Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8891583 times)

despaired

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 48
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21120 am: 19.11.2025 07:58 »
Information aus dem Gewerkschaftskreis: angeblich sei geplant, die ersten Erfahrungsstufen zu streichen in allen Entgeltgruppen, den Familienzuschlag 1(verheiratet) in die Grundbesoldung zu integrieren, eine Ausgleichszahlung als Besitzstand zu zahlen aber mit den Erhöhungen abzuschmelzen bis 2028 und ansonsten die Besoldung "leistungsorientierter" auszugestalten und fest Prozent-Sätze zwischen den Besoldungsgruppen zu schaffen. Klang so, als ob es für die meisten was geben sollte, aber eben nicht so viel.

Ich bezweifle, dass der Bund so fix ist auf das Urteil zu reagieren, man wird es erstmal genau erörtern wollen und Berlin+Klägern liegt es gerade mal 2 Wochen vor.

BWBoy

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 379
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21121 am: 19.11.2025 08:40 »
Und aktuell im Spiegel was zur morgigen Entscheidung

https://archive.is/2025.11.18-164714/https://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-bundesverfassungsgericht-ueber-angemessenheit-der-beamtenbesoldung-a-7f23e354-c349-4911-9a0f-7dc52f0ef042


War klar, dass man wieder mit der Streichung von Besoldungsgruppen um die Ecke kommt.

Dass das jedoch einer Entwertung der anderen Gruppen gleich kommt und der Attraktivität dieser Jobs bestimmt nicht hilft interessiert offenbar wenig.

Wenn quasi das unterste Amt einfacher Dienst ist, also ungelernte Tätigkeit, man dann aber argumentiert, die Aufgaben sind so komplex geworden, dass man keine ungelernten mehr brauchen kann ist das erstmal nachvollziehbar. Wenn man aber darüber hinaus dann das neue unterste Amt als Ausgangspunkt für den 15%-Abstand festlegt und somit die komplette Besoldungstabelle mit all ihren Tätigkeiten näher an die Grundsicherung, quasi Eingangsamt mD ist nun der neue eD, schiebt, dann widerspricht man damit eigentlich seiner Argumentation für die Abschaffung der untersten Gruppe. Also die unterste Gruppe erfüllt nunmehr hoherwertige Aufgaben und wird deshalb höhergruppiert und nicht mehr neu besetzt, die Tätigkeiten sollen aber dennoch nicht besser entlohnt werden  :-\ Das ganze zieht sich dann wie ein Rattenschwanz durch und in mittlerer Zukunft sind wir dann alle A16. selbstverständlich mit nur 15% Abstand zur Grundsicherung.


BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 907
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21123 am: 19.11.2025 09:35 »
"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."

Fuck!!! (Pardon my French)

Pumpe14

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21124 am: 19.11.2025 09:39 »
Die Besoldung muss unabhängig vom Einkommen des Ehepartners existenzsichernd sein
– der Beamte darf nicht auf das Einkommen des Partners verwiesen werden.

Siehe Randnummer 70 ff

da rauchen bei einigen Besoldungsgesetzgebern gerade die Köpfe ^^

despaired

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 48
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21125 am: 19.11.2025 09:52 »
Die Besoldung muss unabhängig vom Einkommen des Ehepartners existenzsichernd sein
– der Beamte darf nicht auf das Einkommen des Partners verwiesen werden.

Siehe Randnummer 70 ff

da rauchen bei einigen Besoldungsgesetzgebern gerade die Köpfe ^^

Wo steht die Randnummer? Ich sehe sie nicht oder schaue an der falschen Stelle... :/

Pumpe14

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21126 am: 19.11.2025 09:56 »
Die Besoldung muss unabhängig vom Einkommen des Ehepartners existenzsichernd sein
– der Beamte darf nicht auf das Einkommen des Partners verwiesen werden.

Siehe Randnummer 70 ff

da rauchen bei einigen Besoldungsgesetzgebern gerade die Köpfe ^^

Wo steht die Randnummer? Ich sehe sie nicht oder schaue an der falschen Stelle... :/

ich bin im PDF, da sind die Randnummern rechts vom Text - in Diesem Falle nummer 70 ff ab Seite 33 des PDF Dokuments

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,389
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21127 am: 19.11.2025 09:57 »
"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."

Fuck!!! (Pardon my French)

Rn 148


Zitat
Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.

Die Besoldungstabelle ist jetzt noch mehr im Eimer, wenn die oberen Besoldungsgruppen nichts abbekommen, muss man halt noch mal 10 Jahre klagen  ;)

SchrödingersKatze

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 86
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21128 am: 19.11.2025 09:57 »
Kurz zum Partnereinkommen:
Habe ich das richtig verstanden, dass hier auf das Alleinverdienerprinzip nur im speziellen Einzelfall eingegangen wurde und das nicht abschließend als Grundprinzip dargestellt wurde:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie (...)"

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

So wie ich das verstehe wird hier nur gerügt, dass auf dem Papier gesagt wurde, man würde sich an der Alleinverdienerfamilie orientieren, aber das tatsächlich nicht gemacht hat, nicht dass es grds nicht möglich ist, davon abzuweichen?

Das würde ja bedeuten, dass hier nicht über das Partnereinkommen im allgemeinen und die allgemeine Abkehr vom Alleinverdienerprinzip gesprochen wurde und wir wieder 5 Jahre auf das nächste Urteil zu Rahmenbedingungen zum Partnereinkommen warten dürfen?

hondafahrer26

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 63
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21129 am: 19.11.2025 10:00 »
Die Besoldung muss unabhängig vom Einkommen des Ehepartners existenzsichernd sein
– der Beamte darf nicht auf das Einkommen des Partners verwiesen werden.

Siehe Randnummer 70 ff

da rauchen bei einigen Besoldungsgesetzgebern gerade die Köpfe ^^

Das gilt grundsätzlich für die Vergangenheit. Wenn der Gesetzgeber das entsprechend begründet (und das dürfte für ein Aufatmen bei den Besoldungsgesetzgebern sorgen), könnte das Mehrverdienerprinzip durchaus verfassungsgemäß sein. Von einem Obiter Dictum kann hier jedenfalls nach meinem ersten Bauchgefühl nicht die rede sein:

Zitat
Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

hondafahrer26

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 63
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21130 am: 19.11.2025 10:15 »
[...]

So wie ich das verstehe wird hier nur gerügt, dass auf dem Papier gesagt wurde, man würde sich an der Alleinverdienerfamilie orientieren, aber das tatsächlich nicht gemacht hat, nicht dass es grds nicht möglich ist, davon abzuweichen?

Das würde ja bedeuten, dass hier nicht über das Partnereinkommen im allgemeinen und die allgemeine Abkehr vom Alleinverdienerprinzip gesprochen wurde und wir wieder 5 Jahre auf das nächste Urteil zu Rahmenbedingungen zum Partnereinkommen warten dürfen?

So würde ich das auch sehen und es bleibt zu hoffen, dass es nur bei fünf Jahren bliebe.

Gerade Bayern hat in seinem Gesetzesentwurf sich recht ausführlich zum Paradigmenwechsel "Alleinverdienerfamilie hin zur Mehrverdienerfamilie" geäußert und auch die letzten politischen Entscheidungen (Streichung des Kinderstartgeldes um mehr in den Aufbau der Kinderbetreuung stecken) wirken so, als hätte der Freistaat geahnt, was hier kommt. Denn wenn die Betreuung der Kinder sichergestellt ist, können auch beide Elternteile brav einer Arbeit nachgehen. Letzteres hätte natürlich noch mehr Gewicht, wenn Kita/Kindergarten nichts kosten würden..

Ob das BVerfG sich hiermit zufrieden gibt, wird man sehen müssen. Widerspruch ist damit jedenfalls obligatorisch.

Cherry

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21131 am: 19.11.2025 10:21 »
Das Partner Einkommen war gestern auch Thema in einer Anhörung des Landtags NRW. Hier wurde zwar auch die grundsätzliche Möglichkeit zur Anrechnung des Partnereinkommens angesprochen. Dies setzt jedoch eine grundlegende Änderung der Besoldung Struktur voraus. Du wirst das Land NRW gemacht hat beziehungsweise viele andere Länder auch war nach Ansicht der beiden Verfassungsrechtler Professor Doktor Huber und di Fabio eher nicht verfassungskonform. Professor Doktor Huber hat ausgeführt, dass für eine Besoldung viele Daten erhoben werden müssen und dass dies im Ergebnis dazu führen wird, dass es eher teurer als billiger wird.

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 627
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21132 am: 19.11.2025 10:24 »
"Für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden."

Fuck!!! (Pardon my French)

Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 227
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21133 am: 19.11.2025 10:29 »
Männers? Wo schaut ihr? Beschluss veröffentlicht? Ich find nix. Verlinken bitte!

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 236
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21134 am: 19.11.2025 10:31 »
Denkt an die zeitgerechten Widersprüche für das Kalenderjahr / Besoldungsjahr 2025 unter Berücksichtigung entsprechender Postlaufzeiten... idealerweise als Fax, E-Mail, Einschreiben mit Rückschein sowie mit Rauchzeichen an die Bezüge zahlenden Stellen.

Sollte nunmehr ein angepasstes Widerspruchsschreiben mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung verwendet werden ?