Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6671091 times)

so lala

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17565 am: 18.08.2025 14:42 »

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 179
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17566 am: 18.08.2025 15:02 »
LOL warum geht es bei ihr ohne Verfassungsgericht? Und warum Zinsen?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,238
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17567 am: 18.08.2025 15:27 »
LOL warum geht es bei ihr ohne Verfassungsgericht? Und warum Zinsen?

Vermutlich weil Leistungsklage (mit Zinsen) und das Gesetz den Kinderzuschlag bereits hergibt. Aber dieser aus irgendwelchen Gründen bislang nicht gewährt wurde.

Das steht dann im Unterschied zur Feststellungsklage der aA (keine Zinsen, unklarer Anspruch), der durch Verfassungsauslegung geklärt werden muss.
bzw. das BVerfG erfindet Direktiven, damit die Zahlen einigermaßen stimmen.

MasterOf

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 453
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17568 am: 18.08.2025 15:45 »
@BalBund immer noch keine Neuigkeiten hinsichtlich eines möglichen Referentenentwurfs?

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 179
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17569 am: 18.08.2025 15:55 »
LOL warum geht es bei ihr ohne Verfassungsgericht? Und warum Zinsen?

Vermutlich weil Leistungsklage (mit Zinsen) und das Gesetz den Kinderzuschlag bereits hergibt. Aber dieser aus irgendwelchen Gründen bislang nicht gewährt wurde.

Das steht dann im Unterschied zur Feststellungsklage der aA (keine Zinsen, unklarer Anspruch), der durch Verfassungsauslegung geklärt werden muss.
bzw. das BVerfG erfindet Direktiven, damit die Zahlen einigermaßen stimmen.

Aber laut Artikel wird der Anspruch mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einem dritten Kind begründet.

GeBeamter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 192
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17570 am: 18.08.2025 19:48 »

Aber laut Artikel wird der Anspruch mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einem dritten Kind begründet.

Das geht deshalb ohne BVerfG, weil sie sich auf ein bestehendes Urteil bezieht. Im Gegensatz zu fast allen Bundesbeamten hat die Bürgermeisterin aber scheinbar einen ablehnenden Bescheid erhalten. Dann ist der Weg natürlich einfach: sie hat ihren individuellen Anspruch aufgrund eines BVerfG Urteil eingeklagt, vor dem örtlichen Verwaltungsgericht.

Sollte sie bei ihren Forderungen allerdings etwas anführen, das noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, wird auch das in die nächsten Instanzen bis zum BVerfG gehen.

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 179
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17571 am: 19.08.2025 00:29 »
Ich habe auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts eine Erläuterung gefunden, die mich gerade sehr skeptisch macht:

"Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Letzteres ist häufig bei Steuergesetzen der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest."

Könnte man diese Regelung nutzen und dem Gesetzgeber bis 2027 Zeit einräumen ein neues Besoldungsgesetz zu erlassen und Ansprüche auf Nachzahlungen abzuweisen? Als Grund die aktuell überlastete Haushaltslage (wie immer)? Oder hätte diese Regelung mit Nachzahlungsansprüchen gar nichts zu tun?

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,355
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17572 am: 19.08.2025 05:52 »
Ich habe auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts eine Erläuterung gefunden, die mich gerade sehr skeptisch macht:

"Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Letzteres ist häufig bei Steuergesetzen der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest."

Könnte man diese Regelung nutzen und dem Gesetzgeber bis 2027 Zeit einräumen ein neues Besoldungsgesetz zu erlassen und Ansprüche auf Nachzahlungen abzuweisen? Als Grund die aktuell überlastete Haushaltslage (wie immer)? Oder hätte diese Regelung mit Nachzahlungsansprüchen gar nichts zu tun?

Es ist zu vermuten, dass genau das geschehen wird. Sofern die anstehenden Beschlüsse Interpretationsspielräume zulassen, werden diese von den Besoldungsgesetzgeber genutzt werden, um die finanziellen Auswirkungen soweit wie möglich zu reduzieren. Widersprüche werden aufgrund der neuen Besoldungsnorm abgelehnt werden. Um seine Ansprüche aufrecht zu halten, müssen die Widerspruchsführer letztendlich Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation erheben.

emmascott63

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17573 am: 19.08.2025 07:01 »
Wow, nach all den Zahlen und Diskussionen merkt man richtig, wie komplex das Thema Besoldung ist! Irgendwie fühlt es sich so an, als ob jeder Bundesbeamte, jede Landeszulage und jedes Kinderzuschlagsdetail zu einem riesigen Puzzle gehört. Spannend, dass selbst bei hohem Grundgehalt die Zulagen der Länder einiges ausgleichen können. Hoffentlich gibt’s bald klare Entscheidungen, damit der ganze „Zuschlagsmix“ transparenter wird.

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,639
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17574 am: 19.08.2025 08:30 »
Ich habe auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts eine Erläuterung gefunden, die mich gerade sehr skeptisch macht:

"Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus. Sie werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Letzteres ist häufig bei Steuergesetzen der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest."

Könnte man diese Regelung nutzen und dem Gesetzgeber bis 2027 Zeit einräumen ein neues Besoldungsgesetz zu erlassen und Ansprüche auf Nachzahlungen abzuweisen? Als Grund die aktuell überlastete Haushaltslage (wie immer)? Oder hätte diese Regelung mit Nachzahlungsansprüchen gar nichts zu tun?

Die regelmäßige Regelung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Besoldungsrechtsprechung ist die zwangsläufige Folge aus dem strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht, aus dem folgt, dass dem Beamten eine Besoldung außerhalb des Gesetzesrahmen nicht zuzuerkennen und damit auch nicht zu gewähren ist. Entsprechend sieht sich das Bundesverfassungsgericht sachlich veranlasst, regelmäßig folgende Entscheidung zu treffen, nachdem es mit Gesetzeskraft eine besoldungsrechtliche Norm als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar betrachtet hat (vgl. die Rn. 181 der aktuellen Entscheidung):

"Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlte, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 i.V.m. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE) angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 <146 Rn. 194>; 140, 240 <315 f. Rn. 169>; 150, 169 <192 Rn. 63> m.w.N.)."

Folge einer Nichtigkeitserklärung wäre, dass sie nun mit Gesetzeskraft gelten würde, da die eigentliche gesetzliche Norm nun nichtig wäre. Damit würde es keine gesetzliche Grundlage zur Gewährung der regelmäßigen Besoldung mehr geben, weshalb den Beamten, die jener nun nichtigen Norm unmittelbar unterworfen wären, würde sie weiterhin gelten, nicht mehr besoldet werden dürften, bis eine wieder gesetzlich geregelte Norm vom Besoldungsgesetzgeber in Kraft gesetzt werden würde. Entsprechend führt der Senat regelmäßig aus, dass die Nichtigkeitserklärung einen Zustand schaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige.

Da es weder verfassungsrechtlich hinnehmbar ist noch im Interesse der der Norm unterworfenen Beamten liegt, dass sie als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf unbestimmte Zeit nicht besoldet werden dürften und dass der Besoldungsgesetzgeber sich veranlasst sehen müsste, unter maximalen Zeitdruck irgendwie ein Gesetz zu erlassen, das es wieder ermöglichen sollte, dass die der Norm unterworfenen Beamten wieder besoldet werden dürften - diese gesetzliche Norm dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit sogleich wieder beklagt und am Ende vor dem Zweiten Senat landen -, noch sachlich nachvollziehbar wäre, dass der Senat ein entsprechendes Chaos heraufbeschwören würde, erklärt er besoldungsrechtliche Normen regelmäßig nicht für nichtig, sondern als mit der Verfassung unvereinbar, um dem Besoldungsgesetzgeber mit Gesetzeskraft eine Frist zu setzen, bis zu der er für eine verfassungskonforme Gesetzgebung zu sorgen hat.

Kommt der Besoldungsgesetzgeber bis zum Fristablauf der Neuregelung nicht nach, bleibt also untätig, bzw. ersetzt er die mit der Verfassung unvereinbare gesetzliche Regelung nicht durch eine verfassungskonforme, zeigt also nur ein Handeln, das der Untätigkeit gleichkommt, sieht sich der Beamte veranlasst, gegen diese gesetzliche Regelung zu klagen, ein Zustand, den wir ggf. nicht de jure, jedoch faktisch derzeit in Berlin vorliegen haben, nämlich dass der Zweite Senat mit seiner aktuellen Entscheidung durch die Betrachtung des Mindestabstandsgebots ebenfalls die A-Besoldung für die Zeit von 2009 bis 2015 als mit der Verfassung unvereinbar betrachtet hat - wenn auch ggf. nicht de jure, sondern nur faktisch -, während das Abgeordnetenhaus hier seitdem untätig geblieben ist oder ggf. nur ein Handeln gezeigt hat, das dieser gleichkommt: Denn - so kann man argumentieren - es hätte sich mindestens aufgefordert sehen müssen, die A-Besoldung jener Beamten für jenen Zeitraum gesetzlich neu zu regeln, die sich unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen zeigten und so weiterhin entsprechend zeigen. Dabei hätte der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Regelung zu dem Schluss kommen müssen - er hätte als Folge des 5. Leitsatzes der aktuellen Entscheidung indiziell die Mindestbesoldung zu betrachten gehabt, um dann festzustellen -, dass die gesamte Besoldungsordnung A und damit ebenfalls auch sämtliche weitere Besoldungsordnung ob der eklatanten Verletzung des Mindestabstandsgebot neu zu regeln gewesen wäre. Ebenfalls hätte er dann zu dem Schluss kommen müssen, dass die - vom Bundesverfassungsgericht gleichfalls nicht betrachtete - A-Besoldung und mit ihr gleichfalls die in allen anderen Besoldungsordnungen nach 2015 gewährte Besoldung nicht mit der Verfassung in Einklang gestanden haben kann.

Nun haben die Kläger jener jetzt zur Entscheidung stehenden Normenkontrollverfahren nicht nach der 2020er Entscheidung vor dem VG Berlin geklagt, sondern bereits davor, das aber spielt rechtlich keine Rolle; die Untätigkeit des Abgeordnetenhauses oder ein Handeln, das dieser gleichkommt, mindestens für den Zeitraum von 2009 bis 2015 ist hinsichtlich der Besoldungsordnung A eindeutig. Nun sollte es interessant werden, wie der Zweite Senat die Begründung vollzieht, um eine Vollstreckungsanordnung zu erlassen, also akzessorisch einen Zusammenhang zwischen seiner letzten Entscheidung, dem seitdem ausgebliebenen Handeln des Abgeordnetenhauses oder dem Handeln, das entsprechend einer Untätigkeit gleichkommt, und seiner aktuellen Entscheidung herzustellen, die ja ebenfalls mit Gesetzeskraft ergehen wird.

Darüber hinaus kann der Besoldungsgesetzgeber die Form und Höhe der Besoldung in futuro ändern, aber nicht rückwirkend. Er sieht sich also alsbald veranlasst, in der für die Vergangenheit geregelten Form für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen. Da der Zweite Senat in den aktuellen Entscheidungen ein weiteres Mal mit Gesetzeskraft zu dem Schluss kommen wird, dass die Grundeghaltssätze nicht mit der Verfassung in Einklang gestanden haben, sind diese nachträglich sachgerecht herzustellen.

Ergo: Will das Berliner Abgeordnetenhaus nach den angekündigten Entscheidungen die Besoldung und Alimentation der Berliner Beamten weiterhin wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, verfassungswidrig regeln, kann es davon keine Macht der Welt abhalten. Allerdings wird sich dann alsbald die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu veranlasst sehen, die angekündigte Entscheidung mitsamt dem von ihr betrachteten Entscheidungszeitraum zu vollstrecken - davon zumindest gehen ich weiterhin aus.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,060
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17575 am: 19.08.2025 11:56 »
Resignierte Arbeitnehmer
»Unser System ist nicht darauf ausgelegt, dass Beschäftigte ihre Rechte durchsetzen«
Nikolai Huke forscht zu Rechtsverletzungen im Job.
https://www.spiegel.de/karriere/ueberstunden-urlaub-kuendigung-millionen-verstoesse-gegen-arbeitnehmerrechte-bleiben-unerfasst-a-90eb0be9-b06e-4d07-8e81-96f71973fe42

Man könnte verfeinern: Unser System ist nicht darauf ausgelegt, dass Beamte ihre Rechte durchsetzen.
Ein interessanter Gedanke, es ist alles genauso gewollt. Niemand, weder der Gesetzgeber, noch das BVerfG, haben ein Interesse daran, dass Beamte ihre Rechte durchsetzen. Das einzige was zählt, der öffentliche Dienst muss seine Aufgaben erfüllen, und das mit den geringst möglichen Mitteln. Das ist das System, ein ewiges Austarieren, ob es nicht noch ein wenig billiger gehen könnte. Der lange Rechtsweg, keine Verzinsung, die Aufteilung von Statusgruppen, Streikverbot für Beamte, usw., gehört alles dazu.

Finanzer

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 733
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17576 am: 19.08.2025 13:04 »
Resignierte Arbeitnehmer
»Unser System ist nicht darauf ausgelegt, dass Beschäftigte ihre Rechte durchsetzen«
Nikolai Huke forscht zu Rechtsverletzungen im Job.
https://www.spiegel.de/karriere/ueberstunden-urlaub-kuendigung-millionen-verstoesse-gegen-arbeitnehmerrechte-bleiben-unerfasst-a-90eb0be9-b06e-4d07-8e81-96f71973fe42

Man könnte verfeinern: Unser System ist nicht darauf ausgelegt, dass Beamte ihre Rechte durchsetzen.
Ein interessanter Gedanke, es ist alles genauso gewollt. Niemand, weder der Gesetzgeber, noch das BVerfG, haben ein Interesse daran, dass Beamte ihre Rechte durchsetzen. Das einzige was zählt, der öffentliche Dienst muss seine Aufgaben erfüllen, und das mit den geringst möglichen Mitteln. Das ist das System, ein ewiges Austarieren, ob es nicht noch ein wenig billiger gehen könnte. Der lange Rechtsweg, keine Verzinsung, die Aufteilung von Statusgruppen, Streikverbot für Beamte, usw., gehört alles dazu.

Erinnert an die Marxsche Verelendungstheorie und trifft vollkommen zu.
Nur das eine zu große Anzahl Beamte nicht für ihre Rechte eintritt, oder sie überhaupt kennt.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,238
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17577 am: 19.08.2025 14:12 »
Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)

In den USA gibt es eine Jury, die das ganze anders aburteilen kann. Auch noch mit punitive Damages, sog. Strafschadensersatz. Diesen gibt es bei uns erst gar nicht.

Dieser dient z.B. dazu, den Beklagten zusätzlich für Fehlverhalten zu bestrafen und für eine Prävention zu sorgen, dass rechtswidriges Verhalten nicht wiederholt wird. Könnte dem BVerfG doch mal eine Überlegung wert sein.  ;D

Bei uns kann man 3 Millionen gleichzeitig unterbezahlen und nur 100-200k Querulanten bekommen halt eine kleine Nachzahlung. Naja Recht und Gerechtigkeit bleiben halt immer 2 Paar Stiefel.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,782
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17578 am: 19.08.2025 14:22 »
Unser Recht ist halt echt wirklich fast zu Tode kodifiziert. Die Kodifizierung ist aber oftmals nur zu Nachteil der Arbeitnehmer. U.a. auch diverse Auschlussfristen in vielen Verträgen. Diese gelten aber komischerweise fast nie, wenn der AG überzahlt hat.  ;)

Nö sehe ich anders: Die 6 Monate vom §37 in den öD TVen gilt für beide (AG und AN) und in beiden Richtungen (Über- oder Unterzahlung)

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,290
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17579 am: 19.08.2025 14:27 »
Frage: inwiefern betrifft dieser Artikel Millionen anderer Angestellter?