Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6806979 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17910 am: 27.08.2025 09:48 »
Zu den Ländern kann ich naturgemäß keine validen Aussagen treffen, über das in Rede stehende RLP könnte ich nur beitragen, dass die Kantine des Innenministeriums nicht berauschend ist, der Globus am Ende der Straße aber ob seines Fleischkäses im Brötchen für unter zwei Euro gerne von allen Ministerialen die nicht vegetarisch leben frequentiert wird.

Bei der Bundespolizei müssen wir zwischen Verwaltung und Polizeidienst unterscheiden, letzterer hat, wie auch die Bundeswehr, weiterhin Mindeststandzeiten unabhängig wie gut oder schlecht man beurteilt wurde. Ein systemimmanenter Fehler? Vielleicht.

Die BPol-Verwaltung in Potsdam ist dagegen weniger mit gebündelten DP oberhalb von A10 ausgestattet, so dass hier tatsächlich im Vergleich (meiner Beobachtung nach) nur langsamere Aufstiege möglich sind. Deswegen wechseln viele aus der Verwaltung zu BMI B und machen ein paar Jahre Fachaufsicht (langweilig) um dann wieder zurückzugehen.

und da wieder nach der Glaskugel gefragt wurde: Ich gehe davon aus, dass ein Entwurf - wie ungenügend er auch sein mag - bis Ostern durchs Kabinett und auf den parlamentarischen Weg gehen wird.

Das Wort Abschläge, was im Rundschreiben explizit genutzt wird mag man so deuten, dass etwaige Umtriebe aus vorherigen Entwürfen obsolet geworden sind und tatsächlich ein Teilfokus auf den Grundtabellen an sich liegt. Ob das aber den Kontakt mit StS K überlebt, der wie allseits bekannt ein andere Modell favorisiert, bleibt abzuwarten.

Wer nochmal einen kursorischen Überblick über die von ihm entwickelte Hamburger Besoldungsreform haben möchte, kann hier lesen: https://www.gdp.de/hamburg/de/stories/2024/10/verwaltungsgericht-hamburg-legt-besoldung-des-jahres-2022-dem-bundesverfassungsgericht-vor

Mal wieder ausdrücklichen Dank an dich für deine Ausführungen, auch wenn sie wenig erfreulich sind.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17911 am: 27.08.2025 10:23 »
Weil hier ja immer wieder der Begriff Abschlag im Zusammenhang mit der aA faellt, ich als im Haushaltsbereich taetig kann mir nur erklaeren das dieser Begriif gewaehlt wurde weil zum einen noch kein Bundeshaushalt 2025 und 2026 verabschiedet worden ist und zum anderen auch  noch kein entpsrechendes BesG hinsichtlich der Uebernahme des Tarifabschlusses vorliegt.
Es handelt sich daher um Zahlungen im Vorgriff auf diese rechlich zu schaffenden Grundlagen und um nichts anderes. Das hat zunaeachst einmal mit der Thematik aA rein gar nichts zu tun.
Es mag durchaus sein dass seitens BMI versucht werden wird das ganze in einem Gesetz abzuarbeiten, aber mit der angedeuteten Auszahlung der 3% und 2.8% in Form von Abschlaegen hat dies nichts zu tun.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17912 am: 27.08.2025 10:38 »
Es erscheint sinnvoll, in diesem Zusammenhang auch die Abschläge für 2025 noch im Dezember zu begleichen, um zu vermeiden, dass die Mehrkosten in das nächste Haushaltsjahr übergehen.

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17913 am: 27.08.2025 10:48 »
Der Beamte ist quasi monetär in seinem Entscheidungsspielraum frei, zwei Kinder in die Welt zu setzen. Das ist, wenn man - wie eigentlich vorgesehen - von einer beschränkten Möglichkeit der Zuschläge, welche eigentlich nur den haushalterischen Spielraum erweitern soll, ausgeht, wie bei allen anderen auch, Privatvergnügen.

Und so sollte es auch sein.

Diese absurden Kinderzuschläge gekoppelt mit niedriger Grundbesoldung waren für mich schon immer suspekt und ich hoffe, dass das BVerfG hier dem Bund ordentlich einen mitgeben wird.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17914 am: 27.08.2025 11:00 »
Das kann man ja kritisieren, Falt ist, dass gemäß Bundesverfassungsgericht ab dem 3. Kind mehr gezahlt werden muss. Man wird den Familienzuschlag ab dem 3. Kind verdoppeln! Ich hoffe, dass meine Quelle stimmt, die sagt, dass auch das 1. Kind und 2. Kind erhöht wird.
Wenn man dies so umsetzt, hätte man schon viel erreicht.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17915 am: 27.08.2025 11:01 »
Eine "großzügige Beförderungspraxis" kann ich in RLP keinesfall feststellen. Das Budget ist seit über 10 Jahren nahezu gleich geblieben (trotz Inflation).

BALBund sprach von den Bundesbeamten, insbesondere von denen in den Ministerien und Mittel und Oberbehörden.
Das die Lage in vielen Bundesländern anders aussieht stellt niemand in Abrede.

Rein Interessehalber, wie ist die Beförderungslage bei Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr in den Rängen bis A12?

Beim Zoll stimmt die Aussage von BALBund, alles bis 7 Punkte wurde in der Vergangenheit befördert.

JEIN. Was A9g-A11 angeht, stimme ich zu. Da marschiert(e) man so durch.

Im Gegensatz zu den Polizeien allerdings stellt beim Zoll der mittlere Dienst in der Gesamtheit die absolute Mehrheit dar. Für die Meisten hier, gerade im Vollzugsdienst, ist A9+Z die erste spürbare Beförderung im mD. Wer das wird, hat "Karriere gemacht". Hier wurde nie bis 7 Punkte abgeräumt, sondern man braucht 15,14 oder 13.
Zudem immer im Hinterkopf haben, dass im Gegensatz zur BuPo noch 300-500 EUR PKV abgezogen werden müssen, Pensionsalter 67 und im Gegensatz zu den meisten Landesbeamten herrscht hier 41 StdWo.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17916 am: 27.08.2025 11:20 »
Aus dem Forum über die Tarifverhandlungen nach hier verschoben, da hier eher der Ort der Frage und Antwort ist:

Deine Frage(n) könnte man nun an einer ganzen Reihe an Punkten festmachen, Bundi ich will nur fünf zentrale Sachverhalte kurz herausgreifen, die ich ja in der Vergangenheit bereits an verschiedenen Stellen herausgestellt habe:

1. Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt und begründet habe, gehe ich zunächst einmal von einer recht hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Senat eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG betreffend den Berliner Rechtskreis für den Zeitraum 2010 bis 2015 hinsichtlich der A-Besoldung oder Teile von ihr erlassen und dabei auch mindestens bis zu einem gewissen Grad Maßnahmen hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden Art und Weise der Vollstreckung als Teil des Regelungskontextes festlegen wird. Wie das im Einzelnen aussehen könnte, dürfte schwierig abzuschätzen sein. Die Verfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18 betreffen für die folgenden Zeiträume folgende Besoldungsgruppen:

2 BvL 5/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 6/18: ebenso
2 BvL 7/18: 2010 bis 2015, A 12 betreffend
2 BvL 8/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 9/18: 2010, A 10 betreffend; 2011 bis 2014, A 11 betreffend; 2014 und 2015, A 12 betreffend.

Dabei ist hier davon auszugehen, dass in einem Teil der Verfahren eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots festgestellt werden wird, in anderen Teilen werden die verletzten Grundgehaltssätze als Folge des vollständig abgearbeiteten "Pflichtenhefts" festzustellen sein. Die Art und Weise der von mir angenommenen Vollstreckung dürfte folglich mindestens diese Besoldungsgruppen umfassen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch jene, die sich im genannten Zeitraum hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als unmittelbar verletzt zeigen, aber nicht Teil der fünf Verfahren sind, also Besoldungsgruppen unterhalb von A 10. Damit würden wir also eine vergangenheitsbezogene Regelung der Art und Weise der Vollstreckungsanordnung vorfinden, die den Besoldungsgesetzgeber in futuro nicht unmittelbar in seinem weiten Entscheidungsspielraum einschränkt.

2. Darüber hinaus dürfte so aber ebenfalls auf der Hand liegen, dass die Besoldung in Berlin ebenso nach 2015 allein wegen der Summe der Fehlbeträge in allen in den fünf betrachteten Verfahren kontrollierten Besoldungsgruppen kaum amtsangemessen gewesen sein dürfte. Insofern sollte erwartbar sein, dass der Senat eine Methode erstellen wird, die es indiziell ermöglicht, im Sinne des "Grundgehaltsäquivalents" oder einer anderen zielführenden Methodik den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A zu ermitteln. Auch damit würde sich der Besoldungsgesetzgeber, was zukünftig die Ausgestaltung der Besoldung in Form und Höhe anbelangt, nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt sehen, da diese Methodik bekanntlich eine ausschließlich indizielle ist. Sie würde "nur" offenbar, wann sich ggf. die Höhe der Grundgehaltssätze und damit die Form der Besoldungsordnung A - also eine ggf. vorzunehmende Anhebung der Grundgehaltssätze unterer Besoldungsgruppen unter der Zielsetzung, gehobene und höhere Besoldungsgruppen nicht anheben zu wollen - nicht mehr sachlich rechtfertigen lassen. Auch damit sieht sich der Besoldungsgesetzgeber dann zukünftig nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt, jedoch veranlasst, sachgerechte Grundgehälter in der Besoldungsbemessung zu begründen.

3. Entsprechend sollte weiterhin davon auszugehen sein, dass der Senat den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, den er bislang durch die entsprechend formulierten Begründungspflichten kanalisiert hat, nun durch die weitere Konkretisierung jener Pflichten einhegt (auch dazu ist ja in der Vergangenheit bereits einiges geschrieben worden). Diese Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, greift nicht unmittelbar in materielles Recht ein, sondern verschärfte dann die prozeduralen Anforderungen. Das dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das Verhältnis von leistungsbezogenen Gehaltsbestandteilen und nicht-leistungsbezogene Besoldungsbestandteile betreffen. Die aus den Begründungspflichten resultierende "Einhegung" bliebe dabei ggf. bis zu einem gewissen Grad auch "nur" eine formelle, indem sie den Fachgerichten weitere Direktiven zur Prüfung dieser "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips an die Hand geben würde. Die Auswirkungen auf den Besoldungsgesetzgeber wären so dann mindestens mittelbare, schränkten aber zugleich ebenfalls den weiten Entscheidungsspielraums des zukünftigen Besoldungsgesetzgeber nur bedingt ein, stärkten und konkretisierten aber ebenso wie schon die unter 2. genannte Maßnahme die fachgerichtlichen Mittel, was die ungebrochene Fortsetzung auch im Hinblick auf das, was ich unter 1. geschrieben habe deutlich unattraktiver bzw. auch politisch gefährlicher machte, da ein fortgesetzt aufrechterhaltener und weiter vorangetriebener - also dann für die Öffentlichkeit offen erkennbarer - Verfassungsbruch die so vorgehenden politischen Verantwortungsträger diskreditieren sollte.

4. Die weitere Konkretisierung der den Besoldungsgesetzgeber treffenden Begründungspflichten könnte oder dürfte weiterhin mit einer Herleitung der Stellung der sozialen Besoldungskomponenten, die als solche keine besonderen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen können, da sie kein Teil des Alimentationsprinzips sind, ihre Gewährung also auf keinem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums beruhen sollte - anders stellt sich das hinsichtlich der Alimentation der Familie dar; sie ist Teil der hergebrachten Grundsätze, anders jedoch als ihre nicht verfassungsrechtlich festgelegte Gestalt -, im Gefüge der Besoldungsbemessung einhergehen, die - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - gleichfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herleitet, dass eine Betrachtung zivilrechtlicher Einkünfte mindestens bei aktiven Beamten dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestattet ist. Auch damit würde der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, in futuro nicht weiter eingeschränkt werden, da das Referat ja nur die heute sowieso schon von ihm zu beachtenden Grundsätze noch einmal in Erinnerung brächte.

Das wären zunächst einmal vier zentrale Leitpflöcke, von denen ich ausgehe, dass sie in den Boden gebracht werden müssten, um so die beiden "Säulen" des Alimentationsprinzips weiter zu festigen. Eine "Versteinerung" des Besoldungsrechts würde von ihnen nicht ausgehen, allerdings würde sich der Besoldungsgesetzgeber nun eindeutig daran gebunden sehen, dass die Form und Höhe der seit 2021 neu geregelten sozialen Besoldungskomponenten wie auch in weiten Teilen die Höhe der zuvor schon von der Form her geregelten sozialen Bestandteile - also die Familienzuschläge - sich nicht sachlich rechtfertigen lassen.

5. Entsprechend dürfte es dann m.E. wahrscheinlich sein, dass nächste Jahr neben Schleswig-Holstein, das die Sache nun vonseiten des dbb-SH durch eine Verzögerungsbeschwerde vorantreibt, ebenfalls Niedersachsen, wo konkrete Normenkontrolvlerfahren ebenfalls wie Berlin als Folge einer Revisionsentscheidung anhängig sind, aufgerufen werden sollten, wo wiederum schon 2023 offensichtlich zugleich eine Art verfassungsrechtliches "Faustpfand" zurückgehalten werden sollte. Auch das sollte dann den Druck auf zwei weitere Rechtskreise deutlich erhöhen - was gleichfalls Folge eines nun nach Abschluss des weiteren "Pilotverfahrens" mitsamt der Folge einer "Leitentscheidung" erwartbaren schnelleren Entscheidungsfluss sein sollte, ohne dass das zur "Versteinerung" des Rechtsgebiets führte.

Da dieser Beitrag letztlich nicht unmittelbar mit den Tarifverhandlungen verbunden ist, überführe ich ihn zugleich ins Forum der Bundesbeamten, da da die Diskussion von einer größeren Zahl an Personen geführt wird als im Länderforum, wo ggf. der eigentliche Ort dieser Betrachtung wäre.
« Last Edit: 27.08.2025 11:31 von SwenTanortsch »

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17917 am: 27.08.2025 11:31 »
Eine "großzügige Beförderungspraxis" kann ich in RLP keinesfall feststellen. Das Budget ist seit über 10 Jahren nahezu gleich geblieben (trotz Inflation).

BALBund sprach von den Bundesbeamten, insbesondere von denen in den Ministerien und Mittel und Oberbehörden.
Das die Lage in vielen Bundesländern anders aussieht stellt niemand in Abrede.

Rein Interessehalber, wie ist die Beförderungslage bei Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr in den Rängen bis A12?

Beim Zoll kann sich keiner wehren A11 zu werden, zumal die Dienstposten von A9 bis A11 gebündelt sind. Aktuell (stand 01.08.25) benötigt man jeweils 12 Punkte (von 15) um von A9 zu A10 und von A10 zu A11 befördert zu werden. In der Vergangenheit wurde bis zu 8 Punkte befördert... Von A11 zu A12 wird es schwerer, da es deutlich weniger A12 Dienstposten gibt.

BPol und Bundeswehr weiß ich nicht...

Bei der Bw bekommt, meines Erachtens, die A8, A11 bzw. A14 quasi geschenkt. Je nach Stellenkegel in der jeweiligen Dienststelle ist über den Zeitfaktor auch die A9, A12 bzw. A15 drin. Die notwendigen Beurteilungen werden durch die Reihungslisten zu gegebener Zeit angepasst.

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17918 am: 27.08.2025 11:45 »

Bei der Bw bekommt, meines Erachtens, die A8, A11 bzw. A14 quasi geschenkt. Je nach Stellenkegel in der jeweiligen Dienststelle ist über den Zeitfaktor auch die A9, A12 bzw. A15 drin. Die notwendigen Beurteilungen werden durch die Reihungslisten zu gegebener Zeit angepasst.

Jepp, im zivilen Bereich sind A6-A8, A9g-A11 seit ein paar Jahren gebündelt. A9m und A12 sind seitdem die ersten "richtigen" Beförderungsämter. A13-A14 dagegen sind schon seit Ewigkeiten gebündelt (wie zuvor A6-A7 und A9-A10).

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17919 am: 27.08.2025 11:56 »
Bei der Bundespolizei müssen wir zwischen Verwaltung und Polizeidienst unterscheiden, letzterer hat, wie auch die Bundeswehr, weiterhin Mindeststandzeiten unabhängig wie gut oder schlecht man beurteilt wurde. Ein systemimmanenter Fehler?

Die Mindeststandzeiten in der Bw wurden mit den neuen PEK nahezu komplett abgeschafft. Einzige Anforderung ist jetzt in der aktuellen Verwendung eine Standzeit von 2 Jahren.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17920 am: 27.08.2025 12:01 »
Ist ja eigentlich auch korrekt so. Verpflichtet ist der Besoldungsgeber dazu uns eine aA zu gewähren. wenn er dies ordnungsgemäß und ohne Taschenspielertricks tun würde und sie auch angemessen über die Jahre anpassen würde, so könnten uns die Tarifverhandlungen der Arbeitnehmer egal sein. Denn entgegen der aA haben wir auf die Tarifergebnisse keinerlei Anspruch.

Yep. Für eine "saubere" aA bedürfte es eigentlich nur zweier simpler Komponenten:

1.) Eine angemessene Grundbesoldung für den kleinsten Beamten, die zusammen mit moderaten Zuschlägen für die ersten beiden Kinder mindestens (!) den 15%-igen Abstand zur Grundsicherung einer vierköpfigen Familie einhält. Und zwar ohne jegliche Tricksereien wie beispielsweise (a) eine sachwidrige Streichung unterer Gruppen und Stufen, (b) ein sachwidriger Rückgriff auf etwaige Partnereinkommen, (c) absurde Zuschlagsorgien, usw. usf.

2.) Darauf aufbauend eine adäquate Besoldungstabelle, die insbesondere vertikal (zwischen den Besoldungsgruppen), aber auch horizontal (zwischen den Stufen) ausreichend hohe prozentuale Steigerungen beinhaltet, um den Vorgaben des BVerfG sowie den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG (Stichworte Ämterwertigkeit, Binnenabstandsgebot, usw.) sachgerecht Folge zu leisten. Und natürlich ebenfalls ohne jegliche Tricksereien wie beispielsweise irgendwelche Abschmelzbeträge oder sonstigen Blödsinn.

Wie gesagt, eigentlich ganz einfach. Kostet halt etwas mehr als "ZweiEuroFuffzig", aber ich denke, dass sollten "wir" (Beamte) "uns" (ganz Deutschland) durchaus Wert sein.

P.S. Auf MoinMoin hatte ich in #17.865 ja schon ähnlich geantwortet wie du in #17.899.


Mal wieder ausdrücklichen Dank an dich für deine Ausführungen, auch wenn sie wenig erfreulich sind.

Ich wäre nicht ganz so pessimistisch wie du. Also zumindest in meinen Ohren klingt schon ein wenig durch, dass gerade ein gewisses "Umdenken" in den relevanten Ministerien stattzufinden scheint, mutmaßlich stark getrieben durch die Erwartung des nächsten Urteils aus Karlsruhe..

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17921 am: 27.08.2025 12:24 »
Bei der Bundespolizei müssen wir zwischen Verwaltung und Polizeidienst unterscheiden, letzterer hat, wie auch die Bundeswehr, weiterhin Mindeststandzeiten unabhängig wie gut oder schlecht man beurteilt wurde. Ein systemimmanenter Fehler?

Die Mindeststandzeiten in der Bw wurden mit den neuen PEK nahezu komplett abgeschafft. Einzige Anforderung ist jetzt in der aktuellen Verwendung eine Standzeit von 2 Jahren.

Dann erklär mir mal die lange Stehzeit für die Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Abgesehen davon, dass es hierzu ein Urteil gibt, das aussagt, dass die Stehzeit von der Beförderung vom HptFw zum StFw deutlich zu lang ist. Aber auch dieses ist ganz neu, offiziell hört man hierzu nichts.

Ari31

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17922 am: 27.08.2025 12:29 »
Bei der Anpassung des PEK im Bereich Bundeswehr geht es um Beamte. Bei den Soldaten bleiben vorerst die 16 Feldwebeljahre bis zur Beförderung zum Stabsfeldwebel. Und das ist auch gut so. Bei den Beamten war die Aufhebung der benötigten Stehzeit auch ein Fehler.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17923 am: 27.08.2025 12:46 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/nils-schmid/fragen-antworten/amtsangemessene-alimentation-warum-wird-aus-ihrer-sicht-die-besoldung-fuer-beamte-richter-und-soldaten-des

"Das hierfür zuständige Bundesministerium des Innern hat diesbezüglich mitgeteilt, dass über die Frage der konkreten Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben jedoch noch nicht entschieden worden ist."

Ich würde mal behaupten das im Innenministerium nicht mal darüber nachgedacht wird.

@Curtis und Einigung: Interessant, danke für die Ausführungen. Freut mich natürlich für die Kollegen die so zeitnah befördert werden.


Endlich hat er sich erbarmt und meine Frage beantwortet 😅

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17924 am: 27.08.2025 12:59 »

Ich wäre nicht ganz so pessimistisch wie du. Also zumindest in meinen Ohren klingt schon ein wenig durch, dass gerade ein gewisses "Umdenken" in den relevanten Ministerien stattzufinden scheint, mutmaßlich stark getrieben durch die Erwartung des nächsten Urteils aus Karlsruhe..

Jedes Mal, wenn jemand aus einem Ministerium das liest, erstickt er vor lachen an seinem Lachshäppchen.