Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7799308 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18975 am: 29.09.2025 21:22 »
Wenn der Bund bei der Besoldung eine Spitzenposition einnehmen wird, kann man das ja auch bei der Frage nach dem Vergleich "Beamter Bund - Beamter Land" aufwerfen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18976 am: 29.09.2025 23:17 »
Erstmal vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und auch die entsprechende "Klarstellung" von Swen :)

Es war ja wirklich nur eine Überlegung dahingehend, um auch die "Erfahrungsstufen" mal zu relativieren. Diese scheinen ja auch bei der aA gerne für irgendwelche Spielchen der Besoldungsgesetzgeber herangezogen zu werden (Streichung von Erfahrungsstufen in den unteren Besoldungsgruppen). Dann muss ich die Thematik weiter denken und sagen, wieso überhaupt noch Erfahrungsstufen und nicht gleich fixe Grundgehälter ?

Das waren oder sind - wie gesagt - interessante Überlegungen, andreb, allein schon, weil sie zum Nachdenken herausfordern.

Fixe Grundgehälter sind regelmäßig nur in Besoldungsgruppen möglich, denen - in der regelmäßigen Beamtenkarriere - bereits ein grundlegender Beförderungserfolg vorausgegangen ist (Sonderfall kann auch hier die Professorenbesoldung sein, die ein Sonderfall des Alimentationsprinzips ist, worauf ich hier jetzt nicht eingehen will), also in der B- und der R-Besoldung. Auch hierzu ist die vorhin schon genannte Entscheidung vom 14. Februar 2012 erhellend (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html). Sie führt in der Rn. 153 der Online-Fassung zunächst aus: "Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird." Damit führt sie nicht zuletzt die sachliche Rechtfertigung für die festen Grundgehälter der Besoldungsordnung B und ab der Besoldungsgruppe R 3 aufwärts an. Die entsprechend besoldeten Beamten sowie Richter haben bereits bis hierhin beamtenrechtlich eine solch große Leistungsfähigkeit bewiesen, dass eine noch einmal grundlegend höherwertige sich nur noch in einem weiteren Aufstieg in den festen Grundgehaltssätzen manifestieren kann. So zumindest liegt eine sachliche Erklärung vor, die sowohl dem Leistungs- als auch dem Alimentationsprinzip hinreichend Genüge tut und so als ein sachlicher Grund betrachtet werden kann. Sie lässt sich zugleich auch damit begründen, dass die Systematik von gestuften und festen Grundgehältern nicht zuletzt Traditionalität besitzt, da sie sich nicht erst im ersten Reichsbesoldungsgesetz aus dem Jahr 1909 findet.

Dahingegen führt die genannte Entscheidung in der Rn. 154 hinsichtlich der Besoldungsordnung A - also für eine gestufte Form von Grundgehaltssätzen - aus:

"Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht – über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits – schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus."

Entsprechend wird die Funktion der Erfahrungsstufen in der Besoldung der Ämter, die der Besoldungsordnung A unterfallen, verdeutlicht: Denn in ihnen verwirklicht sich mittelbar das Leistungsprinzip. Die Erfahrungsstufen setzen voraus - nomen est omen -, dass der Beamte mit zunehmender Erfahrung eine zunehmende Leistungsfähigkeit erwirbt, also mit zunehmender Erfahrung die ihm zugewiesenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen in kürzerer Zeit bewältigen kann. Da Erfahrungsstufen darüber hinaus diskriminierungsfrei geregelt werden können, sind sie das Mittel der Wahl, um so mittelbar das Leistungsprinzip bei der Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A zu verwirklichen. Es liegt also ein sachlicher Grund vor, der in der Regel an tatsächliche Verhältnisse anschließt, nämlich dass lebensweltlich eine größere Erfahrung wiederkehrend mit zunehmender Kompetenz verbunden ist. Da sich der Kompetenzaufbau lebensweltlich regelmäßig zunächst  zu Beginn eher schneller vollzieht, sind in den niedrigen Erfahrungsstufen die zeitlichen Abstände des Stufenausfstiegs regelmäßig kürzer, während dieser sich später erst in längeren Intervallen vollzieht. Auch das lässt sich also ebenfalls lebensweltlich rechtfertigen und ist so ein hier sachlicher Grund.

Damit aber ist dem Leistungsprinzip, das der Besoldungsgesetzgeber als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten hat und das im Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 ein Verfassungsgut ist, sachlich Genüge getan, weshalb der Besoldungsgesetzgeber so verfahren darf und entsprechend regelmäßig auch so verfährt. Das schließt andere Formen zur Gewährleistung des Leistungsprinzips nicht aus - also bspw. neben der Beförderung auch leistungsbezogene Zulagen -, sichert aber ebenfalls, solange eine jeweils sachgerechte Höhe in den unterschiedlichen Stufen garantiert ist, eine zur Beachtung des Leistungsprinzips sachliche Form.

Das sich nun aber in den Erfahrungsstufen mittelbar das Leistungsprinzip verwirklicht - der Senat stellt in der gerade genannten Randnummer klar, dass sich hier eine Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip vollzieht -, wird für die Streichung niedriger Erfahrungsstufen ein sachlicher Grund vorliegen müssen, und zwar das nur umso mehr, sofern damit eine ggf. abstandsverändernde Wirkung verbunden sein sollte. In diesem Fall sieht sich der Besoldungsgesetzgeber also ebenfalls mit den Forderungen, wie sie aus Art. 3 Abs. 1 GG resultieren, konfrontiert. Denn eine ggf. so vollzogene Besser- oder Schlechterstellung von Beamtengruppen muss sich ja sachlich rechtfertigen lassen, da es nur das eine deutsche Berufsbeamtentum gibt und sich so Lebenszeitbeamte zunächst einmal, was ihren Status anbelangt, als wesentlich Gleiche darstellen. Der Besoldungsgesetzgeber wird hier folglich, will er den ihn treffenden prozeduralen Anforderungen hinreichend gerecht werden, mindestens diesen sachlichen Grund anführen und dabei hinreichend den Nachweis führen, dass mit einer solchen Regelung keine Verletzung von Verfassungsgütern gegeben ist. Da er sich ja an die Verfassung gebunden sieht, wird ihm das in jedem sachlichen Fall ganz sicherlich nicht besonders schwerfallen. In unsachlichen Fällen könnte das hingegen ggf. etwas anders aussehen.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18977 am: 30.09.2025 14:25 »
(Sonderfall kann auch hier die Professorenbesoldung sein, die ein Sonderfall des Alimentationsprinzips ist, worauf ich hier jetzt nicht eingehen will)
Ich kann mich übrigens erinnern, mit welchen Hintergedanken seinerzeit die W-Besoldung eingeführt wurde. Meines Wissens hat das Frau Buhlmann sogar öffentlich geäußert, da müsste man mal nachschauen. Das war ganz klar der Einstieg in eine "leistungsbezogene Besoldung für Beamte", man wollte damals weg von den "leistungsunabhängigen Zulagen" und den "tüchtigen" Beamten mehr zahlen (damals war viel die Rede von faulen Beamten und noch fauleren Professoren; Schröder war ziemlich intellektuellenfeindlich, ich erinnere an den Wahlkampf mit Kirchhof, dem "Herrn Professor" und so). Man wusste nur überhaupt nicht, wie man das umsetzen soll und die Professorenschaft sollte dafür als Versuchsballon dienen. Wenn das dann geklappt hätte, so die Idee, wäre das auf die gesamte Beamtenschaft ausgerollt worden.

Bekanntlich ist davon nicht viel übrig geblieben.

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18978 am: 30.09.2025 14:28 »
https://taz.de/Beamte-und-Rentenkasse/!6112808/

Gute Neuigkeiten!  :)
Habe gerade aus der TAZ erfahren, dass ich erst auf der Zielgeraden Vollzeit arbeiten muss um meine volle Pension zu erhalten. So könnte ich mir die aA vorstellen.

Zitat:"Während die Normalbevölkerung auf ein Rentenniveau von 48 Prozent blickt, dürfen Pen­sio­nä­r:in­nen mit bis zu 72 Prozent ihres letzten Grundgehalts rechnen. Wer es besonders schlau anstellt, arbeitet sein Leben lang reduziert und wechselt auf der Ruhestand-Zielgeraden in die Vollzeit, um eine möglichst hohe Pension rauszuholen."

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18979 am: 30.09.2025 14:53 »
https://taz.de/Beamte-und-Rentenkasse/!6112808/

Gute Neuigkeiten!  :)
Habe gerade aus der TAZ erfahren, dass ich erst auf der Zielgeraden Vollzeit arbeiten muss um meine volle Pension zu erhalten. So könnte ich mir die aA vorstellen.

Zitat:"Während die Normalbevölkerung auf ein Rentenniveau von 48 Prozent blickt, dürfen Pen­sio­nä­r:in­nen mit bis zu 72 Prozent ihres letzten Grundgehalts rechnen. Wer es besonders schlau anstellt, arbeitet sein Leben lang reduziert und wechselt auf der Ruhestand-Zielgeraden in die Vollzeit, um eine möglichst hohe Pension rauszuholen."

Jetzt muss nur noch die 50% Erhöhung kommen und ich gehe auf 50% Dienstzeit bis 2 Jahre vor der Pensionierung.

Kann man auch die letzten Jahre im HO auf Malle ableisten?

(Könnte Spuren von Sarkasmus beinhalten).

Knecht

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« Antwort #18980 am: 30.09.2025 15:06 »
https://taz.de/Beamte-und-Rentenkasse/!6112808/

Gute Neuigkeiten!  :)
Habe gerade aus der TAZ erfahren, dass ich erst auf der Zielgeraden Vollzeit arbeiten muss um meine volle Pension zu erhalten. So könnte ich mir die aA vorstellen.

Zitat:"Während die Normalbevölkerung auf ein Rentenniveau von 48 Prozent blickt, dürfen Pen­sio­nä­r:in­nen mit bis zu 72 Prozent ihres letzten Grundgehalts rechnen. Wer es besonders schlau anstellt, arbeitet sein Leben lang reduziert und wechselt auf der Ruhestand-Zielgeraden in die Vollzeit, um eine möglichst hohe Pension rauszuholen."

Ist und bleibt ein Qualitätsmedium. Die SPD in Schriftform.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18981 am: 30.09.2025 15:46 »
Naja, ich möchte die TAZ sehen, wenn sie sagen.

Zitat aus dem Artikel

"mmerhin leben sie aufgrund ihrer körperlich leichteren Tätigkeiten länger und gesünder als andere Berufstätige. Der Aufschrei dürfte gewaltig sein, und ja, das wäre tatsächlich ungerecht. Aber wenn Gerechtigkeit der Maßstab ist, müssen Beamte von ihren Privilegien abgeben."

Frauen leben im Durchschnitt knapp 5 Jahre länger. Also können sie auch 5 Jahre länger arbeiten.

Wäre auch eine gewisse Gerechtigkeit.  8)

GeBeamter

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« Antwort #18982 am: 30.09.2025 16:14 »
Berechnet die TAZ auch, wie man die 71,75% mit 1,7 Punkten pro Vollzeitjahr in Teilzeit erreichen will, wenn man Vollzeit hierfür schon 42 Dienstjahre benötigt?  :D

Hans Werner Mangold

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« Antwort #18983 am: 30.09.2025 16:50 »
Schloss Bellevue

Richterwechsel am Bundesverfassungsgericht – Entlassung und Ernennung

Übergabe der Entlassungsurkunde und Verleihung des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland an die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Doris König sowie die Richter am Bundesverfassungsgericht Josef Christ und Ulrich Maidowski

Ernennung von Ann-Kathrin Kaufhold zur Richterin und Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts sowie Sigrid Emmenegger und Günter Spinner zur Richterin bzw. zum Richter des Bundesverfassungsgerichts und Vereidigung

https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Termine/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2025/10/251007-Richterwechsel.html

Hans Werner Mangold

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« Antwort #18984 am: 30.09.2025 17:18 »
Der Termin ist am 7. Oktober. Bin mal gespannt auf den kommenden „Wochenausblick“!

Verwaltungsgedöns

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« Antwort #18985 am: 30.09.2025 17:44 »
Kommt der Ausblick am Freitag?

Ozymandias

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« Antwort #18986 am: 30.09.2025 17:51 »
Kommt der Ausblick am Freitag?

Dürfte wegen dem Feiertag schon am Do um 9:30 sein, meines Erachtens.
Ansonsten nächsten Freitag.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.msg420375.html#msg420375
Beim Abgang von Voßkuhle kam der veröffentlichte Beschluss aber erst ca. 5 Wochen nach der Entlassungsurkunde.

Dieses Mal hat aber wie Swen schon erzählt, die Richterwahl unerwartet länger gedauert. Man konnte daher kaum, über den 30.06 hinausplanen.

Hans Werner Mangold

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« Antwort #18987 am: 30.09.2025 17:59 »
Wegen dem Feiertag wird der Wochenausblick am Donnerstag veröffentlich. Wir haben so einen Fall schon dieses Jahr gehabt.

Knecht

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« Antwort #18988 am: 30.09.2025 19:05 »
Ist es Standard, dass man für seine Arbeit (...) das große Verdienstkreuz erhält, oder könnte man daraus eventuell sogar schließen, dass das mit der Besoldung leider (!) nichts mehr geworden ist? :D

crosenkr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18989 am: 30.09.2025 19:16 »
(Sonderfall kann auch hier die Professorenbesoldung sein, die ein Sonderfall des Alimentationsprinzips ist, worauf ich hier jetzt nicht eingehen will)
Ich kann mich übrigens erinnern, mit welchen Hintergedanken seinerzeit die W-Besoldung eingeführt wurde. Meines Wissens hat das Frau Buhlmann sogar öffentlich geäußert, da müsste man mal nachschauen. Das war ganz klar der Einstieg in eine "leistungsbezogene Besoldung für Beamte", man wollte damals weg von den "leistungsunabhängigen Zulagen" und den "tüchtigen" Beamten mehr zahlen (damals war viel die Rede von faulen Beamten und noch fauleren Professoren; Schröder war ziemlich intellektuellenfeindlich, ich erinnere an den Wahlkampf mit Kirchhof, dem "Herrn Professor" und so). Man wusste nur überhaupt nicht, wie man das umsetzen soll und die Professorenschaft sollte dafür als Versuchsballon dienen. Wenn das dann geklappt hätte, so die Idee, wäre das auf die gesamte Beamtenschaft ausgerollt worden.

Bekanntlich ist davon nicht viel übrig geblieben.

Vergleichen wir doch z. B. für NRW mal die "alte" C4-Tabelle auf der höchsten Stufe 15 (9.518,66 Euro, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/besoldungstabellen_c_und_h_ab_01.02.25.pdf) mit der tatsächlichen durchschnittlichen W3-Besoldung (10.010 Euro, https://www.hochschulverband.de/fileadmin/redaktion/download/pdf/w-portal-d/Reale_Besoldung_11-2023.pdf). Das sagt uns zwar noch nichts über die Pensionen (nur ein Teil der Leistungszuschläge ist in NRW ruhegehaltsfähig). Aber das sind ca. 490 Euro brutto mehr pro Monat - und es ist zu beachten, dass dies der Durchschnitt ist. Einzelne können natürlich nach oben oder nach unten mehr oder weniger haben (nach unten bis zum Grundgehalt von 7.362,51 Euro). Aus Sicht des DH hat sich das jedenfalls nicht als Sparmaßnahme gelohnt.