Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715964 times)

Muenchner82

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2220 am: 04.10.2021 09:51 »
Hallo Swen,

danke für die laufende Pflege des Threads. Die Mitteilung des BBB habe ich auch schon gelesen und mir entsprechendes dabei gedacht.
Was ich mich allerdings aktuell im Vorgriff auf die zu erwartende lausige Besoldungserhöhung im TV-L Bereich frage ist, wie es sich mit verfassungsrechtlich korrekten Besoldungsanpassungen im Hinblick auf die an Fahrt aufnehmende Inflation verhält. Muss sich die Inflationsrate in der Besoldungserhöhung widerspiegeln damit diese amtsangemessen und damit Verfassungskonform ist?

BStromberg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2221 am: 04.10.2021 09:54 »
Muss sich die Inflationsrate in der Besoldungserhöhung widerspiegeln damit diese amtsangemessen und damit Verfassungskonform ist?

Zumindest mittelbar; weil der Beamte ja alimentiert werden muss.

Und wenn das täglich' Brot, Strom und Heizöl etc. preislich davon galoppieren, dann kann der Besoldungsgesetzgeber nicht so tun, als wäre der Warenkorb des Beamten und seiner Familie nicht von der Inflation betroffen.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2222 am: 04.10.2021 11:55 »
Hallo Muenchener, es ist so, wie Bernd schreibt. Der Dienstherr ist verpflichtet, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Wie er die amtsangemessene Alimentation bemisst, ist seine Sache. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die gewährte Alimentation evident sachwidrig ist und hat dazu seit 2015 seine Prüfsystematik entwickelt und präzisiert. Dabei betrachtet und vergleicht der dritte Parameter der ersten Prüfungsstufe die Verbraucherpreisentwicklung. Wenn also die Verbraucherpreisentwicklung am Ende des Jahres 2021 weiterhin wie bislang bei 3,9 % liegen sollte (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html), die Besoldungserhöhung für 2021 in den Ländern in der Regel aber nur bei 1,4 % liegt (https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2019/), dann schlägt das bei der Prüfung negativ zu Buche: Der dritte Prüfparameter für das Jahr 2021 würde dann 97,6 Punkte betragen, also mit - 2,4 Punkten zu Buche schlagen. Beträgt die Differenz zwischen den Verbraucherpreisen und der Besoldung im Zeitraum von 15 Jahren 5 Punkte und mehr, dann ist das als Indiz für eine evident unangemessene Alimentation zu betrachten.

Darüber hinaus führt eine hohe Inflationsrate - jedoch nur deutlich zeitverzögert - ebenfalls zu einer Erhöhung der Grundsicherungsleistung, was dann bei der Prüfung der Mindestalimentation ebenfalls zu Buche schlägt. Da sowohl Berlin als auch aktuell Thüringen und Sachsen noch nicht verstanden haben, dass der Prüfkatalog des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreicht, um eine amtsangemessene Alimentation zu bestimmen, sondern nur dazu dient, eine gegebenenfalls evident sachwidrige Alimentation zu identifizieren, rechnen sie allesamt Spitz auf Knopf eine sich möglichst knapp oberhalb der Mindestalimentation befindliche Nettoalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe aus, was für sich genommen bereits zu einer verfassungwidrigen Alimentation führt, da so die prozeduralen Anforderungen verfehlt werden, und was darüber hinaus auch materiell kaum weiterführend sein kann: Denn sobald sich im Verlauf des Kalenderjahrs Änderungen im Grundsicherungssystem - wie in letzten und in diesem Jahr im Hinblick auf die Coronahilfen -, ergeben, führen solch mathematisierende Verfahren recht schnell dazu, dass die Alimentation evident unzureichend wird.

Es steht insgesamt also zu befürchten, dass nach Abschluss der Tarifverhandlungen die dann zu erwartende Besoldungsgesetzgebungen einen hohen Comedywert haben werden, wenn also allüberall die arhythmische Alimentationseurythmie getanzt werden sollte, für die neben den gerade genannten Ländern auch der Bund bereits die Partitur geschrieben haben. Respekt, wer's selber macht, hat ja Olaf Scholz unlängst in seiner Funktion als Kanzlerkandidat allüberall plakatieren lassen und damit gezeigt, dass auch die Besoldungsgesetzgebung wohl nur ein ewiger Baumarkt ist.

Muenchner82

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2223 am: 04.10.2021 12:57 »
Danke für die Auskunft, darauf aufbauend kann ich mir dann schonmal eine Argumentation zurecht legen für den Widerspruch gegen die Besoldung.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2224 am: 04.10.2021 14:22 »
Hallo Swen, folgende Frage/Überlegung zu dem Gutachten:

Bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfes einer vierköpfigen Familie wurden die Leistungen so berechnet, wie sie auf eine Familie ohne jegliches Einkommen zutreffen (Tabelle 9).

Wurde geprüft und entschieden, dass dies sachgerecht ist?

Denn wenn in der „Musterfamilie SGB II“ eine Person arbeiten geht, würde sich das Familieneinkommen um

- den Freibetrag nach §11b Abs. 3 SGB II (230 Euro bei Erwerbseinkommen >1.500 Brutto) sowie
- den Pauschalbetrag von 100 Euro nach §11b Abs. 2 SGB II

erhöhen.

Der im Gutachten errechnete Abstand zwischen „Beamtenfamilie“ und „SGB II- Familie“ von rd. 480 Euro monatlich würde so auf rd. 150 Euro (reale Mindestalimentation=104%) schrumpfen. Eventuell muss man bei der Betrachtung den Pauschalbetrag nach §11b Abs. 2 SGB II außer acht lassen, da diesem Aufwendungen gegenüberstehen, die der Beamte sich über die Steuererklärung wiederholen kann. Dann läge die Differenz bei 250 Euro (reale Mindestalimentation=107%).

Da nun beide Familien vergleichbar geworden sind, weil auch in der „SGB II-Familie“ jemand arbeiten geht, ist das in meinen Augen grundsätzlich erstmal okay. Ich frage mich allerdings, ob das BVerfG bei der Festlegung der 115% bzw. der Gutachter bei seiner Berechnung diesen Aspekt aktiv berücksichtigt hat.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2225 am: 04.10.2021 15:51 »
Hallo Opa,
von welchem Gutachten sprichst Du? Es ist mir nicht klar, worauf sich Deine Aussagen beziehen...

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2226 am: 04.10.2021 17:48 »
Hallo Opa,
von welchem Gutachten sprichst Du? Es ist mir nicht klar, worauf sich Deine Aussagen beziehen...

Ich glaube der ist aus dem Altersheim abgehauen...

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2227 am: 05.10.2021 08:26 »
Hallo Opa,
von welchem Gutachten sprichst Du? Es ist mir nicht klar, worauf sich Deine Aussagen beziehen...

Das Gutachten von Herrn Dr. Schwan, über das hier im Thread vor einigen Monaten diskutiert wurde:
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2228 am: 05.10.2021 10:04 »
Das BVerfG legt in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47). Die Vergleichsschwelle bemisst es mit 15 % (ebd.). Da es sich beim Mindestabstandsgebot um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt (ebd.), indiziert ein Unterschreiten nicht nur eine Unteralimentation, sondern ist für sich genommen verfassungswidrig: Die Höhe der Mindestalimentation muss von daher um mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveau liegen, hier sind keine Einschnitte in die Alimentation mehr möglich; erst oberhalb der 15 %igen Vergleichsschwelle genießt die Alimentation einen nur relativen Normbestandschutz, sodass bei einer Normkollision - insbesondere mit Blick auf die Schuldenbremse - im Zuge der sog. praktischen Konkordanz eine Abwägung der jeweiligen Rechtsgüter zu erfolgen hat (vgl. ebd., Rn. 92-95).

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ein neu geschaffenes Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geschaffen worden. (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 2). Es verwirklicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG als absolut wirkender Anspruch ergibt (vgl. ebd., Rn. 133). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich dabei nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (ebd., Rn. 135).

Nach dieser Maßgabe bemisst das Bundesverfassungsgericht das Grundsicherungsniveau, wobei es regelmäßig hervorhebt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47). Wegen dieses qualitativen Unterschieds kann der Gesetzgeber nur im Hinblick auf die Regelsätze für zwei Erwachsene und zwei Kinder auf den Existenzminimumbericht zurückgreifen und hat darüber hinaus im Hinblick auf die Unterkunfts- und Heizkosten sowie die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe eine realitätsgerechte Bemessung vorzunehmen, die also zur Beachtung des qualitativen Unterschieds nicht pauschalisierend erfolgen kann (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 50-71). Diese Bemessung wird so vorgenommen, dass am Ende materiell der realitätsgerecht niedrigste Wert ausgeworfen wird, der als Grundsicherungsleistung das Existenzminimum für eine vergleichbare vierköpfige Familie abbildet, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt (ebd., Rn. 47).

Steuerrechtlich kann nun - so wie Du das hervorhebst - der Freibetrag über das absolute Existenzminimum hinausgehen und sich dennoch weiterhin unterhalb bzw. bis zur Grenze des Grundsicherungsniveau bewegen; allerdings dürfte eine solche Berücksichtigung, denke ich, den Kern der bundesverfassungsrechtlichen Besoldungsrechtsprechung verfehlen, da mit der Mindestalimentation eine nicht zu unterschreitende Vergleichsschwelle fixiert worden ist, die dem Normbestandschutz unterliegt. Zum absoluten Existenzminimum hinzukommende Leistungen zum Familieneinkommen sollten insofern m.E. nicht beachtet werden können, da sie über diesen absoluten Wert hinausreichen würden - jedenfalls solange, wie das Bundesverfassungsgericht die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als abgeleitete Bezugsgröße heranzieht. Deine Gedanken sollten insofern untermauern, dass das Bundesverfassungsgericht auch deshalb zukünftig nicht von jener Bezugsgröße abweichen sollte, denn als Folge müssten rechtlich offensichtlich die Möglichkeiten zur Erhöhung des Familieneinkommens, die das SGB II bereithält, vergleichend herangezogen werden, was normativ mit hoher Wahrscheinlichkeit einen ganzen Rattenschwanz an zusätzlicher Komplexität nach sich ziehen würde. Denn in dem Moment, wo von der Alleinverdienerfamilie als Vergleichsmaßstab abgesehen werden würde, würden Bemessungen, wie Du sie darstellst und wie sie kursorisch auch das OVG Schleswig-Holstein unlängst angestellt hat, offensichtlich mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen, da dann neue normative Maßstäbe anzulegen wären, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Da also die vom Bundesverfassungsgericht in den Rn. 50-71 vollzogene Möglichkeit der realitätsgerechten Bemessung des Grundsicherungsniveaus eine präzise Vergleichsgrundlage und als Folge eine entsprechende Vergleichsschwelle schafft und dabei gleichzeitig den zentralen Grundsatz der seit 2015 neu entwickelten Besoldungsdogmatik erfüllt, nämlich dass die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen hat (vgl. ebd., Rn. 30), dürfte davon auszugehen sein, dass es jenen Weg in nächster Zeit weiter präzisieren, jedoch nicht grundstürzend ändern wird.

Opa

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« Antwort #2229 am: 05.10.2021 13:32 »
Hallo Swen,
vielen Dank für die umfassende Antwort.

Die Argumente kann ich nachvollziehen, da nach derzeitiger Rechtslage die SGB-II-Familie auch mit Erwerbseinkommen noch knapp unter dem Familieneinkommen der Beamtenfamilie bleibt.

Problematisch wird es jedoch, wenn die Freibeträge nach §11b SGB II angehoben werden (was Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen politischen Diskussion ist). Dann könnte es schnell dazu kommen, dass Erwerbseinkommen plus aufstockende Grundsicherung die Alimentation der Beamtenfamilie überschreiten und somit wieder ein eindeutig verfassungswidriger Zustand entsteht.



Bastel

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« Antwort #2230 am: 05.10.2021 13:53 »
Es interessiert sich niemand für die Harz4 Familie mit Einkommen. Bei keiner Berechnung, nirgends.

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2231 am: 05.10.2021 16:43 »
Ich möchte mal einen Gedanken in den Raum stellen, von dem ich mir nicht sicher bin, ob er im Rahmen der anstehenden Gesetzgebung bereits gewürdigt wurde.

Die Sicherstellung der Mindestalimentation soll in den einzelnen Ländern ja vorallem durch eine Erhöhung der Familienzuschläge erfolgen. Bei starker Erhöhung der Familienzuschäge entsteht aber eine prozentual höhere Steuerquote, die sich auf alle Bestandteile der Alimentation auswirkt.

In der Folge wird die Grundbesoldung eines kinderreichen Beamten stärker besteuert, als die Grundbesoldung eines kinderlosen Beamten. Das Amt an sich wird folglich netto schlechter alimentiert, sobald Kinder im Spiel sind. Dies wird umso deutlicher, je mehr Kinder im Spiel sind und je höher die Zuschläge sind. Wenn ich mich nicht irre, wird ein Teil der beabsichtigten Erhöhungen über eine prozentual höhere Besteuerung der Grundbesoldung wieder in den allgemeinen Steuertopf umgelenkt.

Hierzu würde ich gern mal weitere Meinungen / Gedanken erfragen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2232 am: 05.10.2021 16:55 »
Ich bin mir nicht ganz sicher, was Du meinst, ACDSee. Denn im Endeffekt werden nicht einzelne Besoldungsbestandteile besteuert, sondern die Bruttobesoldung als Ganze. Bezüglich des Steuersatzes ist es insofern unerheblich, ob das Grundgehalt oder die Familienzuschläge erhöht werden: Solange die Summe der Bruttobesoldung gleich ist, ist auch der Steuersatz gleich, sodass die Nettoalimentation in beiden Fällen ebenfalls identisch bliebe.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2233 am: 05.10.2021 21:02 »
Ich glaube, ACDSee meint die Progression.  Ein Kinderreicher Beamter mit Familienzuschlägen wegen der Progression eine höhere Steuerquote als ein kinderlose Beamter und um das wiederum auszugleichen  müssen die Kinderzuschlägge ggf. noch mehr erhöht werden.

Bzgl der amtsangemessene Alimentation in höheren Besoldungsgruppen wäre eine ausschließliche Erhöhung der Familienzuschläge eine Quadratur des Kreises. Wenn der Kinderzuschlag für alle Besoldungsgruppen gleich ist, hat ein A16er vom Kinderzuschlag wegen der Progression Netto weniger als ein A6er und die Kinder sind nicht amtsangemessen alimentiert. Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass die Familienzuschläge nicht nur nach der Zahl der Kinder sondern auch nach Besoldungsgruppen gestaffelt werden, denn impliziert würde die Botschaft gesendet, dass ein Kind eines 16er mehr Wert ist als das eines A6ers.

Die Anforderungen des BVGs können m.E. nicht allein über Familienzuschläge gelöst werden können. Die Besoldung  würde dann kaum noch durch das Statusamt definiert sondern durch den Reproduktionsfaktor

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2234 am: 05.10.2021 23:14 »
Hallo clarion,

eigentlich müsste sich - bei Umsetzung des BVerfG - der Familienzuschlag (zumindest ab dem dritten Kind) am Netto orientieren. Mecklenburg-Vorpommern macht es auch so:
https://www.laf-mv.de/static/LAF/Inhalte/Abteilung%20Bezuege/Inhalte_LBA/Besoldung/_Dokumentenliste/Anlage%201%20LAF%20Erh%C3%B6hungsbetr%C3%A4ge%20Jun%20-%20Dez%202021.pdf