Moin!
Mit etwas Abstand zur Entscheidung und auf der Suche nach einer anderen Rechtsaufassung als Dr. Stuttmann und Dr. Schwan habe ich mir nochmal den Artikel des DRB-Berlin angesehen.
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1552"Was folgt aus der BVerfG-Entscheidung Richterbesoldung?"
Dieser Artikel wurde zudem am 16.11.2020 editiert und ist nach m.E. insgesamt sehr lesenswert. Natürlich geht es dem DRB primär um die R Besoldung. Unstrittig ist allerdings auch die enge Verzahnung von A und R.
Ich darf zitieren:
... "Fehlerhaft wäre aber der Schluss, dass die Erhöhung der unteren Besoldungsgruppe sich linear auf die Erhöhung der R-Besoldung auswirken müsse. Denn auch für die nun erforderliche Neujustierung der Besoldung hat das BVerfG dem Berliner Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Eine Erhöhung der A4-Besoldung um 24 % bedeutet also nicht ansatzweise den Zwang zur prozentual gleichen Anhebung der R-Besoldung. Auswirkungen auf die R- Besoldung hat diese „Verschiebung des archimedischen Punktes“ nur über das Abstandsgebot, nach dem eine Abschmelzung der Abstände zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren die Verfassungswidrigkeit der nicht linear erhöhten Besoldung indiziert." ...
Frage 1: Nehmen wir mal an der DRB hat Recht und der Gesetzgeber hat trotz der sehr engen Grenzen des Beschlusses BvL 4/18 tatsächlich den angesprochenen "weiten Gestaltungsspielraum". Dann gilt doch eine folgende Neujustierung der Besoldung und der Stufen nur für die Zukunft. Rückwirkend die Arithmetik verändern, um Nachzahlungen zu verhindern sollte ja nicht drin sein.
Die Stufen dürfen nicht eingeebnet werden. Das heißt solange der Gesetzgeber das System nicht völlig neu geordnet hat, müsste ich doch rückwirkend (also nur für die Nachzahlung aus meinen ruhenden Widersprüchen) diese 24% durchgeschlüsselt bis zu meiner Besoldungsstufe erhalten.
Gegenmeinungen?
Frage 2:
"Anhand sehr komplexer Berechnungen, die auch den anzuerkennenden Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers in den Blick nehmen, haben wir in akribischer Kleinarbeit das Notwendige und das Wünschenswerte ermittelt, um uns im Streit um eine angemessene Nachzahlung mit Selbstbewusstsein, aber auch mit Realismus zu positionieren."
Der DRB fordert für die Besoldung R folgende Erhöhungen:
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2009 1,32 %
2010 3,28 %
2011 6,61 %
2012 6,47 %
2013 7,27 %
2014 6,95 %
2015 7,18 %
2016 3,56 %
2017 4,02 %
2018 1,68 %
2019 1,15 %
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In der Summe 2009 bis 2019 sind das aber auch stolze 49,49%. Also am Ende mehr als das doppelte der linearen Anhebung um 24%.
Vielleicht bin ich einfach ganz mies in Mathe. Habe ich hier etwas strukturell missverstanden?
Jetzt ziehen wir mal pauschal und ohne jede Prozeduralisierung 15% ab um uns lediglich der Untergrenze des Notwendigen und nicht dem Wünschenswerten des DRB zu nähern.
Mit 34% Erhöhung wäre ich aus meiner Sicht voll im Soll. Die Bezahlbarkeit mal ganz außen vorgelassen. Das ist ein anderes Thema.
Frage 3:
Das entsprechende Gesetz in Berlin ist ja nun durch. Und der DRB sowie DBB müsste hier massiv enttäuscht worden sein. Soeben die Website des DRB-Berlin geprüft. Der letzte Eintrag ist ein Forderungspapier aus November 2020.
Nicht mal eine Stellungnahme zu den neuen und ablehnenden Entwicklungen. Auch nichts von der Besoldungsallianz. Habe ich etwas verpasst?