Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8109497 times)

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19410 am: 14.10.2025 18:58 »

Aber vielleicht gab es ja in der Tat im Sommer einen kleinen "Hinweis" aus Karlsruhe nach Berlin. Und vielleicht ist dieser Hinweis auch der Grund dafür, dass seit neuestem nicht mehr von irgendwelchen absurden "regionalen" oder "alimentativen Ergänzungszuschlägen" die Rede ist (so wie in den früheren Entwürfen), sondern plötzlich von einer "Stärkung des Leistungsprinzips" und dem "Ziel, den Bund sowohl für die dort Beschäftigten als auch für die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung attraktiver zu machen"..

Der Ansatz klingt für mich äußerst plausibel! Ich denke auch, dass hinter den Kulissen bereits an einer für den Bund möglichst schmerzarmen Umsetzung der bereits durchgestochenen Leitsätze des BVerfG gewerkelt wird, auch wenn diese den Bund zunächst noch gar nicht unmittelbar betreffen werden. Am Ende gibt es vermutlich im nächsten Frühjahr ein neues Besoldungsgesetz, das zwar auch diverse fragwürdige ( d. h. für den Bund äußerst kostengünstige) Lösungansätze haben wird, aber bis die dann wiederum dagegen gerichteten Klagen beschieden sind, gehen locker erneut vier bis fünf Jahre ins Land…

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19411 am: 14.10.2025 19:13 »
Hallo Swen, erstmal vielen Dank für deine immer wieder erhellenden und oft auch unterhaltsamen Beiträge hier – die Mischung aus Tiefgang und Humor tut in diesem Marathon-Thema echt gut.

Eine Frage, die mich (und sicher viele andere stille Mitleser) schon länger umtreibt: Angenommen, der Senat in Karlsruhe hat im Sommer längst den Beschluss gefasst und wir alle warten jetzt nur noch auf die Veröffentlichung – was könnte deiner Einschätzung nach realistisch noch eine Verzögerung bewirken? Liegt es nur an der berühmten „Redaktionsphase“, an taktischem Timing oder gibt es auch rechtliche Feinheiten (z. B. Richterbesetzung, Sondervoten etc.), die den Senat bremsen könnten?

Und zweite Frage – mit etwas Augenzwinkern: Könnte es theoretisch sogar sein, dass Karlsruhe uns am Ende nicht nur mehr Geld, sondern auch so etwas wie eine „Entschädigung für zu langes Warten“ spendiert – quasi als kleines Trostpflaster für die Nerven? 😉

Bin gespannt auf deine Sicht – und danke, dass du hier immer so geduldig für Klarheit sorgst.

Hugo

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« Antwort #19412 am: 14.10.2025 19:24 »
https://www.news4teachers.de/2025/10/nach-17-jahren-erhaelt-pensionierter-schulleiter-post-vom-besoldungsamt-einspruch-abgelehnt/
Betrifft zwar NRW, aber ich stoße trotzdem schon mal auf die nächsten 17 Jahre an. Prost, Zum Wohl und Stößchen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19413 am: 14.10.2025 19:25 »
Nochmals hallöchen Swen,
vielen Dank nochmals für deine Geduld, mit der du hier seit Jahren immer wieder Ordnung ins Dickicht bringst – das ist fast schon ein eigener Verfassungsauftrag. 😉

Was mich aktuell auch noch besonders umtreibt: Selbst wenn Karlsruhe uns jetzt (hoffentlich bald) ein klares Urteil schenkt – wie groß ist die Gefahr, dass die Länder wieder versuchen, das Ganze mit Minimaltricks umzusetzen?

Meinst du, dass das BVerfG diesmal die Leitplanken so eng setzen muss, dass selbst kreative Finanzminister keinen Spielraum mehr haben, das Urteil „sparsam“ auszulegen? Oder droht uns wieder ein Pingpong-Spiel aus Korrekturgesetzen, Widersprüchen und neuen Klagen?

Würde mich freuen, deine Einschätzung zu lesen – quasi: gibt’s nach dem Urteil endlich einen klaren Platzverweis für „Sparmodelle“, oder bleibt es bei der Verlängerung?

JensHa81

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19414 am: 14.10.2025 19:36 »
Ich finde es ehrlich gesagt ziemlich dreist, dass wir nun mit einer Abschlagszahlung hingehalten werden. Diese beträgt bei fast allen meiner Kolleginnen und Kollegen lediglich etwa 3 Prozent bzw. rund 90 Euro – also weniger als die in den Tarifverhandlungen vereinbarte Mindestanhebung von 110 Euro.
Außerdem wurde die Erhöhung der Wechselschichtzulage von 105 auf 200 Euro ebenfalls nicht im Abschlag berücksichtigt.

Das Wort "Abschlag" bedingt die Folge, dass eben nicht die vollständige tarifliche Vereinbarung umgesetzt wird bzw. werden kann. Als Alternative wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, bis zur Ausfertigung des entsprechenden Anpassungsgesetzes zu warten und bis dahin statt 3% glatte 0% zu bekommen.

Ein Abschlag wird immer endabgerechnet, sobald die entsprechende Grundlage vorhanden ist.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19415 am: 14.10.2025 19:36 »
Ich finde es ehrlich gesagt ziemlich dreist, dass wir nun mit einer Abschlagszahlung hingehalten werden. Diese beträgt bei fast allen meiner Kolleginnen und Kollegen lediglich etwa 3 Prozent bzw. rund 90 Euro – also weniger als die in den Tarifverhandlungen vereinbarte Mindestanhebung von 110 Euro.
Außerdem wurde die Erhöhung der Wechselschichtzulage von 105 auf 200 Euro ebenfalls nicht im Abschlag berücksichtigt.

Und wo wurde behauptet das wir eine Anhebung von Mindestens 110€ bekommen oder beziehst du das auf die Aussage „wirkungsgleiche Übertragung“?
Ich finde es gut das KEIN Sockelbetrag kommt denn das würde die Abstände schon wieder weiter zusammen schieben und das kann’s einfach nicht sein. Sockelbeträge haben in einer Erhöhung der Dienstbezüge einfach nichts zu suchen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19416 am: 14.10.2025 21:59 »
Selten stimme ich Rollo zu. Die Spreizung ist komplett im Eimer.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19417 am: 14.10.2025 22:06 »
Na, das klingt doch nicht schlecht! Außerdem deckt es sich mit den Erwartungen der meisten von uns (außer Rollo ;-).

1.) Vermutlich noch in diesem Jahr bekommen wir aus Karlsruhe den lang erwarteten Pilotbeschluss zu Berlin. Und als kleines Schmankerl gibt es eventuell anschließend die Entscheidung zum Weihnachtsgeld in Schleswig-Holstein obendrauf.

2.) Gegebenenfalls bekommen wir im Vorfeld einen hastig zusammengeschusterten Gesetzentwurf der Bundesregierung. Allerdings könnte ich mir gut vorstellen, dass diesem ein eher kurzes Leben beschieden sein könnte, falls er vom Wind der genannten Pilotentscheidung hinweggefegt werden wird..

So ein Dünnpfiff. Ich find es nicht gut. Außer andere Leite zitieren und Prosa die Rechtsprechung-wird-uns-alle-retten kommt da bei dir auch nicht mehr rum. Und Rollo hat doch recht. Außer die Prozente der Tariferhöhung wissen wir garnichts. Außer vielleicht das eine Regierung durchaus in der Lage ist die Rechtsprechung des BVerfG Mühe los mehrere Jahre auszusitzen. Egal welche Farbe. Und das so gar bei besseren Haushaltssituationen

Knecht

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« Antwort #19418 am: 15.10.2025 06:20 »
Irgendwie hat das hier mittlerweile eher was von einer Selbsthilfegruppe in der jeder immer wieder das Gleiche erzählt, um sich entweder Mut einzureden, oder die nächste Klatsche unseres Dienstherrn besser zu ertragen.

LehrerBW

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« Antwort #19419 am: 15.10.2025 06:53 »
Die nächste Klatsche dürfte, wenn ich richtig gelesen habe, von den PKVen kommen in den nächsten Wochen 🤬

Rollo83

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« Antwort #19420 am: 15.10.2025 06:58 »
Irgendwie hat das hier mittlerweile eher was von einer Selbsthilfegruppe in der jeder immer wieder das Gleiche erzählt, um sich entweder Mut einzureden, oder die nächste Klatsche unseres Dienstherrn besser zu ertragen.

Vielleicht liegt das einfach daran weil es keine neuen validen Infos gibt. Genau deswegen wird alles 10 mal wiederholt und das Gleiche erzählt bzw. geschrieben.
Ohne neue Infos weitere Wiederholungen.

Knecht

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« Antwort #19421 am: 15.10.2025 07:05 »
Die nächste Klatsche dürfte, wenn ich richtig gelesen habe, von den PKVen kommen in den nächsten Wochen 🤬

Jup, auch das dürfte wohl wieder kommen. Die Gründe dafür dürften den meisten bekannt sein und sind offensichtlich gewollt.

@Rollo

Dann würde ich es einfach mal mit Dieter Nuhr halten. Zumindest ich bin kein Fan von Wiederholungen.

Zusi

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« Antwort #19422 am: 15.10.2025 07:26 »
Irgendwie hat das hier mittlerweile eher was von einer Selbsthilfegruppe in der jeder immer wieder das Gleiche erzählt, um sich entweder Mut einzureden, oder die nächste Klatsche unseres Dienstherrn besser zu ertragen.

Wohl wahr. Insbesondere wenn manche sich hier irgendwelche Prediger auf Podeste setzen, so wie in zwei vorangegangenen Posts lesbar (also die mit dem braunen Hals).

Die nächste Klatsche dürfte, wenn ich richtig gelesen habe, von den PKVen kommen in den nächsten Wochen 🤬

Yep.

Irgendwie hat das hier mittlerweile eher was von einer Selbsthilfegruppe in der jeder immer wieder das Gleiche erzählt, um sich entweder Mut einzureden, oder die nächste Klatsche unseres Dienstherrn besser zu ertragen.

Vielleicht liegt das einfach daran weil es keine neuen validen Infos gibt. Genau deswegen wird alles 10 mal wiederholt und das Gleiche erzählt bzw. geschrieben.
Ohne neue Infos weitere Wiederholungen.

Dafür gibts das hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.0.html

und wenn man dort nunmal nichts neues findet, ist es wohl auch nicht nötig hier herein zu schauen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19423 am: 15.10.2025 11:04 »
Hallo Swen, erstmal vielen Dank für deine immer wieder erhellenden und oft auch unterhaltsamen Beiträge hier – die Mischung aus Tiefgang und Humor tut in diesem Marathon-Thema echt gut.

Eine Frage, die mich (und sicher viele andere stille Mitleser) schon länger umtreibt: Angenommen, der Senat in Karlsruhe hat im Sommer längst den Beschluss gefasst und wir alle warten jetzt nur noch auf die Veröffentlichung – was könnte deiner Einschätzung nach realistisch noch eine Verzögerung bewirken? Liegt es nur an der berühmten „Redaktionsphase“, an taktischem Timing oder gibt es auch rechtliche Feinheiten (z. B. Richterbesetzung, Sondervoten etc.), die den Senat bremsen könnten?

Und zweite Frage – mit etwas Augenzwinkern: Könnte es theoretisch sogar sein, dass Karlsruhe uns am Ende nicht nur mehr Geld, sondern auch so etwas wie eine „Entschädigung für zu langes Warten“ spendiert – quasi als kleines Trostpflaster für die Nerven? 😉

Bin gespannt auf deine Sicht – und danke, dass du hier immer so geduldig für Klarheit sorgst.

Hab Dank für Deine Worte, appropriate, über die ich mich freue.

Zu Deinen Fragen: Ich gehe wie dargelegt davon aus, dass die Entscheidung vor dem 7. Oktober gefällt worden ist. Eine weitere Eingrenzung, wann genau das geschehen sein dürfte, lässt sich schwerlich feststellen. Wie ja der dbb-SH am 7. Oktober mitgeteilt hat, hat der nun nicht mehr im Amt befindliche Berichterstatter in den Berliner Pilotverfahren in der Sache Verzögerungsbeschwerde vor dem 7. Oktober mitgeteilt, dass diese Pilotverfahren "weitest fortgeschritten" seien. Zugleich ist hier im Forum vor geraumer Zeit eine Mitteilung des BVerfG gepostet worden, dass diese Pilotentscheidung mit ihrer Bekanntmachung an alle Beteiligten ebenfalls auch auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden wird, dass also zwischen der Bekanntmachung und ihrer Veröffentlichung keine Zeit vergehen wird. Auf Grundlage der Geschäftsordung des Bundesverfassungsgerichts gilt dabei zugleich nun Folgendes (Burkiczak, in: Ders. (Hrsg.): BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 30 Rn. 13, Hervorhebungen im Original fettgedruckt):

"Nach § 26 Abs. 1 GO-BVerfG kann jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, bis zu deren Verkündung  (§ 30 Abs. 1 Satz 3) oder bis zu deren Ausfertigung für die Bekanntmachung (§ 30 Abs. 3) [...] die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt."

Diesen Kommentar kann man nun also unter Beachtung des Ausscheidens der Vizepräsidentin und des Berichterstatters am 7. Oktober interpretieren, um so zwei mögliche Schlüsse zu begründen:

1. Da der nun ehemalige Berichterstatter dem dbb-SH vor dem 7. Oktober mitgeteilt hat, dass die Beratung "weitest fortgeschritten" sei, er selbst aber genauso wie die nun ehemalige Vizepräsidentin die Fortsetzung der Beratung nach dem 7. Oktober nicht mehr verlangen konnten und es auch weiterhin nicht können, sollte sich der Berichterstatter mit Verfassen seiner von dbb-SH genannten Stellungnahme offensichtlich sicher gewesen sein, dass nach seinem Ausscheiden und dem der nun ehemaligen Vizepräsidentin kein weiterer der sechs dazu berechtigten BVR von seinem Recht Gebrauch machen würde, die Fortsetzung der Beratung zu beantragen. Denn wenn sich der nun ehemalige Berichterstatter dessen nicht sicher gewesen wäre, hätte er kaum davon ausgehen dürfen, dass die Beratung zum Zeitpunkt des Verfassens seiner Stellungnahme "weitest fortgeschritten" gewesen sei, da die Beratung dann ja würde fortgesetzt werden müssen (sodass sie zum Zeitpunkt der Abfassung jener Stellungnahme nicht "weitest" fortgeschritten hätte sein können). Aus seiner Mitteilung sollte also zu schließen sein, dass die Entscheidung, was das Abstimmungsergebnis anbelangt, so eindeutig ausgefallen sein sollte, dass sich der nun ehemalige Berichterstatter zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Stellungnahme sicher sein durfte, dass tatsächlich auch keine weitere Fortsetzung vonseiten eines der sechs weiteren Mitgliedern des Senats im Anschluss würde verlangt werden. Das könnte also mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass auch die nun zur Veröffentlichung anstehende Entscheidung in jenen Pilotverfahren einstimmig ergangen sein würde (was insgesamt wenig verwunderlich wäre).

2. Damit stellt sich zugleich die Frage, was nun eigentlich "weitest" fortgeschritten hinsichtlich des Beratungsstands meinte. "Weitest" sollte dabei offensichtlich sagen, dass es zeitlich dahinter nichts mehr geben könnte. Denn würde es zeitlich dahinter noch etwas geben können, könnte der Verlauf nicht "weitest" fortgeschritten sein, sondern ggf. in einem bspw. "sehr weitgehendem" oder "(sehr) kurz vor dem Abschluss stehendem" Maße zum Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme des nun ehemaligen BVR vorangeschritten gewesen sein. Damit stellt sich also die Frage, ob nicht "weitest fortgeschritten" meint, dass die Beratung zum Zeitpunkt der Abfassung der genannten Stellungnahme abgeschlossen war - denn wie sollte man wissen, dass sie offensichtlich "weitest fortgeschritten" war, wenn man nicht wüsste, dass sie kaum noch weiter fortschreiten könnte?

Der langen Rede kurzer Sinn: Wir wissen, dass die Entscheidung spätestens zum 6. Oktober 2025 gefällt worden sein dürfte und dürfen begründet vermuten, dass sie mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit einstimmig oder weitgehend einstimmig gefällt worden sein dürfte und dass die Beratug zugleich mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der vom dbb-SH genannten Stellungnahme des nun ehemaligen Berichterstatters abgeschlossen war. Mit jenem Abschluss, der bis zur Ausfertigung der Entscheidung und ihrer dann vollzogenen Bekanntmachung de jure einer vorläufiger ist, beginnt dann regelmäßig die Ausfertigung, also das, was Du als "Redaktionsphase" bezeichnest. Sie hat 2020 vom 4. Mai bis Ende Juli gedauert, also knapp drei Monate, was mit einiger Wahrscheinlichkeit auch daran gelegen haben könnte, dass in jener Zeit die Haupturlaubszeit gewesen ist.

Ich gehe folglich begründet davon aus, dass die Arbeit an der Ausfertigung spätestens am 6. Oktober begonnen worden sein wird, aber mit einiger Wahrscheinlichkeit schon zuvor begonnen worden sein wird, weshalb ich hier regelmäßig schreibe, dass ich eine Veröffentlichung noch im Oktober für nicht ausgeschlossen halte, eine Veröffentlichung im November für recht wahrscheinlich erachte und mich nicht wundern würde, wenn sie erst im Dezember erfolgte - wirklich wundern würde ich mir erst (und dann finge ich zugleich an, mir Sorgen zu machen, wie ich das ja auch schon vor längerer Zeit regelmäßig geschrieben habe), wenn wir bis zum Ende des Jahres noch immer keine Veröffentlichung der Entscheidung vorfinden würden.

Da sich der Senat regelmäßig nicht als Ambulanz begreift, gehe ich hinsichtlich der zweiten Frage nicht davon aus, dass er Trostpflaster verteilen wird, wenn sich ihm ggf. auch (irgendwann) die Frage stellen könnte, wie nun eigentlich im Hinblick auf die langen Verfahrensdauern und der offensichtlich erheblichen Unteralimentation mindestens großer Teile der bundesdeutschen Beamtenschaft - ggf. der Beamtenschaft als Ganzer - sowie der nicht geringen Entwicklungen der Verbraucherpreise insbesondere in der jüngsten Vergangenheit umzugehen sein sollte. Ob und ggf. wann das aber geschehen sollte, könnte ich nicht beantworten.

Und zur dritten Frage: Ich gehe hier zu 100 % mit Rollo d'accord, dass ich allen 17 Besoldungsgesetzgeber ob unserer Erfahrung aus der jüngeren Vergangenheit und also ihrem Handeln bis heute unterstelle, dass sie - wenn sie können - den in den Jahren nach 2020 eingeschlagenen Weg unter allen Umständen werden fortsetzen wollen. Denn wieso sollte sich an ihrer Interessenslage in Anbetracht der jeweiligen Haushaltslage zwischenzeitlich irgendetwas ändern?

Insofern liegt es nun am Zweiten Senat, seine Entscheidung so zu geststalten, dass sich der Berliner Besoldungsgesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst sehen sollte, zunächst mindestens für den Zeitraum 2009 und 2015 in den Rahmen der Verfassung zurückzukehren, sodass jener sich kaum nicht veranlasst sehen könnte, dass nicht ebenso auch für die Zeit nach 2015 bis heute und also wieder in Zukunft zu vollziehen. Ich sehe so verstanden nun die Zeit gekommen, dass mit der Vollstreckungsanordnung die Ultima Ratio vollzogen wird und dass auch für weitere Besoldungsgesetzgeber offensichtlich werden sollte, dass auch sie nicht mehr allzu weit von ihr entfernt sein dürften. Darauf hingegen zu vertrauen, dass sich die Besoldungsgesetzgeber nicht weiterhin so verhalten wollten wie in den letzten Jahren, hieße darauf zu vertrauen, dass der Donner nicht dem Blitze folgte wie die Tat dem Gedanken. Von daher dürften wir - wie ebenfalls schon mehrfach begründet ausgeführt - gleichfalls darauf vertrauen, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald anfangen dürfte, das neue Verfassungsgut des Art. 94 Abs. 4 Satz 1 rechtskräftig auszulegen, sofern die 17 Besoldungsgesetzgeber nach der Veröffentlichung der zwischenzeitlich erfolgten Entscheidung alsbald weitermachen wollten als wie zuvor. Auch das könnte - je nach Auslegung - für die Besoldungsgesetzgeber unangenehme Folgen nach sich ziehen, insbesondere weil hier ja der Senat in besoldungsrechtlichen Fällen regelmäßig feststellt (vgl. bspw. nur die Rn. 182 der aktuellen Entscheidung; Hervorhebungen durch ST.):

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt."

(Auch) Damit aber könnte sich ggf. eine besondere Bindungswirkung in besoldungsrechtlichen Normen begründen lassen, die also nicht für keine Spezialfälle gelten bräuchte, was es dem Bundesverfassungsgericht also erlauben könnte, hier besondere Ausnahmebedingungen zu formulieren, die sich zugleich mit der fortgesetzten Missachtung seiner Judikate durch die Besoldungsgesetzgeber noch einmal besonders konkretisieren ließen. Damit wäre sichergestellt, dass das Bundesverfassungsgericht also nicht wegen der regelmäßigen Missachtung besoldungsrechtlicher Judikate quasi mit dem Schrotgewehr auf alle Gesetzgeber zielte. Ob dem aber zukünftig - sicherlich noch nicht in der aktuellen Entscheidung - kommen wird oder nicht, wird sich zeigen, ggf. auch davon abhängen, wie sich die 17 Besoldungsgesetzgeber nun in der weiterhin anstehenden Übertragung der Tarifeinigung im Bund und der alsbald anstehenden Tarifeinigung in 15 der 16 Länderrechtskreise verhalten werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich gehe davon aus, dass es nicht unwahrscheinlich sein dürfte, dass insgesamt mindestens das geschehen könnte, was ich am 27.8. hier auf Bundis Frage geantwortet habe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.msg418307.html#msg418307

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19424 am: 15.10.2025 11:06 »
Ich denke die Mitte des Monats sollte nun erreicht sein