Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7799312 times)

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19065 am: 02.10.2025 09:58 »

Für eine Verbeamtung im gehobenen technischen/naturwissenschaftlichen Dienst soll anstelle eines Bachelorabschlusses nunmehr auch ein Bachelor Professional (nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung) + hauptberufliche Tätigkeit ausreichend sein. Nach meinem Kenntnisstand dürfen alle Personen, die eine Meisterprüfung im Handwerk bestanden haben, den Titel „Bachelor Professional“ führen.

Wenn das tatsächlich so kommen sollte, dann stellen sich mir persönlich zwei Fragen.
1. Gilt das nur für den technischen Dienst oder auch für den nichttechnischen Dienst?
2. Darauf aufbauend, wenn es für den nichttechnischen Dienst auch gilt, warum studiere ich jetzt nebenbei noch und Ruhe mich nicht einfach auf meinem Wirtschaftsfachwirt (heute ebenfalls Bachelor Professional) aus?

Ich bin sehr gespannt, wie da die Wertigkeit der Abschlüsse einbezogen werden will. Wird da eine Staffelung vorgenommen, dass die höheren Ämter doch nur mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium erreicht werden können?
Eine andere Variante könnte ich mir in diesem Fall kaum vorstellen.

In diesem Sinne... Mein erster Beitrag als sonst stiller Mitleser  8)
Danke für alle, die hier Zeit und Herzblut investieren.

Die Regelung soll nur für den technischen/naturwissenschaftlichen Dienst gelten, da es hier einen Bewerbermangel gibt.

Insgesamt werden 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten gefordert (1,5 für Laufbahnbefähigung + 1,5 als Ersatz für Bachelorabschluss)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19066 am: 02.10.2025 10:00 »
Also versucht man einer nicht verfassungsmäßigen Alimentation damit entgegen zu wirken, indem man Handwerkern die Möglichkeit gibt eine Stelle im GD zu ergattern? Quasi, wenn man schon nicht mehr die Akademiker erreicht, weil das Angebot zu schlecht ist, geht man woanders fischen?


Ein Hoch auf die BLV-Reformation  8)

Davon rede ich hier die ganze Zeit. :) Das wird noch richtig spannend. Wenn Führungskräfte allerdings solches Personal auf Spezialistenstellen einstellen sind sie selbst schuld.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19067 am: 02.10.2025 10:01 »
Bei anderen anstehenden Entscheidungen steht aber z.B. entweder der geplante Richter oder sein Nachfolger.
Bei Dr. Maidowski steht das aber nicht. Also müsste man dann nicht davon ausgehen, dass noch in der Zeit in der er da ist eine Entscheidung dazu von ihm kommt?

Nein, bei Festlegung der Geschäftsverteilung 2025 im Dezember 2024 war im 1. Senat seit November BVR Christ über seine Altersgrenze hinaus mangels Nachfolger im Amt. Mit der festen Überzeugung keine rückwirkenden Gesetzesänderung und der Hoffnung der baldigen Ablösung, hat man dies in der Geschäftsverteilung vermerkt.

Im 2. Senat wollte man nicht vorausschauend festlegen, dass die reguläre Amtsnachfolge für Vizepräsidentin König in 2025 bereitstehen wird. Für BVR Maidowski der vorzeitig aus dem Amt scheiden wird, sollte diese Möglichkeit nicht bereits im letzten Jahr vorweggenommen werden.

Es werden die Vorgänge nach Richtergusto bearbeitet oder aus Gründen vor sich hergeschoben. Egal ob ein benannter Berichterstatter, ein unbenannter Nachfolger, oder ein im letzten Jahr unvoherhergesehener Richterwechsel vorliegt.

Man kann aus der GV2025 aus 12/2024 rein gar nichts zum Beschlussstand sagen.

_____

Sofern BVR Maidowski samt Senat zu einem Beschluss gekommen sind, würde ich an seiner Stelle es auch vorziehen, wenn die Veröffentlichung nach seinem Ausscheiden erfolgt. Dann kann man ihn entrüstet nicht mehr erreichen, denn "kein 'Anschiss' unter dieser Nummer."

...

@ Dima
... spätestens heute ergehen werden,

Können alle öffentlich den Sitzungskalender einsehen, und eine heutige Senatssitzung vorfinden, eure Tanortschaft?

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19068 am: 02.10.2025 10:46 »
Sehe ich das richtig, das die Vorschau des BVerG jetzt etwas für die Besoldung vorsieht?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Einmal zu Bremen und zu Berlin.

Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19069 am: 02.10.2025 10:49 »
Sehe ich das richtig, das die Vorschau des BVerG jetzt etwas für die Besoldung vorsieht?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Einmal zu Bremen und zu Berlin.

Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Umsonst Kartoffelpüree gemacht 🤷.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19070 am: 02.10.2025 11:12 »
Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Umsonst Kartoffelpüree gemacht.

Verwaltungsgedöns Formulierung wäre aus Sicht der Löscheration bei mir als mutmaßlich ehrverletzenden Antisemitismus etikettiert und spurlos verschunden; Grütze ist doch hier die vorherrschende Speise die Stielmus (im Forum als Stuß abgekürzt) abgelöst hat und nicht Kartoffelpüree

Verwaltungsgedöns

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19071 am: 02.10.2025 11:30 »
Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Umsonst Kartoffelpüree gemacht.

Verwaltungsgedöns Formulierung wäre aus Sicht der Löscheration bei mir als mutmaßlich ehrverletzenden Antisemitismus etikettiert und spurlos verschunden; Grütze ist doch hier die vorherrschende Speise die Stielmus (im Forum als Stuß abgekürzt) abgelöst hat und nicht Kartoffelpüree

Hahahahah lass mich.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19072 am: 02.10.2025 11:48 »
Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Umsonst Kartoffelpüree gemacht.

Verwaltungsgedöns Formulierung wäre aus Sicht der Löscheration bei mir als mutmaßlich ehrverletzenden Antisemitismus etikettiert und spurlos verschunden; Grütze ist doch hier die vorherrschende Speise die Stielmus (im Forum als Stuß abgekürzt) abgelöst hat und nicht Kartoffelpüree

Aber mit Grütze findet man nicht den Treffpunkt der dritten Art auf dem Berg.

BgtdhtdB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19073 am: 02.10.2025 11:51 »

Die Regelung soll nur für den technischen/naturwissenschaftlichen Dienst gelten, da es hier einen Bewerbermangel gibt.

Insgesamt werden 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten gefordert (1,5 für Laufbahnbefähigung + 1,5 als Ersatz für Bachelorabschluss)

Das angedachte Verfahren kann ja unter diesen Voraussetzungen nur für externe Ausschreibungen relevant sein um Bewerber aus der gewerblichen Wirtschaft in den öffentlichen Dienst auf freie Beamtenstellen zu bekommen.

Was wird aber aus den Arbeitnehmern, die bereits im öffentlichen Dienst auf Ebene mittlerer Dienst beschäftigt sind und sich auf (auch behörden-interne) Ausschreibungen gtD bewerben, weil sie berufsbegleitend einen Bachelor-Professional/Meister/Techniker erworben haben? Gelten dort dann die gleichen Rahmenbedingungen? Gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz müsste es ja so sein...

Falls so, wie soll denn deren hauptberufliche Tätigkeit (ich nehme mal an in einer Tätigkeit als Bachelor Professional) nachgewiesen werden?

Für externe Bewerber auf eine Stelle im öD aus der gewerblichen Wirtschaft sehe ich weniger Probleme (Arbeitszeugnisse etc.), aber ein TvÖD-Arbeitnehmer der gemäß seiner Tätigkeitsdarstellung auf Ebene vergleichbar mD beschäftigt ist kann diese hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst eigentlich nicht nachweisen, es sei denn er wird tatsächlich auf einer entsprechenden Meister-Stelle eingesetzt.

Ansonsten wäre er falsch eingruppiert oder sein Vorgesetzter hat ihn widerrechtlich mit höherwertigen Tätigkeiten beauftragt.



BgtdhtdB

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19074 am: 02.10.2025 12:02 »

Die Regelung soll nur für den technischen/naturwissenschaftlichen Dienst gelten, da es hier einen Bewerbermangel gibt.

Insgesamt werden 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeiten gefordert (1,5 für Laufbahnbefähigung + 1,5 als Ersatz für Bachelorabschluss)

Das angedachte Verfahren kann ja unter diesen Voraussetzungen nur für externe Ausschreibungen relevant sein um Bewerber aus der gewerblichen Wirtschaft in den öffentlichen Dienst auf freie Beamtenstellen zu bekommen.

Was wird aber aus den Arbeitnehmern, die bereits im öffentlichen Dienst auf Ebene mittlerer Dienst beschäftigt sind und sich auf (auch behörden-interne) Ausschreibungen gtD bewerben, weil sie berufsbegleitend einen Bachelor-Professional/Meister/Techniker erworben haben? Gelten dort dann die gleichen Rahmenbedingungen? Gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz müsste es ja so sein...

Falls so, wie soll denn deren hauptberufliche Tätigkeit (ich nehme mal an in einer Tätigkeit als Bachelor Professional) nachgewiesen werden?

Für externe Bewerber auf eine Stelle im öD aus der gewerblichen Wirtschaft sehe ich weniger Probleme (Arbeitszeugnisse etc.), aber ein TvÖD-Arbeitnehmer der gemäß seiner Tätigkeitsdarstellung auf Ebene vergleichbar mD beschäftigt ist kann diese hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst eigentlich nicht nachweisen, es sei denn er wird tatsächlich auf einer entsprechenden Meister-Stelle eingesetzt.

Ansonsten wäre er falsch eingruppiert oder sein Vorgesetzter hat ihn widerrechtlich mit höherwertigen Tätigkeiten beauftragt.



BgtdhtdB

Dies gilt auch für interne Verbeamtungsausschreibungen. Die Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeiten erfolgt m.E. wie bisher...Es wird nur geschaut, ob die Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn entsprechen (hierbei ist es unerheblich, ob die Tätigkeiten innerhalb/außerhalb ÖD absolviert wurden)

Der Dienstherr hat im Übrigen einen großen Ermessensspielraum. Bei uns ist es beispielsweise so, dass ein Dienstposten für mehrere Laufbahnen geeignet sein kann (z.B. technischer und nichttechnischer Dienst).

Aber wie gesagt, es handelt sich um einen Entwurf...ob es tatsächlich so kommt müssen wir abwarten...

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19075 am: 02.10.2025 14:15 »
Sehe ich das richtig, das die Vorschau des BVerG jetzt etwas für die Besoldung vorsieht?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Einmal zu Bremen und zu Berlin.

Verdammt. Ich hatte mich schon mit anderen Gläubigen auf einem Berg versammelt, um den Tag des jüngsten Gerichts zu empfangen. Weltuntergang ist halt mal wieder verschoben...

Umsonst Kartoffelpüree gemacht.

Es kommt die Zeit für Speck,.. dem hl. Spekulatius.

Ich spekulierte mal:

Auf die Frage von Eurer Tanlordschaft, ob es Gegenpositionen gibt, die überzeugen, dass der Berichterstatter nicht vollumfänglich und zuvorderst die Alimentationsbeschlüsse vorantreibt (sofern nicht schon beschlossen), hatte er keine Antwort erwartet. Eine faktenbasierte schon gar nicht. Die hat im Threadfragment für Klamauk, Grütze und Werder Bremen nichts verloren und ist rückstandslos zu löschen. Dazu musste dann der Flussname herhalten, jo jo jo der als antisemitisch von den Löscheratoren etikettiert wurde. Dabei hat auch ein deutsches Rechtsmagazin mit englischer Drei-Wort-Bezeichnung im gleichen Sinne spekuliert, dass der Berichterstatter sich vorrangig (also vorgestern bis Montag?) mit (Eil-)Beschlüssen von Menschen östlich des Flusses in Vorderasien, der nicht genannt werden darf, per stillem Kämmerlein noch zur juristischen Gewissheit verhelfen will, die auch eine Einreise nach Deutschland am Ende bedeuten könnte. Das konterkariert eure Tanlordschaft, daher musste mein Beitrag über die J upper gehen.

Was als guter Treffer eines laienhaften Rechtsauslegers im Länderforum begann, mutierte (hier) auch zu bissenschaftlich, pfundiert, tiefschlürfende Grütze.

Keiner redet über das herangekündigte Piloturteil - 1 BvR 1796/23 -

Der Kläger hat Recht bekommen, allerdings faktisch weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart, wie er selbst über seinen Anwalt moniert hat. Wieder hat ein seit 1991 kritisiertes Gesetz beim BVerfG sich zur Kehrtwende entwickelt, deren fortgeltende Verfassungswidrigkeit für den Gesetzgeber keine akuten Wirkungen entwickelt und damit sich schon gelohnt hat

Wenn man den Anwaltsnotariatssachverhalt zu verallgemeinern versucht. Dort heißt es im Piloturteil kurz zu den Piloten:  "Zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen demnach keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die in besonderem Maße auf eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit angewiesen sind, so der Beruf des Verkehrspiloten." (129)

Also übertragen: das Pensionsalter soll nicht Ausdruck eines aufs Abstellgleis stellen wollenden Dienstherrn sein, aufgrund vermeintlicher unzureichender beruflicher Leistungsfähigkeit. Das eröffnet Möglichkeiten den Eintritt in die Pension auf später zu verschieben und damit seine zu niedrige Pensionsalimentation hinauszuzögern..

Wichtiger ist aber nach der Mindestalimentation nach unten die neue Deckelung nach oben hin.

sehr frei Umformuliert aus 143:

Die Finanzierung der Alimentation durch Erhöhung der Steuern/Gebühren kommt nicht als Mittel im verfassungsrechtlichen Sinne in Betracht. Zwar könnte eine Steuer-/Gebührenanpassung die Alimentation wirtschaftlich noch attraktiver machen und dadurch das Interesse jüngerer Berufsträger fördern. Eine solche Maßnahme hätte jedoch zur Folge, dass die Allgemeinheit finanziell stärker belastet würde. Dies könnte die Akzeptanz der zu versorgenden Bürger vermindern und stünde damit auch dem öffentlichen (Gemeinwohl-)Interesse entgegen.

Eine Aufgabenkritik, die gebührensparend Tätigkeiten ersatzlos streicht und damit auch Spielraum für geringerem aber besser bezahltem Personaleinsatz durch aufkommensneutrale Gebührenerhöhungen bei den verbliebenen Dienstleistungen erreicht, hat das BVerfG als Gestaltungsspielraum nicht in seinem Beschlusstext erörtert.

Darüber hinaus, da bei jedem geldwerten Beamtenpups einer für alle maßgeblichen leidgeprüften 4k-Familie der Vergangenheit bei einer Nichtigkeitserklärung verbundene gravierende Nachteil für die Aufstellung künftiger Haushalte birgt, gehen alle Beamten insbesondere per Widerspruch und Klage Nachzahlungsbegehrende fortgeltend leer aus.


BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19076 am: 02.10.2025 15:05 »
sehr frei Umformuliert aus 143:

In deinen Augen gelten also für die "Gebühren für notarielle Dienstleistungen" die gleichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie für die amtsangemessene Alimentation der Beamten?


gehen alle Beamten insbesondere per Widerspruch und Klage Nachzahlungsbegehrende fortgeltend leer aus.

Wir werden ja (hoffentlich) bald sehen, wer von euch beiden Recht hat. Müsste ich Geld wetten, würde ich jedoch "Alles auf RotSwen" setzen.. 8)

Nic789

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19077 am: 02.10.2025 15:09 »
Hallo,

hier die Antwort auf meine Anfrage zum voraussichtlichen Veröffentlichungstermin:

...  zu Ihrer Anfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass die oben genannten
Normenkontrollverfahren derzeit noch in Bearbeitung sind. Zu
den Verfahren aus dem Jahr 2016 kann Ihnen derzeit noch kein
Entscheidungstermin mitgeteilt werden. Zu den Normenkon-
trollverfahren aus dem Jahr 2018 wird voraussichtlich im lau-
fenden Jahr 2025 eine Entscheidung veröffentlicht. Insoweit
wird Ihnen anheimgestellt, die Veröffentlichungen
auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bverfg.de zu verfolgen.
Ergänzend wird Ihnen mitgeteilt, dass beim Bundesverfas-
sungsgericht derzeit 73 Normenkontrollverfahren zur amtsan-
gemessenen Besoldung von Beamten anhängig sind. Diese Ver-
fahren betreffen unterschiedliche Bundesländer, unterschiedli-
che Besoldungsgruppen und unterschiedliche Jahrgänge. Aus
der Vielzahl dieser Verfahren sind einige Musterverfahren aus-
gewählt worden, in denen noch im laufenden Jahr eine Ent-
scheidung des Zweiten Senats bekannt gegeben wird. Alle übri-
gen Verfahren werden dann im Nachgang abgearbeitet. Eine
genaue Reihenfolge kann Ihnen leider hierzu nicht genannt
werden. Diese liegt im Ermessen des zuständigen bearbeiten-
den Dezernats.
Insoweit wird Ihnen anheimgestellt, zu einem späteren Zeit-
punkt erneut nach dem Sachstand anzufragen.

Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf
Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung ver-
nichtet werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG).

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19078 am: 02.10.2025 15:15 »
Der von Dir angeführte Link verweist auf die Jahresvorschau. Da die Vizepräsidentin und der BVR Maidowski zum 7. Oktober aus dem Amt scheiden werden (https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Termine/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2025/10/251007-Richterwechsel.html), können wir davon ausgehen, dass die Entscheidungen zu den drei Rechtskreisen Berlin, Bremen und das Saarland spätestens heute ergehen werden, sodass sie - je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie am Ende ergangen sein werden - im Verlauf des Oktobers oder Novembers, spätestens im Dezember veröffentlicht werden dürften.
Warum macht man das eigentlich?
Wenn der Beschluss heute ergeht, warum wird er erst 1-2 Monate später veröffentlicht?
Muss der Beschluss noch in Reinform geschrieben werden?

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19079 am: 02.10.2025 15:16 »
Also versucht man einer nicht verfassungsmäßigen Alimentation damit entgegen zu wirken, indem man Handwerkern die Möglichkeit gibt eine Stelle im GD zu ergattern? Quasi, wenn man schon nicht mehr die Akademiker erreicht, weil das Angebot zu schlecht ist, geht man woanders fischen?

Ja, so wird das mit der Bürokratie-Reform ganz sicher was....unglaublich. Ein Schelm der dabei an die PISA-Studien denkt und unser Bildungssystem mit ins Spiel bringt. Demnach schaffen die meisten ohnehin nicht mal einen Meister...man kann die Einstiegshürde auch direkt auf mittlere Reife setzen und wie bei manchen Länderpolizeien behaupten, "Deutsch und Mathe sind ohnehin nicht mehr so wichtig"...und so jemand sitzt dann irgendwo bei einer kritischen Infrastruktur.

Ein Hoch auf die BLV-Reformation  8)

Grundsätzlich sehe ich so etwas auch kritisch. Ich erinnere mich noch an die Bundeswehrzeit als eine erhebliche Inflation der gefühlten und tatsächlichen Dienstgrad-Wertigkeit einherging mit der Einstellung von Soldaten auf Zeit mit höherem Dienstgrad (direkt Unteroffizierslaufbahn wenn ein ziviler Beruf erworben worden war). Die Grundausbildung und der Unteroffizierslehrgang war noch nicht abgeschlossen, jedoch bestand die Befehlskette ungebrochen weiter und so wurden eventuell auch unbedarfte Befehle möglicherweise erteilt. Aber ich schweife ab. Meine Kritik an dem Ganzen ist, dass die vermeintliche Intelligenzia, die sich bisher im GD und HD befunden hat und sich jetzt über Entwertungen beschwert und nicht mit den "Neckermann-Stuffzen" (aus dem Katalog bestellte, niedrig befähigte neu eingestellte) in einen Topf geworfen werden will, sich bisher mit ihrer Ausbeutung abgefunden und sich nicht bemüht hat den Status Quo beizubehalten oder nach oben (im Rahmen der Bezahlung) aufzubrechen. Was passiert nun also? Ähnlich wie bei der Bundeswehr damals und bei manchen Polizeien der Länder wird mD in den gD gepresst weil sonst die "Bezahlung" nicht attraktiv genug (oder wie wir meinen verfassungswidrig ist). Was kann man dagegen tun? nichts. Was kann man sich denken: Die Neulinge werden entweder den alten Ansprüchen nach einer Weile gerecht weil Menschen lernen und sich entwickeln oder aber man sieht es eben wie ich und Jeff, dass die Neulinge sich in der neuen besseren Bezahlung für weniger Leistung (Hauptsache jemand sitzt auf dem Stuhl für den Job) einrichten und weitere qualitative Anstrengungen vermieden werden.

Leider sind genau die Gefahren, die Du beschreibst, mit einer weiteren Aufweichung des Laufbahnprinzips verbunden, Zusi. Dieser Prozess läuft ja schon länger - und auch hier geht es um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als solches vom Gesetzgeber Berücksichtigung verlangt. Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht bspw. in der Entscheidung vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - , Rn. 36, aus:

"Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört ferner das Laufbahnprinzip, wonach für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. BVerfGE 107, 257 <273> m.w.N.). Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 <384>). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Laufbahnprinzip des Weiteren ab, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen werde, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, und dass grundsätzlich erwartet werden könne, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. BVerwGE 147, 20 <28>)."

Dabe ist die vom Senat abschließend genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aufweichung des Laufbahnprinzips insgesamt interessant (https://www.bverwg.de/de/200613B2VR1.13.0). Denn weiterhin ist das statusrechtliche Amt und nicht primär die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich auch für das Laufbahnprinzip, sodass man davon ausgehen kann, dass Reformen, die stärker auf bestimmte Funktionen innerhalb eines Auswahlverfahrens abheben wollen, durchaus Grenzen gesetzt sein dürften. Die Wertigkeit von Ämtern wie auch die Wertigkeit von Bildungsabschlüssen kann zwar vom Gesetzgeber pro futuro anders betrachtet werden, aber ob das in am Ende in gar beliebiger Art und Weise möglich wäre, müsste sich dann erst entscheiden.

@ Dima

Der von Dir angeführte Link verweist auf die Jahresvorschau. Da die Vizepräsidentin und der BVR Maidowski zum 7. Oktober aus dem Amt scheiden werden (https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Termine/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2025/10/251007-Richterwechsel.html), können wir davon ausgehen, dass die Entscheidungen zu den drei Rechtskreisen Berlin, Bremen und das Saarland spätestens heute ergehen werden, sodass sie - je nach dem Zeitpunkt, zu dem sie am Ende ergangen sein werden - im Verlauf des Oktobers oder Novembers, spätestens im Dezember veröffentlicht werden dürften.

Nach dem Debakel mit "diesem September" nun also die Rolle rückwärts und vorsichtshalber Oktober bis Dezember und keine Jahreszahl. Nuja.