Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8069004 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19230 am: 09.10.2025 14:48 »
Nein, das nächsthöhere Gericht wäre dann der EuGH.

In meinem Post ist ein Teil Unwissenheit und ein Teil Ironie.

Wobei mein Monk sich direkt die Frage stellt, wie es vor dem EuGH sich darstellte.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19231 am: 09.10.2025 15:02 »
Da es hier im Einzelfall um Leib und Leben geht,

Übertreibung?

Tenshin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19232 am: 09.10.2025 15:04 »
Nein, das nächsthöhere Gericht wäre dann der EuGH.

In meinem Post ist ein Teil Unwissenheit und ein Teil Ironie.

Wobei mein Monk sich direkt die Frage stellt, wie es vor dem EuGH sich darstellte.

In dem Fall würde sich nichts darstellen ;)

Der EuGH ist nur in den Fällen höchstes Organ der Rechtsprechung, wo die Rechtsgestaltungskompetenzen explizit an die EU abgegeben worden sind (vgl. Art. 23 Abs 1 S.2 GG).

Für alle anderen Fälle bleibt das BVerfG selbst zuständig  :D
 

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19233 am: 09.10.2025 15:11 »
Da es hier im Einzelfall um Leib und Leben geht,

Übertreibung?

Natürlich muss das eine Übertreibung sein. Eine notwendige, denn sonst müsste man ja unumwunden zugeben, dass die Masse an Verfahren (die nun direkt unsere Verfahren bremsen) ohne Merkels Alleingang gar nicht möglich gewesen wären.

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19234 am: 09.10.2025 15:12 »
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SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19235 am: 09.10.2025 16:27 »
Da es hier im Einzelfall um Leib und Leben geht,

Übertreibung?

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG stellen als maßgebliche Schutzrechte hohe Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassung für jeden Einzelfall in den Blick zu nehmen hat, wenn es angerufen wird.

Ich gehe davon aus, dass ein nicht geringer Teil der bundesdeutschen Bevölkerung Ecken in der Welt vom Namen, aber nicht von Angesicht kennen wird, weil jene Teile nicht als Touristenmagnet und Haupturlaubsland von TUI geführt werden; einen durchaus interessanten Überblick gibt dabei bspw. unser staatliches Reisebüro: https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/10-2-8reisewarnungen

Was also für den Einzelnen wie eine Übertreibung klingt, kann das Bundesverfassungsgericht so nicht automatisch voraussetzen. Ergo kosten entsprechende Eilverfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht in jedem Einzelfall durchaus nicht wenig Zeit.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19236 am: 09.10.2025 16:46 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19237 am: 09.10.2025 17:14 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

Ließe sich das nachvollziehbar in eine Haftung des DH formulieren? Falls nein, was wären die Folgen? Das ist nicht als Spaß gemeint.. Vielleicht hätte ein Beamter anstatt eines Polos ein Volvo gekauft und wäre dann beim Verkehrsunfall nicht gestorben. In der weiteren Folge wäre die Ehefrau nicht dem Alkohol verfallen und die Kinder hätten der Mutter nicht durch die Gerichtsvollzieherin weggenommen werden müssen, was aber tatsächlich auch am Ableben der GVin scheiterte, weil auch sie sich nicht den Volvo, sondern nur einen Polo leisten konnte..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19238 am: 09.10.2025 17:37 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

Das, was Du ausführst, ist so, lotsch, allerdings nur mittelbar: Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber seit Jahr und Tag nicht amtsangemessen alimentiert. Es ist deshalb das unmittelbare Problem, weil nur er verfassungsrechtlich über die Kompetenz verfügt, die ihm damit zu seiner Pflicht erwächst, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Dass er das nicht tut, ist das unmittelbare Problem. Folge dieses Problems ist, dass der Beamte nicht amtsangemessen alimentiert wird, was allerdings am Ende das mittelbare Problem bleibt, da er nicht über die Kompetenz verfügt, selbst für seine amtsangemessene Alimentation zu sorgen. Ihm verbleibt nur das Recht, seine amtsangemessene Alimentation - sofern er davon ausgeht und ihm die judiaktive Gewalt darin folgt, dass die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei - einzuklagen.

Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber der ihm verfassungsrechtlich auferlegte Pflicht nicht hinreichend nachkommt, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren, woraus für sie das mittelbare Problem erwächst, dass sie nicht amtsangemessen alimentiert werden. Das Problem ist also der Besoldungsgesetzgeber, das daraus resultierende Problem hat am Ende der Beamte.

@ bebolus

Die Antworten auf diese Frage bleiben kontrafaktisch, da es ja auch genau andersherum sein könnte, nämlich dass sich der Beamte durch den Kauf eine Volvos zu Tode gefahren hätte, was ihm durch den Kauf eines Polos erspart geblieben ist.

Von daher klärt die Fachgerichtsbarkeit nur eines, nämlich ob die gesetzliche Regelung vom Dienstherrn sachgerecht angewendet worden ist. In dem Moment, wo sie im Zuge dessen zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei, sieht sie sich gezwungen, das Verfahren auszusetzen und in einer umfassend begründeten Vorlage dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die gesetzliche Regelung tatsächlich evident sachwidrig ist; das Bundesverfassungsgericht kommt in der Kontrolle dieser Vorlage als einziges Verfassungsorgan die Kompetenz zu, eine gesetzliche Norm zu verwerfen. So verstanden haben wir einen nur sehr engen Korridor, der zugleich hoch formalisiert ist, der am Ende der gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19239 am: 09.10.2025 17:40 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

Mich trifft der Schlag! Habe ich da eben gelesen "Eine Immobilie finanzieren können"!?

Als normalsterblicher Beamter?

Oh wei oh wei...  Ich muss mich kurz hinsetzen. Ach nee, ich sitze ja bereits.

Also der Beamte soll seine Pflicht erfüllen: Verbrecher fangen, Feuer aus machen, verwalten, an Sonn- und Feiertagen da sein, seine Unversehrtheit riskieren und zuweilen auch mal verlieren. Aber mehr als eine Zweizimmerwohnung mit Balkon und Ausblick auf nen Aldi (maximal Edeka), einmal im Jahr Urlaub im Harz (maximal Nordsee) muss doch nun wirklich nicht sein!

Kinder auf eine bessere Schule schicken!? Ich kriege Schnappatmung.


bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19240 am: 09.10.2025 17:42 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

Das, was Du ausführst, ist so, lotsch, allerdings nur mittelbar: Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber seit Jahr und Tag nicht amtsangemessen alimentiert. Es ist deshalb das unmittelbare Problem, weil nur er verfassungsrechtlich über die Kompetenz verfügt, die ihm damit zu seiner Pflicht erwächst, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Dass er das nicht tut, ist das unmittelbare Problem. Folge dieses Problems ist, dass der Beamte nicht amtsangemessen alimentiert wird, was allerdings am Ende das mittelbare Problem bleibt, da er nicht über die Kompetenz verfügt, selbst für seine amtsangemessene Alimentation zu sorgen. Ihm verbleibt nur das Recht, seine amtsangemessene Alimentation - sofern er davon ausgeht und ihm die judiaktive Gewalt darin folgt, dass die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei - einzuklagen.

Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber der ihm verfassungsrechtlich auferlegte Pflicht nicht hinreichend nachkommt, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren, woraus für sie das mittelbare Problem erwächst, dass sie nicht amtsangemessen alimentiert werden. Das Problem ist also der Besoldungsgesetzgeber, das daraus resultierende Problem hat am Ende der Beamte.

@ bebolus

Die Antworten auf diese Frage bleiben kontrafaktisch, da es ja auch genau andersherum sein könnte, nämlich dass sich der Beamte durch den Kauf eine Volvos zu Tode gefahren hätte, was ihm durch den Kauf eines Polos erspart geblieben ist.

Von daher klärt die Fachgerichtsbarkeit nur eines, nämlich ob die gesetzliche Regelung vom Dienstherrn sachgerecht angewendet worden ist. In dem Moment, wo sie im Zuge dessen zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei, sieht sie sich gezwungen, das Verfahren auszusetzen und in einer umfassend begründeten Vorlage dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die gesetzliche Regelung tatsächlich evident sachwidrig ist; das Bundesverfassungsgericht kommt in der Kontrolle dieser Vorlage als einziges Verfassungsorgan die Kompetenz zu, eine gesetzliche Norm zu verwerfen. So verstanden haben wir einen nur sehr engen Korridor, der zugleich hoch formalisiert ist, der am Ende der gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist.

Swen, es ging um: Mehr Geld in der Vergangenheit dürfte üblicherweise zu mehr Wohlstand in der Zukunft führen. Von meiner Seite Satire, von Lotsch zutreffend angebrachte Wirklichkeit.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19241 am: 09.10.2025 18:01 »
Die Besoldungsgesetzgeber und nicht das Bundesverfassungsgericht liefern uns seit mittlerweile weit mehr als dreißig Jahren eine zunehmend heilloser verfahrende Lage. Das ist m.E. das Problem. Und da es das ihre ist, können auch nur sie allein es lösen.

Nein, das ist hauptsächlich unser Problem, das Problem der Beamten. Diese jahrzehntelange Unterbezahlung kann man nicht mehr nachholen und sie kann  auch nicht ansatzweise durch irgendeinen Beschluss des BVerfG kompensiert werden. Der Eine hätte vielleicht eine Immobilie finanzieren können, die Andere hätte vielleicht ihre Kinder auf eine bessere Schule schicken können, ein Anderer hätte sich einen Traum von Fernreisen erfüllen können. Alles nicht mehr nachholbar. Für den Besoldungsgesetzgeber waren es nur Minderausgaben ohne Konsequenzen.

Das, was Du ausführst, ist so, lotsch, allerdings nur mittelbar: Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber seit Jahr und Tag nicht amtsangemessen alimentiert. Es ist deshalb das unmittelbare Problem, weil nur er verfassungsrechtlich über die Kompetenz verfügt, die ihm damit zu seiner Pflicht erwächst, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Dass er das nicht tut, ist das unmittelbare Problem. Folge dieses Problems ist, dass der Beamte nicht amtsangemessen alimentiert wird, was allerdings am Ende das mittelbare Problem bleibt, da er nicht über die Kompetenz verfügt, selbst für seine amtsangemessene Alimentation zu sorgen. Ihm verbleibt nur das Recht, seine amtsangemessene Alimentation - sofern er davon ausgeht und ihm die judiaktive Gewalt darin folgt, dass die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei - einzuklagen.

Das unmittelbare Problem ist, dass der Besoldungsgesetzgeber der ihm verfassungsrechtlich auferlegte Pflicht nicht hinreichend nachkommt, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren, woraus für sie das mittelbare Problem erwächst, dass sie nicht amtsangemessen alimentiert werden. Das Problem ist also der Besoldungsgesetzgeber, das daraus resultierende Problem hat am Ende der Beamte.

@ bebolus

Die Antworten auf diese Frage bleiben kontrafaktisch, da es ja auch genau andersherum sein könnte, nämlich dass sich der Beamte durch den Kauf eine Volvos zu Tode gefahren hätte, was ihm durch den Kauf eines Polos erspart geblieben ist.

Von daher klärt die Fachgerichtsbarkeit nur eines, nämlich ob die gesetzliche Regelung vom Dienstherrn sachgerecht angewendet worden ist. In dem Moment, wo sie im Zuge dessen zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzliche Regelung evident sachwidrig sei, sieht sie sich gezwungen, das Verfahren auszusetzen und in einer umfassend begründeten Vorlage dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die gesetzliche Regelung tatsächlich evident sachwidrig ist; das Bundesverfassungsgericht kommt in der Kontrolle dieser Vorlage als einziges Verfassungsorgan die Kompetenz zu, eine gesetzliche Norm zu verwerfen. So verstanden haben wir einen nur sehr engen Korridor, der zugleich hoch formalisiert ist, der am Ende der gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist.

Swen, es ging um: Mehr Geld in der Vergangenheit dürfte üblicherweise zu mehr Wohlstand in der Zukunft führen. Von meiner Seite Satire, von Lotsch zutreffend angebrachte Wirklichkeit.

Und am Ende bleibt es immer beim Verfassungsrecht, das ja nur vonseiten des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig ausgelegt wird; das ist die wiederkehrende Tatsache in all unserem Schreiben.

Ich denke, wie sind uns im dem, was Du und lotsch schreiben, alle einig, bebolus, nur ist eben (die Auslegung von) Verfassungsrecht eine am Ende wiederkehrend komplexe Sache, die von daher hochformalisiert vonstatten geht. Unsere Alltagserfahrungen und eigenen Meinungen nützen uns da auch dann nichts, wenn wir als alle Bürger einer gleichen Meinung wären und das Bundesverfassungsgericht einer anderen.

Unsere zwei Möglichkeiten als Bürger sind, wenn wir mit einer rechtskräftigen Auslegung der Verfassung durch das Bundesverfassungsgericht nicht einverstanden sind, einen weiteren sachlichen Versuch zu starten und also - sofern es um ein Normenkontrollverfahren geht - mittelbar für eine sachlich überzeugende Begründetheit der Vorlage zu sorgen, oder aber bei der nächsten Bundestagswahl einer Partei unserer Stimme zu geben, die am Ende auf Grundlage der auch ihren Abgeordneten gegebenen Kompetenz die Verfassung in unserem Sinne ändern wird.

Alle weiteren Möglichkeiten laufen im Rahmen unserer Verfassung am Ende regelmäßig doch wieder auf eine der beiden Alternativen hinaus.

danbir

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19242 am: 09.10.2025 18:09 »
Und nun bin ich gespannt, was wir alsbald zum Lesen bekommen werden.

Ich hoffe nicht, dass das nur "alsbald" sein wird. Ich habe mal gelernt, dass das "innerhalb der nächsten 6-8 Wochen" bedeutet.  ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19243 am: 09.10.2025 18:23 »
Und nun bin ich gespannt, was wir alsbald zum Lesen bekommen werden.

Ich hoffe nicht, dass das nur "alsbald" sein wird. Ich habe mal gelernt, dass das "innerhalb der nächsten 6-8 Wochen" bedeutet.  ;D

Etwas anderes verstehe ich weiterhin nicht unter "alsbald". Ich freue mich weiterhin auf den November, wäre nicht verwundert, wenn wir schon im Oktober neuen Lesestoff erhielten, und könnte ebenfalls auch mit dem Dezember gut leben. Das einzige, was mich hinsichtlich des jetzt offensichtlich noch ausstehenden letzten Schritts nach über fünf Jahren wirklich stören würde, wäre, wenn sich das Bundesverfassungsgericht einen Tag zur Veröffentlichung auswählte, an dem ich stark beschäftigt sein sollte. Ich sehe das noch ausstehende Datum folglich entspannt.

Was wir dann zum Lesen erhalten werden, sehen wir in den Tagen nach der Veröffentlichung, sofern es uns dann schon gelingt, zu verstehen, was wir lesen werden. Meine letzte grundlegende Erkenntnis über die Entscheidung vom 4. Mai 2020 habe ich erst vor rund einem halben Jahr gewonnen, also rund fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung. Lieber wäre mir gewesen, ich hätte sie viereinhalb Jahre vorher gewonnen. Aber so ist eben das Leben, also kein Wunschkonzert.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19244 am: 09.10.2025 18:32 »
Sorry @Swen. Ich schätze deine Beiträge und hoffe auf schnellstmögliche Durchdringung des Beschlusses. Nochmehr hoffe ich aber das mein DH den Stoff durchdringt und die richtigen Schlüsse daraus zieht 😆.

Habe nur noch ein vernünftiges Hemd, aber noch viele Hosen.