Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7418132 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18495 am: 17.09.2025 16:53 »
Was mich trotzdem beeindrucken würde wäre, wenn der BK der Öffentlichkeit unter Tränen der Öffentlichkeit eine tabellenmäßige Erhöhung in aA verkünden würde.. 😁

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18496 am: 17.09.2025 16:56 »
Warum sollte sich dann also ein Singlebeamter monieren, wenn er also 15% über der 3k Bürgergeldfamilie bekommt?
Ich kann mich mit meinen 2Kindern ja auch nicht aufregen, das eine 5k Familie noch mehr Geld bekommt, denn die Ämterwertigkeit, wird ja auch jetzt schon ausgehölt, wenn man Beamte mit 2 und mit 5 Kindern vergleicht, was macht es also für ein Unterschied ob da ein zusätzliches Kind, also das zweite, schon dazwischen liegt?

Das BVerfG hat in den letzten Jahrzehnten in diversen Entscheidungen immer und immer wieder die exakt gleiche Grenze gezogen:

1.) Einem Beamten ist zuzumuten, die Alimentation seiner ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung zu bestreiten.
2.) Ab dem dritten Kind wäre diese "Zumutung" jedoch zu groß, so dass ein Anspruch auf einen zusätzlichen Geldbetrag erwächst.


Warum sollte das BVerfG seine jahrzehntelange und immer wieder neu bestätigte Rechtsprechung (bei der es sich sicherlich etwas "gedacht" haben wird) plötzlich über den Haufen werfen..?

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18497 am: 17.09.2025 17:26 »
Für mich würde es an ein Wunder grenzen, wenn es - von den 5,8 % Tarifergebnis abgesehen - eine deutliche, darüber hinaus gehende Erhöhung gäbe. Es wird etwas passieren, das dürfte klar sein. Aber mehr als 10 % erwarte ich keinesfalls. Sollte ich mich irren, wäre das ein Freudentag.

Rückwirkende Nachzahlungen sind auch eher unwahrscheinlich. Vielleicht für 1 - 2 Jahre, wenn überhaupt.

Ich sage es wird genau 0% mehr geben außer die verhandelten 3%/2,8%.
10%. Wo holst du diese Zahl her? Bauchgefühl oder Wunsch oder was auch immer?

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18498 am: 17.09.2025 17:27 »
Q3 ist fast rum. Wo bleibt das Urteil?
Das kannst du in Q4 auch wieder fragen oder in Q1/2026 oder in Q2/2026 usw.
Wir werden in 2026 und auch in 2027 keine aA haben die konform ist.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18499 am: 17.09.2025 18:46 »
Und das ist gut so, um einen ehemaligen Berliner Bürgermeister zu zitieren. Wir leben ja schließlich nicht mehr in den 70ern, auch wenn es manch einer gerne so hätte. Und niemand wird gezwungen mit Männern zu knutschen, wir leben ja in keiner Diktatur.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18500 am: 17.09.2025 19:06 »
Erstaunlicherweise, und ohne das jetzt hier in Zahlen darstellen zu wollen: Es hinterfragt hier niemand, dass ein A8 Beamter, verh, 2 Kinder, mit Polizeizulage, mit Wechselschichtzulage und Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten mindesten mal den A11er-Single in einem OPH Sachgebiet monetär übertrifft. Kann es an sachlichen Begründungen liegen?

Es geht um die amtsangemessene Alimentation.
Die Polizeizulage ist genauso amtsangemessen wie die Wechselschichtzulage.
Dass der Kollege im OPH Sachgebiet diese Zulagen NICHT erhält ist auch seinem Amt angemessen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18501 am: 17.09.2025 19:08 »
Das BVerfG hat in den letzten Jahrzehnten in diversen Entscheidungen immer und immer wieder die exakt gleiche Grenze gezogen:

1.) Einem Beamten ist zuzumuten, die Alimentation seiner ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung zu bestreiten.
2.) Ab dem dritten Kind wäre diese "Zumutung" jedoch zu groß, so dass ein Anspruch auf einen zusätzlichen Geldbetrag erwächst.


Warum sollte das BVerfG seine jahrzehntelange und immer wieder neu bestätigte Rechtsprechung (bei der es sich sicherlich etwas "gedacht" haben wird) plötzlich über den Haufen werfen..?
Ja, aber woher kommt die 4K Familie?
Das BVerfG wird ja sicherlich auch einen sachlichen Grund haben die 4K Familie als Bezugsgröße zu nehmen.
Ausgewürfelt werden sie die Anzahl der Kinder ja wohl nicht.

Fubar1323

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18502 am: 17.09.2025 19:54 »

@ Alexander

Den Maßstab zu wechseln, ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, allerdings dem Besoldungsgesetzgeber schon. Denn einen Kontrollmaßstab - zur Unterscheidung der Kategorien "Kontrollmaßstab", "Leitbild" und "Familienmodell" siehe das, was ich hier vor ein paar Tagen geschrieben habe; diese Kategorien sind präzise zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Sachverhalte beinhalten - erlässt das Bundesverfassungsgericht, das damit die Fachgerichte anweist, diesen - sofern sie einen Vorlagebeschluss fassen - anzuwenden. Der Gesetzgeber kann also Kontrollmaßstäbe nicht verändern, sondern nur das Familienmodell, das seiner Gesetzgebung zugrundeliegt, verändern. Allerdings gibt es dafür sachlich zunächst einmal keine Veranlassung, weil sich diesbezüglich hinsichtlich der Kinderzahl die tatsächlichen Verhältnisse auch in den letzten zehn Jahren nicht verändert haben - die vierköpfige Familie ist in Deutschland weiterhin ein weitgehend genauso häufiges Familienmodell wie das dreiköpfige, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/12/PD23_N065_12.html#:~:text=Weihnachten%20gilt%20traditionell%20als%20Fest%20der%20Familie.,Millionen%20Ein%2DKind%2DFamilien%20die%20H%C3%A4lfte%20(50%20%25)%20aus. -; darüber hinaus würde der Wechsel der Bezugsgröße durch das Bundesverfassungsgerichts - Bezugsgröße und Kontrollmaßstab fallen in eins - eine Vergleichbarkeit von Teilen der vergangenen Rechtsprechung mit der zukünftigen komplexer machen, weshalb der Senat keine Veranlassung sehen dürfte, den Kontrollmaßstab, der sich in der Vergangenheit als effektiv erwiesen hat und sich weiterhin an den tatsächlichen Verhältnissen konkretisieren lässt - zu verändern. Was wir ggf. erwarten dürfen, ist, dass der Senat sich in den angekündigten Entscheidungen mit den tatsächlichen Verhältnissen von zwei, drei und vierköpfigen Beamtenfamilien beschäftigen wird, um weiteren Aufschluss über sie zu erhalten.

[…]
Wie gesagt, wir müssen ein Leitbild (nämlich das des deutschen Berufsbeamtentums, das der Besoldungsbemessung zugrundezulegen ist) von einem Kontrollmaßstab (der der der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist und vom Bundesverfassungsgericht erlassen wird) und einem Familienmodell (das verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, sondern eine individuelle Werteentscheidung darstellt) unterscheiden. Das der Besoldungsbemessung zugrundezulegende Familienmodell liegt so dem Besoldungsgesetzgeber in seinen Händen. Das Leitbild ist der Verfassung entnommen und für den Gesetzgeber nicht so ohne Weiteres veränderbar, muss sich also auch weiterhin aus der Verfassung entnehmen lassen. Der Kontrollmaßstab ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil entscheidungstragender Gründe in der Vergangenheit festgelegt und in der aktuellen Entscheidung erneut wiederholt worden.

Den Text wollte ich für Alexander79 nur noch einmal sichtbar machen. Er scheint ihm den letzten Beiträgen nach entgangen zu sein.