Das BVerfG legt in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47). Die Vergleichsschwelle bemisst es mit 15 % (ebd.). Da es sich beim Mindestabstandsgebot um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt (ebd.), indiziert ein Unterschreiten nicht nur eine Unteralimentation, sondern ist für sich genommen verfassungswidrig: Die Höhe der Mindestalimentation muss von daher um mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveau liegen, hier sind keine Einschnitte in die Alimentation mehr möglich; erst oberhalb der 15 %igen Vergleichsschwelle genießt die Alimentation einen nur relativen Normbestandschutz, sodass bei einer Normkollision - insbesondere mit Blick auf die Schuldenbremse - im Zuge der sog. praktischen Konkordanz eine Abwägung der jeweiligen Rechtsgüter zu erfolgen hat (vgl. ebd., Rn. 92-95).
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ein neu geschaffenes Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geschaffen worden. (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 2). Es verwirklicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG als absolut wirkender Anspruch ergibt (vgl. ebd., Rn. 133). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (ebd., Rn. 135).
Nach dieser Maßgabe bemisst das Bundesverfassungsgericht das Grundsicherungsniveau, wobei es regelmäßig hervorhebt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47). Wegen dieses qualitativen Unterschieds kann der Gesetzgeber nur im Hinblick auf die Regelsätze für zwei Erwachsene und zwei Kinder auf den Existenzminimumbericht zurückgreifen und hat darüber hinaus im Hinblick auf die Unterkunfts- und Heizkosten sowie die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe eine realitätsgerechte Bemessung vorzunehmen, die also zur Beachtung des qualitativen Unterschieds nicht pauschalisierend erfolgen kann (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 50-71). Diese Bemessung wird so vorgenommen, dass am Ende materiell der realitätsgerecht niedrigste Wert ausgeworfen wird, der als Grundsicherungsleistung das Existenzminimum für eine vergleichbare vierköpfige Familie abbildet, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt (ebd., Rn. 47).
Steuerrechtlich kann nun - so wie Du das hervorhebst - der Freibetrag über das absolute Existenzminimum hinausgehen und sich dennoch weiterhin unterhalb bzw. bis zur Grenze des Grundsicherungsniveau bewegen; allerdings dürfte eine solche Berücksichtigung, denke ich, den Kern der bundesverfassungsrechtlichen Besoldungsrechtsprechung verfehlen, da mit der Mindestalimentation eine nicht zu unterschreitende Vergleichsschwelle fixiert worden ist, die dem Normbestandschutz unterliegt. Zum absoluten Existenzminimum hinzukommende Leistungen zum Familieneinkommen sollten insofern m.E. nicht beachtet werden können, da sie über diesen absoluten Wert hinausreichen würden - jedenfalls solange, wie das Bundesverfassungsgericht die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als abgeleitete Bezugsgröße heranzieht. Deine Gedanken sollten insofern untermauern, dass das Bundesverfassungsgericht auch deshalb zukünftig nicht von jener Bezugsgröße abweichen sollte, denn als Folge müssten rechtlich offensichtlich die Möglichkeiten zur Erhöhung des Familieneinkommens, die das SGB II bereithält, vergleichend herangezogen werden, was normativ mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ganzen Rattenschwanz an zusätzlicher Komplexität nach sich ziehen würde. Denn in dem Moment, wo von der Alleinverdienerfamilie als Vergleichsmaßstab abgesehen werden würde, würden Bemessungen, wie Du sie darstellst und wie sie kursorisch auch das OVG Schleswig-Holstein unlängst angestellt hat, offensichtlich mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen, da dann neue normative Maßstäbe anzulegen wären, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Da also die vom Bundesverfassungsgericht in den Rn. 50-71 vollzogene Möglichkeit der realitätsgerechten Bemessung des Grundsicherungsniveaus eine präzise Vergleichsgrundlage und als Folge eine entsprechende Vergleichsschwelle schafft und dabei gleichzeitig den zentralen Grundsatz der seit 2015 neu entwickelten Besoldungsdogmatik erfüllt, nämlich dass die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen hat (vgl. ebd., Rn. 30), dürfte davon auszugehen sein, dass es jenen Weg in nächster Zeit weiter präzisieren, jedoch nicht grundstürzend ändern wird.