Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8069026 times)

OnkelU

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19215 am: 08.10.2025 21:33 »
Man kann nur hoffen, dass dem BVerfG das Pareto Prinzip bei der Aussage „weitestgehend“ nicht bekannt war. Falls doch, dann gute Nacht.
weitest. Nicht weitestgehend. Und ich denke der Superlativ enthält schon angemessen Informationsgehalt zum tatsächlichen Fortschritt. Die Sache dürfte im Endstadium sein und es fehlen nur noch Randhandlungen, Formalia oder die Verkündung, nicht mehr der eigentliche inhaltliche Hauptentscheidungsprozess. My two cents

Zerot

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« Antwort #19216 am: 09.10.2025 07:39 »
Herr Dr. Maidowski könnte doch wo er jetzt nicht mehr beim Bundesverfassungsgericht beschäftigt ist, sich in diesem Forum z.B. unter dem Namen Waidomski1 oder BVerfGBeliever_2 anmelden und uns mit heißen News füttern :)

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19217 am: 09.10.2025 08:30 »
Herr Dr. Maidowski könnte doch wo er jetzt nicht mehr beim Bundesverfassungsgericht beschäftigt ist, sich in diesem Forum z.B. unter dem Namen Waidomski1 oder BVerfGBeliever_2 anmelden und uns mit heißen News füttern :)

 ;D ;D ;D ;D ;D

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19218 am: 09.10.2025 08:37 »
Er ist doch schon da, was meint ihr, weshalb Swen hier soviel Sinnvolles schreibt  ;D

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19219 am: 09.10.2025 09:31 »
Herr Dr. Maidowski könnte doch wo er jetzt nicht mehr beim Bundesverfassungsgericht beschäftigt ist, sich in diesem Forum z.B. unter dem Namen Waidomski1 oder BVerfGBeliever_2 anmelden und uns mit heißen News füttern :)

Zu einer eher ungemütlichen Zeit hieß es gerne "Ritter(kreuzträger) nach vorne" wenn die Situation den Bach runter ging... Gilt das auch für Träger des Bundesverdienstkreuzes?  ;D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19220 am: 09.10.2025 09:34 »
Für alle die meinen es könnte schnell gehen:

Lehrer wartet 17 Jahre auf Post vom Amt

Düsseldorf · 2008 schloss sich Stephan Wippermann-Janda einem Widerspruch gegen die Zuschläge für kinderreiche Familien von Beamten in NRW an. Erst jetzt wurde ihm die Entscheidung per Zustellungsurkunde übermittelt. An weitere Einsprüche denkt der 68-Jährige nicht. „Die nächste Antwort würde ich sicher nicht mehr lebend in Empfang nehmen.“
https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-lehrer-wartet-17-jahre-auf-post-vom-amt_aid-136407319

Also immer schön auf die Gesundheit achten und die Rechtsnachfolger rechtzeitig briefen. ;)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19221 am: 09.10.2025 11:57 »
Das sind deutlich zu viel Blumen für mich, GoodBye, und deutlich zu wenige für den nun ehemaligen BVR Maidowski, der sich m.E. mit seiner ausgewogenen Art tatsächlich bleibende Verdienste um unser Gemeinwesen und für unsere Gesellschaft erworben hat. Das mögen hier viele anders sehen, weil sie sein Handeln als BVR vor allem aus der Länge zwischen der letzten Entscheidung vom 4. Mai 2020 und der zwischenzeitlich zwangsläufig offensichtlich gefällten ermessen. Allerdings sollte man m.E. beides zunächst einmal getrennt voneinander betrachten, weshalb ich hier ja in der Vergangenheit regelmäßig geschrieben habe, dass alle, die diese zeitliche Dauer kritisieren, sich bemüßigt fühlen sollten, selbst schriftlich begründend handelnd vorzugehen, also in umfassender Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse und der in den letzten Jahrzehnten entwickelten Dogmatik zum Besoldungsrecht. Denn das ist heilsam, weil man erst dann die Komplexität der Materie mitsamt ihrer Problemen durchdringt, um sich dabei sicher sein zu dürfen, dass man genügend Probleme gar nicht erst erkennt oder, falls man sie erkennt, nicht wirklich lösen kann. Dass am Ende acht BVR in regelmäßig umfassender und geheimer Beratung die komplexen sachlichen Probleme diskutieren, ist meiner Meinung nach insofern ein Glücksfall bundesdeutscher Rechtsgeschichte, den es so zu keiner anderen Zeit in der deutschen Geschichte gegeben hat, auch nicht in der Weimarer Republik im Form des Reichsgerichts. Dass damit wiederkehrend lange Verfahrensdauern einhergehen, kann man als Kehrseite betrachten. Die Alternative wäre, dass es entweder kein Verfassungsorgane geben würde, das gesetzliche Normen als rechtskräftig verfassungswidrig betrachten würde, oder dass die Fachgerichtsbarkeit entsprechend handeln dürfte. Welche Folgen das (nicht nur) für unser Thema hätte, kann man sich dann ja jeweils selbst ausmalen.

Ein zentrales Problem sind nun genau jene langen Verfahrensdauern, sodass der aktuelle ZBR-Beitrag jenes Problem jetzt betrachtet, indem er methodisch nachweist, dass nicht nur in das Prüfverfahren eintretende Jahre eine entscheidungserhebliche Wirkung haben können, sondern dass ebenfalls aus dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum herausfallende Jahre von nicht minder entscheidungserheblicher Relevanz sein können und das wiederkehrend in der Vergangenheit auch bereits gewesen sein müssen. Diesen Nachweis führt jener Beitrag statistisch, sodass sich das Ergebnis offensichtlich nicht wegdiskutieren, sondern nur sachlich diskutieren lässt. Denn dieses Ergebnis sind ggf. gravierende Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern können, sodass ihnen im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden sollte (vgl. die Rn. 33 der akutellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Denn wenn der zweite Parameterwert im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 1980 bis 1994 mit dem Basisjahr 1979 in der damals noch bundeseinheitlich geregelten Besoldung bei offensichtlich mehr als 20 % liegt und sich danach augenscheinlich mit demselben Basisjahr kaum verringert haben sollte, aus dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum herausfallende Jahre aber weiterhin eine entscheidungserhebliche Bedeutung haben können, sollte in Anbetracht der Problematik einer augenscheinlich schon deutlich über 15 Jahre währenden vollständigen Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung - jene regelmäßig vollständige Abkopplung lag offensichtlich bereits mehr als zehn Jahre vor der Reföderalisierung des Besoldungsrechts im Bund vor (vgl. die Abb. 4 auf der Seite 7 unter: https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf) - eine sachliche Diskussion der daraus resultierenden Konsequenzen dringend notwendig sein, sodass sich die Frage stellt, welche Antworten der Zweite Senat dazu geben wird.

Dabei bleibt bekanntlich zu bedenken, dass ein zweiter Parameter von über 5 % als eine deutliche Abweichung zu betrachten ist, der die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation stützt, während ein Parameterwert von über 9 % als eine entsprechend sehr deutliche Abweichung zu betrachten ist, weshalb ein mehr als doppelt so großer Parameterwert kaum anders als eine vollständige Abkopplung zu begreifen sein sollte. Auch deshalb dürfte der aktuelle ZBR-Beitrag geschrieben worden sein, vermute ich. Denn letztlich kommen wir vom Ergebnis nur weiter, wenn wir sachliche Probleme sachlich aufzeigen und sie also sachlich begründen, um darauf dann sachliche Antworten zu geben. Diese sachliche Antwort wird insofern also über kurz oder lang der Zweite Senat geben müssen; sofern das nicht in der angekündigten "Pilotentscheidung" geschehen sollte, wird es irgendwann danach geschehen müssen.

Da die Antwort auf solche Fragen offensichtlich nicht einfach ist, ist es für mich sachlich nachvollziehbar, dass ein Verfassungsorgan, das am Ende ggf. noch für Jahrzehnte Geltung beanspruchende Antworten finden muss (es ist uns ja ein weiteres "Pilotverfahren" angekündigt), Zeit bedarf, um entsprechende Antworten zu finden, was nicht heißt, dass ich es nicht auch begrüßt hätte, wenn der Senat seine nun alsbald auch uns gegebenen Antworten schneller gefunden hätte. Es ist aber so oder so, wie es ist, nämlich komplex, um nicht zu sagen: verfahren, was kein Wortspiel sein soll: Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen. Denn das ist ihre ihnen von der Verfassung aufgebene Pflicht. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich hingegen nur in der Lage, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, auch noch für eine Zeit in 50 oder 100 Jahren ggf. im erheblichen Maße einzuschränken, was eines der vielen komplexen verfassungsrechtlichen Probleme ist, das man im Verlauf des letzten vielleicht Dreivierteljahr beraten haben wird. Auch deshalb ist das Thema als schwärende Wunde des Verfassungsrechts charakterisiert worden, dass nämlich das verwerfliche Handeln der heutigen Besoldungsgesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ohne Auswirkungen auf das der zukünftigen haben wird. Darin zeigt sich ein erhebliches Maß an politischer Verantwortungslosigkeit, für das ausschließlich allein die Besoldungsgesetzgeber eben die Verantwortung tragen. Denn verfassungsrechtlich war es für sie nicht erst in den letzten fünf Jahren ein Leichtes, eine verfassungskonforme Alimentation zu gewähren, also ihre verfassungskonforme Pflicht zu erfüllen, oder das nicht zu tun, um es im Rahmen des Verfassungsrechts sachlich zu begründen und die damit zusammenhängenden Lasten gleichheitsgerecht zu verteilen. Gleichheitsgerecht hätte also hier geheißen: über den öffentlichen Dienst hinaus.

@ OnkelU

Genauso würde ich das auch interpretieren: Ein Verfassungsorgan, deren maßgeblichen Mitglieder dem Beratungsgeheimnis unterworfen sind, ist regelmäßig mit nach außen gegebenen Antworten eher sparsam. Eine sehr viel eindeutigere - um nicht zu sagen: weitest mögliche - kann und wird es nicht geben. Und nun bin ich gespannt, was wir alsbald zum Lesen bekommen werden.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19222 am: 09.10.2025 12:26 »
Man kann nur hoffen, dass dem BVerfG das Pareto Prinzip bei der Aussage „weitestgehend“ nicht bekannt war. Falls doch, dann gute Nacht.
weitest. Nicht weitestgehend. Und ich denke der Superlativ enthält schon angemessen Informationsgehalt zum tatsächlichen Fortschritt. Die Sache dürfte im Endstadium sein und es fehlen nur noch Randhandlungen, Formalia oder die Verkündung, nicht mehr der eigentliche inhaltliche Hauptentscheidungsprozess. My two cents

Ich muss mir merken einige meiner Kommentare als Ironie zu versehen. Gemäß Pareto Prinzip würden die fehlenden 20% Arbeit/Aufwand (der Bereich von weitest bist erledigt) weitere 80% Zeit (Aufwand) benötigen. Wenn man nun schaut das 20% der bisher eingesetzten Zeit etliche Jahre sind, dann sind wohl wieder beim oben genannten Lehrer (der seinem Ableben entgegen sieht).

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19223 am: 09.10.2025 12:43 »
@Swen

Ich verstehe deine Sichtweise bzgl. der langen Verfahrensdauer. Dennoch habe ich in einem Bericht über das Ausscheiden lesen müssen, dass manche Verfahren länger dauern als gedacht, weil viel Zeit in Entscheidungen in Bezug auf Asyl und Bürgergeld? investiert werden mussten.

Da frage ich mich dann, ob nicht auch irgendwann die Frage erlaubt ist, ob man dann nicht das BVerfG personell aufstocken müsste, um alles in geordneten Bahnen, auch in zeitlicher Hinsicht, zurückzuführen.

Gerade ein Verfassungsorgan darf nicht als Grund "Überlastung" angeben.

P  S. Zeigt deine Glaskugel wann der Artikel aus der Zeitschrift ZBR 9/25 als Einzelartikel kaufbar ist?

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19224 am: 09.10.2025 13:36 »
@Swen

Ich verstehe deine Sichtweise bzgl. der langen Verfahrensdauer. Dennoch habe ich in einem Bericht über das Ausscheiden lesen müssen, dass manche Verfahren länger dauern als gedacht, weil viel Zeit in Entscheidungen in Bezug auf Asyl und Bürgergeld? investiert werden mussten.

Da frage ich mich dann, ob nicht auch irgendwann die Frage erlaubt ist, ob man dann nicht das BVerfG personell aufstocken müsste, um alles in geordneten Bahnen, auch in zeitlicher Hinsicht, zurückzuführen.

Gerade ein Verfassungsorgan darf nicht als Grund "Überlastung" angeben.

P  S. Zeigt deine Glaskugel wann der Artikel aus der Zeitschrift ZBR 9/25 als Einzelartikel kaufbar ist?
Sehe ich genauso.

Ein Staat, der über einen langen Zeitraum elementare Aufgaben nur noch unzureichend erfüllt, wird von seinen Bürgern zu Recht als dysfunktional empfunden. Besonders bedenklich ist das, wenn es sich bei diesen zugleich um dessen Diener handelt, die ihren Staat auch in schwierigen Zeiten gegen dessen Feinde verteidigen sollen.

Denen über Jahrzehnte eine verfassungsgemäße Behandlung vorzuenthalten, kann zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust an einer empfindlichen Stelle des Gemeinwesens führen.

Die Problematik einer infolge illegaler Massenmigration überlasteten Justiz droht sich übrigens gerade an einer weiteren Stelle zu verfestigen.

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/42_250923/index.php

Zitat
Die Präsidentinnen und Präsidenten appellieren an den Gesetzgeber, die Spiel­räume, die das Unionsrecht den Mitgliedstaaten lässt, zu nutzen, um einen qualitativ hohen und zugleich zeitnahen Rechtsschutz zu gewährleisten. Damit dieses Ziel rechtssicher erreicht wird, ist die Berücksichtigung der Expertise der Praxis unent­behrlich. So sollten vor allem die gerichtlichen Entscheidungsfristen im Gesetzent­wurf großzügiger gesetzt oder, soweit unionsrechtlich nicht gefordert, gestrichen wer­den, um den Anforderungen eines angemessenen Rechtsschutzes in sämtlichen Rechtsgebieten Rechnung zu tragen. Die im Entwurf bislang vorgesehenen Ent­scheidungsfristen – über ein Asylverfahren in erster Instanz innerhalb von sechs Mo­naten und über ein Eilverfahren in zweiter Instanz innerhalb von zwei Wochen – hät­ten eine Bevorzugung dieser Verfahren zur Folge, die im Verhältnis zu anderen Rechtsschutzsuchenden nur schwer zu vermitteln wäre“.
« Last Edit: 09.10.2025 13:47 von BerndStromberg »

SwenTanortsch

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« Antwort #19225 am: 09.10.2025 14:02 »
@Swen

Ich verstehe deine Sichtweise bzgl. der langen Verfahrensdauer. Dennoch habe ich in einem Bericht über das Ausscheiden lesen müssen, dass manche Verfahren länger dauern als gedacht, weil viel Zeit in Entscheidungen in Bezug auf Asyl und Bürgergeld? investiert werden mussten.

Da frage ich mich dann, ob nicht auch irgendwann die Frage erlaubt ist, ib man dann nicht das BVerfG personell aufstocken müsste, um alles in geordneten Bahnen, auch in zeitlicher Hinsicht, zurückzuführen.

Gerade ein Verfassungsorgan darf nicht als Grund "Überlastung" angeben.

P  S. Zeigt deine Glaskugel wann der Artikel aus der Zeitschrift ZBR 9/25 als Einzelartikel kaufbar ist?

Du tickst damit m.E. eine wichtige Sachfrage an, Rheini. Ich schätze, dass sich die BVR nicht dagen zu Wehr setzen würden, wenn man die Zahl ihrer Wissenschaftlichen Mitarbeiter von vier auf bspw. fünf erhöhen würde. Wogegen sie sich allerdings - denke ich - mindestens weit überwiegend, wenn nicht sogar einstimmig wenden würden, wäre die Installation eines weiteren Senats, weil das die Gefahr heraufbeschwören würde, dass am Ende die Rechtsprechung dreier Senate wiederkehrend im Plenum abzustimmen wäre, was dann gerade bei strittigen (Verfassungsrechts-)Fragen zu ggf. eher noch längeren Verfahrendauern oder ggf. zu in verschiedenen Dogmatiken unterschiedlicher Rechtsgebieten nicht mehr eindeutigen Rechtsprechung führen könnte. In den 2010er Jahren gab es solch ein Problem hinsichtlich der den Gesetzgeber treffenden prozeduralen Anforderungen (die dazu geschriebene fachwissenschaftliche Literatur ist allerdings meines Wissens nicht frei online zugänglich, einen präzisen wie informativen Überblicksartikel hat bspw. Arno Wieckenhorst, Verfassungsrechtliche Gesetzgebungslehre - Das Bundesverfassungsgericht bleibt gespalten?, in: DÖV 2018, S. 845, formuliert). Auf die Schnelle habe ich jetzt mal die Problematik an einem öffentlich zugänglichen Beitrag für ein anderes Rechtsgebiet recherchiert, also hier: https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/oe/hfr/deutsch/1998-01.pdf

Würden also nun drei statt bislang zwei Senate rechtskräftig das Verfassungsrecht auslegen, dürfte das in einem wiederkehrend höheren Maße zu Problemen führen als zwischen derzeit zweien. Insofern könnte die Erweiterung der Anzahl von Wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich wohl eher Abhilfe schaffen - ich befürchte aber, dass das von politischer Seite eher nicht in allen Fällen ebenfalls so gesehen wird.

Die ehemaligen BVR berichten darüber hinaus nach ihrem Ausscheiden regelmäßig von der wiederkehrend hohen (Mehr-)Belastung, die sich ohne vorheriges eigenes Tun einstellen kann. Ich halte es für wahrscheinlich, dass davon auch Susanne Baer in ihrem neuen Buch berichten wird: https://media.herder.de/leseprobe/978-3-451-07406-6/index.html (es ist bei mir zum nächsten Lesen vorgemerkt). Ich könnte mir vorstellen, dass sich in letzter Zeit dem Dezernat des nun ehemaligen BVR Maidowski einige Eilentscheidungen in Form von Verfassungsbeschwerden hinsichtlich des Asylrechts zur Bearbeitung gestellt hatten werden, da jenes Rechtsgebiets ja ihm und seinem Dezernat unterfiel (vgl. nur: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-091.html) und da hier politisch in den letzten Monaten recht viel los war. Da es hier im Einzelfall um Leib und Leben geht, wird sich ein BVR in der Güterawägung sachlich immer gezwungen sehen müssen, diesen Entscheidungen in seinem Dezernat eine hohe sachliche (und damit fast zwangsläufig zeitliche) Priorität zuzumessen, um sich nicht in die Gefahr zu begeben, sich sachlich angreifbar zu machen. Hier liegt dann also keine eigene persönliche Priorisierung vor (also nach dem Motto, dass dieses oder jenes Thema für einen selbst eben wichtiger sei), sondern die Sachlage fordert die Priorisierung, was geplante zeitliche Abläufe - so gilt es zu vermuten - regelmäßig durcheinanderwirbeln sollte. Da der nun ehemaige BVR hier also in einer Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht hat - https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfahren-zur-alimentation-werden-fortgesetzt/ -, dürfte man das als das lesen, wie es wohl (denke ich, ich kenne ja die gesamte Stellungnahme nicht, sondern nur das, was der Link hervorhebt) gemeint ist, nämlich als eine nun abschließende Mahnung an die Politik, in komplexen Sachfragen ein politisches Handeln zu zeigen, dass nach Möglichkeit Eindeutigkeit nicht vermeiden muss, sodass die Anzahl an notwendigen bundesverfassungsgerichtlichen Eilentscheidungen sich beträchtlich verringern könnte, was wiederum die Möglichkeit der Arbeit an regelmäßigen Sachfragen signifikant erhöhen sollte. Dabei wird sich der zu jener Zeit noch nicht ehemalige BVR sicherlich darüber bewusst gewesen sein, dass er damit kaum etwas an der politischen Gestaltung ändern wird, die sich ja regelmäßig veranlasst sieht, sachlicher Eindeutigkeit nicht in ausnahmslos allen Fällen immer regelmäßig den absoluten und vollständigen Vorrang zu geben, sondern durchaus in einer gewissen Zahl an Fällen (die bestimmt überschaubar bleibt, wenn ich zum Himmel schaue, finde ich den auch regelmäßig überschaubar, und zwar je überschaubarer, je tiefer die Wolken hängen) auch mal etwas uneindeutiger zu handeln (um's so auszudrücken - vor meinem Fenster hängen die Wolken im Moment sehr tief, was an der Jahreszeit liegen könnte, die wiederum ja die der Reformen ist, weil jeder weiß, dass nach dem Herbst immer der Winter Einzug hält). Der langen Rede kurzer Sinn: Mich dünkt, der BVR Maidowski wird sich nicht in jedem Fall seiner Entäußerungen immer einer gewissen Prise Sarkasmus enthalten können.

Wieso der Verlag seit geraumer Zeit die Einzelartikel nicht über click and buy zur Verfügung stellt, weiß ich auch nicht. Eventuell würde ich den Verlag einfach entsprechend anmailen. Darüber hinaus besteht m.W. die Möglichkeit, ein Probeheft kostenlos zu bestellen, um daran zu prüfen, ob man die Zeitschrift abonnieren möchte. (Der aktuelle Beitrag in der ZBR, um den es hier geht, ist dabei, wie ich schon nach dem ersten Lesen festgestellt habe, nicht besonders spektakulär, um nicht zu sagen, eigentlich geradezu langweilig, wobei es aber das Thema selbst wohl eher nicht ist, wenn ich richtig verstanden habe, worum es geht).

@ Bernd

Genauso wie auch bei Rheinis Post volle Zustimmung! In der letzten Fettmarkierung des Zitats liegt die sachliche Begründung für das, was ich gerade geschrieben habe (und zwar in den heutigen rechtlichen Regelungen). Ich kann dabei nicht abschätzen, welche Priorisierung tatsächlich sachgerecht ist - wie gesagt, es kann ja um Leib und Leben gehen -; aber zu erwarten sein sollte, dass politische Verantwortungträger egal welcher Partei die Konsequenzen ihres Handelns umfassend im Blick behielten. Das dürfte gerade beim Thema Asyl besonders im Blick zu behalten bleiben, da es politisch und gesellschaftlich bekanntlich hoch aufgeladen ist. Das Thema sollte eigentlich weiterhin als ein maßgeblich gesellschaftliches ein vordringlich politisches und eben kein vor allem juristisches bleiben. Denn Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG führt ja aus: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit." Daraus ist nicht zu schließen, dass am Ende die Gerichte für die politische Willensbildung des Volkes die eigentliche Verantwortung übernehmen sollten, denke ich.

OnkelU

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19226 am: 09.10.2025 14:20 »
Man kann nur hoffen, dass dem BVerfG das Pareto Prinzip bei der Aussage „weitestgehend“ nicht bekannt war. Falls doch, dann gute Nacht.
weitest. Nicht weitestgehend. Und ich denke der Superlativ enthält schon angemessen Informationsgehalt zum tatsächlichen Fortschritt. Die Sache dürfte im Endstadium sein und es fehlen nur noch Randhandlungen, Formalia oder die Verkündung, nicht mehr der eigentliche inhaltliche Hauptentscheidungsprozess. My two cents
Ich muss mir merken einige meiner Kommentare als Ironie zu versehen. Gemäß Pareto Prinzip würden die fehlenden 20% Arbeit/Aufwand (der Bereich von weitest bist erledigt) weitere 80% Zeit (Aufwand) benötigen. Wenn man nun schaut das 20% der bisher eingesetzten Zeit etliche Jahre sind, dann sind wohl wieder beim oben genannten Lehrer (der seinem Ableben entgegen sieht).
ich hatte Deinen ursprünglichen Kommentar schon richtig verstanden.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19227 am: 09.10.2025 14:21 »
Na ich hoffe doch das ein Verfassungsorgan andere Möglichkeiten in dieser Sache hat die Politik "zu kitzeln" als ein einfaches Amt in irgendeiner Behörde.

Kann das BVerfG eigentlich das BVerfG anrufen 🫣?

Desaster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19228 am: 09.10.2025 14:39 »
Nein, das nächsthöhere Gericht wäre dann der EuGH.

Rheini

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« Antwort #19229 am: 09.10.2025 14:45 »
Ich könnte mir vorstellen das wenn bei einem Abendessen der Politik zwanlos mitteilt das man bei der personelle Engpässe sieht und man überlegt das Gericht anzurufen, keiner der Beteiligten dies wünscht und man über das weitere Vorgehen möglichst in Einigkeit entscheiden möchte.