Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8891578 times)

PercyJackson

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21135 am: 19.11.2025 10:34 »
Das Partner Einkommen war gestern auch Thema in einer Anhörung des Landtags NRW. Hier wurde zwar auch die grundsätzliche Möglichkeit zur Anrechnung des Partnereinkommens angesprochen. Dies setzt jedoch eine grundlegende Änderung der Besoldung Struktur voraus. Du wirst das Land NRW gemacht hat beziehungsweise viele andere Länder auch war nach Ansicht der beiden Verfassungsrechtler Professor Doktor Huber und di Fabio eher nicht verfassungskonform. Professor Doktor Huber hat ausgeführt, dass für eine Besoldung viele Daten erhoben werden müssen und dass dies im Ergebnis dazu führen wird, dass es eher teurer als billiger wird.

Ich bin alleinerziehender Vater von einem 16 jährigen Schüler. Meine Ex-Frau zahlt keinen Unterhalt, weswegen ich 394 € UVG vom Amt erhalte.

Bis heute konnte mir noch keiner erklären, welches fiktive Partnereinkommen mir angerechnet wird. Ich verstehe nicht, wie so eine Regelung weiterhin verfassungskonform sein kann.

Sollte das in Bayern weiterhin bestand haben, falle ich vom Glauben ab.

Schnarchnase81

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21136 am: 19.11.2025 10:35 »
Kurz zum Partnereinkommen:
Habe ich das richtig verstanden, dass hier auf das Alleinverdienerprinzip nur im speziellen Einzelfall eingegangen wurde und das nicht abschließend als Grundprinzip dargestellt wurde:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie (...)"

"Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

So wie ich das verstehe wird hier nur gerügt, dass auf dem Papier gesagt wurde, man würde sich an der Alleinverdienerfamilie orientieren, aber das tatsächlich nicht gemacht hat, nicht dass es grds nicht möglich ist, davon abzuweichen?

Das würde ja bedeuten, dass hier nicht über das Partnereinkommen im allgemeinen und die allgemeine Abkehr vom Alleinverdienerprinzip gesprochen wurde und wir wieder 5 Jahre auf das nächste Urteil zu Rahmenbedingungen zum Partnereinkommen warten dürfen?


Also in Sachen Partnereinkommen ist doch ab Randnummer 70 ff eigentlich alles gesagt: ohne Partnerberücksichtigung existenzsichernd….
Herauszuheben ist auch vielleicht nochmal (weil das anscheinend immer noch nicht flächendeckend angekommen zu sein scheint), dass die Leistungen für eine 4K Bürgergeldfamilie nur als untere Grenze zu sehen sind und der Beamte nicht als solcher behandelt werden soll. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch niemals mit seinen 115% gemeint. Der Beamte soll nicht nach Bedarf besoldet werden, es ist nur einen Vergleichsgröße. In meinen Augen ist insbesondere das der Kardinalsfehler der Dienstherren: die haben sich gedacht, dass nur tatsächlicher Bedarf zu erfüllen ist…

Cherry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21137 am: 19.11.2025 10:39 »
Noch einmal zum Partnereinkommen:

Geht auf die Seite von Landtag, NRW

Hier in die Mediathek

84. Ausschusssitzung Haushalts und Finanzausschuss ab Minute, 42, erklärt Professor Doktor Huber noch einmal etwas zum Partner, Einkommen und welche Fehler im Land NRW gemacht worden.

Imperator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21138 am: 19.11.2025 10:45 »

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21139 am: 19.11.2025 10:47 »
Beim BMI und BMF werden die Korken knallen. ***JUHU*** wir können bis auf weiteres mit einem fiktiven Partnereinkommen rechnen.

RN 115: "

Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdiener-
prinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte. Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Der BUND wird m.E. in einem neuen Entwurf das fiktive Partnereinkommen auch rückwirkend anrechnen. Die Gesetzesbegründung wird entsprechend formuliert.

Schnarchnase81

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21140 am: 19.11.2025 10:48 »
Noch einmal zum Partnereinkommen:

Geht auf die Seite von Landtag, NRW

Hier in die Mediathek

84. Ausschusssitzung Haushalts und Finanzausschuss ab Minute, 42, erklärt Professor Doktor Huber noch einmal etwas zum Partner, Einkommen und welche Fehler im Land NRW gemacht worden.

Eigentlich ist das doch völlig egal. Wir haben hier ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und die Aussage „ ohne Partnerberücksichtigung existenzsichernd“ spricht doch für sich. Die 115% müssen ohne Partnereinkommen erreicht werden….klar und deutlich….

Ari31

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21141 am: 19.11.2025 10:51 »
Hier wird wieder einfach etwas aus dem Kontext gerissen und zitiert. Randnummer 70 bezieht sich doch auf die Jahre vor 2020 und schließt nicht aus das man vom Alleinverdienermodell zukünftig abweichen kann.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21142 am: 19.11.2025 11:09 »
Es steht durchaus viel "Schönes" im Urteil. So ist das neue Vorgehen, ALLE Werte immer in Bezug zum Jahr 1996 zu setzen, in meinen Augen ausgesprochen sinnvoll.

Dennoch bin ich (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) ziemlich ernüchtert:
- Ein A6 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 genau 50,06% mehr als 1996.
- Ein A15 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 hingegen nur 44,35% mehr als 1996.

Weil aber ein E6 im gleichen Zeitraum laut Tabelle bei plus 58,73% lag, ein E15 hingegen nur bei plus 50,82%, ist für den A6 der Parameter 1 (Tariflohnindex) erfüllt, für den A15 hingegen nicht.

Dies führt dann dazu, dass die Besoldung des A6 im Jahr 2020 verfassungswidrig war, die des A15 hingegen nicht. Und zwar NUR, weil die Schlechterbehandlung der oberen im Vergleich zu den unteren Gruppen bei den Angestellten (noch) stärker ausgeprägt war als bei den Beamten. Und nur zur Erinnerung: Die Entwicklung war beim A15 von allen vier Fällen die Schlechteste!

 
Liebes BVerfG, ist das tatsächlich die intendierte Logik??

(P.S. Die im Urteil stehenden A6/E6- und A15/E15-Vergleichsrechnungen passen nach meinem Verständnis nicht ganz zu den obigen Werten. Aber das ändert nichts am qualitativen Problem, das ich mit der gesamten Rechnung habe.)

Schnarchnase81

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« Antwort #21143 am: 19.11.2025 11:14 »
Hier wird wieder einfach etwas aus dem Kontext gerissen und zitiert. Randnummer 70 bezieht sich doch auf die Jahre vor 2020 und schließt nicht aus das man vom Alleinverdienermodell zukünftig abweichen kann.

Das sehen ich mal deutlich anders. In meinen Augen werden Partnereinkommen und Alleinverdienermodell in Bezug auf die Bezugsgröße durcheinander geworfen. Das Alleinverdienermodell steht für die Berechnung des Mindestabstandes zur Bürgergeldfamilie als Bezugsgröße für die Besoldung. Man könnte ja auch das Bürgergeld für einen Alleinstehenden Elternteil mit 2 Kindern nehmen….wie gesagt: als Bezugsgröße.

Ich finde, dass der Begriff Bezugsgröße immer missverstanden wird, was auch erklärt, dass der Beamte in den Augen mancher nur nach Bedarf besoldet werde sollte. Dabei stellt die Bezugsgröße nur den Ausgangswert dar. Darauf dann 15% und wir haben die Mindestbesoldung. Wie dieser Ausgangswert zu ermitteln ist, das ist hier die Kernfrage, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass die Besoldungsgesetzgeber hier tatsächlich eine Begründung finden können, die nicht nur fiskalisch motiviert ist, um von der Alleinverdienerfamilie abzuweichen.

vh

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21144 am: 19.11.2025 11:21 »
Gibt es nun nach Start dieser "Diskussion" vor 5 Jahren und nach über 1400 Seiten endlich konkrete Antworten auf diese Punkte:
Wann sollen Bundesbeamte nun eine entsprechend amtsangemessene Besoldung erhalten und wann die ihnen zustehenden Nachzahlungen aufgrund jahrelanger und andauernder zu geringerer Besoldung und wieviel wird es jeweils sein?
Oder ist mit weiteren mindestens 5 Jahren und tausenden weiteren Seiten mit Spekulationen zu rechnen?

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21145 am: 19.11.2025 11:23 »
Es steht durchaus viel "Schönes" im Urteil. So ist das neue Vorgehen, ALLE Werte immer in Bezug zum Jahr 1996 zu setzen, in meinen Augen ausgesprochen sinnvoll.

Dennoch bin ich (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) ziemlich ernüchtert:
- Ein A6 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 genau 50,06% mehr als 1996.
- Ein A15 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 hingegen nur 44,35% mehr als 1996.

Weil aber ein E6 im gleichen Zeitraum laut Tabelle bei plus 58,73% lag, ein E15 hingegen nur bei plus 50,82%, ist für den A6 der Parameter 1 (Tariflohnindex) erfüllt, für den A15 hingegen nicht.

Dies führt dann dazu, dass die Besoldung des A6 im Jahr 2020 verfassungswidrig war, die des A15 hingegen nicht. Und zwar NUR, weil die Schlechterbehandlung der oberen im Vergleich zu den unteren Gruppen bei den Angestellten (noch) stärker ausgeprägt war als bei den Beamten. Und nur zur Erinnerung: Die Entwicklung war beim A15 von allen vier Fällen die Schlechteste!

 
Liebes BVerfG, ist das tatsächlich die intendierte Logik??

(P.S. Die im Urteil stehenden A6/E6- und A15/E15-Vergleichsrechnungen passen nach meinem Verständnis nicht ganz zu den obigen Werten. Aber das ändert nichts am qualitativen Problem, das ich mit der gesamten Rechnung habe.)

Auf den ersten Blick sehe uich auch eine Entwertung des h.D.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21146 am: 19.11.2025 11:25 »
Gibt es nun nach Start dieser "Diskussion" vor 5 Jahren und nach über 1400 Seiten endlich konkrete Antworten auf diese Punkte:
Wann sollen Bundesbeamte nun eine entsprechend amtsangemessene Besoldung erhalten und wann die ihnen zustehenden Nachzahlungen aufgrund jahrelanger und andauernder zu geringerer Besoldung und wieviel wird es jeweils sein?
Oder ist mit weiteren mindestens 5 Jahren und tausenden weiteren Seiten mit Spekulationen zu rechnen?

Du bist aber sehr optimistisch...

Am Ende aber leider alles egal... die werden in Berlin immer einen weg finden das ganze zu umgehen. Dann gibt es wieder ne Frist und Karlsruhe braucht Jahrzehnte um das zu Bearbeiten.

PublicTim

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« Antwort #21147 am: 19.11.2025 11:28 »
Würde ich das richtig deuten, dass wenn die Gesetzgeber den Index wirklich übernehmen, würde man sich das ganze Theater der Tarifverhandlungen (zumindest den Part mit den Prozenten und den Sockelbeträgen) sparen?

HansGeorg

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« Antwort #21148 am: 19.11.2025 11:31 »
Würde ich das richtig deuten, dass wenn die Gesetzgeber den Index wirklich übernehmen, würde man sich das ganze Theater der Tarifverhandlungen (zumindest den Part mit den Prozenten und den Sockelbeträgen) sparen?

Nein, denn die Tarifverhandlungen sind ja für die Angestellten, nicht für die Beamten.

GoodBye

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« Antwort #21149 am: 19.11.2025 11:32 »
Aber die Tarifverhandlungen werden Bezugsgröße. Also auch für Beamte relevant.