände zutreffen sollten, dann will der Bund ja in den Kreis der Bestbesolder zurückkehren. In dem Fall müsste man aktuell mit BaWü zumindest gleichziehen. Unter der Annahme das BaWü zum 01.01.26 die Höhe der untersten Besoldungsgruppe A7 auf ca. 3200€ anhebt, müsste der Bund die Besoldungsgruppe A3 um 500€ anpassen. Bei Beibehaltung der relativen Abstände müsste in der Folge die gesamte Besoldungstabelle um 18,5% angehoben werden. Das wäre zumindest aus Sicht einer amtsangemessenen Alimentation ein Schritt in die richtige Richtung, mehr aber auch nicht.
« Last Edit: 10.09.2025 08:25 von PolareuD »

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18242 am: 10.09.2025 08:34 »
Das so etwas passieren wird ist so unwahrscheinlich, dass man dafür gar keinen Gedanken aufwenden muss. Es gibt auch keine Notwendigkeit einen A3 auf A7 Besoldung (vergleichbar) anzuheben. "Kreis der Spitzenbesolder" ist ein sehr dehnbarer Begriff. Wenn ich mir die Werte für 4K Familien im Jahr  2024 im Vergleich zwischen Bund und Ländern so anschaue, stehen Bundesbeamte gar nicht so schlecht da - im Schnitt natürlich. Dass ein A3 vermutlich als Alleinverdiener nicht gut auskommt ist unstrittig. Man muss sich aber auch die Qualifikation eines A3 anschauen, das sind Mannschafften bei den Soldaten, im zivilen Bereich gibts A3 vermutlich kaum noch.
« Last Edit: 10.09.2025 08:41 von xap »

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18243 am: 10.09.2025 08:45 »
"Kreis der Spitzenbesolder" ist ein sehr dehnbarer Begriff.

Ja, das sehe ich auch so. Realistischer wäre ein Vorgehen wie in Hessen, dass es zusätzlich zu der Übertragung des Tarifergebnisses pro Jahr zeitversetzt nochmal ca. 2% oben drauf gibt. In dem Fall würde ich aber nicht ansatzweise der Aussage "Alles wird gut" zustimmen.

Etwas darüber hinausgehendes wäre nur vorstellbar, wenn der anstehende Beschluss des BVerfG in Q4/2025 veröffentlicht werden sollte.
« Last Edit: 10.09.2025 08:52 von PolareuD »

kimonbon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18244 am: 10.09.2025 08:53 »
"Kreis der Spitzenbesolder" ist ein sehr dehnbarer Begriff.

Ja, das sehe ich auch so. Realistischer wäre ein Vorgehen wie in Hessen, dass es zusätzlich zu der Übertragung des Tarifergebnisses pro Jahr zeitversetzt nochmal ca. 2% oben drauf gibt. In dem Fall würde ich aber nicht ansatzweise der Aussage "Alles wird gut" zustimmen.

Etwas darüber hinausgehendes wäre nur vorstellbar, wenn der anstehende Beschluss des BVerfG in Q4/2025 veröffentlicht werden sollte.

Absolut richtig . Wenn man liest wie schnell und durch die Bank positiv DBB etc. über die Ideen/Vorhaben des BMI gesprochen und schnell Pressemitteilungen veröffentlicht haben, kommt da definitiv noch ein Geld Batzen oben drauf, damit die Bundesbesoldung sich demnächst von allen Landesbesoldungen deutlich abhebt. Auch mit dem Argument Personalabgänge, der Bund braucht die besten Leute usw usw. Bald wird es sich wieder richtig lohnen beim Bund Bundesbeamter zu sein

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18245 am: 10.09.2025 09:17 »

Ja, das sehe ich auch so. Realistischer wäre ein Vorgehen wie in Hessen, dass es zusätzlich zu der Übertragung des Tarifergebnisses pro Jahr zeitversetzt nochmal ca. 2% oben drauf gibt. In dem Fall würde ich aber nicht ansatzweise der Aussage "Alles wird gut" zustimmen.

Etwas darüber hinausgehendes wäre nur vorstellbar, wenn der anstehende Beschluss des BVerfG in Q4/2025 veröffentlicht werden sollte.
Die Frage ist ja, für welchen Zeitraum es nochmal hypothetisch 2 % Zuschlag gäbe. Rückwirkend ab 2020? Dann käme schon ordentlich was zusammen. Aber daran kann ich nicht glauben.

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18246 am: 10.09.2025 09:28 »
Sorry, aber was kommt da ordentlich zusammen?
Nur in Verbindung mit der Anhebung der Familienzuschläge.
Bei mir im persönlichem Fall war der Unterschied zwischen den beiden Referentenentwürfen von Anfangs 33000€ dann nur noch 12000€.
Lege ich nur die 2% zu Grunde sprechen wir hier um die 1000€ pro Jahr (je nach Besoldungsstufe).
Das hat nichts mit amtsangemessen zu tun

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18247 am: 10.09.2025 09:38 »
Sorry, aber was kommt da ordentlich zusammen?
Nur in Verbindung mit der Anhebung der Familienzuschläge.
Bei mir im persönlichem Fall war der Unterschied zwischen den beiden Referentenentwürfen von Anfangs 33000€ dann nur noch 12000€.
Lege ich nur die 2% zu Grunde sprechen wir hier um die 1000€ pro Jahr (je nach Besoldungsstufe).
Das hat nichts mit amtsangemessen zu tun
Keine Ahnung, ob ich Dich richtig verstehe.

Gäbe es rückwirkend ab 2020 2 % pro Jahr mehr, wären das schon bis 2025 12 %. Plus die 3 % + 2,8 % im Rahmen der Übertragung des TVÖD würden wir über fast 18 % Gehaltsplus sprechen (Grundtabelle). Dazu ggf. noch geänderte Familienzuschläge.

Ich finde, das wäre ein großer Schritt in Richtung aA. Wird nur so mit 99% Sicherheit nicht kommen, weil zu teuer.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18248 am: 10.09.2025 09:40 »

Ja, das sehe ich auch so. Realistischer wäre ein Vorgehen wie in Hessen, dass es zusätzlich zu der Übertragung des Tarifergebnisses pro Jahr zeitversetzt nochmal ca. 2% oben drauf gibt. In dem Fall würde ich aber nicht ansatzweise der Aussage "Alles wird gut" zustimmen.

Etwas darüber hinausgehendes wäre nur vorstellbar, wenn der anstehende Beschluss des BVerfG in Q4/2025 veröffentlicht werden sollte.
Die Frage ist ja, für welchen Zeitraum es nochmal hypothetisch 2 % Zuschlag gäbe. Rückwirkend ab 2020? Dann käme schon ordentlich was zusammen. Aber daran kann ich nicht glauben.

Und genau so ist die Herangehensweise auch utopisch und Unwahrscheinlich. Noch fühlt sich das BMI anscheinend an das Rundscheiben D3-30200/94#21 178#6- gebunden. Wenn man dann den Wortlaut der Ziffer I. betrachtet so müsste man bei Beamten mit drei oder mehr Kindern so gar bis 2017 zurückrechnen. Schon allein deswegen halte ich die 2% Erhöhung hier wir nicht möglich.

Auch der besagte A3 Vergleich mit 4K hinkt. Natürlich sind die besagten Besoldungsgruppen betroffen. Da stellt sich mir eher die Frage ob Diese überhuapt noch Bestand haben werden.

Es ist alles Glaskugelgucken. Aber die Aussage, die Bundesbesoldung an die Spitze der Besoldungen im Ländervergleich zu führen halte ich für einfach mal rausgehauen. Das wird vielleicht mal in ganzen bestimmten Konstellationen zu sehen sein. Jedoch werden das wohl eher Ausnahmen bleiben.

Ich glaub fest, dass was kommen wird. Aber es wir eine Minimallösung sein. Wie immer die aussehen wird.

PolareuD

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« Antwort #18249 am: 10.09.2025 09:58 »
Auch der besagte A3 Vergleich mit 4K hinkt. Natürlich sind die besagten Besoldungsgruppen betroffen. Da stellt sich mir eher die Frage ob Diese überhaupt noch Bestand haben werden.

Inwiefern hinkt der Vergleich? Aus dem Beschlüssen des BVerfG 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18 geht eindeutig hervor, dass die Bezugsgröße einem 4-Personen-Haushalt entspricht. Ein anderer Kontrollmaßstab müsste erstmal sachgerecht begründet werden, was in allen 17 Besoldungsgesetzen nicht ansatzweise erfolgt ist. Leitbilder können die Besoldungsgesetzgeber noch und nöcher einführen, besoldungsrechtlich haben diese keinen Bestand.

Bezogen auf das Rundschreiben, gibt es Nachzahlung ab 2017 nur für diejenigen mit  3 Kindern, die einen zulässigen Widerspruch eingelegt haben. Für die Allgemeinheit soll es erst ab 2021 Nachzahlungen geben. Sofern man sich überhaupt an das Rundschreiben gebunden sieht.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18250 am: 10.09.2025 10:04 »
Deshalb bitte ab 2021 rückwirkend Widerspruch einlegen, ich kann es nicht häufig genug sagen!!!

SwenTanortsch

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« Antwort #18251 am: 10.09.2025 10:18 »
Deshalb bitte ab 2021 rückwirkend Widerspruch einlegen, ich kann es nicht häufig genug sagen!!!

Dem kann man sich nur anschließen: Du hast ja am 05.09. einen entsprechenden Textbaustein formuliert. Gegebenenfalls könnte man auch noch die neueste Entscheidung des VG Hamburg mit einflechten, ohne dass ich im Moment Zeit dafür finde, mich tiefgehend genug in die Problematik einzuarbeiten.

Warzenharry

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« Antwort #18252 am: 10.09.2025 10:48 »
Hinzu kommt, dass hier schon die nächste Welle auf uns zurollt.
Sollte das BMVg tatsächlich dafür sorgen, dass Rekruten mit 2300,- NETTO besoldet werden, dann wird das ganz andere Wellen schlagen.
Wie möchte man denn ohne Fortschreibung der gesamten Besoldungstabelle den Folgedienstgraden erklären, dass das passt.
Dann verdient der Mannschafter/in mit 2-3 Jahren Dienstzeit so viel wie ein Feldwebel….

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« Antwort #18253 am: 10.09.2025 10:50 »
Zumal es auch garnicht darum geht, viel zu schreiben.

Wenn das Rundschreiben Gültigkeit entfalten sollte, wäre der Widerspruch eh zulässig. Deshalb sind meine Ausführungen sowieso nur hilfsweise.

Niemand wird den Widerspruch als unzulässig zurückweisen, weil dies ja zwingend im Widerspruch zum Rundschreiben stehen würde.

Für diesen Fall könnte man dann immer noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, da ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der durch Ablehnung des Widerspruchs verletzt würde. In der Situation kann man dann auch auf die Ausführungen des VG Hamburg Bezug nehmen. Sprich, Verletzung eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes aufgrund des besonderen Treueverhältnisses.

Es geht nur darum, sich einen Ruck zu geben und auch für die Altjahre die Widersprüche nachzuholen.
Dabei dann Bezugnahme auf die Beschlüsse, je nachdem ob nur 4K oder zusätzlich ab 3. Kind.

Und, wird sind bereits in 2025 (!), unbedingt auch den Verzicht auf Einrede der Verjährung sowie Ruhendstellung einfordern!



Julianx1

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« Antwort #18254 am: 10.09.2025 11:05 »
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Kollegen und Kolleginnen, welche hier aktiv sind ihr Widersprüche bereits dauerhaft gepinnt haben. In meinem Fall in NRW bereits ab 2014 und beim Bund dann ab 2019.

Dennoch gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben seine Geltung entfacht. Sonst hätte das BMI ihn nicht noch dem Regierungswechel für gültig erklärt.