Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8068581 times)

regas

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19125 am: 03.10.2025 19:34 »
Ich denk die wenigsten Kollegen hätten ein Problem damit im öD in den Angestelltenstatus zu wechseln. Bei uns wird von Beamten regelmäßig mehr verlangt als von Angestellten und mit der Beförderungskarotte gewedelt. Den Angestellten ist das vollkommen egal, die bekommen ihr Entgelt entsprechend ihrer EG sofort und ihr Jahresnetto ist auch nicht viel niedriger. Ich persönlich hätte also wenig Probleme damit den Status zu wechseln, ganz im Gegenteil. Wenn es für alle angebracht wäre, wieso nicht? Ich vermute aber es wäre nicht im Sinne des DH/AG wenn die Streikmacht urplötzlich zunehmen würde und man keine De**en mehr hätte, die trotzdem zum Dienstbeginn erscheinen müssten.

Das ist aber eine sehr einfache mathematische Rechnung, die du hier machst.

Mal pauschal zu behaupten, dass der Angestellte nicht so viel weniger verdient als der Beamte ist so schon mal nicht so. Auch der Pensionsanspruch muss auf das Nettogehalt heruntergebrochen werden, damit man ein realistisches Bild entwickelt. Der TBE müsste dafür mindestens 500€/Mo., für 35+ Beschäftigungsjahre, aus dem bereits versteuerten Einkommen (netto) in einem ETF wie z.B. MSI World anlegen, um auch nur in die Nähe eines äquivalenten Ruhegehalts zu kommen, welches der Beamte in der Pension beziehen wird.

Nicht nur verdient der TBE ein gutes Stück weniger, mit der Prognose, dass diese Diskrepanz durch steigende Sozialabgaben nur noch höher wird, sondern er hat die Absicherung im Alter im Vergleich eines Beamten ebenso nicht. Gleichzeitig würde dem TBE bei einer Sparanlage von 500€/Mo. ein ordentliches Stück Kaufkraft im Vergleich zum Beamten verlieren. Bei einer E10 Stufe 1, VKA, wären von 2500€ netto dann nur noch 2000€ netto verfügbar, wenn man die Altersbezüge des Beamten ausgleichen möchte. Der A9 Bundesbeamte hat abzügl. PKV (ca. 390€) dann noch 2500€ netto zur vollen Kaufkraft verfügbar.

Dass Beamte eine gewisse Verpflichtung eingehen, musst du mir nicht erklären, falls du beim Lesen schon spitze Finger bekommst, aber die Einkommensunterschiede sind durchaus relevant und sollten berücksichtigt werden.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19126 am: 03.10.2025 19:47 »
Zumal oft die Eingruppierung bei Tarifbeschäftigten niedriger ist als bei Beamten.
Bei uns kommt ein Tarifbeschäftiger auf dem gleichen Dienstposten den ich habe (A8) nur in die Entgeltgruppe E7.

Oder hier als Beispiel.

https://www.service.bund.de/IMPORTE/Stellenangebote/interamt/2025/10/1365501.html?nn=4642046&type=0&searchResult=true

A11 als Beamter oder E10 als Angestellter
Sind ja nach Abzug der PKV nur rund 500€ mehr aufn Lohnzettel beim Beamten.
Aber klar, hier würden 50% die Urkunde abgeben.
Haha, na dann wechselt halt.


xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19127 am: 03.10.2025 20:10 »
Es ist ein leichtes den Rechner hier zu bedienen und ein Jahresnetto auszurechnen. Auf meinem DP verdienen die TB mit EG12 netto im Jahr eben nicht wesentlich weniger bei ähnlich hoher Rente inkl VBL.

Ich erhalte bei 41h Wochenstunden (A12) ca 54k netto abzgl 4200€ PKV (für 3 Personen und das ist nicht viel). TB EG12 erhält nicht ganz 50k netto bei 39h Wochenstunden (übrigens ohne Studium). Wo genau ist das jetzt der finanzielle Nachteil des TB? Angenommen sind knapp über 10 Jahre Berufserfahrung.

Wenn ich jetzt noch berücksichtigen würde, dass TB in meinem Profil in der Regel 1000€ Zulage erhalten wird die Luft als Beamter ganz schnell dünn.

Ich berechne hier natürlich meine aktuelle Situation- aber etwas anderes interessiert mich ehrlich gesagt auch nicht.
« Last Edit: 03.10.2025 20:20 von xap »

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19128 am: 03.10.2025 22:46 »
Da die VBL nicht dynamisch ist, hat sie in Zig Jahren wohl auch nicht mehr die Kaufkraft wie heute.

Pensionär

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19129 am: 03.10.2025 22:48 »
Wenn der Nachteil der verlorenen Altersversorgung vollständig ausgeglichen und ein Wechsel in die GKV bei Rückgabe der Urkunde möglich wären, wären einige mehr weg.

Mir wird es gerade verzögert, darum erst nächstes Jahr der Abschied.

Es gibt ja genügend Berufe in der Wirtschaft, mit denen jährlich ein gutes Einkommen generiert werden kann. Denke hier beispielhaft an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Steuer- und Insolvenzrecht.

Mit Interesse verfolge ich in diesem Thread die Diskussionen um die aA, Besoldungsfragen, Ämterbewertungen usw.

Hatte schon in einem Beitrag die In-sich-Beurlaubung erwähnt. Wie allgemein bekannt, ist dies eine spezielle Art der Beurlaubung für Beamte, bei der der Amtsstatus ruht, der Beamte aber weiterhin versorgungsrechtlich abgesichert ist und gleichzeitig ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Die Höhe des Gehaltes ist im Rahmen der Beurlaubung frei verhandelbar und Beförderungen sind auch möglich. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfallen. Die ISB wird bei der Bundeanstalt für Arbeit und den Postnachfolgeunternehmen genutzt.

In der jetzigen Vorlage der Modernisierung ist ein expliziter Hinweis auf die ISB nicht vorhanden. Bei den Ministerien werden Zulagen gezahlt, die letztlich auch zur Finanzierung  dieser verwandt werden können. Dies ist eine von vielen Maßnahmen um letztlich Behörden weiterhin die Daseinsvorsorge zu ermöglichen. Eine organisatorischer Neuausrichtigung mit mehr Effizienz, Produktivität und mehr Dienstleistungscharakter ist realisierbar.

Dies könnte u. U. einem anderen Thread in Einzelheiten erörtert werden.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19130 am: 04.10.2025 07:20 »
Da die VBL nicht dynamisch ist, hat sie in Zig Jahren wohl auch nicht mehr die Kaufkraft wie heute.

Und welche Kaufkraft hat deine Pension zukünftig? Derartig spekulativ brauchen wir nicht wirklich diskutieren. :)

Mein Beispiel sollte nur darstellen, dass es TB gar nicht grundsätzlich so viel schlechter geht wie so oft behauptet. Das es auch schlechtere A/EG Kombinationen gibt zweifle ich nicht an. Das betrifft aber eher die Verwaltungsjobs, die es vermutlich ohnehin keine Zulagen bekämen. Sie haben wenig Druckmittel und würden naturgemäß als TB schlechter aufgestellt sein.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19131 am: 04.10.2025 08:19 »
Die Wahrscheinlichkeit,  dass die Pensionen  mit jeder Besoldungserhöhung steigen ist deutlich wahrscheinlicher als dass die vier Euro pro VBL Punkt steigen.

Ich halte die oft gelesene Aussage,  Rente+VBL sei genauso hoch wie eine Pension  maximal für rentennahe Jahrgänge für wahr.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19132 am: 04.10.2025 08:59 »
https://www.bild.de/politik/inland/gehalts-plus-fuer-die-staatsspitze-so-steigen-die-bezuege-fuer-kanzler-co-68df996b89973cba61e804ca

Allein wegen dieser lächerlichen Berichterstattung über jeden einzelnen Brotkrumen wünsche ich uns allen 20% mehr. Die Empörung ist ja nicht mehr zu steigern und nach einer Woche wieder verflogen.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19133 am: 04.10.2025 09:08 »
Wenn der Nachteil der verlorenen Altersversorgung vollständig ausgeglichen und ein Wechsel in die GKV bei Rückgabe der Urkunde möglich wären, wären einige mehr weg.

Mir wird es gerade verzögert, darum erst nächstes Jahr der Abschied.

Es gibt ja genügend Berufe in der Wirtschaft, mit denen jährlich ein gutes Einkommen generiert werden kann. Denke hier beispielhaft an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Steuer- und Insolvenzrecht.

Mit Interesse verfolge ich in diesem Thread die Diskussionen um die aA, Besoldungsfragen, Ämterbewertungen usw.

Hatte schon in einem Beitrag die In-sich-Beurlaubung erwähnt. Wie allgemein bekannt, ist dies eine spezielle Art der Beurlaubung für Beamte, bei der der Amtsstatus ruht, der Beamte aber weiterhin versorgungsrechtlich abgesichert ist und gleichzeitig ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen wird. Die Höhe des Gehaltes ist im Rahmen der Beurlaubung frei verhandelbar und Beförderungen sind auch möglich. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entfallen. Die ISB wird bei der Bundeanstalt für Arbeit und den Postnachfolgeunternehmen genutzt.

In der jetzigen Vorlage der Modernisierung ist ein expliziter Hinweis auf die ISB nicht vorhanden. Bei den Ministerien werden Zulagen gezahlt, die letztlich auch zur Finanzierung  dieser verwandt werden können. Dies ist eine von vielen Maßnahmen um letztlich Behörden weiterhin die Daseinsvorsorge zu ermöglichen. Eine organisatorischer Neuausrichtigung mit mehr Effizienz, Produktivität und mehr Dienstleistungscharakter ist realisierbar.

Dies könnte u. U. einem anderen Thread in Einzelheiten erörtert werden.

Die In-Sich-Beurlaubung ist doch nur ein Beweis dafür, dass mit der normalen Besoldung nicht mehr das notwendige, qualifizierte Personal gewonnen werden kann, um den Dienst ordnungsgemäß durchzuführen. Ich werde deine Argumente bei einer zukünftigen evtl. Klage auf amtsangemessene Alimentation zur Argumentation nutzen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19134 am: 04.10.2025 09:50 »
Mein Beispiel sollte nur darstellen, dass es TB gar nicht grundsätzlich so viel schlechter geht wie so oft behauptet.

Ja und nein.

1.) Ein lediger A15/8 ohne Kinder bekommt (nach bisheriger Planung) ab Mai 2026 eine Bruttobesoldung von 99.996 Euro. Laut Rechner entspricht dies einem Nettogehalt von 68.914 Euro abzüglich Krankenversicherung.

2.) Ein E15/6 darf ja ab 2026 freiwillig länger arbeiten. Geht er von 39 auf 41 Stunden, bekommt er dafür zusätzlich rund 480 Euro/Monat. Insgesamt liegt er damit ab Mai 2026 brutto bei 110.362 Euro, also laut Rechner netto bei 68.070 Euro abzüglich Krankenversicherung.

Klingt in der Tat erstmal recht ähnlich. Dennoch sehe ich gewisse Unterschiede:

- Ich denke ebenfalls, dass in den meisten Fällen Rente+VBL nicht an die Pension heranreichen. Extrembeispiel: Doppelte Anrechnung von etwaigen Zeiten als öD-Tarifangestellter (bei anschließender Verbeamtung) auf Rente UND Pension.
- Der E15 hat das "Problem", dass er entweder in der aktiven Zeit relativ hohe GKV-Beiträge (falls er freiwillig dort bleibt) oder alternativ als Rentner relativ hohe PKV-Beiträge zahlt.
- Sobald (mehrere) Kinder ins Spiel kommen, öffnet sich (zumindest temporär) die Schere.
- Wir Beamte haben weiterhin den "Karlsruher Joker" im Ärmel (um mal auf das Thema dieses Threads zurückzukommen 8)). Etwaige Implikationen des nächsten BVerfG-Beschlusses dürften sich (wenn überhaupt) erst mittelbar und verzögert auf die Tarifangestellten auswirken.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19135 am: 04.10.2025 10:09 »
Die Tarifangestellten haben dafür auch mehrere Joker in der Hand, sodass ich denke, dass sich in den nächsten Jahren einiges tun wird bzw muss.

Die bestehenden Tarifangestellten dürfen streiken, auch wenn in den letzten Jahren die Interessensvertretungen eher dafür gesorgt haben, dass die unteren Entgeltgruppen gegenüber vergleichbaren Tätigkeiten in der freien Wirtschaft besser dastehen und höhere komplett den Anschluss verloren haben.
Bestehende Tarifangestellte können sich einfach wegbewerben, den AG schützt allenfalls noch die Kündigungsfrist.

Ausschreibungen gehen in machen Berufsfeldern ins Leere. Der AG wird überlegen müssen, welche Anreize er dann für Bewerber schafft.

Das alles wird Druck auf höhere Entgelte mit sich bringen. Oder der AG verschiebt die Probleme und setzt die Verbeamtung wieder als Anreiz ein, wie bei den Lehrern in manchen BL.

Meiner Meinung nach kaschiert auch ein Umstand enorm das Problem der Fachkräfteakquise. Auf Juristenstelle ln bewerben sich gelegentlich schon noch Leute. Das sind aber häufig welche, die gezielt in den ÖD gehen wegen der quasi Bedingungslosen Teilzeitmöglichkeit. Dh man stellt diese Leute ein und nach 1-2 Jahren hat man andernfalls noch 50% der Arbeitszeit dieser Leute zur Verfügung.

bebolus

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« Antwort #19136 am: 04.10.2025 15:13 »
@bebolus

Na ja, wenn sich Rente, KV und Pflege als "SPD" Probleme schnell lösen lassen könnten? Wäre ja wunderbar. Nix wird teurer, hätte nichts dagegen.

Recht hast Du.

Es kommt mir nur etwas komisch vor, dass wenn der Solo-Selbstständige mangels Steuerbescheid von der privaten KV recht schnell geschätzt wird und, weil er die dann viel zu hohen Schätzbeträge dann mitunter nicht zahlen kann, er seinen Versicherungsschutz soweit verliert, dass er eigentlich nur noch im Notfall eine Mindestversorgung erhält, dann stellt sich mir die Frage, warum nichtvErwerbsstätige einen nicht Leistungsbezogenen Zugang in das GKV- System erhalten.

In meinen Augen wäre es sinnvoll, anstatt Beamte in die GKV einzahlen zu lassen, die GKV vielmehr in Richtung PV auszurichten. Die PV scheint insgesamt besser klar zu kommen, als die GKV. Vielleicht weil es mehr Anreize gibt gesünder zu bleiben oder Risikofaktoren differenziert abzurechnen.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19137 am: 06.10.2025 08:04 »
@bebolus

Na ja, wenn sich Rente, KV und Pflege als "SPD" Probleme schnell lösen lassen könnten? Wäre ja wunderbar. Nix wird teurer, hätte nichts dagegen.

Recht hast Du.

Es kommt mir nur etwas komisch vor, dass wenn der Solo-Selbstständige mangels Steuerbescheid von der privaten KV recht schnell geschätzt wird und, weil er die dann viel zu hohen Schätzbeträge dann mitunter nicht zahlen kann, er seinen Versicherungsschutz soweit verliert, dass er eigentlich nur noch im Notfall eine Mindestversorgung erhält, dann stellt sich mir die Frage, warum nichtvErwerbsstätige einen nicht Leistungsbezogenen Zugang in das GKV- System erhalten.

In meinen Augen wäre es sinnvoll, anstatt Beamte in die GKV einzahlen zu lassen, die GKV vielmehr in Richtung PV auszurichten. Die PV scheint insgesamt besser klar zu kommen, als die GKV. Vielleicht weil es mehr Anreize gibt gesünder zu bleiben oder Risikofaktoren differenziert abzurechnen.

Naja, die PVen haben aber einfacheres Spiel als die GKVen. Als gewinnorientierte Versicherer steht es ihnen frei bereits bei Abschluss etwaige Risiken auszuschließen. Der Großteil der Beamtenschaft hat ihre PV ja nicht bereits ab Kindheit. Viele chronische Leiden tun sich da aber bereits auf. Wir Beamten sind ja eigentlich nicht das Problem. Und wenn man sich mit seinem niedergelassenen Hausarzt unterhält sagt meiner, wenn er die privaten im großen Rahmen verlieren würde, so könne er die Praxis nicht aufrecht erhalten. Der ideale Kassenpatient kommt einmal im Quartal und hat nen Schnupfen. Das Ultraschallgerät hätte er schon garnicht wenn es nur gesetzlich Versicherte gäbe. Unterm Strich stimmen die Leistungen nicht bei den GKVen. Obwohl sie meistens teurer sind als die Privaten. Es werden einfach zu Viele mit finanziert. Von daher täte es dem System wahrscheinlich wirklich gut wenn man vielleicht wirklich alle in die Gesetzliche einzahlen lassen würde in Form von AG und AN- Beträgen, aber gleichzeitig das Prinzip der kostenfreien Familienversicherung aufhebt, und wir bei PKVen alle Versicherten zahlen lässt.

Rheini

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« Antwort #19138 am: 06.10.2025 08:24 »
Wenn man dann pro Versicherten in die GKV einzahlen müsste, wie wäre dann die Rechnung für eine Famillie mit einem Einzelverdiener nahe des Mindestlohnes? Ich denke das dort dann ein noch schlechtetes Ergebnis raus kommen würde, als jetzt beim Bürgergeld, oder?

Julianx1

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« Antwort #19139 am: 06.10.2025 10:10 »
Ja, stimmt auch wieder.