Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6747137 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17715 am: 23.08.2025 15:32 »
Beamte sind amtsangemessen zu alimentieren, Masstab ist das Netto.
Setzen sechs, nochmal alles durchlesen und wieder posten.
Es ist nur ein Maßstab, wenn es der Maßstab wäre, könnten sie dein Gehalt beim kürzen des Bürgergeldes auch gleich mit reduzieren.

Ich denke, dass die ersten 12.000 Posts hier erstmal reichen.. 😁

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17716 am: 23.08.2025 20:53 »
Katarina Barley wird als Richterin für das BverfG gehandelt.

Die SPD versucht also die Hardliner beim Koalitionspartner aus der Reserve zu locken. Na Mal sehen, ob die Koalition über Weihnachten hinaus besteht.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17717 am: 23.08.2025 21:30 »
Katarina Barley wird als Richterin für das BverfG gehandelt.

Die SPD versucht also die Hardliner beim Koalitionspartner aus der Reserve zu locken. Na Mal sehen, ob die Koalition über Weihnachten hinaus besteht.

Schon wieder Geschichte ...

GentleGiant

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17718 am: 23.08.2025 22:26 »
Sind doch in den letzten Jahren schon genügend rote Graupen aus der dritten und vierten Reihe in den Ministerien untergekommen, da braucht es die Barley nun wahrlich nicht auch noch...

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17719 am: 23.08.2025 23:01 »
Beamte sind amtsangemessen zu alimentieren, Masstab ist das Netto.
Setzen sechs, nochmal alles durchlesen und wieder posten.
Es ist nur ein Maßstab, wenn es der Maßstab wäre, könnten sie dein Gehalt beim kürzen des Bürgergeldes auch gleich mit reduzieren.

Ich denke, dass die ersten 12.000 Posts hier erstmal reichen.. 😁

Sprechen Sie in ein paar Jahren mit den Niedersachsen, die meinen mit ihrem Widerspruch gegen die Streichung des Weihnachtsgeldes seit mehr als 15 Jahren alles in trockenen Tüchern zu haben.

Meine Antwort darauf wäre:

1. Sie haben sich nicht gegen die Höhe Alimentation an sich gewandt. Sie bekommen nichts.

oder

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Streichung des Weihnachtsgeldes, soweit Sie in dieser Höhe nicht amtsangemessen alimentiert sein sollten, helfe ich gerne ab. Ob Sie darüber hinaus amtsangemessen alimentiert werden, haben Sie nicht geltend gemacht.

Sie haben nicht begriffen, dass ich damit sagen wollte, dass es nicht auf die einzelnen Bestandteile der Besoldung ankommt, sondern das Gesamtnetto. Arbeiten Sie an Ihrer Lesekompetenz anstatt ausfallend zu werden.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17720 am: 24.08.2025 07:11 »
Sie haben nicht begriffen, dass ich damit sagen wollte, dass es nicht auf die einzelnen Bestandteile der Besoldung ankommt, sondern das Gesamtnetto. Arbeiten Sie an Ihrer Lesekompetenz anstatt ausfallend zu werden.
Und sie haben anscheinend nicht begriffen das das Gesamtnetto erstmal überhaupt keine Rolle spielt und zum Teil nur das Ergebnis einer amtsangemessenen Alimentation wiederspiegelt.

Denn es kommt zB auch sehr wohl auf die einzelnen Bestandteile der Besoldung an ob eine aA vorliegt und eben nicht nur das Gesamtnetto.

Deswegen wäre ich an ihrer Stelle etwas vorsichtig anderen eine nicht vorhandene Lesekompetenz zu unterstellen.
Erstmal das ganze Urteil 2 BvL 4/18 durchlesen, dann wird auch ihnen vielleicht ein Licht aufgehen.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17721 am: 24.08.2025 08:34 »
Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17722 am: 24.08.2025 08:52 »
Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber die Besoldung mit beliebigen Zuschlägen in beliebiger Höhe steuern darf. Begründung: Hohe Zuschläge konterkarieren das Leistungsprinzip.

SGLBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17723 am: 24.08.2025 09:03 »
Na Mal sehen, ob die Koalition über Weihnachten hinaus besteht.

Hoffentlich nicht 😁

Querbeamteter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17724 am: 24.08.2025 11:16 »
anscheinend spielt ja auch der Umfang der gewährten Beihilfe eine Rolle bei der Beurteilung, ob insgesamt eine aA vorliegt, was eher für eine Gesamtbetrachtung aller den Beamten gewährten "Leistungen" spricht; unabhängig davon ist aber eben auch das Leistungsprinzip bei der Gestaltung der Besoldung zu beachten... es gibt also eine Menge Nebenbedingungen für eine aA und dementsprechend viele mögliche Stellschrauben für die Dienstherren...
was die Sache für die Gerichte nicht einfacher macht...

und wenn man dann in der Rolle des BVerfG ist, das sich quasi nie einen Fehler erlauben darf, weil jedes Urteil "für immer" Bestand haben sollte und für alle Zukunft die Gestaltungsspielräume der Parlamente einengt (in der Theorie zumindest), dann kann man erahnen, warum diese Urteile so viel Zeit brauchen...

InternetistNeuland

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« Antwort #17725 am: 24.08.2025 13:36 »
Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

GeBeamter

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« Antwort #17726 am: 24.08.2025 14:27 »
Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das geht ja auch schon nicht im Vergleich zwischen verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Wenn bei zwei Kindern das brutto 1500€ höher liegt, dann wird ohne Anpassung der Grundbesoldung die leistungsbezonene Besoldung konterkariert. Bei 1500€ brutto reden wir beispielsweise davon, dass ein A10 mit zwei Kindern mehr erhalten würde als ein A13. Oder ein A13 mit zwei Kindern mehr als ein A15.

Reisinger850

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« Antwort #17727 am: 24.08.2025 14:55 »
Willkommen in NRW, wo man mit A6 und
Drei Kindern mehr raushat als ein A14er Single.

bebolus

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« Antwort #17728 am: 24.08.2025 14:59 »
Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt. Insoweit ist es unerheblich, wo das ehemalige Weihnachtsgeld hin aufgegangen ist.

Sie wollen also die Kinder komplett über Zuschläge finanzieren.

Wie wollen sie denn begründen, dass der angestellte Lehrer verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto erhält und sein verbeamteter Kollege verheiratet 2 Kinder 5000 € Brutto + 750 € für Kind 1 + 750 € für Kind 2. Das wären 1500 € Unterschied für die selbe Tätigkeit. Ich kann mir nicht vorstellen, dass so etwas mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Lehrer sind in der Regel Landesbeamte, das Beispiel ist hier eigentlich fehl am Platz. Übertragen auf Bundesbehörden, wie beispielsweise Zoll, in der ja tatsächlich Beamte und TB Tisch an Tisch genau das gleiche machen, aber übertragbar.. Um auf Ihre Frage zu kommen: Das muss Ihnen hier niemand erklären. Das ist sachlich nicht zu erklären. Ich in meinem Leichtsinn würde erstmal raushauen, dass der "Markt" das regeln müßte, also "soll sich doch kein TB mehr auf solche Stellen bewerben".. oder.. die Gewerkschaften fordern solche Zuschläge ein. Machen sie aber nicht.

BVerfGBeliever

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« Antwort #17729 am: 24.08.2025 15:00 »
Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes frei, ob er die amtsangemessene Alimentation in Form einer reinen Grundbesoldung ohne Familienzuschläge, oder einer Grundbesoldung mit Familienzuschlägen und Weihnachtsgeld, oder zusätzlichen Ortszuschläge oder wieauchimmer herstellt.

Der genannte "Gestaltungsspielraum" hat wie bereits von anderen erwähnt Grenzen (Stichwörter Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, Binnenabstandsgebot, etc.), die hoffentlich seitens des BVerfG in Kürze noch etwas konkretisiert bzw. nachgeschärft werden..