Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8175335 times)

Verwalter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19545 am: 17.10.2025 11:40 »
So, jetzt möchte ich mal eine Lanze für Swen brechen. Auch wenn ich mich in diesem Forum sehr zurückhalte. Wer als Nichtjurist die Materie so wie er durchdringt und mittlerweile von den Spitzenverbänden der Gewerkschaften zur Thematik eingeladen wird, hat für mich das Bundesverdienstkreuz verdient 😉 Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und selbst die Tatsache, dass Swen von einem Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis zitiert wird, sprechen für sich. Dies völlig selbstlos, wie ich im persönlichen Kontakt mit ihm erfahren konnte.
Ich gehe fest davon aus, dass seine Ausführungen auch in der Entscheidung des BVerfG zur Berliner Besoldung einfließen werden. Insofern an dieser Stelle großen Dank!
Was mir immer durch den Kopf geht, ist die Tatsache, dass wir die Problematik mit den 17 Besoldungsgesetzgebern bereits im „letzten Jahrtausend“ hatten. Mit der Folge, dass es aufgrund des Konkurrenzdruckes zu einer einheitlichen Bundesbesoldung kam. Nun ist die Situation ähnlich und die Probleme verdichten sich insbesondere in Berlin, wo Bundes- und Landesbehörden nebeneinander arbeiten und dies unten denselben Lebensbedingungen.
Insofern nehme ich es dem damaligen Berliner Senat übel, der über eine Bundesratsinitiative die Grundgesetzänderung (Föderalismusreform I) angeschoben hat. Die Auswirkungen sind allen bekannt und Kohorten von Juristen sind in der Verwaltung und den Gerichten damit beschäftigt, die Folgen dieser GG-Änderung wieder glattzuziehen. Der gemeine Beamte wurde zum Aderlass (Sonderopfer) für die Haushaltssanierung und wenn er nicht jedes Jahr einen Widerspruch gefertigt hat, trägt zur indirekten Haushaltssanierung bei. Selbst diejenigen, die geklagt oder Widerspruch eingelegt haben, sanieren den Haushalt durch den inflationsbedingten Kaufkraftverlust und den gesetzlichen Ausschluss von Verzugszinsen. Alles insgesamt ein Spiel auf Zeit.

Im Koalitionsvertrag steht etwas von Entbürokratisierung. Wie viele VZÄ könnte man wohl einsparen, wenn es wieder eine einheitliche Gesetzgebung in Bezug auf Besoldung, Laufbahnrecht und Versorgung geben würde?

Eine Idee hätte ich noch: Warum hat sich eigentlich noch kein Startup auf die zeitnahe Geltendmachung von Besoldungswidersprüchen für Beamte. Ich sehe da einen Markt à la ! Aboalarm ;)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

andreb

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 228
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19546 am: 17.10.2025 12:20 »
Ein Rundschreiben ist verwaltungsinterne Kommunikation, keine Rechtsquelle und schon gar keine Zahlungsanweisung. Es entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Beamten (§ 44 VwVfG). Es beschreibt lediglich, wie eine Behörde momentan gedenkt zu handeln.
Das kann morgen wieder geändert oder aufgehoben werden – ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
44VwVfG bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, warum er nichtig ist.
Zitat:"
Hinweis: Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung. Das gilt uneingeschränkt fort, ungeachtet des vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG). Das vorgenannte Rundschreiben wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Um Beachtung wird gebeten."
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Selbst das, sollte schon ein Verwaltungsakt darstellen.
Kannst mir mal als technischer Beamter erklären, warum das hier "nichtig" sein soll.

Weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden kann, dass eine wie auch immer geartete gesetzliche Regelung (u.a. Reparaturgesetz für die vergangenen Jahre) verfassungswidrig sein könnte.
Nur mit einem Widerspruch und einem (negativen) Widerspruchsbescheid wird es dem Widerspruchsführer ermöglicht überhaupt eine entsprechende Klage zu erheben.
In jeder Verwaltungsklage wird nämlich bei der Zulässigkeit geprüft, ob ein entsprechendes Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden ist. Mangelt es diesem Vorverfahren, so scheitert die Klage schon an der Zulässigkeit.

Landsknecht

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 234
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19547 am: 17.10.2025 12:27 »
Ein Rundschreiben ist verwaltungsinterne Kommunikation, keine Rechtsquelle und schon gar keine Zahlungsanweisung. Es entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Beamten (§ 44 VwVfG). Es beschreibt lediglich, wie eine Behörde momentan gedenkt zu handeln.
Das kann morgen wieder geändert oder aufgehoben werden – ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
44VwVfG bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, warum er nichtig ist.
Zitat:"
Hinweis: Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung. Das gilt uneingeschränkt fort, ungeachtet des vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG). Das vorgenannte Rundschreiben wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Um Beachtung wird gebeten."
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Selbst das, sollte schon ein Verwaltungsakt darstellen.
Kannst mir mal als technischer Beamter erklären, warum das hier "nichtig" sein soll.

Es liegt ja überhaupt kein Verwaltungsakt vor, das ist das Problem. Deswegen kannst du dich darauf nicht verlassen. Nur der jährliche Widerspruch hilft, Ansprüche zu erheben.

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 354
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19548 am: 17.10.2025 12:50 »
Eine Idee hätte ich noch: Warum hat sich eigentlich noch kein Startup auf die zeitnahe Geltendmachung von Besoldungswidersprüchen für Beamte. Ich sehe da einen Markt à la ! Aboalarm ;)

Diese Idee hatte ich auch schonmal im Kopf durchgespielt. Das eigenet sich für legal tech nicht so richtig. Es sind dann doch einfach zu viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Und ein weiterer Hemmschuh ist halt der fehlende öknomische Buisnesscase.

Niemand kann (mit der notwendigen kaufmännisch Sorgfalt) bestimmen, wie viel die zu erwerbende Forderung auf aA nun wert sein soll. Ich müsste die Forderungen für Betrag X vom Beamten kaufen und diese mit dem Wert Y als Aktiva in meine Bilanz nehmen, wobei Y größer X sein muss. Wenn jemand eine Idee hat wie ich Y nach den anerkannten Regeln der Buchführung bestimmen kann, wäre das aber tatsächlich eine gute Idee  8)

Das ist bei Fluggastrechten alles viel einfacher  ;)

Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 481
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19549 am: 17.10.2025 13:35 »
Weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangenen werden kann, dass eine wie auch immer geartete gesetzliche Regelung (u.a. Reparaturgesetz für die vergangenen Jahre) verfassungswidrig sein könnte.
Nur mit einem Widerspruch und einem (negativen) Widerspruchsbescheid wird es dem Widerspruchsführer ermöglicht überhaupt eine entsprechende Klage zu erheben.
In jeder Verwaltungsklage wird nämlich bei der Zulässigkeit geprüft, ob ein entsprechendes Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) durchgeführt worden ist. Mangelt es diesem Vorverfahren, so scheitert die Klage schon an der Zulässigkeit.
Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit das Reperaturgesetz verfassungswidrig ist, was durchaus im sehr hohen Bereich des wahrscheinlichen liegt, werden auch alle Widersprüche abgewiesen.
Dann hast du 1 Monat Zeit Klage einzureichen.
Ich will nicht behaupten das es viele nicht machen, wer aber nach dem ablehnten Widerspruch keine Klage innerhalb eines Monats einreicht, verwirkt "alle Rechte" die er bisher hatte.

Für die die keinen Widerspruch eingelegt haben, dürften bis Ende des Jahres Zeit haben eine haushaltsnahe Geltendmachung mittels Widerspruch zu erreichen.

Es liegt ja überhaupt kein Verwaltungsakt vor, das ist das Problem. Deswegen kannst du dich darauf nicht verlassen. Nur der jährliche Widerspruch hilft, Ansprüche zu erheben.
Du kannst mir sicherlich erklären, warum die Aussage auf der Seite des BMIs kein Verwaltungsakt ist.
Zitat:"Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung. Das gilt uneingeschränkt fort, ungeachtet des vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG). Das vorgenannte Rundschreiben wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Um Beachtung wird gebeten."

Ich sehe hier kein Fall, warum dieser Verwaltungsakt nichtig ist.
Man könnte zwar argumentieren dieser Schreiben ist rechtswidrig, weil es eben keine Unterschrift oder Namen enthält, er bleibt aber dennoch in Kraft, weil kein Fall vorliegt, der ihn nichtig macht.


Rollo83

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 525
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19550 am: 17.10.2025 13:53 »
Eine Idee hätte ich noch: Warum hat sich eigentlich noch kein Startup auf die zeitnahe Geltendmachung von Besoldungswidersprüchen für Beamte. Ich sehe da einen Markt à la ! Aboalarm ;)

Diese Idee hatte ich auch schonmal im Kopf durchgespielt. Das eigenet sich für legal tech nicht so richtig. Es sind dann doch einfach zu viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen. Und ein weiterer Hemmschuh ist halt der fehlende öknomische Buisnesscase.

Niemand kann (mit der notwendigen kaufmännisch Sorgfalt) bestimmen, wie viel die zu erwerbende Forderung auf aA nun wert sein soll. Ich müsste die Forderungen für Betrag X vom Beamten kaufen und diese mit dem Wert Y als Aktiva in meine Bilanz nehmen, wobei Y größer X sein muss. Wenn jemand eine Idee hat wie ich Y nach den anerkannten Regeln der Buchführung bestimmen kann, wäre das aber tatsächlich eine gute Idee  8)

Das ist bei Fluggastrechten alles viel einfacher  ;)

Also ich kann dir Y auf die Kommastelle genau sagen, nämlich 0!
Sollte reichen um sich jetzt Gedanken darüber zu machen ob das eine tolle Geschäftsidee ist.

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 354
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19551 am: 17.10.2025 14:09 »
Also ich kann dir Y auf die Kommastelle genau sagen, nämlich 0!
Sollte reichen um sich jetzt Gedanken darüber zu machen ob das eine tolle Geschäftsidee ist.

Genau so 0,00 EUR wie die Nachzahlungen, welche an die Mitarbeiter:innen in den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund deren rechtwidriger Eingruppierung in E6 und E8 statt E9a geleistet wurden, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt haben ...

Ach ne die haben ja doch Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe bekommen  ;) (zum Thema z.B. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-195-20/)

Sei den angestellten Kolleg:innen gegönnt, aber auch hier haben wieder nur diejenigen nachgezahlt bekommen, welche vor zig Jahren mal einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt haben.

Der antragslose Rest ging für die Vergangenheit leer aus!

Bullshit Kondensator

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19552 am: 17.10.2025 14:23 »
Ein Rundschreiben ist verwaltungsinterne Kommunikation, keine Rechtsquelle und schon gar keine Zahlungsanweisung. Es entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Beamten (§ 44 VwVfG). Es beschreibt lediglich, wie eine Behörde momentan gedenkt zu handeln.
Das kann morgen wieder geändert oder aufgehoben werden – ohne Rechtsmittelmöglichkeit.
44VwVfG bezieht sich auf einen Verwaltungsakt, warum er nichtig ist.
Zitat:"
Hinweis: Kein Erfordernis zur Erhebung von Widersprüchen im Jahr 2024 zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene

Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte in Bezug auf die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation auf Bundesebene auch für das Jahr 2024 nicht erforderlich und auch nicht vorsorglich geboten ist, zur vollständigen Wahrung ihrer Rechtspositionen auch für vergangene Jahre Widersprüche zu erheben. Das Rundschreiben des BMI vom 14. Juni 2021 zur amtsangemessenen Alimentation betreffend den Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen hat weiterhin Bestand. Mit ihm verzichtet der Bund seit dem Jahr 2021 fortlaufend auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche sowie auf die Einrede der Verjährung. Das gilt uneingeschränkt fort, ungeachtet des vom Bundeskabinett am 6. November 2024 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz – BBVAngG). Das vorgenannte Rundschreiben wird so lange in Kraft bleiben, bis gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind. Um Beachtung wird gebeten."
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html
Selbst das, sollte schon ein Verwaltungsakt darstellen.
Kannst mir mal als technischer Beamter erklären, warum das hier "nichtig" sein soll.

Es erfüllt ja nichtmal die Bedingungen gür eine Allgemeinverfügung. So zumindest scheinst du mir das lesen zu wollen.

Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 481
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19553 am: 17.10.2025 14:33 »
Es erfüllt ja nichtmal die Bedingungen gür eine Allgemeinverfügung. So zumindest scheinst du mir das lesen zu wollen.
Erhelle mich ... Was sind die Bedingungen?

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,355
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19554 am: 17.10.2025 14:43 »
Du wurdest hier schon diverse Male in den letzten zwei Jahren darauf hingewiesen, dass du auf einem kompletten Holzweg bist. Und trotzdem versuchst du, die ewig gleichen Argumente zu reaktivieren. Die Antworten auf deine Fragen findest du auf den letzten 1000 Seiten und es ist überflüssig dir deinen Irrweg jedes Mal neu erklären zu müssen. Du kannst oder willst es einfach nicht verstehen und deine technische Laufbahn darf dafür nicht als Ausrede gelten.

Bullshit Kondensator

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19555 am: 17.10.2025 15:00 »
Es erfüllt ja nichtmal die Bedingungen gür eine Allgemeinverfügung. So zumindest scheinst du mir das lesen zu wollen.
Erhelle mich ... Was sind die Bedingungen?

§35 (2) VwVfG ...ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft...

Warum erfüllt er das nicht:

§35 Verwaltungsakt ist jede

Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
(einseitige hoheitliche Handlung...) -> einseitig hoheitlich: JA

die eine Behörde
(einer Behörde...) -> einer Behörde JA: BMI

zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
(Einzelfall...) -> NEIN !!!

Und hier braucht man nicht mehr weiter prüfen.

Es ist kein Verwaltungsakt und so auch keine Allgemeinverfügung oder sonst irgend etwas, womit man eventuell Anrsprüche geltend machen oder durchsetzen könnte.

trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ...

Es scheitert also bereits daran, dass es eben kein Verwaltungsakt ist. Abgeleitet ist es auch keine Allgemeinverfügung, die (im weiteren Prüfverfahren) ohnehin nur die Benutzung/Eigenschaft einer Sache und oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit regelt.

Der Verwaltungsakt muss einen Einzelfall regeln. Dies unterscheidet den Verwaltungsakt von Rechtsnormen (Rechtsverordnungen und Satzungen). Diese sind vielmehr generell-abstrakt und richten sich somit an einen unbestimmten Adressatenkreis. Im Gegensatz dazu ist der Verwaltungsakt konkret-individuell ausgestaltet und trifft somit einen Einzelfall.

Der Adressat muss somit individuell bestimmbar sein. Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten.

Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, wer eine Individualisierung vornimmt. Liegt eine Individualisierung durch die Behörde vor, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Muss der Adressat den Verwaltungsakt erst auf sich beziehen (etwa wenn ein Verkaufsverbot einer bestimmten Ware per Radio durchgegeben wird), liegt keine Einzelfallregelung vor.

Fehlt es an einer solchen vollständigen Individualisierung ist jedoch § 35 S. 2 VwVfG zu beachten. Es könnte sich in diesen Fällen um Allgemeinverfügungen handeln.

Somit lässt sich festhalten:

Konkret-Individuelle Regelung = Verwaltungsakt
Abstrakt-Individuelle Regelung = Verwaltungsakt
Konkret-Generelle Regelung = Allgemeinverfügung
Abstrakt-Generelle Regelung = Rechtsnorm

Nochmal: Das BMI-Rundschreiben ist eine innendienstliche Verwaltungsvorschrift (Rundweisung) ohne Außenwirkung. Das Rundschreiben bindet die nachgeordnete Bundesbehörden intern, kann sich morgen ändern. Man könnte sich im Verfahren auf die behördliche Selbstbindung berufen, der Anspruch ist allerdings erst im Einzelfallbescheid durchzusetzen. Wie bekommt man den? Ausschließlich nur Widerspruch und negativem Bescheid im Rahmen der Alimentation. Es führt also hier nur ein Weg nach Rom und zwar der über den Widerspruch. Das Rundschreiben ist getrost ignorierbar und allenfalls ein "Pferdchen" ruhig stellen.

Bullshit Kondensator

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19556 am: 17.10.2025 15:19 »
Muss noch nachkorrigieren. Allgemeinverfügung kann es nicht sein, nicht weil es die Benutzung regelt, sondern weil es übergeordnet an der Eigenschaft Verwaltungsakt fehlt.

Bullshit Kondensator

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 28
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19557 am: 17.10.2025 15:23 »
Du wurdest hier schon diverse Male in den letzten zwei Jahren darauf hingewiesen, dass du auf einem kompletten Holzweg bist. Und trotzdem versuchst du, die ewig gleichen Argumente zu reaktivieren. Die Antworten auf deine Fragen findest du auf den letzten 1000 Seiten und es ist überflüssig dir deinen Irrweg jedes Mal neu erklären zu müssen. Du kannst oder willst es einfach nicht verstehen und deine technische Laufbahn darf dafür nicht als Ausrede gelten.

Wie der macht das seit 2 Jahren und hat den 35 noch nicht gelesen?

SwenTanortsch

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,819
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19558 am: 17.10.2025 15:34 »
@ Verwalter

Hab zunächst herzlichen Dank für Deine freundlichen Worte, über die ich mich gefreut habe. In der sich weiterhin in Arbeit befindlichen Studie, auf die ich heute morgen im Parellelforum eingegangen bin, ist zwischenzeitlich eine rund 50-seitige Passage zur Geschichte der Besoldungsdifferenzierung in Deutschland erstellt worden, die im Reich 1873 mit dem sog. Wohnungsgeldzuschuss begonnen und durch die seit 1915 gewährten Kriegsteuerungszulagen ebenfalls soziale Komponenten erfahren hat, welche letztere seit der Weimarer Republik in unterschiedlicher Form regelmäßig gewährt werden, ohne dass es sich bei ihnen - wie auch bei Ortszuschlägen - der Form nach um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums handelt, sodass sie kein Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Der Zweck der Besoldungsdifferenzierungen war von Beginn an auch - und zumeist gerade - fiskalischer Natur.

In diesem Rahmen wird sich auch mit der Geschichte beschäftigt, die nach 1945 bis 1971/75 zur bundeseinheitlich geregelten Besoldung geführt hat und für die gleichfalls das ihr zugrunde liegende wiederkehrend fiskalisch geprägte Interesse gezeigt werden kann, welches letztere schließlich 2003/6 mit der Reföderalisierung des Besoldungsrechts voll durchgeschlagen ist. Die berechtigten Kritikpunkte, die Du dabei ausführst, finden sich allesamt im Vorfeld der Reföderalisierung wieder. Das hat nur weitgehend niemanden innerhalb der politischen Klasse interessiert, weil jedem klar war - das war ja der grundlegende Zweck -, dass mit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts massive Haushaltseinsparungen vollzogen werden konnten, die seit mittlerweile 20 Jahren von den seit 2006 wieder 17 Besoldungsgesetzgebern als regelmäßige "Sonderopfer" geregelt werden.

Es ist nun am Bundesverfassungsgericht, mit den zwischenzeitlich wohl ergangenen Pilotentscheidungen weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass sich das Alimentationsprinzip nicht mehr als so gänzlich zahnlos erweist, wie es das weiterhin wohl als eine Art Papiertiger von den 17 Besoldungsgesetzgebern angesehen wird.

@ Alex

Ein "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die [1.] eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls [2.] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die [3.] auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist", vgl. § 35 VwVfG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html#:~:text=Verwaltungsverfahrensgesetz%20(VwVfG),Rechtswirkung%20nach%20au%C3%9Fen%20gerichtet%20ist.).

In der Vergangenheit habe ich ja schon mehrfach dargelegt, dass das bekannte Rundschreiben nicht alle drei von mir in eckigen Klammern hervorgehobenen notwendigen Bedingungen erfüllt, sodass es als kein Verwaltungsakt zu begreifen ist (um nur ein Moment hervorzuheben: das Rundschreiben hat als Empfehlung nur einen nach Innen auf die Verwaltung gerichteten Charakter).

Betrachten wir nun den Hinweis unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/D3/BBVAngG.html, dann bleibt hier zunächst einmal völlig im Unklaren, wer eigentlich der Adressat ist. Denn der Hinweis ergeht auf der Seite des BMI in einem Verweis auf ein weiterhin nicht abgeschlossenes (und sicherlich mit jenem Entwurf auch nie zum Anschluss kommenden) Gesetzgebungsverfahren. Insofern dürfte schon höchst fraglich - um nicht zu sagen, offensichtlich ausgeschlossen - sein, dass hier im Sinne der Nr. 1 ein Einzelfall geregelt werden würde, anders als das der Fall ist, wenn ein besoldungsrechtlicher Widerspruch von einer Behörde endgültig negativ beschieden wird. Denn das geschieht in einer Einzelfallbetrachtung, deren Ergebnis dem Widerspruchführer mit der endgültigen Bescheidung schriftlich mitgeteilt wird. Zwar erfolgt in dem Hinweis eine Aussage zum Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne der Nr. 2, so wie die endgültige Ablehnung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt. Darüber hinaus ist aber im Sinne der Nr. 3 ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Hinweis eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben sollte, auch das anders als in der endgültigen negativen Bescheidung eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs. Denn sie enthält am Ende regelmäßig eine Rechtsmittelbelehrung, durch die die Entscheidung als solche erkennbar wird und also unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat, da dem Widerspruchsführer nun sowohl die Möglichkeit offensteht, als auch die Last zukommt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Klageweg zu beschreiten. Auch das fehlt in dem Hinweis.

Insofern ist mindestens die erste und dritte notwendige Bedingung für einen Verwaltungsakt im Hinweis nicht gegeben, sodass kein Verwaltungsakt vorliegt. Damit aber sollte - wie hier schon verschiedentlich ausgeführt - eine angestrebte Klage formell zunächst einmal von einem Gericht als nicht zulässig betrachtet werden, denke ich, sofern es dem Kläger nicht gelingen sollte, mit ggf. komplexen Hilfskonstruktionen doch eine Zulässigkeit seiner Klage zu erwirken. Das aber dürfte ggf. nicht ohne einen erheblichen (Mehr-)Aufwand erzielt werden können, um am Ende nicht nur vor dem Fach-, sondern ebenso vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu haben. Die aktuellen hamburgischen Vorlagen werden da ggf. noch einiges Kopfzerbrechen bereiten (können).

Deshalb wird hier im Forum regelmäßig trotz des Rundschreibens und jenes Hinweis dringend dazu geraten, gegen die einem im Kalenderjahr gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes Widerspruch zu führen, und zwar das nur umso dringender, da ein solcher Widerspruch mit wenig Aufwand zu erstellen ist und kaum etwas kostet.

PS. Danke, Bullshit Kondensator, unsere Schreiben haben sich überschnitten.

Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 481
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19559 am: 17.10.2025 15:34 »
Der Adressat muss somit individuell bestimmbar sein. Der Verwaltungsakt muss sich an eine bestimmte Person richten.

Es handelt sich auch um eine Einzelfallregelung, wenn mehrere Personen betroffen sind, solange die Adressaten individuell bestimmt sind. Problematisch wird es allerdings, wenn die Adressaten nicht mehr individuell bestimmt sind.
Zitat:"Es wird darauf hingewiesen, dass es für Besoldungs- oder Versorgungsberechtigte"

Somit ist der Personenkreis eindeutig bestimmbar.
Ein Verkehrszeichen ist auch ein Verwaltungsakt, er richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer.
Warum soll dann der bestimmbare Personenkreis nicht auf Besoldungs oder Versorgungsberichtigte diese Anforderung erfüllen?